1. Grundlegendes zur Ehe und Steuern
  2. Steuerliche Veranlagung im Trennungsjahr
  3. Wechsel der Steuerklasse
  4. Aufteilung von Steuererstattung und Steuerschuld
  5. Unterhaltszahlungen absetzen
  6. Auswirkung von Trennung und Scheidung auf die Unterhaltsberechnung
  7. Trennungs- und Scheidungskosten absetzen
  8. Kinderbezogene Steuerermäßigungen
  9. Weitere steuerrechtliche Bezüge
  10. Fazit
  11. Häufige Fragen

1. Grundlegendes zur Ehe und Steuern

Mit der Eheschließung ändern sich die Möglichkeiten der Besteuerung, was oftmals finanzielle Vorteile für die Ehegatten mit sich bringt, sofern beide steuerpflichtig sind.

§ 26 EStG beschäftigt sich mit der Veranlagung von Ehegatten und ist die zentrale Vorschrift im Einkommenssteuergesetz. Eheleute können hiernach wählen, ob sie steuerlich einzeln oder zusammen veranlagt werden wollen. Ohne Erklärung der Eheleute werden diese zusammen veranlagt.

Zu beachten ist, dass die Regeln für Ehegatten auch schon vor der Einführung der „Ehe für alle“ auch für eingetragene Lebenspartner galten, wie das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss aus dem Jahr 2013 entschieden hat (Az. 2 BvR 909/06).

Bei der Zusammenveranlagung, welche auch als „Ehegattensplitting“ bezeichnet wird, werden die Einkünfte der Eheleute zusammengerechnet und beiden gemeinsam zugerechnet als wären sie ein Steuerpflichtiger. Grundsätzlich beträgt die gemeinsame Einkommenssteuer dann das Zweifache des Betrages, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt (§ 32a Abs. 5 EStG).

So führt die Zusammenveranlagung meist zu einer geringeren Steuerlast. Sie lohnt sich umso mehr, je größer die Differenz der Einkünfte der Partner ist.

Die Zusammenveranlagung setzt aber voraus, dass innerhalb des Kalenderjahres zumindest zeitweise

  • beide Ehegatten unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig waren
  • eine rechtsgültige Ehe bestand und
  • keine dauernde Trennung voneinander vorlag.

Entscheidend für die Beurteilung des Zusammenlebens ist in der Rechtsprechung der Finanzgerichte der Begriff der „Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft“. Ernsthafte Versöhnungsversuche können das Getrenntleben im steuerrechtlichen Sinne beenden.

Bei der Einzelveranlagung werden jedem Ehegatten nur die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Jeder Ehegatte gibt seine eigene Steuererklärung ab und erhält einen individuellen Steuerbescheid. Die Einzelveranlagung kann ausnahmsweise steuerlich vorteilhafter sein als eine Zusammenveranlagung, etwa wenn ein Partner selbstständig ist, sich in Elternzeit befindet, eine Abfindung erhält oder außergewöhnliche Belastungen oder Verluste hat. Hierzu sollte eine steuerliche Prüfung und Beratung im Einzelfall erfolgen.


2. Steuerliche Veranlagung im Trennungsjahr

Die Möglichkeiten der Steuerersparnis für Eheleute, insbesondere durch die Zusammenveranlagung, fallen spätestens im Januar, der auf die Trennung folgt, weg. Dann ist zwingend die Einzelveranlagung durchzuführen. Auf den Zeitpunkt der Scheidung kommt es dabei nicht an. Im Jahr des Trennungszeitpunktes ist es allerdings noch möglich, die Vorteile des Ehegattensplittings bzw. der Zusammenveranlagung zu nutzen. Denn wie oben erläutert wird hierfür nur vorausgesetzt, dass zu irgendeinem Zeitpunkt im Veranlagungszeitraum die drei genannten Voraussetzungen vorgelegen haben.

Beispiel: Trennen sich die Ehegatten im April 2017 und haben sie bis dahin die Voraussetzungen erfüllt, so ist für den Veranlagungszeitraum 2017 noch die gemeinsame Veranlagung möglich.

Der Ehegatte muss einer gemeinsamen Veranlagung zustimmen, wenn der andere Ehegatte dies verlangt. Dies gilt schon während der Ehe, ist aber gerade hinsichtlich der Zusammenveranlagung im Trennungsjahr relevant, wenn einvernehmliche Entscheidungen häufig schwieriger sind. Der andere Ehegatte kann die Zusammenveranlagung nicht ablehnen; es besteht also eine Pflicht zur Zusammenveranlagung, wenn ein Ehegatte dies wünscht. Der andere Ehegatte kann seine Zustimmung lediglich davon abhängig machen, dass ihm etwaige finanzielle Nachteile durch die gemeinsame Veranlagung ersetzt werden und der Ehegatte sich hierzu verbindlich erklärt.

Ein solcher Nachteil liegt vor, wenn dem anderen Ehegatten eine Steuererstattung entgeht, die er bei Einzelveranlagung erhalten hätte. Dagegen stellt es keinen Steuernachteil in diesem Sinne dar, wenn den Eheleuten durch die gemeinsame Veranlagung eine Steuernachzahlung entsteht.

Steuerliche Nachteile können dem anderen Ehegatten nach der Rechtsprechung dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Ehegatte ab der Trennung Ehegattenunterhalt erhält und hierfür die bisherigen Steuerklassen gelten. Denn dann entstehen ihm durch die Zusammenveranlagung keine Nachteile (dazu Urteil des BGH vom 23.05.2007, XII ZR 250/04).

Verweigert der andere Ehegatte die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung, verletzt er seine Mitwirkungspflicht und macht sich schadensersatzpflichtig. Eine Klage auf Zustimmung oder auf Schadensersatz wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ist vor dem Familiengericht zu erheben.


3. Wechsel der Steuerklasse

Eheleute können wählen, ob sie entweder beide in die Steuerklasse IV eingruppiert werden oder – auf Antrag – in die Steuerklassen III und V. Letzteres ist sinnvoll, wenn ein Ehegatte deutlich mehr verdient als der andere. Der Ehegatte mit dem höheren Einkommen erhält dann die Lohnsteuerklasse III, der geringer verdienende Ehegatte die Lohnsteuerklasse V.

Nach einer Trennung muss die Steuerklasse zu Beginn des nächsten Kalenderjahres geändert werden. Es kommt hierbei also nicht auf die später folgende Scheidung, sondern auf das Getrenntleben an.

Beispiel: Die Eheleute trennen sich am 04.05.2017. Dann dürfen sie die gemeinsame Veranlagung für das gesamte Jahr 2017 behalten. Mit Beginn des Jahres 2018 müssen sie in die getrennte Veranlagung wechseln.

Geschiedene ohne Kind kommen in die Steuerklasse I und Geschiedene mit Kind in die Steuerklasse II. Wichtig ist dieser Wechsel der Steuerklasse auch in Bezug auf Unterhaltspflichten: Wer von der günstigeren Steuerklasse III oder IV in die Steuerklasse I oder II wechselt, muss mehr Steuern zahlen, so dass ihm weniger Netto-Einkommen bleibt. Das niedrigere Einkommen führt dann auch zu einer geringeren Unterhaltspflicht.

Nach dem Steuerklassenwechsel unbedingt den Unterhalt neu berechnen lassen!

4. Aufteilung von Steuererstattung und Steuerschuld

Bei einer Zusammenveranlagung kommt es entweder zu einer Steuererstattung oder zu einer Steuernachzahlung. Bei schon getrenntlebenden Ehegatten stellt sich dann häufig die Frage, wem die Steuererstattung zusteht oder wer eine Steuernachforderung zu zahlen hat.

Steuernachforderungen:

Im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt gelten die Eheleute als Gesamtschuldner, so dass sie für die Einkommenssteuer gemeinsam geradestehen müssen.

So kann es dazu kommen, dass das Finanzamt einen Ehegatten für eine Steuerschuld in Anspruch nimmt, obwohl aus dessen Sicht die Steuer von dem anderen Ehegatten zu tragen ist.

Hierbei stellt sich dann die Frage, wie die Aufteilung der Steuerschuld im Innenverhältnis der Ehegatten vorzunehmen ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist für die Aufteilung maßgeblich, was jeder Ehegatte bei einer fiktiven Einzelveranlagung nach der Grundtabelle an Steuern zu zahlen hätte. In diesem Verhältnis sind die Steuererstattungen oder -schulden untereinander aufzuteilen.

Sind die Ehegatten sich über die Aufteilung aber uneinig und ist der in Anspruch genommene Ehegatte sich sicher, nur eine wesentlich geringere oder gar keine Steuern tragen zu müssen, kann er einen Antrag auf Aufteilung nach den §§ 268 ff. Abgabenordnung beim Finanzamt stellen. Nach entsprechender Prüfung wird das Finanzamt die Haftung des Antragstellers dann auf denjenigen Betrag beschränken, der seinem Anteil an der Steuerschuld entspricht.

Steuererstattungen:

Zahlt das Finanzamt in Unkenntnis einer Trennung der Eheleute eine Steuererstattung an einen der zusammen veranlagten Ehegatten aus, so wirkt die Auszahlung auch für und gegen den anderen Ehegatten (§ 36 Abs. 4 Satz 3 EStG). Dies bedeutet, dass sich die Eheleute dann im Innenverhältnis über die Verteilung der Steuererstattung selbst einigen müssen. Wenn dies nicht gelingt, kann auch in diesem Fall auf Antrag eines Ehegatten das Finanzamt über die Aufteilung der Steuererstattungsansprüche entscheiden.

Nach der Rechtsprechung steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das Finanzamt gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist.

Hat das Finanzamt vor Auszahlung einer Steuererstattung allerdings bereits Kenntnis darüber, dass die Eheleute sich getrennt haben oder ist es ihm aus anderen Gründen bekannt, dass ein Ehegatte die Erstattung an den anderen nicht billigt, darf das Finanzamt auch nicht mehr an einen Ehegatten allein zahlen. Anderenfalls wird das Finanzamt mit der Auszahlung an den anderen Ehegatten von seiner Zahlungspflicht nicht frei und der tatsächlich erstattungsberechtigte Ehegatte behält seinen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO).

Insgesamt ist festzuhalten, dass es bei der Aufteilung von Steuererstattungen und Steuerschulden letztlich auf die tatsächlichen Umstände im Innenverhältnis ankommt. So wird es beispielsweise bei einer Alleinverdiener-Ehe oder wenn ein Partner nur geringe Einkünfte hat, meist darauf hinauslaufen, dass die Steuerschuld oder aber die Steuererstattung allein dem berufstätigen Ehegatten zuzuordnen ist.

Bei Uneinigkeit ist die Aufteilung per Antrag über das Finanzamt zu klären.

5. Unterhaltszahlungen absetzen

Ab dem Zeitpunkt der Trennung können Unterhaltszahlungen mit bis zu 13.805 € pro Jahr über das sogenannte begrenzte Realsplitting oder als außergewöhnliche Belastung mit bis zu 8.820 € jährlich steuerlich abgesetzt werden.


6. Auswirkung von Trennung und Scheidung auf die Unterhaltsberechnung

Die durch die Trennung und Scheidung veränderte steuerliche Situation wirkt sich unmittelbar auch auf den Unterhalt aus. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf den schon erwähnten Steuerklassen-Wechsel.

Zu beachten sind auch folgende Punkte:

  • Bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs und der Leistungsfähigkeit kommt es ausschließlich auf die tatsächliche Besteuerung der Beteiligten an. Jeder Ehegatte ist dabei aber gehalten, die ihm zustehenden Steuervorteile auszuschöpfen. Hierzu gehört die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings oder die Geltendmachung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte.
  • Steuererstattungen erhöhen die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten erst im Jahr ihres Zuflusses. Ebenso sind Steuerzahlungen in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen.
  • Zu unterscheiden ist zwischen dem steuerrechtlichen und dem unterhaltsrechtlichen Einkommen. Denn das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ist oft höher als das zu versteuernde Einkommen. So führt beispielsweise das Wohnen im Eigenheim zu einem Wohnvorteil und ist daher unterhaltsrechtlich relevant; auf die Höhe der Einkünfte im steuerrechtlichen Sinn hat dies aber keinen Einfluss.
  • Insbesondere bei Selbstständigen ist der Jahresabschluss im Hinblick auf das Unterhaltsrecht zu überprüfen. So etwa, ob Betriebsausgaben angemessen sind und als abzugsfähig anerkannt werden können. Oder ob Abschreibungen unterhaltsrechtlich beachtlich sind und im Sinne einer verantwortungsbewussten Geschäftsführung erfolgen. Denn dem Unterhaltsberechtigten ist es nicht zumutbar, unnötige Investitionen oder leichtfertige Risikogeschäfte des unterhaltspflichtigen Ex-Partners indirekt mitzufinanzieren.

7. Trennungs- und Scheidungskosten absetzen

Bis 2013 konnten die Ehegatten sämtliche Kosten, die mit der Scheidung in Zusammenhang stehen, als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen. Zum 01.01.2013 trat der neue § 33 Abs. 2 S. 4 EStG in Kraft. Hiernach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich nicht mehr abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt nach der Vorschrift aber dann, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Zur Frage, ob und in welchem Umfang Scheidungs- und Scheidungsfolgekosten demnach als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, haben die Finanzgerichte in der Folgezeit der Neuregelung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Auch nach 2013 haben einige Gerichte noch zu Gunsten des Steuerzahlers entschieden:

So urteilt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung vom 16.10.2014 (4 K 1976/14), dass es für den Steuerpflichtigen immer eine existenzielle Angelegenheit sei, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen. Das Gericht bewertet die anfallenden Verfahrenskosten als zwangsläufig und damit als abzugsfähig, da eine Scheidung nur durch die Führung eines Zivilprozesses möglich wird. Ebenso könne der Versorgungsausgleich nur prozessual geklärt werden. Nicht abzugsfähig seien dagegen die Scheidungsfolgekosten, die im Zusammenhang mit dem Streit um z.B. Unterhalt, gemeinsame Wohnung oder Umgang stehen, da diese Fragen auch außergerichtlich durch Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung regelbar sind.

Die Kosten für die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung selbst unterliegen ebenfalls dem Abzugsverbot.

Noch steuerzahlerfreundlicher urteilt das Finanzgericht Köln am 13.01.2016 (AZ 14 K 1861/15). Auf Grund der Terminologie des Familienrechts, das nicht von „Prozess bzw. Rechtsstreit“, sondern von „Verfahren“ spricht, werden Scheidungen nicht durch den § 33 EStG berührt, so dass Scheidungskosten weiter abzugsfähig bleiben.

Am 18.05.2017 (AZ VI R 9/16) hat der Bundesfinanzhof die Absetzbarkeit von Scheidungs- und Scheidungsfolgekosten grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Existenzrisiko könne für den Betroffenen auch dann nicht angenommen werden, wenn das eigene Leben durch die Weiterführung der Ehe stark beeinträchtigt wäre. Zudem haben Ehegatten das Scheitern ihrer Ehe prinzipiell selbst zu verantworten. Ein Abzug der Kosten ist steuerlich nicht zulässig.

Was heißt das im Ergebnis? Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 18.05.2017 können Scheidungs- und Scheidungsfolgekosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angegeben werden. Obwohl einige Finanzgerichte in der Vergangenheit steuerzahlerfreundlicher urteilten, werden künftige Urteile voraussichtlich der Auffassung des Bundesfinanzhofes folgen.

8. Kinderbezogene Steuerermäßigungen

Eltern können wählen, ob sie Kindergeld bekommen oder durch Ansatz der Kinderfreibeträge einen höheren steuerlichen Vorteil erhalten möchten. Grundsätzlich wird der Kinderfreibetrag nach der Trennung auf beide Ehegatten je zur Hälfte aufgeteilt. Derjenige Ehegatte, der das Kind in seinem Haushalt betreut, kann den Kinderfreibetrag für Betreuung, Ausbildung und Erziehung beantragen. Gleiches gilt für den Ausbildungsfreibetrag und die Pauschalbeträge für behinderte Kinder.

Der betreuende Elternteil kann unter Umständen auch ohne die Zustimmung des anderen Elternteils die Übertragung des vollen Freibetrages auf sich verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass der andere barunterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht zu weniger als 75 % erfüllt.


9. Weitere steuerrechtliche Bezüge

Steuerrechtlich relevant im Zuge von Trennung und Scheidung können je nach Einzelfall auch zahlreiche weitere Themen sein. Ob und in welchem Umfang diese in Ihrem Fall erheblich sind, sollten Sie durch anwaltliche und steuerrechtliche Beratung klären lassen. Die nachfolgende, nicht abschließende Aufzählung kann dabei als erste Orientierung dienen:

10. Fazit

  • Im Jahr der Trennung können die Eheleute noch zusammen veranlagt werden.
  • Im Folgejahr der Trennung ist zwingend die Einzelveranlagung durchzuführen und die Steuerklasse zu wechseln.
  • Bei der Aufteilung von Steuererstattungen und Steuerschulden kommt es auf das tatsächliche Verhältnis der Einkommen der Eheleute an, bei Streit hierüber kann ein Antrag auf Aufteilung beim Finanzamt gestellt werden.
  • Der Wechsel der Steuerklasse kann zu geänderten Unterhaltsansprüchen führen.
  • Unterhaltszahlungen können über das begrenzte Realsplitting oder als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden.
  • Die Trennung kann im Einzelfall eine Reihe weiterer steuerlicher Fallstricke mit sich bringen. Eine frühzeitige Beratung möglichst schon im Zuge der Trennung ist daher geboten.

11. Häufige Fragen

Kann ich die Scheidungskosten von der Steuer absetzen?
Was ist das begrenzte Realsplitting und muss ich zustimmen?
Muss ich die Trennung beim Finanzamt melden und die Steuerklasse wechseln?