- Was ist Prozesskostenhilfe?
- Beratungshilfe
- Vorliegen einer Rechtschutzversicherung
- Anspruchsvoraussetzungen für PKH
- PKH-Berechnung und Ergebnis
- PKH mit Ratenzahlung
- Antragstellung und erstattete Kosten
- Fazit/Praxistipp
1. Was ist Prozesskostenhilfe?
Als Prozesskostenhilfe (PKH) bezeichnet man die Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten durch den Staat, wenn die eigenen finanziellen Mittel hierzu nicht ausreichen. Wer PKH bekommt, der muss in der Regel in Familiensachen keine Gerichts- und Anwaltskosten zahlen bzw. kann diese in geringen Raten entrichten. Wer sich über die Höhe der grundsätzlich anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten informieren möchte, der kann dafür unseren Scheidungskostenrechner benutzen. PKH kann auch bei einer angestrengten Scheidung einer Ehe, also für das Scheidungsverfahren beantragt werden. Seit 2009, d.h. seit Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) heißt die Prozesskostenhilfe in Scheidungssachen eigentlich Verfahrenskostenhilfe. Der Begriff Prozesskostenhilfe oder kurz PKH hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch aber erhalten.
Der Anteil an PKH-Fällen in Scheidungsverfahren ist hoch – es wird geschätzt, dass in drei Viertel aller Scheidungsverfahren mindestens einer der Noch-Ehepartner PKH erhält. Es lohnt sich also in jedem Fall, bei einer Scheidung über Prozesskostenhilfe nachzudenken.
2. Beratungshilfe
Bei den Amtsgerichten kann neben bzw. vor der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe auch eine Beratungshilfe in Anspruch genommen werden. Die Beratungshilfe ist für eine Inanspruchnahme eines rechtlichen Rats außerhalb bzw. vor einem Gerichtsverfahren gedacht. Die Voraussetzungen entsprechen denen der Prozesskostenhilfe. Entsprechende Antragsformulare stellen die Internetseiten der Amtsgerichte oder das Portal justiz.de zur Verfügung. Wer einen Beratungsschein erhält, kann mit diesem zu einem Anwalt gehen und sich beraten lassen. Die Beratungshilfe darf vom Anwalt mit einer Gebühr von (maximal) 15 Euro abgerechnet werden. In Bremen und Hamburg existiert stattdessen eine öffentliche Rechtsberatung von dafür eingerichteten Stellen.
3. Vorliegen einer Rechtschutzversicherung
Wer eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen hat, sollte vorab prüfen, ob die diese (was eher selten der Fall ist) auch die Übernahme der Kosten für ein Scheidungsverfahren mit einschließt. Denn in diesem Fall ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen. Dies gilt allerdings nur dann und nur soweit, wie die Rechtsschutzversicherung auch wirklich für Zahlungen aufkommt. Hat die Rechtschutzversicherung dagegen keine Deckungszusage erteilt, ist die Deckungssumme zu niedrig oder wird ein Teil der in Rede stehenden Scheidungskosten durch eine Selbstbeteiligung oder aus sonstigen Gründen durch die Versicherung nicht gedeckt, kann die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht mit Hinweis auf die bestehende Rechtsschutzversicherung verweigert werden (LAG Berlin-Brandenburg v. 25.04.2014 (21 Ta 811/14)).
4. Anspruchsvoraussetzungen für PKH
Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn das beabsichtigte Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht Aussicht auf Erfolg hat, also die Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen. Das bedeutet, dass das für eine Scheidung erforderliche Trennungsjahr schon abgelaufen sein muss, da eine Ehe vorher nur in Ausnahmefällen geschieden werden kann. Sind sich die Ehepartner über die Scheidung nicht einig und leben diese auch noch keine 3 Jahre getrennt, muss zudem noch die Zerrüttung der Ehe nachgewiesen werden.
Als weitere Voraussetzung für die Gewährung von PKH muss eine finanzielle Bedürftigkeit des Antragstellers (der Antragstellerin) vorliegen. Das Vorliegen einer Bedürftigkeit richtet sich nach der Höhe des sog. einzusetzenden Einkommens. Das für das Scheidungsverfahren einzusetzende Einkommen wird aus den monatlichen Einkünften des Antragstellers abzüglich monatlicher Zahlungsverpflichtungen und diverser Freibeträge ermittelt.
Beträgt das einzusetzende Einkommen weniger als 15 Euro im Monat, wird die Prozesskostenhilfe als Leistung ohne Rückzahlungsverpflichtung gewährt. Bei einem höheren einzusetzenden Einkommen wird die Prozesskostenhilfe quasi lediglich als zinsloses Darlehen geleistet. Das bedeutet, dass in diesem Fall die anfallenden Prozesskosten zwar zunächst übernommen werden. Diese müssen aber vom PKH-Bezieher vollständig oder teilweise in maximal 48 Monatsraten zurückgezahlt werden.
Die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens wird im Folgenden beschrieben:
Schritt 1: Ermittlung der monatlichen Einkünfte (Einkommen)
Zunächst ist das monatliche Nettoeinkommen zu ermitteln. Zum Nettoeinkommen hinzuzuzählen sind zudem:
• Regelmäßige Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung usw.
• Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
• Kindergeld, soweit es dem PKH-Antragsteller direkt zugeht
• Wohngeld
• Sozialleistungen
• Pensionen und Renten
• Unterhaltszahlungen
Bei unregelmäßigen Einkünften, d.h. solchen, die nicht jeden Monat in gleicher Höhe anfallen, ist die Summe aller Einkünfte aus dem letzten Kalenderjahr zu bilden und diese Summe durch 12 zu teilen, um einen Durchschnittswert für einen Monat zu erhalten (OLG Köln v. 15.02.1993 – Az. 2 W 15/93).
Besteht gegen den Ex-Partner (Noch-Ehe-Partner) ein Unterhaltsanspruch (Trennungsunterhalt), weil der Ex-Partner ein wesentlich höheres Einkommen bezieht, wird dieser Anspruch zum Einkommen hinzugerechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass vom Ex-Partner zwar Unterhalt verlangt werden könnte, dies aber unterlassen wird. Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn der Unterhaltsanspruch zwar geltend gemacht wurde, sich der der Ex-Partner aber weigert, zu zahlen.
Bei den Einkünften nicht zu berücksichtigen sind von vorneherein zweckgebundene Leistungen (z.B. Pflegegeld).
Schritt 2: Abzug laufender Ausgaben (Kosten)
Von den Einkünften sind die monatlichen laufenden Ausgaben, d.h. anfallende Kosten abzuziehen. Abzugsfähig sind etwa:
• Miete und Nebenkosten
• Kosten für die Fahrt zur Arbeit (Werbungskosten)
• gewöhnliche Versicherungen (z.B. Lebensversicherung, Hausrat und Haftpflicht).
Nicht abzugsfähig sind regelmäßige Kosten für sog. Luxusgüter (z.B. Unterhaltung einer Yacht).
Schritt 3: Anrechnung von Freibeträgen
Neben dem Abzug laufender Kosten können auch Freibeträge geltend gemacht werden. Diese Freibeträge sollen sicherstellen, dass nicht das gesamte Einkommen für einen Scheidungsprozess aufgewandt werden muss. Derzeit (nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015) lassen sich folgende Freibeträge geltend machen, können also zusätzlich von den Einkünften abgezogen werden:
• Für sich selbst kann der PKH-Antragsteller 462 Euro anrechnen
• Wer berufstätig ist, kann weitere 215 Euro anrechnen
• Für erwachsene Personen, für die Unterhalt geleistet wird (z.B. Kinder über 18 Jahren) sind je 370 Euro anrechenbar
• Für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren je 349 Euro
• Für Kinder zwischen 7 und 14 Jahren je 306 Euro
• Für Kinder bis 6 Jahren je 268 Euro.
Schritt 4: Verwertbares Vermögen
Wer noch Vermögenswerte hat, muss diese grundsätzlich für einen Scheidungsprozess aufbrauchen, bevor er PKH beanspruchen kann. Auch hiervon gibt es Ausnahmen. Folgende Vermögenswerte müssen nicht eingesetzt werden:
• Geldvermögen bis 2.000 Euro
• Selbstbewohnte Immobilien (hier wird allerdings gelegentlich verlangt, dass die Immobilie belastet wird)
• Vermögenswerte zur Altersvorsorge
• für die Berufsausübung notwendige Vermögenswerte.
Vermietete Immobilien oder eine Lebensversicherung sind dagegen nicht geschützt. Hier setzen die Gerichte voraus, dass diese Vermögenswerte aufgelöst oder beliehen werden müssen, bevor Prozesskostenhilfe beansprucht werden kann.
5. PKH-Berechnung und Ergebnis
Ergibt die Berechnung des für die Prozesskostenhilfe einzusetzenden Vermögens (also wie gezeigt die Ermittlung der monatlichen Einkünfte abzüglich der Ausgaben sowie der anzurechnenden Freibeträge) einen Betrag von weniger als 15 Euro oder gar einen negativen Wert, kann Prozesskostenhilfe beansprucht werden, die nicht zurückgezahlt werden muss. Ergibt die Berechnung einen Betrag des einzusetzenden Vermögens von über 15 Euro, kann Prozesskostenhilfe nur als Vorschuss der Prozesskosten mit Rückzahlungsverpflichtung per Ratenzahlung beansprucht werden.
Frau U lebt seit 2 Jahren von Ihrem Mann getrennt und will sich scheiden lassen. Sie hat Einkünfte von 1.500 Euro Netto im Monat und bezieht zudem Kindergeld für den 15-jährigen gemeinsamen Sohn in Höhe von 184 Euro, der bei Ihr lebt. Sie hat laufende monatliche Kosten (u.a. Miete) von 700 Euro. Ihr Mann verdient ebenfalls 1500 Euro Netto, Ansprüche auf Getrenntunterhalt bestehen daher nicht. Weitere Vermögenswerte hat Frau U nicht.
1. Schritt/Einkünfte: Nettoeinkommen (1500 Euro) + Kindergeld (184 Euro) = 1684 Euro
2. Schritt/laufende Ausgaben: 700 Euro Mietkosten
3. Schritt/Freibeträge: 462 Euro + 215 Euro + 349 Euro = 1026 Euro
Einzusetzendes Einkommen = 1684 Euro – 700 Euro – 1026 Euro = -42 Euro
Da der Wert des einzusetzenden Einkommens (- 42 Euro) negativ ist und daher unter einem einzusetzenden Einkommen von 15 Euro im Monat liegt, kann Frau U Prozesskostenhilfe beanspruchen.
6. PKH mit Ratenzahlung
Die früher geläufigen Tabellen zur Ermittlung der Monatsraten zur Rückzahlung der Prozesskostenhilfe gelten seit Anfang 2014 nicht mehr. Nach der einschlägigen gesetzlichen Neuregelung (§ 115 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, ZPO) wird die Höhe der Ratenzahlung nun aus der Höhe des einzusetzenden Einkommens ermittelt, wobei bei einem einzusetzenden Einkommen bis zu 600 Euro eine Monatsrate in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens anzulegen ist. Die Ratenzahlung ist auf 48 Monatsraten begrenzt. Etwaige nach 48 Monatsraten ausstehende Restschulden müssen nicht zurückgezahlt werden.
7. Antragstellung und erstattete Kosten
Für die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren muss ein entsprechender Antrag beim zuständigen Familiengericht gestellt werden. Dafür ist ein Formular (Vordruck) zu verwenden, welches Sie hier finden. Mit dem Antrag sind Nachweise/Kopien über Ein- und Ausgaben (Lohnnachweis bzw. Arbeitslosengeldbescheid, Mietvertrag, Schuldentilgung, Versicherungsnachweis usw.) mit einzureichen.
Der Antrag wird gewöhnlich gemeinsam mit dem Antrag auf Ehescheidung eingereicht, kann aber auch nachgereicht werden. Ein Anwalt für Familienrecht bzw. für Ehescheidung wird diese Schritte übernehmen.
Prozesskostenhilfe beinhaltet die Übernahme von anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten. Die Anwaltskosten der „Gegenseite“ werden allerdings nicht von der PKH gedeckt. Nimmt sich der Ex-Ehepartner daher ebenfalls einen Anwalt, werden diese Kosten nicht übernommen – der Ex-Ehepartner muss dafür wiederum selbst Prozesskostenhilfe beantragen.
8. Fazit/Praxistipp
Da im Scheidungsverfahren ohnehin Anwaltszwang gilt, empfiehlt es sich, von Anfang an zu einem Anwalt für Familienrecht zu gehen, damit dieser auch die Beantragung von Prozesskostenhilfe übernehmen kann. Wer den Prozesskostenhilfeantrag (und den Scheidungsantrag) zunächst ohne anwaltliche Hilfe in die Wege leiten will (der Anwaltszwang gilt erst im mündlichen Verfahren, d.h. vor Gericht), dem sei empfohlen, bei Gericht von Anfang an vollständige (und glaubhafte) Angaben über Ein- und Ausgaben vorzunehmen und diese vollständig mit Nachweisen zu belegen. Werden nämlich die Einkünfte auffällig niedrig (oder die Ausgaben auffällig hoch) angegeben, steigt die Gefahr, dass das Gericht „misstrauisch wird“ und hier genauere Angaben verlangt, bevor Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Umgekehrt ist es unschädlich, wenn auch solche Ausgaben – z.B. für atypische Versicherungen – angegeben werden, die durch das Gericht letztlich nicht als angemessene und damit abzugsfähige Ausgaben anerkannt werden.