1. Der gesetzliche Regelfall: Zugewinngemeinschaft
  2. Gütertrennung vereinbaren: Das Gegenmodell
  3. Vorteile der Gütertrennung
  4. Nachteile der Gütertrennung
  5. Modifizierte Zugewinngemeinschaft
  6. Fazit
  7. Praxistipp

1. Der Regelfall: Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) stellt den gesetzlichen Regelfall des ehelichen Güterstands, also der Vermögensverhältnisse zwischen den Eheleuten, dar. Kommt es zur Scheidung, muss der unterschiedliche Vermögenszuwachs der beiden Eheleute seit Bestehen der Ehe ausgeglichen werden, der sog. Zugewinnausgleich wird berechnet. In der Zugewinngemeinschaft während der Ehe bleiben die Vermögen (eigentlich: der Vermögenszuwachs) der beiden Eheleute grundsätzlich getrennt. Haben die Eheleute während der Ehe unterschiedlich viel erwirtschaftet, muss der Ehepartner, der „mehr“ erwirtschaftet hat, eine Ausgleichszahlung in Höhe der Hälfte des Mehrgewinns leisten. Je länger die Ehe Bestand hatte, desto höher sind solche Zahlungsverpflichtungen – bisweilen kommen Summen von mehreren 10.000 Euro zusammen.


2. Gütertrennung vereinbaren: Das Gegenmodell

Die Zugewinngemeinschaft wird oft als ungerecht empfunden – vor allem für den ausgleichspflichtigen Ehepartner. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Ehepartner Selbstständiger bzw. Unternehmer ist und in der Ehe Alleinverdiener ist oder gewesen ist. Als „Gegenentwurf“ existiert das Modell der Gütertrennung. Die Gütertrennung muss zwischen den Eheleuten explizit vereinbart werden, z.B. durch einen Ehevertrag. Ansonsten kommt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Anwendung. Die Gütertrennung ist die Idee einer „echten“ Trennung der Vermögen der beiden Eheleute während und nach der Ehe – es findet also kein Zugewinnausgleich zum Ende der Ehe statt. Gütertrennung – der Königsweg? Die Vor- und Nachteile der Gütertrennung sollen im Folgenden beleuchtet werden. Denn auch diese bringt nicht nur Vorteile mit sich.


3. Vorteile der Gütertrennung

Die Vorteile der Gütertrennung scheinen zunächst auf der Hand zu liegen: Durch den Wegfall der Zugewinngemeinschaft wird ein Vermögensausgleich zum Ende der Ehe verhindert, die Ehe soll also (weitestgehend, dazu gleich) mit getrennten Vermögensverhältnissen geführt werden. Zudem verhindert das Modell der Gütertrennung „lästige Herumrechnerei“ im Fall einer Scheidung. Die Gütertrennung hat daher noch immer den Ruf als Garant für reibungslose und schnelle Scheidungen. Propagiert wird letztlich ein „emanzipiertes Modell auf finanzieller Augenhöhe“, bei dem jeder Ehepartner finanziell für sich sorgt – vor allem für den Fall, dass die Ehe scheitert.

4. Nachteile der Gütertrennung

Wo aber liegen dann die Nachteile der Gütertrennung? Ist diese für jeden rentabel, der trotz Ehe „finanziell unabhängig“ sein will?

Zunächst ist die Gütertrennung natürlich für einen finanzschwächeren Ehepartner nachteilig, der dadurch auf den Zugewinnausgleich und damit auf die Hälfte des Mehrverdienstes des Ehepartners während der Ehe verzichtet. Besonders für finanziell schwächer gestellte Ehepartner, die während der Ehe nicht arbeiten, stellt die Gütertrennung daher ein erhebliches finanzielles Risiko dar: Denn wenn die Ehe scheitert, stehen sie ohne finanzielle Mittel da.

Schließlich kann sich niemand darauf verlassen, dauerhaft nachehelichen Unterhalt zu erhalten. Und wer jahrelang nicht gearbeitet hat, dem wird es vermutlich auch schwer fallen, wieder einen Job zu finden.
Die Nachteile der Gütertrennung „lauern“ oft an Stellen, die man als juristischer Laie nicht so schnell vermuten würde: Wurde eine Gütertrennung vereinbart und stirbt ein Ehepartner, muss der überlebende Ehepartner mit erheblichen Steuernachteilen rechnen. Denn die steuerliche Vergünstigung, ein Viertel des Vermögens des verstorbenen Ehepartners steuerfrei zu erhalten, fällt dann weg.

Viele Eheleute setzen die „Notwendigkeit“ einer Gütertrennung voraus, weil sie deren rechtlichen Auswirkungen falsch ein- und überschätzen. Oft werden auch die rechtlichen Folgen der Ehe an sich falsch bewertet, wenn es um eine Haftung für den anderen Ehepartner geht. So hält sich hartnäckig der „Mythos“, dass man in der Ehe grundsätzlich für alle Schulden des Ehepartners einstehen müsste und der einzige Ausweg daraus eine Gütertrennung ist. Das stimmt so nicht, denn eine unmittelbare Haftung besteht nur für Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs (vgl. § 1357 BGB) oder wenn der Ehepartner eine explizite Haftung übernommen hat (z.B. in Form einer Bürgschaft). Dies gilt unabhängig von der Wahl des Güterstands, also Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung.

Wird eine Gütertrennung vereinbart, erstreckt diese sich übrigens auf den Versorgungsausgleich (also der Ausgleich für erworbene Rentenanwartschaften) nur dann, wenn die Ehepartner dies explizit vereinbart haben. D.h. wer auf den Versorgungsausgleich verzichten will, der muss dies ausdrücklich regeln, auch wenn eine Gütertrennung vereinbart wurde.


5. Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Wer mit den gesetzlichen Folgen der Zugewinngemeinschaft nicht zufrieden ist, der muss nicht zwingend eine Gütertrennung vereinbaren. Letztlich resultiert die Beliebtheit der Gütertrennung auch aus der (irrigen) Vorstellung, dass diese „der einzige Ausweg“ aus der Zugewinngemeinschaft ist.
Dem ist aber nicht so, denn es besteht auch die Möglichkeit einer modifizierten Zugewinngemeinschaft. In dieser lässt sich etwa regeln, dass der Zugewinnausgleich nur im Falle einer Scheidung ausgeschlossen wird. Damit werden die beschriebenen steuerlichen Nachteile im Falle des Versterbens eines Ehepartners vermieden.

Das kann in folgenden Fällen Sinn machen:

  • Kinderlose Ehe mit zwei Erwerbstätigen: Der Ausschluss der Zugewinngemeinschaft wird oft von finanziell unabhängigen Ehepartnern gewünscht
  • Große Vermögensunterschiede zu Beginn der Ehe: Wer sichergehen will, dass die Ehe für den anderen Ehepartner nicht nur einen „finanziellen Anreiz“ darstellt, kann den Zugewinnausgleich für den Fall einer Scheidung ausschließen
  • Großer Altersunterschied zwischen den Eheleuten: Wer wesentlich älter ist, kann darauf bedacht sein, den anderen Ehepartner im Falle einer Scheidung vom Zugewinn auszuschließen.

6. Fazit

Wie so oft ist eine individuelle, auf die Bedürfnisse der Ehepartner zugeschnittene Lösung besser als ein pauschales Modell. Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Eine Gütertrennung kann auch Nachteile mit sich bringen, etwa in steuerlicher Hinsicht
  • Eine Gütertrennung bringt oft nur einem Ehepartner Vorteile, nämlich dem finanziell Stärkeren
  • Eine Haftung für den anderen Ehepartner hat nichts damit zu tun ob die Eheleute in Zugewinngemeinschaft leben oder nicht
  • Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft ermöglicht individuelle Lösungen zwischen den Extremmodellen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung.

7. Praxistipp

Die meisten Paare schließen die Ehe ohne Gedanken auf eine spätere mögliche Scheidung und lehnen eine vorige Regelung durch Ehevertrag aus quasi ideologischen Gründen ab. Einerseits ist dies verständlich – andererseits sollte man im Blick behalten, dass in Deutschland jede dritte Ehe geschieden wird.
Auch wenn die (relativ konstante) Scheidungsquote leicht rückläufig ist: Allein im Jahr 2014 wurden über 165.000 Ehen in Deutschland geschieden. Ein fehlender Ehevertrag (oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung) kann sich daher später rächen – und tut es auch oft.