Mitte August 2013 sorgte das Chaos am Mainzer Hauptbahnhof für große mediale Aufmerksamkeit: Tagsüber fielen reihenweise Züge aus und es kam zu mehrstündigen Verspätungen. Wegen spontaner Gleisänderungen hetzten bis Ende August Scharen von Urlaubern, Pendlern und Transitpassagieren durch die Bahnhofshalle.
Schuld am Dilemma war die Personalpolitik der Deutschen Bahn AG, die in der Ferienzeit fast die Hälfte der Fahrdienstleiter des HbF in Urlaub schickte, während die andere Hälfte der Belegschaft zeitgleich von einer Krankheitswelle erfasst wurde. Mangels Ersatz lief der Hauptbahnhof der Landeshauptstadt auf „Sparflamme“ und verunsicherte tausende Fahrgäste.

Weil die Bahn nicht Herr der Lage wurde, mischten sich Bundesverkehrsminister Ramsauer und Bahn-Aufsichtsrat Patrick Döring in die Debatte ein und forderten: Die Belegschaft muss den Urlaub unterbrechen! Die Politiker wollten Fahrdienstleiter aus dem Urlaub holen und zur Arbeit verpflichten. Daraufhin rief Konzernchef Rüdiger Grube persönlich einige Mitarbeiter an und legte ihnen nahe, zur Arbeit zu kommen. Sofort protestierten Gewerkschaften und Betriebsräte. Weder bestehe eine Pflicht zum Urlaubsabbruch, noch habe der Arbeitgeber (die Bahn) das Recht dazu.

Wir haben das spannende Thema zum Anlass genommen, die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Thema Urlaubsanspruch für Sie zusammenzustellen:

  1. Darf mein Arbeitgeber den Urlaub vorzeitig beenden?
  2. Darf ich denn arbeiten, wenn ich will?
  3. Das Bürohandy klingelt im Urlaub. Muss ich rangehen?
  4. Mein Chef will mir den Urlaub nicht geben, wann ich ihn will
  5. Wie wird mein Urlaubsanspruch berechnet?
  6. Kann ich mir den Urlaub auszahlen lassen?
  7. Kann ich meinen Urlaubsanspruch mit ins nächste Jahr nehmen?
  8. Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch bei einer Kündigung?
  9. Kann der Arbeitgeber bereits gewährten Urlaub widerrufen?

1. Darf mein Arbeitgeber den Urlaub vorzeitig beenden?

Grundsätzlich nein! Das Bundesurlaubsgesetz regelt bereits eingangs: Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaub ist daher ein elementares Recht und darf nur in engen Grenzen verändert werden. Das bestätigt auch die Rechtsprechung ständig. Der Urlaub soll es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (so der Europäische Gerichtshof). Durch diese Zeit soll der Arbeitnehmer vor allem vor gesundheitsschädlicher Überarbeitung (Stichwort: Burnout) geschützt werden. Er soll Zeit für Familie, Freunde und zur Erledigung privater Angelegenheiten haben und dabei seine Kraftreserven wieder auffrischen. Deswegen ist der Erholungsurlaub dem Arbeitnehmer störungsfrei zu gewähren. Ein Zurückrufen aus dem Urlaub widerspricht dem Erholungszweck. Daher entschied 2000 das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20. 6. 2000 – 9 AZR 405/99): Ein Rückrufsrecht gibt es nicht – und es darf auch nicht vertraglich vereinbart werden.

Ausnahmen von dieser strengen Regelung darf es nur selten geben. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob der Arbeitnehmer den Urlaub schon angetreten hat. Beispiel: Große Teile der Belegschaft sind erkrankt und der Betrieb läuft Gefahr still zu stehen. Ist der Arbeitnehmer noch nicht im Urlaub, kann der Chef ihn zurückrufen. Ist der erste Urlaubstag angebrochen, kann er das nur unter engen Voraussetzungen.
Dafür müsste der Betrieb durch ein Ereignis in ernsthafte Existenzgefahr geraten. Das ist sehr selten und der einzige Grund, aus dem ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter zurückrufen darf. Der Chef muss aber die Kosten, zum Beispiel für die Stornierung der Urlaubsreise, tragen.

2. Darf ich denn arbeiten, wenn ich will?

Grundsätzlich ja! Allerdings muss der Chef zustimmen. Einseitig kann man nicht freiwillig aus dem Urlaub zurückkehren. Gibt der Arbeitgeber sein O.K. nicht, dann müssen Sie zu Hause bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie den Urlaub unverschuldet nicht antreten können, etwa durch den Tod eines nahen Angehörigen oder ähnliches. Ist man am Grund selbst schuld (z.B. weil der Flug verpasst wurde), ist das kein Grund für eine Rückkehr aus dem Urlaub.

Rechtlich gesehen sollte dann der Urlaub nachgeholt werden, er verfällt nach ständiger Rechtsprechung allerdings am 31. März des Folgejahres.

Die Situation ist noch strenger wenn Sie bei jemand anderem als bei Ihrem Arbeitgeber arbeiten. Wenn es sich nicht um Hilfe im Familienbetrieb oder einem Arbeitsurlaub auf dem Bauernhof handelt, dann kann der Urlaubsjob ohne Erlaubnis sogar zur Abmahnung (und damit zur Kündigung) führen.

3. Das Bürohandy klingelt im Urlaub. Muss ich rangehen?

Auch das ist nicht Sinn und Zweck des Urlaubs. Wenn Sie am mallorquinischen Sandstrand über die Ablage der Bilanzabrechnung des zweiten Quartals nachdenken müssen, kann auch der wärmste Sonnenschein Ihre Erholung nicht retten. Daher gibt es weder die Pflicht, eine Nummer oder Adresse für den Arbeitgeber zu hinterlassen, noch E-Mails und Mailbox abzurufen. Wenn Sie Urlaub haben, haben Sie Urlaub!

Sonderregeln, nach denen etwas anderes gilt, sind allenfalls für Urlaub vereinbar, der über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch des Arbeitnehmers hinausgeht.

4. Mein Chef will mir den Urlaub nicht geben, wann ich ihn will

Die Urlaubszeit des Arbeitnehmers wird grundsätzlich vom Arbeitgeber festgelegt. Dabei ist er allerdings dazu verpflichtet, Ihre Urlaubswünsche zu berücksichtigen.

Nur wenn „dringende betriebliche Erfordernisse“ Ihrem Urlaubswunsch entgegenstehen, kann der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung verwehren und Sie bitten, einen anderen Zeitraum auszuwählen. Das ist aber nur der Fall, wenn beispielsweise Kollegen zur gleichen Zeit Urlaub brauchen, weil Schulferien sind.
Ihnen steht als Arbeitnehmer folglich kein Selbstbeurlaubungsrecht zu. Der Arbeitgeber darf unter Umständen sogar Betriebsferien anordnen (z.B. über Weihnachten), sodass die Mitarbeiter gezwungen sind, diese Tage als Urlaubstage zu nehmen.

5. Wie wird mein Urlaubsanspruch berechnet?

Das kommt auf die Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag oder die Regelung im Tarifvertrag an. In Deutschland haben wir das Glück, dass es einen gesetzlich festgeschriebenen Mindesturlaub von vier Wochen gibt. Das bedeutet bei voller Arbeitszeit von sechs Tagen pro Woche 24 Werktage; also 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche, 16 bei einer 4-Tage-Woche und so weiter. Weniger Urlaub kann man nicht vereinbaren, lediglich mehr. Die 24 Urlaubstage gelten im Übrigen auch bei Teilzeitarbeit, wenn an sechs Tagen die Woche gearbeitet wird. Arbeitet der Teilzeitbeschäftigte dagegen nicht täglich, wird der Urlaubsanspruch anteilig, je nach Arbeitstagen pro Woche berechnet. Die Teilzeitarbeit führt also nicht per se zu einer Verringerung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Entscheidend ist die Anzahl der Arbeitstage pro Woche.

Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung erhalten zusätzlich zum allgemeinen gesetzlichen Urlaubsanspruch fünf weitere Urlaubstage pro Kalenderjahr. Dies gilt für eine regelmäßige Arbeitszeit von fünf Tagen in der Woche. Ist die regelmäßige Arbeitszeit geringer oder höher, werden auch die zusätzlichen Urlaubstage entsprechend angepasst.

Beispiel 1: Eine Vollzeitkraft hat grundsätzlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen. Im betreffenden Unternehmen wird aber samstags nicht gearbeitet, weshalb die Fünf-Tage-Woche gilt. Die Vollzeitkraft arbeitet in Vollzeit (40 Stunden Woche). Ihr stehen von Gesetzes wegen 4 Wochen Urlaub zu. Die genaue Zahl der Urlaubstage wird folgendermaßen berechnet:

5 Tage Arbeit / Woche x 4 Wochen = 20 Urlaubstage

Beispiel 2: In einem anderen Unternehmen arbeiten eine Teilzeitkraft und ein Student zur Aushilfe. Das Unternehmen hat auch samstags geöffnet. Die Teilzeitkraft kommt an drei Tagen die Woche, der Student nur einmal. Auch bei ihnen steht der gesetzliche Urlaubsanspruch im Arbeitsvertrag. Bei einer Sechs-Tage-Woche beträgt dieser 24 Werktage.

Teilzeitkraft:

3 Tage Arbeit / Woche x 4 Wochen = 12 Urlaubstage. Die Teilzeitkraft erhält 12 Tage Urlaub.

Student:

1 Tag Arbeit / Woche x 4 Wochen = 4 Urlaubstage. Die studentische Aushilfe hat 4 Tage Urlaub.

Merke: Selbst bei 450-Euro-Jobs (sogenannte „geringfügigen Beschäftigungen“) hat man einen gesetzlichen Urlaubsanspruch!
Übrigens: Wird man im Urlaub krank, behält man für die Krankheitstage seinen Urlaubsanspruch. Dieser muss vom Arbeitgeber dann aber noch einmal neu gewährt werden, denn der Urlaub verlängert sich nicht automatisch um die Krankheitszeit. Dazu muss man aber rechtzeitig ein ärztliches Attest einreichen.

6. Kann ich mir den Urlaub auszahlen lassen?

Grundsätzlich geht das nicht. In den meisten Fällen wird nicht genommener Urlaub ins nächste Arbeitsjahr übernommen. Eine Ausnahme ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dazu unten mehr.

7. Kann ich meinen Urlaubsanspruch mit ins nächste Jahr nehmen?

Ausnahmsweise. § 7 Absatz 3 BUrlG erlaubt den Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres zu übertragen, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt war oder aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit daran gehindert war, den Urlaub zu nehmen. Nach dem 31. März des Folgejahres erlischt der Urlaubsanspruch, es sei denn Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag sagt etwas anderes oder verbietet gar die Übertragung ins Folgejahr.

Konnte der Urlaub aufgrund einer Langzeiterkrankung auch nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, verfällt der Anspruch damit allerdings nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung des BAG verfällt der Urlaubsanspruch in diesem Fall erst 15 Monate nach dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. (BAG, Urteil vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10)

8. Was passiert mit meinem Urlaubsanspruch bei einer Kündigung?

Dann müssen Sie in der Regel den Resturlaub nehmen. Wenn dafür keine Zeit mehr ist, er also auch nicht mehr anteilig genommen werden kann, bekommen Sie den Urlaub ausgezahlt. Die Auszahlung beträgt das normale Gehalt der Urlaubszeit. Das richtete sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen.

Sofern Sie innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus Ihrem Arbeitsverhältnis ausscheiden, besteht für Sie kein voller Urlaubsanspruch für dieses Jahr. Das ist auch unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis zuvor bestanden hat. In diesem Fall erhalten Sie für jeden vollen Beschäftigungsmonat einen Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs (§ 5 Abs. 1a) oder b) BUrlG).

Bei drei vollen Beschäftigungsmonaten bestünde also zum Beispiel ein Urlaubsanspruch von 3/12 des Jahresurlaubs.

Besteht das Arbeitsverhältnis dagegen länger als sechs Monate in einem Kalenderjahr, entsteht ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, selbst wenn die Beschäftigungsdauer beispielsweise nur sieben Monate betrug. Allerdings gilt dies nur, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb der ersten Kalenderjahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidet (§ 5 Abs. 1 c) BUrlG).

Ausführliche Informationen zu der Frage, was mit dem Resturlaub im Falle einer Kündigung passiert und wie sich der Auszahlungsbetrag genau berechnet, finden Sie hier.

9. Kann der Arbeitgeber bereits gewährten Urlaub widerrufen?

Nein, der Arbeitgeber kann einmal gewährten und genommenen Urlaub nicht widerrufen, auch wenn er Ihnen mehr Urlaub gewährt hat, als Ihnen nach dem Gesetz oder den arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen eigentlich zusteht.

Dies gilt auch dann, wenn Sie aus Ihrem Arbeitsverhältnis ausscheiden und der von Ihnen bis dahin bereits genommene Urlaub das übersteigt, was Ihnen letztendlich aufgrund des Ausscheidens zugestanden hätte.