1. Was sind Scheidungsfolgen und was regelt eine Scheidungsfolgen­vereinbarung?

Was sind Scheidungsfolgen?

Scheidungsfolgen werden im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch gesetzliche Bestimmungen geregelt. Sie betreffen insbesondere finanzielle und sorgerechtliche Aspekte.

Dazu gehören:

Regelungsinhalt der Scheidungsfolgen­vereinbarung

Während ein gewöhnlicher Ehevertrag meist zu Beginn einer Ehe aufgesetzt wird, bezweckt die Scheidungsfolgen­vereinbarung die konkrete Regelung der Folgen einer anstehenden Scheidung. Die Scheidungsfolgen­vereinbarung wird also erst geschlossen, wenn die Ehe bereits gescheitert ist.

In einem Scheidungsverfahren entscheidet der Richter nicht nur über die Scheidung selbst, sondern auch über die Scheidungsfolgesachen, soweit dies beantragt wurde. Hat man sich bereits in der Scheidungsfolgen­vereinbarung geeinigt, braucht der Richter über die Scheidungsfolgen nicht mehr bestimmen.

Im Rahmen der Scheidungsfolgen­vereinbarung können von gesetzlich normierten Folgen zu den oben genannten Scheidungsfolgen abgewichen und diverse weitere Punkte geregelt werden.

Weiter unten gehen wir auf einzelne Regelungspunkte genauer ein.

Wurde bereits ein Ehevertrag geschlossen, ist eine Scheidungsfolgen­vereinbarung oft nicht mehr erforderlich. Allerdings kann es sinnvoll sein, die zu Anfang der Ehe getroffenen Vereinbarungen noch einmal auf ihre Gültigkeit zu überprüfen, denn gegebenenfalls haben sich die Vermögens- oder Lebenslage geändert.


2. Die Trennungsfolgen­vereinbarung

Vor der Scheidung steht in aller Regel das Trennungsjahr. Auch dafür können Regelungen in Form einer Trennungsfolgen­vereinbarung getroffen werden, etwa über den Trennungsunterhalt, die elterliche Sorge und den Unterhalt für gemeinschaftliche Kinder.

Eine Trennungsvereinbarung nimmt also häufig schon Punkte aus der Scheidungsfolgen­vereinbarung vorweg. In der Trennungsvereinbarung kann deshalb festgelegt werden, ob diese auch nach Scheidung weiterhin gelten oder ob neue Vereinbarungen getroffen werden sollen.


3. Wann bietet sich eine Scheidungsfolgen­vereinbarung an?

Eine Scheidungsfolgen­vereinbarung erleichtert das Scheidungsverfahren und eignet sich immer, wenn die Ehegatten noch eine einvernehmliche Lösung finden können.

Eine einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen ist immer besser und spart Geld, Zeit und Nerven.

Dennoch kann man sich auch dann nicht im Scheidungsverfahren von einem gemeinsamen Scheidungsanwalt vertreten lassen. Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass sich bei einer Scheidung zwei Beteiligte mit gegensätzlichen Interessen gegenüberstehen. Zumindest für den die Scheidung beantragenden Ehepartner besteht Anwaltszwang. Besteht jedoch Einigkeit über die Scheidungsfolgen und soll vor Gericht nicht mehr verhandelt werden, ist es ausreichend, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der andere Ehepartner muss dann der Scheidung nur zustimmen. Dies kann auch ohne Anwalt erfolgen. Lediglich bei Unstimmigkeiten ist es empfehlenswert, dass auch der andere Ehepartner aus Gründen der Chancengleichheit einen Anwalt hinzuzieht.


4. Wie wird eine Scheidungsfolgen­vereinbarung getroffen?

Das Formerfordernis der notariellen Beurkundung schützt insbesondere vor übereilten und emotional bedingten Entscheidungen. Der Notar soll offensichtliches Ungleichgewicht verhindern. Besonders, wenn zuvor keine Beratung durch einen Anwalt für Familienrecht erfolgte, dient der Notar somit als Kontroll- und Aufklärungsinstanz.

Für eine noch während der Ehe aufgesetzte Scheidungsfolgen­vereinbarung ist eine notarielle Beurkundung sinnvoll, denn für folgende typische Regelungsinhalte setzt das Gesetz diese voraus:

  • Zugewinnausgleich
  • Versorgungsausgleich
  • Übertragung von Immobilieneigentum
  • nachehelicher Unterhalt

Das Sorge- und Umgangsrecht bezüglich gemeinsamer Kinder bedarf keiner Form. Mündliche Absprachen sind also möglich, im Streitfall aber möglicherweise nicht belastbar.

Wird die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten, ist die Vereinbarung nach § 125 BGB nichtig.

5. Regelungen zum Zugewinnausgleich

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand und damit der Normalfall. Während der Ehe bestehen getrennte Vermögensmassen, jeder behält also grundsätzlich sein persönliches Eigentum. Mit Beendigung der Ehe findet ein Zugewinnausgleich statt:

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehepartners den Zugewinn des anderen Ehepartners, so hat der Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn einen Anspruch auf die Hälfte des Überschusses.

Von dieser gesetzlichen Regelung kann in der Scheidungsfolgen­vereinbarung abgewichen werden:

  • Es kann beispielsweise Gütertrennung vereinbart werden. Die Zugewinngemeinschaft ist damit vor dem Scheidungsverfahren bereits aufgehoben. Spätere Vermögenszuwachse fallen dann nicht mehr in den Zugewinn.
  • Ebenso können im Rahmen der „modifizierten Zugewinngemeinschaft“ einzelne Vermögensgegenstände aus dem Zugewinn ausgenommen oder von dem Halbteilungsgrundsatz abgewichen werden.
Man sollte sich immer vor Augen führen, dass die gesetzlichen Regelungen von einer sogenannten „Normehe“ ausgehen. Diese ist aber in vielen Konstellationen nicht mehr anzutreffen, sodass abweichende Regelungen durchaus sinnvoll sein können.

Eine vorherige Vereinbarung über den Zugewinnausgleich verkürzt zudem das Scheidungsverfahren, denn das Gericht muss durch den sog. Scheidungsverbund andernfalls zunächst die Informationen für die Durchführung des Zugewinnausgleichs einholen:  Sachverhalte, die im Zusammenhang mit der Scheidung stehen, sollen auch gemeinsam mit der Scheidung entschieden werden.


6. Regelungen zum Versorgungsausgleich

Wie der Zugewinnausgleich erfolgt auch der Versorgungsausgleich nach dem Prinzip der Halbteilung. Im Fall der Scheidung soll der Wert der Anrechte daher hälftig aufgeteilt werden.

Anders als beim Zugewinnausgleich geht es hier jedoch um den Ausgleich von Anrechten der Altersversorgung.

Den Versorgungsausgleich führt das Gericht grundsätzlich von Amts wegen durch, also auch ohne Antrag. Ein solcher ist nur erforderlich, wenn die Ehe nicht mehr als drei Jahre gedauert hat. Die Ehepartner können auch gänzlich im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf den Versorgungsausgleich verzichten.


7. Regelungen über die eheliche Immobilie

Vielleicht wurde während der Ehe eine gemeinsame Immobilie erworben. Es stellt sich dann häufig die Frage, wie man mit dieser nach einer Scheidung verfährt.

Zum einen kann die Immobilie verkauft und den Verkaufserlös geteilt werden. Auch diesbezüglich können in einer Scheidungsfolgen­vereinbarung bereits Regelungen aufgenommen werden.

Weitaus häufiger wird es aber so sein, dass ein Ehepartner möglicherweise auch mit den Kindern in der Immobilie wohnen bleiben möchte. In diesem Fall bietet es sich an, dass der eine Ehepartner seinen Anteil auf den anderen Ehepartner überträgt.

Wichtig: Häufig ist die gemeinsame Immobilie mit einem Darlehen belastet. Überträgt der eine Ehepartner seinen Anteil, sollte ausdrücklich geregelt werden, dass er sich auch nicht mehr an der Rückzahlung des Darlehens beteiligen muss.

Mit der Übertragung einer Immobilie kann zugleich auch eine mögliche Zugewinnausgleichsforderung erfüllt werden. Diese ist nämlich grundsätzlich in Geld zu leisten, welches man jedoch häufig nicht liquide in der nötigen Höhe zur Verfügung hat.

Leben Ehepartner gemeinsam in einer Mietwohnung, kann man in der Scheidungsfolgen­vereinbarung eine Freistellung von der Mietzahlung festhalten. Das bietet sich etwa an, wenn der Vermieter den einen Ehepartner nicht aus dem Mietverhältnis entlassen möchte.


8. Regelungen zum Unterhalt und Sorge- bzw. Umgangsrecht

Auch Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehepartner und den Kindern sowie das Sorge- bzw. Umgangsrecht können in einer Scheidungsfolgen­vereinbarung interessengerechter geregelt werden, als das Gesetz es tut. So schafft man in einer emotional belastenden Situation Sicherheit.

Wichtig: Den Kindesunterhalt kann man im Rahmen einer Scheidungsfolgen­vereinbarung nicht ausschließen.

9. Kann man eine Scheidungsfolgen­vereinbarung anfechten?

Grundsätzlich kann eine Scheidungsfolgen­vereinbarung angefochten werden – etwa wenn man bei Abschluss der Vereinbarung über eine darin aufgenommene Regelung im Irrtum war oder einer Klausel nur aufgrund einer arglistigen Täuschung oder Drohung zugestimmt hat.

Beispiel: Ein Ehepartner macht vorsätzlich falsche Angaben zu seinem Vermögen, damit der andere Ehepartner der Vereinbarung zustimmt. Hätte der andere Ehepartner von der Täuschung gewusst, hätte er sich nicht mit der für ihn eigentlich nachteiligen Regelung einverstanden erklärt.

Eine Anfechtung kann nur unverzüglich erfolgen. Sobald man also Kenntnis von den Gründen erlangt, sollte sofort ein Anwalt für Familienrecht aufgesucht werden.

Die Anfechtungsgründe sind darzulegen und zu beweisen. Insbesondere wenn bereits eine notarielle Beurkundung stattgefunden hat, ist die Beweislage äußerst schwierig.

Wichtig: Ein Widerruf ist etwas anderes als die Anfechtung. Eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung kann grundsätzlich nicht widerrufen werden.

10. Die sittenwidrige Scheidungsfolgen­vereinbarung

Eine Scheidungsfolgen­vereinbarung kann im Sinne des § 138 BGB sittenwidrig und deshalb von Beginn an unwirksam sein.

Kommt ein Ehepartner einer Pflicht aus der Scheidungsfolgen­vereinbarung nicht nach, weil er diese für unwirksam hält, kann es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen. Das Gericht kontrolliert dann insbesondere, ob der Ehevertrag gegen die guten Sitten verstößt und deshalb unwirksam ist. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Vertrag stark von den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen abweicht (z.B. mit Blick auf Unterhalts- und Versorgungsansprüche sowie den Zugewinnausgleich) und der benachteiligte Ehepartner sich bei der Unterschrift in einer unterlegenen Position befand (z.B. finanzielle Abhängigkeit, Schwangerschaft).

Entscheidend sind nicht nur die Pläne und Umstände bei Abschluss des Ehevertrags, sondern auch die gelebten Verhältnisse während der Ehe.

Beispiele für Inhalte eines Ehevertrags, die in der Regel unwirksam sind:

  • Ausschluss des Betreuungsunterhalts, wenn betreuungspflichtige Kinder existieren oder geplant sind.
  • Ausschluss von Unterhalt wegen Erberwerbslosigkeit, wenn die Ehegatten sich einig waren, dass einer der Partner seine Berufstätigkeit und Qualifizierung gänzlich für die Betreuung der Kinder einstellt.

11. Wie unterscheidet sich die Scheidungsfolgen­vereinbarung vom Ehevertrag?

Grundsätzlich lässt sich inhaltlich durch einen klassischen Ehevertrag das Gleiche regeln wie durch eine Scheidungsfolgen­vereinbarung. Der Ehevertrag kann sich über die oben bereits genannten Punkte hinaus auch noch auf weitere, die Ehe selbst betreffende Fragen beziehen. So können beispielsweise Abmachungen über das gemeinsame Zusammenleben festgehalten werden. Gerichtlich durchsetzbare Ansprüche lassen sich daraus allerdings nicht ableiten.

Der entscheidende Unterschied zwischen diesen beiden Vereinbarungen besteht in dem Zeitpunkt, zu dem sie jeweils getroffen werden. Der Ehevertrag wird vor der Eheschließung, kurz danach oder noch während der funktionierenden Ehe geschlossen, ohne dass dabei eine Scheidung überhaupt vorauszusehen ist. Es geht also um eine rein vorbeugende Vorsichtsmaßnahme.

Die Scheidungsfolgen­vereinbarung kommt dagegen zum Tragen, wenn der Ernstfall sozusagen schon eingetreten ist. Wenn bereits ein Ehevertrag geschlossen wurde und es letztendlich wirklich zu einer Scheidung kommt, ist eine Scheidungsfolgen­vereinbarung im Grunde oft nicht mehr erforderlich.


12. Was kostet eine Scheidungsfolgen­vereinbarung?

Die Berechnung der Kosten für eine Scheidungsfolgen­vereinbarung ist kompliziert. Je nach Inhalt der Vereinbarung sind unterschiedliche Aspekte für die Kostenberechnung maßgeblich:

  • Hinsichtlich des Zugewinns ist z.B. das Vermögen der Ehegatten ausschlaggebend.
  • Beim Unterhalt kommt es auf den höchsten monatlichen Unterhalt, multipliziert auf das Jahr, an.
  • Bei Vereinbarungen über eine gemeinsame Immobilie ist der Grundstückswert entscheidend.

Zu unterscheiden ist zwischen den Notar- und den Anwaltskosten: Die Notarkosten bestimmen sich nach dem Wert des Beurkundungsgegenstands.

Rechenbeispiel: Bei einem Geschäftswert bis 25.000 € belaufen sich die Notarkosten auf etwa 230 €, bis 50.000 € auf etwa 330 € und bis 500.000 € auf knapp 1.800 €. Hinzu kommt die Umsatzsteuer.

Beim Anwalt fallen zum einen die Kosten für die Beratung an. Auch hier muss also einzelfallabhängig der Beratungsumfang berücksichtigt werden. Setzt der Anwalt schlussendlich einen Vertrag auf, kann dies in Form einer Einigungsgebühr in Rechnung gestellt werden. Anwälte können jedoch auch einen Stundenlohn oder einen Festpreis vereinbaren.


13. Muster

Verwenderhinweis: Wir übernehmen keine Haftung für Vollständigkeit, Korrektheit und Aktualität der gesamten Vertragsvorlage oder einzelner Teile davon. Es handelt sich um eine Orientierungs- und Formulierungshilfe, bei der wir nicht garantieren können, dass diese für Ihre Bedürfnisse ausreichend ist.

Wir raten Ihnen dringend, vor Abschluss einer Scheidungsfolgen­vereinbarung anwaltlichen Rat einzuholen. Wir übernehmen keine Haftung für die hier bereitgestellten Inhalte und deren Verwendung.

Bitte prüfen Sie vor der Verwendung dieses Musters, welche Vertragsbestimmungen Sie übernehmen wollen und streichen oder ergänzen Sie gegebenenfalls Unzutreffendes. Wir empfehlen Ihnen, diese Vorlage nicht 1:1 zu übernehmen, sondern individuelle Anpassungen an das vorliegende Anstellungsverhältnis vorzunehmen. Bitte beachten Sie auch, dass sich die Rechtslage und -auslegung ändern kann.

Sollten Sie eine individuelle Lösung benötigen – etwa eine auf Sie zugeschnittene Scheidungsfolgen­vereinbarung – dürfen Sie sich gerne an uns wenden. Wir finden eine für Sie rechtssichere Lösung oder überprüfen einen bereits vorliegenden Vertrag. Zusätzlich weisen wir Sie auf rechtliche Wertungen und mögliche Konsequenzen hin.

Bitte vergessen Sie nicht, dass der Abschluss einer Scheidungsfolgen­vereinbarung der Schriftform bedarf. Originalunterschriften sind daher erforderlich (Fax, E-Mail, etc. genügen nicht!). In der Regel bedarf der Vertrag notarieller Beurkundung.

Ehevertrags- und Scheidungsvereinbarung

zwischen

Frau _______________________________________________________

(nachfolgend: „Ehefrau“ genannt)

und

Herrn ______________________________________________________

(nachfolgend: „Ehemann“ genannt)

bezüglich einvernehmlicher Trennung

§ 1 Vorbemerkung, persönliche Verhältnisse

Die Parteien sind am [Tag.Monat.Jahr] vor dem Standesamt [Ort] zur Heiratseintrag-Nr. [Nummer]  die Ehe eingegangen. Die Ehefrau ist [Nationalität] Staatsangehörige, der Ehemann ist [Nationalität] Staatsangehöriger. Die Parteien haben ein gemeinsames Kind, [Vorname], geboren am [Geburtsdatum].

Nach der Eheschließung hatten die Parteien den letzten gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland.

Der Ehemann ist angestellt in der [Unternehmen], die Ehefrau ist seit dem [Datum] als [Beruf] tätig. Die Parteien verfügen damit über ein Einkommen, das ihren Lebensunterhalt sicherstellt, sowie auch über eine ausreichende Altersversorgung.

Die Parteien treffen hinsichtlich ihrer einvernehmlichen Trennung mit sofortiger Wirkung folgende Vereinbarung:

§ 2 Trennung

Die Parteien erklären, dass eine einvernehmliche Trennung seit dem [Datum] vorliegt und sie seitdem dauernd getrennt leben. Die gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung wurde seitdem eingestellt und die Eheleute führen auch im Übrigen einen voneinander unabhängigen Lebenswandel im Sinne des § 1567 BGB.

Bislang hat noch keiner der Parteien einen Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht gestellt.

Die Parteien vereinbaren, nach Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsverfahren beim örtlich zuständigen Familiengericht einzuleiten.

§ 3 Ehevertrag, güterrechtliche Vereinbarung

Die Parteien sind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und haben bisher keinen Ehevertrag geschlossen.

Die Parteien heben hiermit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren mit sofortiger Wirkung für die weitere Dauer ihrer Ehe den Güterstand der Gütertrennung.

§ 4 Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung

Die Parteien treffen folgende Vereinbarungen, um den mit dem Güterstandswechsel ausgelösten Anspruch auf Zugewinnausgleich zu erfüllen und zugleich bisher gemeinschaftliches Vermögen auseinanderzusetzen:

[Zum Beispiel: Partei 1 bekommt das Guthaben auf dem Konto XY, dafür behält Partei 2 das Aktiendepot und zahlt an Partei 1 zusätzlich 10.000 EUR.]

Dieser Vertrag regelt Zugewinnausgleichsansprüche der Eheleute abschließend. Der Zugewinn ist mit der oben aufgeführten Regelung ausgeglichen, weitere Zugewinnausgleichsansprüche bestehen nicht. Vorsorglich erklären die Parteien den Verzicht auf jeglichen etwaigen weiteren Zugewinnausgleich und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

§ 5 Versorgungsausgleich

Die Parteien schließen den Versorgungsausgleich aus.

Der Ehemann bezieht für seine Lebensführung ausreichende Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Ehefrau ist berufstätig und in der Lage, eine ausreichende Altersversorgung sicher zu stellen.

(Weitere Erläuterungen – zum Beispiel: Beide Beteiligten haben keine ehebedingten Nachteile erlitten. Beide sind noch jung und können ausreichend für ihr Alter vorsorgen.)

§ 6 Ehegattenunterhalt

Die Parteien vereinbaren den gegenseitigen und vollständigen Verzicht auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts, auch für den Fall der Not, und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an. Der Verzicht gilt auch für den Fall von Gesetzesänderungen und Änderungen der Rechtsprechung.

§ 7 Kindesunterhalt

  1. Der Lebensmittelpunkt des Kindes befindet sich bei der Ehefrau, diese erbringt ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Kind im Wege des Naturalunterhalts.
  2. Der Ehemann ist zum Barunterhalt verpflichtet und wird somit für das gemeinsame Kind einen Kindesunterhalt in Höhe von [Betrag] EUR im Monat zahlen.
  3. Der Kindesunterhalt richtet sich nach den jeweiligen Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Auf der Seite des Ehemannes wird ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von [Betrag EUR zugrunde gelegt. Der Ehemann verpflichtet sich daher für das Kind einen monatlichen Betrag zu zahlen, der [Prozentsatz] % des jeweiligen Mindestunterhalts der Altersstufe [Alter] Jahre entspricht, abzüglich des hälftigen Kindergeldes (§ 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der sich bei Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
     
    Als Unterhaltszahlung ergibt sich sonach derzeit monatlich [Betrag] EUR.
     
    Das Kindergeld steht dem betreuenden Elternteil in voller Höhe zu. Es ist bei der Unterhaltsberechnung bereits hälftig zugunsten des Ehemannes berücksichtigt worden.
     
    Vorstehende Verpflichtung zur Zahlung des Barunterhalts wird jeweils als Vertrag zu Gunsten Dritter vereinbart, aus dem das Kind unmittelbar berechtigt ist. Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats zu zahlen, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. Der Vertrag zu Gunsten Dritter endet mit der Vollendung des jeweiligen 18. Lebensjahrs des Kindes. Danach gelten ausschließlich die gesetzlichen Regeln.
  4. Hinsichtlich des Barunterhalts wird der Ehemann eine Urkunde beim Jugendamt in der vorgenannten Höhe errichten lassen.

§ 8 Elterliche Sorge und Umgang

  1. Seit der Trennung hat das gemeinsame Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter. Die Ehegatten sind sich einig, dass das gemeinsame Kind weiter bei der Mutter wohnen soll.
  2. Die Ehegatten erklären übereinstimmend, keinen Antrag an das Familiengericht zur Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils hiervon stellen zu wollen. Es soll vielmehr bei der gesetzlichen Regelung des § 1687 BGB verbleiben, wonach den Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder zusteht.
  3. Ein Antrag auf Regelung des Umgangs wird gleichfalls nicht gestellt. Die Ehegatten sind sich darüber einig, dass das Umgangsrecht eines jeden Ehegatten großzügig gehandhabt werden soll. Sie verpflichten sich, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Erziehung erschweren würde. Die Einzelheiten werden die Ehegatten untereinander absprechen. Auf die Wünsche des Kindes ist Rücksicht zu nehmen.

§ 9 Ehewohnung, Haushaltsgegenstände

Die Parteien sind sich über die Aufteilung der Haushaltsgegenstände einig; einer Regelung dazu bedarf es nicht. Die Ehewohnung wird weiter von der Ehefrau und dem Kind bewohnt / alternativ bspw.: Die Ehewohnung ist bereits gekündigt und keiner wird in der Wohnung verbleiben.

§ 10 Sonstiges Vermögen

Sonstiges gemeinsames Vermögen ist nicht mehr vorhanden. Insbesondere bestehen keine gemeinsamen Konten oder Verträge mehr.

§ 11 Schlussbestimmung

Die Kosten dieser Urkunde tragen die Ehegatten zu gleichen Teilen, ebenso die gerichtlichen Kosten des Scheidungsverfahrens. Etwa anfallende Verkehrssteuern trägt jeder für sich. Die Kosten für eine anwaltliche Vertretung trägt jeder für den von ihm beauftragten Rechtsanwalt selbst.

Unterzeichnet:

Ort: ___________________________                  Datum: ___________________________

______________________________                    _________________________________

Unterschrift Ehefrau Unterschrift Ehemann

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14. Fazit

  • Eine Scheidungsfolgen­vereinbarung ist ein Vertrag, der im Falle einer konkret anstehenden Scheidung die Scheidungsfolgen regelt.
  • Die Scheidungsfolgen­vereinbarung erspart Ihnen ein zeit- und kostenintensives Verfahren.
  • Typische Regelungsinhalte einer Scheidungsfolgen­vereinbarung sind:
    • Zugewinnausgleich
    • Versorgungsausgleich
    • Ehegatten- und Kindesunterhalt
    • Fragen bezüglich des Hauses und der ehelichen Wohnung
    • Sorge- und Umgangsrecht
  • Mit der Scheidungsfolgen­vereinbarung können Sie von gesetzlichen Regelungen abweichen, sofern diese nicht zu Ihren Lebensverhältnisses passen.
  • Aufgrund diverser Formerfordernisse ist nahezu immer eine notarielle Beurkundung nötig.
  • Wurden Sie im Rahmen der Vereinbarung getäuscht oder widerrechtlich bedroht, können Sie die Scheidungsfolgen­vereinbarung anfechten.
  • Macht ein Ehepartner einen Anspruch aus der Scheidungsfolgen­vereinbarung vor Gericht geltend, erfolgt eine Inhaltskontrolle. Bei dieser kann das Gericht die Sittenwidrigkeit und damit die Unwirksamkeit feststellen.
  • Die Kosten für die Scheidungsfolgen­vereinbarung variieren und hängen vom Regelungsumfang und Ihrem Vermögen ab.