Urlaub soll dem Arbeitnehmer einen Ausgleich zum Arbeitsalltag geben und für die Regeneration seiner Kapazitäten sorgen. Deswegen ist er gesetzlich vorgeschrieben. Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer ein Recht auf bezahlten Erholungsurlaub. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Vollzeitkräfte oder Aushilfen handelt. Das Gesetz schreibt eine Mindestzeit für den Urlaub vor. Man erlangt den Anspruch darauf, wenn das Arbeitsverhätltnis sechs Monate lang bestanden hat. Nach oben kann davon etwa durch Tarif- oder Arbeitsvertrag abgewichen werden. Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt 20 Werktage im Jahr, bezogen auf eine Fünftagewoche. Wer eine Sechstagewoche hat, erhält entsprechend 24 Urlaubstage. In dieser Zeit soll sich der Arbeitnehmer entspannen, deswegen ist er auch nicht verpflichtet, dienstliche Anrufe zu beantworten oder geschäftliche E-Mails zu lesen. Außerdem hat der Arbeitgeber dem Urlaubsantrag grundsätzlich immer dann stattzugeben, wenn keine betrieblichen Belange dagegen sprechen. Ansparen des Urlaubs ist nicht möglich. Er ist innerhalb des laufenden Jahres, mit Absprache spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, zu nehmen. Eine Auszahlung ist regelmäßig nicht möglich, vorrangig ist der Urlaub immer in Freizeit auszugleichen.