1. Was ist der Trennungsunterhalt?
  2. Ab wann gibt es Trennungsunterhalt?
  3. Wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt?
  4. Wie lange wird Trennungsunterhalt gezahlt?
  5. Wie berechnet sich der Trennungsunterhalt?
  6. Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt
  7. Muss der Unterhaltsempfänger arbeiten?
  8. Wann muss kein Trennungsunterhalt gezahlt werden?
  9. So beantragen Sie Trennungsunterhalt
  10. Fazit

1. Was ist der Trennungsunterhalt?

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht in der Übergangszeit zwischen Trennung und Scheidung zweier Ehepartner: Einer Scheidung geht zumeist das sogenannte Trennungsjahr voraus. Dieses ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben, damit sich beide Ehegatten über die Konsequenzen einer Scheidung klar werden und gegebenenfalls Zeit finden, die Trennung rückgängig zu machen.

Dementsprechend verlangt der Gesetzgeber auch, dass die finanzielle und materielle Versorgung beider Partner während dieser Zeit durch den Trennungsunterhalt sichergestellt wird. Wer eine Scheidung erwartet bzw. sich darauf vorbereitet, soll nicht von der Gut- oder Böswilligkeit des wirtschaftsstärkeren Partners abhängen. Und zwar vor allem dann, wenn dieser bereits zuvor für die Versorgung innerhalb der Ehe aufgekommen ist.

Nicht nur die Partner einer Ehe trifft die Unterhaltspflicht. Auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft gibt es Trennungsunterhalt im gleichen Maße.
Ehegattenunterhalt: Unterschied von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt werden unter dem Oberbegriff „Ehegattenunterhalt“ zusammengefasst.


2. Ab wann gibt es Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entsteht, wenn die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft dauerhaft beenden und ihre häusliche Gemeinschaft auflösen. In aller Regel bedeutet dies, dass ein Partner auszieht.

Achtung: Der Ex-Partner sollte zeitnah zur Zahlung und Auskunft über seine Erwerbs- und Vermögensverhältnisse aufgefordert werden. Erst für die Zeit nach dieser Aufforderung kann der andere Partner Trennungsunterhalt verlangen.
Beispiel: A hat bereits zur Auskunft über die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse aufgefordert und verlangt am 2.5. Trennungsunterhalt – auch rückwirkend. Ihm steht für die Vergangenheit allerdings nur der Unterhalt für die beiden Maitage zu. Verlangt er erst am 31.5. Trennungsunterhalt, stehen ihm ebenfalls sämtliche Maitage zu.

3. Wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt steht dem wirtschaftlich schlechter gestellten Ehegatten zu. Anspruch hat also, wer weniger Geld verdient.

Ob der andere Partner dann auch zahlen muss, hängt maßgeblich von dessen Leistungsfähigkeit ab. Diese wird wie beim nachehelichen Unterhalt ermittelt und ist gegeben, soweit der Unterhaltspflichtige mit den Zahlungen nicht seinen eigenen Lebensunterhalt gefährdet. Dabei gelten für den eigenen Unterhalt die Selbstbehaltsgrenzen.

4. Wie lange wird Trennungsunterhalt gezahlt?

Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht für die Zeit zwischen Trennung (dem Auseinanderleben der Ehegatten) bis zur Rechtskraft der Scheidung. Anschließend entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt und wird durch den nachehelichen Unterhalt abgelöst, dessen Berechnung und Höhe wir in einem separaten Artikel besprechen.

Achtung: Mit Ablauf des Trennungsjahres ist die Scheidung noch nicht rechtskräftig! Viele Mandanten unterschätzen die Dauer eines Scheidungsverfahrens, die (im besten Fall) wenige Monate bis zu mehreren Jahren betragen kann.

Allerdings kann nach Ablauf eines Jahres eine (verschärfte) Erwerbsobliegenheit des nicht oder nur geringfügig erwerbstätigen Ehegatten bestehen.


5. Wie berechnet sich der Trennungsunterhalt?

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, weil die Ehe während der Zahlung von Trennungsunterhalt ja noch besteht.

Auch dabei gilt: Wer vor der Trennung viel Geld zur Verfügung hatte, dem soll auch nach der Trennung weiterhin viel Geld zustehen. Eine Absenkung des Trennungsunterhalts auf einen angemessenen Lebensbedarf oder eine Befristung sind dabei nicht möglich.

Grob ergibt sich der zu zahlende Betrag aus folgenden Grundsätzen:

  • Es gilt zunächst der sog. Halbteilungsgrundsatz. Danach steht dem Unterhaltsberechtigten die Hälfte des Familieneinkommens zu. Dieses ergibt sich aus den Einkünften der Eheleute, abzüglich des Kindesunterhalts, berufsbedingter Aufwendungen und vergleichbarere Posten, die nicht dem Konsum dienen.
  • Ist nur einer der Partner erwerbstätig, steht ihm etwas mehr vom Familieneinkommen zu. Dieser Erwerbstätigenbonus beläuft sich auf ca. 10% (Aufteilung dann also grob 60/40; einige Oberlandesgerichte setzen auch 70/30 an).

Ab Eingang des Scheidungsantrags beim anderen Ehepartner kann der Berechtigte zusätzlich angemessene Beträge für seine Altersvorsorge und eine Erwerbsunfähigkeitsrente verlangen.


6. Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt

Dem Unterhaltsschuldner verbleibt in jedem Fall sein Selbstbehalt. Er schuldet Trennungsunterhalt nur insoweit, wie sein Einkommen über diesem Betrag liegt. Die Höhe des Selbstbehalts ergibt sich grundsätzlich aus der Düsseldorfer Tabelle und wird regelmäßig aktualisiert.

Erwerbstätigen verbleiben laut Düsseldorfer Tabelle 2022 mind. 1.280 € monatlich. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner gilt eine Selbstbehaltsgrenze von 1.180 € im Monat. Beide Werte unterstellen Wohnkosten in Höhe von monatlich 490 €. Bei höheren Wohnkosten kann der Selbstbehalt grundsätzlich erhöht werden, sofern der Zahlungspflichtige darlegen kann, dass er keinen günstigeren Wohnraum findet.


7. Muss der Unterhaltsempfänger arbeiten?

Nach Ablauf des Trennungsjahres muss ein bislang erwerbsloser Partner eine Arbeit annehmen. Wer bereits erwerbstätig ist, muss unter Umständen mehr arbeiten, um monatlich einen gewissen Betrag zu erwirtschaften.

Im Gesetz heißt es dazu: Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

Die Rechtsprechung der letzten Jahre zeigt allerdings immer deutlicher, dass sich das Bild von der Ehe in Deutschland wandelt. Richter lassen kaum noch Gründe zu, aus denen die Erwerbspflicht geschmälert wird. Grundsätzlich soll nach dem Trennungsjahr nämlich jeder Ehegatte anfangen, für sich selbst zu sorgen.

Wer dennoch zu Hause bleiben möchte, obwohl er in der Lage wäre zu arbeiten, muss Kürzungen in Kauf nehmen. Dann wird diesem Ehegatten das erzielbare Einkommen als fiktives Einkommen bei der Berechnung des Trennungsunterhalts abgezogen.

Rechenbeispiel: Die Eheleute leben nun seit ca. einem Jahr getrennt. Der Mann hat kurz nach Beginn der inzwischen elfjährigen Ehe seine Tätigkeit als Programmierer aufgegeben. Er bezieht nun Trennungsunterhalt von seiner Frau in Höhe von monatlich 3.500 €. Marktübliche Gehälter für einen Programmierer mit seiner Qualifikation liegen bei 3.000 € netto. Eine derartige Vollzeitbeschäftigung wäre ihm auch zumutbar. Das Gericht wird ihm daher fortan wahrscheinlich nur noch 500 € Trennungsunterhalt zusprechen.

In der Praxis bedeutet dies, dass der nicht oder nur geringfügig berufstätige Ehegatte nach einem Jahr üblicherweise wieder in Vollzeit tätig sein soll. Eine verminderte Erwerbspflicht kann wegen der Betreuung kleiner Kinder oder selten aus gesundheitlichen Gründen möglich sein.


8. Wann muss kein Trennungsunterhalt gezahlt werden?

Der Trennungsunterhalt wird für den Zahlungspflichtigen schnell zu einer massiven finanziellen Belastung. Dementsprechend sollten Verpflichtete stets überprüfen, ob sie nach wie vor zahlen müssen.
Die nachfolgenden Gründe berechtigen dazu, den Trennungsunterhalt zu verweigern. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt im Ehevertrag ist hingegen unwirksam, wie ganz unten dargestellt.

Geänderte Einkünfte

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nur dann und solange, wie die finanziellen Verhältnisse aus Zeiten der Ehe Bestand haben. Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht mehr höher ist als das des Unterhaltsberechtigten, fällt der Anspruchsgrund für den Trennungsunterhalt weg – dieser ist dann nicht mehr zu zahlen.
Hierbei ist auch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu beachten, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

Erwerbspflicht nach Ablauf des Trennungsjahres

Wie dargestellt ist eine Scheidung – von Ausnahmefällen abgesehen – erst nach Ablauf des Trennungsjahres möglich. Die tatsächliche Trennungszeit kann aber viel länger andauern, denn manche Ehepaare trennen sich und reichen erst viele Jahre später die Scheidung ein. Während dem unterhaltsberechtigten – also finanzschwächeren – Ehepartner während des Trennungsjahres eine Arbeitspflicht nicht auferlegt werden soll, kann dies nach Ablauf des Trennungsjahres anders sein, auch wenn die Ehe noch nicht geschieden ist.

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht dann nicht mehr oder nur noch in geringem Umfang, wenn dem Unterhaltsberechtigten nach Alter, Jobchancen und familiärer Situation (keine zu betreuenden Kinder unter 15 Jahren) die Ausübung einer Arbeitsstätigkeit zuzumuten ist (vgl. § 1361 Abs. 2 BGB).
Spätestens drei Jahre nach der Trennung wird grundsätzlich der Unterhaltsempfänger arbeiten bzw. nachweisen müssen, dass er sich ernsthaft, aber erfolglos um eine Arbeit bemüht hat.

Grobe Ungerechtigkeit

Ähnlich wie beim nachehelichen Unterhalt ab der Scheidung kann der Trennungsunterhalt wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen („verwirkt“) sein.

Grobe Unbilligkeit bedeutet, dass das Ergebnis unangemessen oder ungerecht erscheint.

Diese Ausnahmen vom Trennungsunterhalt sind in § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB aufgeführt und vom Verhalten des Unterhaltsberechtigten abhängig:

  • Dieser lebt in einer verfestigten Lebensgemeinschaft.
  • Er hat eine schwere Straftat gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörigen begangen.
  • Der Unterhaltsberechtigte hat seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt (z.B. Geld sinnlos verspielt).
  • Er hat sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten mutwillig hinweggesetzt (z.B. Beklauen, Ruinieren der Kundenbeziehungen eines selbständigen Unterhaltsschuldners).
  • Er hat vor der Trennung längere Zeit seine eigenen Unterhaltspflichten gegenüber der Familie verletzt.
  • Er hat einen offensichtlich schwerwiegenden Fehler gegen den Verpflichteten begangen (z.B. massives „Fremdgehen“ während der Ehe).
  • Weitere ähnlich gewichtige Gründe.

Entscheidend ist wie immer der Einzelfall, auch wenn einer der in § 1579 BGB aufgeführten Gründe vorliegt. So urteilte der BGH (Urt. v. 18.04.2012 – Az. XII ZR 73/10), dass auch eine neue Partnerschaft des Unterhaltsberechtigten (§ 1579 Nr. 2 BGB) keinen pauschalen Ausschlussgrund darstellt.

Eine kurze Ehedauer ist hingegen als Grund für die Verweigerung von Trennungsunterhalt nicht ausreichend. Dies gilt selbst dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nur sechs Wochen Bestand hatte (OLG Schleswig Urt. v. 08.03.2001 – Az. 13 UF 105/00).

Beendigung der Ehe

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit dem Ende der Ehe, also mit der Scheidung. Der Trennungsunterhalt wird also nicht automatisch durch die Scheidung in einen nachehelichen Unterhalt „umgewandelt“.
Wer also (auch) nachehelichen Unterhalt von seinem Ex-Partner beansprucht, muss diesen separat geltend machen. Um Unterhaltslücken zu vermeiden, sollte dies übrigens noch vor der Scheidung geschehen, da Unterhaltsansprüche regelmäßig nur für den Monat rückwirkend geltend gemacht werden können, in dem der Trennungsunterhalt das erste Mal verlangt wird (s.o.).

Verjährung

Wie gerade gesehen, kann in der Vergangenheit nicht beanspruchter Unterhalt nur sehr eingeschränkt rückwirkend geltend gemacht werden.

Von der Beanspruchung des Unterhalts ist die eigentliche Verjährung von Unterhaltsansprüchen zu unterscheiden: Wird beanspruchter Trennungsunterhalt nicht gezahlt und versäumt der Unterhaltsberechtigte die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs vor Gericht, verjährt der Anspruch auf Trennungsunterhalt in drei Jahren. Dies gilt nicht, wenn der Unterhaltsanspruch bereits gerichtlich zugesprochen (tituliert) wurde. Dann tritt Verjährung erst nach 30 Jahren ein.

Wichtig: Eine Verjährung wird nur berücksichtigt, wenn man sich darauf beruft. Wer Unterhalt zahlt, obwohl der Unterhaltsanspruch verjährt ist, kann nichts zurückfordern.

Vergleichbare Einkünfte

Zudem dient der sog. Erwerbstätigenbonus bei der Unterhaltsberechnung auch beim Trennungsunterhalt als Bagatellschwelle: Ergibt die Unterhaltsberechnung eine Abweichung der Einkommen beider Ehepartner von weniger als zehn Prozent und verdienen die Ehepartner also annähernd „gleich viel“, kann die Geltendmachung dieses Restunterhalts ebenfalls unbillig sein (AG Neumarkt v. 18.07.2014 – Az. 2 F 18/14).

Verzicht auf Unterhalt im Ehevertrag

In Eheverträgen und Scheidungsfolgevereinbarungen finden sich immer wieder Bestimmungen, wonach auf Trennungsunterhalt verzichtet wird. Diese Vereinbarungen sind rechtswidrig.

Denn anders als beim nachehelichen Unterhalt kann auf Trennungsunterhalt nicht wirksam verzichtet werden.

Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 29.01.2014 – Az. XII ZB 303/13). In diesem Fall stellt sich oft die Frage, ob Ehevertrag bzw. Scheidungsfolgevereinbarung insgesamt nichtig sind oder nur der Verzicht auf Trennungsunterhalt unwirksam ist.


9. So beantragen Sie Trennungsunterhalt

Hier empfiehlt sich ein gestuftes Vorgehen:

  1. Zunächst sollte der Schuldner außergerichtlich zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert werden. Dafür ist nicht zwingend ein Rechtsanwalt nötig. Wichtiger ist hier schnelles Handeln, denn verzögert sich die Aufforderung in den Folgemonat, geht ein ganzer Monat Unterhalt verloren (s.o.). Die Aufforderung sollte auch deshalb nachvollziehbar und beweisbar sein.
  2. Bleiben die Zahlungen aus, sollte der Unterhaltsberechtigte einen Rechtsanwalt einschalten. Auch dieser wird zunächst versuchen, den Unterhalt ohne Gerichtsverfahren durchzusetzen.
  3. Hilft auch dies nicht, ist eine Klage nötig. Den Antrag auf Trennungsunterhalt reicht der Rechtsanwalt des Berechtigten beim Gericht ein. Dem sind Vermögensauskünfte beizulegen. Anschließend kann der Ehegatte Stellung nehmen, bis das Gericht im nächsten Schritt den Antrag bewilligt oder ablehnt.

10. Fazit

  • Trennungsunterhalt soll den finanziell schlechter gestellten Ehegatten in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung absichern.
  • Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Lebensverhältnissen während der Ehe. Beide Partner sollen also ungefähr ihren bisherigen Lebensstil fortsetzen können.
  • Der Anspruch besteht bis zur gerichtlichen Scheidung. Danach kommen andere Unterhaltsansprüche in Betracht.
  • Hat der Unterhaltsberechtigte in der Ehe nicht oder wenig gearbeitet, darf er dies für ein Jahr beibehalten. Anschließend drohen ihm grundsätzlich Abstriche beim Trennungsunterhalt.
  • Der Verpflichtete kann die Unterhaltszahlung ggf. verweigern, so etwa bei geänderten Einkommensverhältnissen oder bei grob ungerechten Verhältnissen.