Aus einem aktuellen Beschluss geht hervor, dass ein Elternteil versuchen muss, das Kind zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen. Unterbleibt dieser Versuch und kommt der Umgang nicht zustande, können erhebliche Ordnungsgelder oder sogar Haftstrafen drohen.

  1. Zum Beschluss
  2. Häufig gestellte Fragen zum Umgangsrecht

Der Beschluss des OLG Frankfurt

In dem zu verhandelnden Fall war die Tochter acht Jahre alt und lebte bei der sorgeberechtigten Mutter. Im Rahmen eines Umgangsverfahrens wurde eine gerichtliche Anordnung erlassen, in der geregelt wurde, wann und wie lange der Vater Umgang mit seiner Tochter haben sollte.

Als der Vater einen angeordneten Umgangstermin wahrnehmen wollte, vereitelte die Mutter diesen mit der Begründung, das Kind wollte nicht beim Vater übernachten. Die Mutter berief sich darauf, nur dem Wunsch des Kindes zu entsprechen und nicht etwa die gerichtliche Anordnung missachten zu wollen.

Der Vater wehrte sich gerichtlich dagegen, indem er ein Verfahren gegen die Mutter einleitete. Das Gericht erließ daraufhin einen Beschluss, in der die Mutter zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verpflichtet wurde, weil diese den Umgangstermin schuldhaft vereitelt hatte. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Mutter sich nur dann auf den entgegenstehenden Willen der Tochter berufen können, wenn sie zuvor ernsthaft auf das Kind eingewirkt hätte, den Umgangstermin mit dem Vater wahrzunehmen. Die Mutter konnte hier allerdings nicht detailliert genug darlegen, dass sie diesen Versuch unternommen hat. Da die Umgangstermine bereits gerichtlich angeordnet waren, sieht das Gericht im Handeln der Mutter eine schuldhafte Zuwiderhandlung, für welche die Zahlung von Ordnungsgeldern oder Ordnungshaft vorgesehen ist.

Fazit: Wird eine gerichtliche Umgangsregelung von einem Elternteil missachtet, kann gegen diesen ein Verfahren zur Festsetzung eines Ordnungsmittels eingeleitet werden. Dabei kann sich dieser Elternteil nicht damit entschuldigen, das Kind habe den anderen Elternteil nicht sehen wollen. Vielmehr muss dargelegt und bewiesen werden, dass mit erzieherischen Mitteln auf das Kind eingewirkt wurde, um dieses zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen.

Der sorgeberechtigte Elternteil soll nämlich die Umgangskontakte mit dem anderen Elternteil nicht nur zulassen, sondern den Kontakt positiv fördern. So formulierte es das OLG Saarbrücken (Az.: 6 WF 381/12).

Häufig gestellte Fragen zum Umgangsrecht

1. Was bedeutet „Umgang“?

Die Eltern haben das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Unter Umgang versteht man das Besuchsrecht eines Elternteils, das kein Recht zur elterlichen Sorge (Sorgerecht) gegenüber dem Kind hat oder zwar die elterliche Sorge gemeinsam mit dem anderen Elternteil ausübt, das Kind jedoch bei dem wiederum anderen Elternteil lebt.

Während das Sorgerecht den Elternteil in die Lage versetzt, alle wesentlichen Entscheidungen für das Kind zu treffen (z. B. wo das Kind lebt, auf welche Schule es geht usw.), darf der Umgangsberechtigte nur einen gewissen Zeitraum mit dem Kind verbringen.

Der Sinn des Umgangsrechts ist es, dem Umgangsberechtigten zu ermöglichen, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen. Es soll dadurch sichergestellt werden, dass ein regelmäßiger Kontakt zwischen Kind und Umgangsberechtigtem stattfindet, um so vor allem einer Entfremdung vorzubeugen.

2. Was kann das Gericht dabei regeln?

Wenn sich die Eltern nicht über eine Umgangsregelung einigen können, soll das Gericht nach Möglichkeit eine vollständig konkrete Regelung über den Umfang und die Ausübung des Umgangs treffen. Das heißt, dass sowohl die Tage des Umgangs sowie die Dauer des jeweiligen Kontakts festgelegt werden; außerdem wird geregelt, wo das Kind abzuholen und später zurückzugeben ist.

3. Wie oft und wie lange muss der Umgang stattfinden?

Das kann nicht pauschal gesagt werden – es kommt dabei vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an. Der Maßstab, an dem sich alles misst, ist das Kindeswohl. Das Kindeswohl gebietet es, dass der Umgang möglichst regelmäßig erfolgt. Entscheidend ist auch das Alter des Kindes: Bei einem Säugling werden in der Regel nur einige Stunden Umgang gewährt, während es bei einem zweijährigen Kind schon ein ganzer Tag sein kann. Wenn das Kind älter ist, wird im Allgemeinen alle zwei Wochen ein Wochenende vereinbart.

4. Muss der Umgangsberechtigte regelmäßig Kleidung, Hygieneartikel usw. für das Kind kaufen?

Nein, grundsätzlich nicht. Dazu ist der Sorgeberechtigte in erster Linie allein verpflichtet. Finanzielle Unterstützung erhält der Sorgeberechtigte durch das Kindergeld sowie den Kindesunterhalt. Auf der anderen Seite kann der Umgangsberechtigte nicht vom Sorgeberechtigten verlangen, für die Kosten aufzukommen, die das Kind während des Umgangs verursacht (z. B. Kindernahrung, Zoo-Besuch usw.).

5. Was droht, wenn der Umgang vereitelt wird?

Wenn ein Elternteil schuldhaft den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil vereitelt, kann ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro verhängt werden – dafür muss der andere Elternteil jedoch ein entsprechendes Verfahren einleiten. Wird das Ordnungsgeld nicht gezahlt, kann auch ersatzweise eine Haftstrafe (Ordnungshaft) bis zu sechs Monaten ausgesprochen werden – die Ordnungshaft kommt auch dann in Betracht, wenn die Verhängung eines Ordnungsgeldes aussichtslos erscheint.