Was sich zum Zeitpunkt der Eheschließung keiner wirklich ausmalen möchte, wird heutzutage bei jeder dritten Ehe zur Realität: Die Scheidung ist das oftmals nervenaufreibende und langwierige Ende einer Ehe.
Um die damit verbundenen wirtschaftlichen und emotionalen Belastungen gering zu halten, empfiehlt es sich, eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit dem Ehepartner zu schließen.
Wo genau dabei der Unterschied zum Ehevertrag liegt, soll weiter unten erläutert werden.
- Was kann durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?
- Wann bietet sich eine Scheidungsfolgenvereinbarung an?
- Wie wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen?
- Wie unterscheidet sich die Scheidungsfolgenvereinbarung vom Ehevertrag?
- Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
1. Was kann durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?
In einer Scheidungsfolgenvereinbarung werden – dem Wortlaut entsprechend – die sogenannten Scheidungsfolgesachen geregelt.
Darunter fällt:
- Der Unterhalt (Ehegatten- und Kindesunterhalt)
- Das Sorgerecht und Umgangsrecht
- Der Zugewinnausgleich
- Fragen bezüglich des Haushalts und der ehelichen Wohnung
- Der Versorgungsausgleich
In einem Scheidungsverfahren entscheidet der Richter nicht nur über die Scheidung selbst, sondern auch über die Scheidungsfolgesachen, soweit dies von einem der Beteiligten beantragt wurde.
Eine Ausnahme bildet hier der Versorgungsausgleich, über den auch ohne Antrag entschieden werden muss.
Dies lässt sich jedoch vermeiden, indem der Versorgungsausgleich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder schon im Ehevertrag ausgeschlossen wird.
2. Wann bietet sich eine Scheidungsfolgenvereinbarung an?
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann getroffen werden, wenn eine Scheidung bereits vorauszusehen ist. Sie dient insbesondere dazu, das gerichtliche Scheidungsverfahren zu vereinfachen, da über Angelegenheiten, die bereits einvernehmlich durch die Beteiligten festgehalten wurden, nicht mehr durch einen Richter entschieden werden muss.
Wer sich also schon außergerichtlich und gütlich mit seinem Ehepartner über einige oder alle Scheidungsfolgesachen einigen kann, sollte dies in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festhalten. Nichtsdestotrotz können sich die Beteiligten auch in einem solchen Fall nicht von einem gemeinsamen Scheidungsanwalt vertreten lassen. Der Anwalt ist verpflichtet, die Interessen seines Mandanten zu berücksichtigen und auch durchzusetzen, um für ihn letztendlich das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Bei sich gegenüber stehenden Beteiligten können auch deren Interessen gegensätzlich sein, sodass ein gemeinsamer Anwalt keinem der Beteiligten wirklich gerecht werden könnte. Zwar gibt es die Möglichkeit, dass sich nur einer der Ehepartner anwaltlich vertreten lässt und der andere Partner den dabei getroffenen Vereinbarungen zustimmt. Jedoch kann dies leicht zu einer Benachteiligung des Zustimmenden führen, worüber sich dieser auch klar sein sollte.
Eventuell entgehen ihm so Ansprüche, die ihm sonst zustehen würden. Aus diesem Grund ist es immer empfehlenswert, sich von einem Anwalt zur eigenen Rechtslage beraten zu lassen.
3. Wie wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen?
Da es bei der Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung vieler oft auch wirtschaftlich relevanter Angelegenheiten geht, ist es sinnvoll sich durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen, der unter Berücksichtigung der Interessen des Beteiligten eine angemessene Vereinbarung erarbeiten kann.
Die Vereinbarung muss anschließend im Scheidungstermin vom Gericht protokolliert oder üblicherweise, je nach getroffener Regelung, durch einen Notar beurkundet werden, um Wirksamkeit zu erlangen.
4. Wie unterscheidet sich die Scheidungsfolgenvereinbarung vom Ehevertrag?
Grundsätzlich lässt sich inhaltlich durch einen Ehevertrag das Gleiche regeln, wie durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Ehevertrag kann sich über die oben bereits genannten Punkte hinaus auch noch auf weitere, die Ehe selbst betreffende Fragen beziehen. So können beispielsweise Abmachungen über das gemeinsame Zusammenleben festgehalten werden. Gerichtlich durchsetzbare Ansprüche lassen sich daraus allerdings nicht ableiten.
Der maßgebliche Unterschied zwischen diesen beiden Vereinbarungen besteht in dem Zeitpunkt, zu dem sie jeweils getroffen werden. Der Ehevertrag wird vor der Eheschließung, kurz danach oder noch während der funktionierenden Ehe geschlossen, ohne dass dabei eine Scheidung überhaupt vorauszusehen ist. Es geht also um eine rein vorbeugende Vorsichtsmaßnahme.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung kommt dagegen zum Tragen, wenn der Ernstfall sozusagen schon eingetreten ist. Wenn bereits ein Ehevertrag geschlossen wurde und es letztendlich wirklich zu einer Scheidung kommt, ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Grunde oft nicht mehr erforderlich. Natürlich sollte man die zu Anfang der Ehe getroffenen Vereinbarungen noch einmal auf ihre Gültigkeit überprüfen, da sich gegebenenfalls etwas an der Vermögenslage oder den Vorstellungen der Ehepartner geändert haben kann.
5. Was kostet eine Scheidungsfolgenvereinbarung?
Wie beim Ehevertrag richten sich auch die Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung nach dem Vermögen der Ehepartner, sowie dem Umfang der zu regelnden Angelegenheiten und fallen somit von Fall zu Fall unterschiedlich aus. Die Kosten liegen in der Regel zwischen 2.000 EUR und 10.000 EUR, können bei großen Vermögen aber auch darüber liegen.