Der Zugewinnausgleich regelt den Ausgleich des Vermögenszuwachses (während einer Ehe oder Lebenspartnerschaft) von Eheleuten oder Lebenspartnern, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Wenn die Eheleute oder Lebenspartner keinen notariellen Ehevertrag geschlossen haben, leben diese nach § 1363 BGB automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dadurch bleibt das Vermögen der Eheleute während der Ehezeit grundsätzlich getrennt. Das gilt auch für das Vermögen, das während der Ehe/Lebenspartnerschaft erwirtschaftet wird. Erst bei Scheidung oder Tod eines der Eheleute ist der Ausgleich des Zugewinns durchzuführen. Davon ausgenommen ist jedoch das sogenannte „Sondervermögen“, das der jeweilige Partner durch Erbschaften, Schenkungen oder explizit zur persönlichen Verwendung bekommen hat. Es wird wie vorpartnerschaftliches Vermögen behandelt und ist daher wie dieses nicht auszugleichen. Im Scheidungsverfahren wird der Zugewinnausgleich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Die Beteiligten können sich jedoch im Vorfeld außergerichtlich einigen.