1. Wann haften Ehegatten gemeinschaftlich?
  2. Für welche Schulden haften Eheleute gemeinschaftlich?
  3. Wo liegen die Grenzen der gemeinschaftlichen Haftung?
  4. Kann die gemeinschaftliche Haftung ausgeschlossen werden?
  5. Hafte ich trotz Trennung für die Schulden meines Ehepartners?
  6. Fazit

1. Wann haften Ehegatten gemeinschaftlich?

Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 1357 BGB, wonach jeder Ehegatte den anderen durch Geschäfte des Lebensbedarfs mitverpflichten kann – der Ehepartner muss solche Geschäfte auch gegen sich gelten lassen. Beim Vertragsschluss agiert der Ehegatte also in einer Doppelrolle: Zum einen tritt er als Vertragspartner auf, zum anderen als Stellvertreter für den anderen Ehegatten.

Die gemeinschaftliche Haftung greift nur, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine wirksame Ehe besteht und die Ehegatten nicht (dauernd) voneinander getrennt leben.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen haften die Ehepartner gleichrangig und nicht etwa nachrangig. Der Vertragspartner kann sich also auch sofort an den Ehegatten wenden.

Beispiel: Die Ehefrau kauft im Elektrofachhandel einen neuen Fernseher auf Rechnung. Der Inhaber des Elektrofachhandels kennt den Ehemann der Käuferin persönlich und wendet sich mit der Rechnung direkt an diesen. Der will die Rechnung aber nicht bezahlen, da ja seine Frau den Fernseher gekauft hat.

Der Inhaber muss sich nicht zuerst an die Ehefrau wenden, sondern kann auch von ihrem Ehemann Zahlung verlangen. Dieser haftet nicht nachrangig. Es besteht keine sog. sukzessorische Haftung (anders als bspw. bei einer Bürgschaft).

§ 1357 BGB gilt auch in der eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 8 Abs. 2 LPartG). Eingetragene Lebenspartner verpflichten ihren Lebenspartner daher bei angemessenen Geschäften zur Bedarfsdeckung ebenfalls mit.

2. Für welche Schulden haften Ehegatten gemeinschaftlich?

Die gemeinschaftliche Haftung gilt nur für Geschäfte „zur Deckung des Lebensbedarfs“. Darunter fällt alles, was der Bedarfsdeckung der Familie dient.

Beispiele dafür sind

  • der tägliche Einkauf von Nahrungsmitteln,
  • notwendige Bekleidung,
  • Arzneimittel oder andere medizinische Versorgung,
  • Handwerkerrechnung bei Reparatur oder
  • der Einkauf von Spielzeug für die Kinder oder Schulbücher.

Zu den Bedarfsgeschäften zählen aber auch dauerhaft laufende Verträge, wie zum Beispiel

  • der Strom- oder Gaslieferungsvertrag,
  • der Telefonversorgungsvertrag oder
  • die Hausratversicherung.
Aber: Das jeweilige Geschäft muss auch „angemessen“ sein. Dies ist der Fall, wenn es üblicherweise von einem Ehegatten selbständig und ohne vorherige Absprache mit dem Ehepartner erledigt werden kann.

Mit anderen Worten: Nur wenn bei vernünftiger Betrachtung davon auszugehen ist, dass der andere Ehepartner diesem Geschäft zustimmen würde, ist es in aller Regel auch angemessen. Maßgeblich ist der Lebenszuschnitt der einzelnen Familie. Bei Ehegatten mit höherem Einkommen können also höhere Ausgaben unter die Bedarfsdeckung fallen als bei Paaren mit geringerem Einkommen.

Beispiel: Frau F ist verheiratet. Sie geht in ein Möbelhaus, um einen neuen Küchentisch für die eheliche Wohnung zu kaufen. Der Tisch kostet 300 Euro und entspricht dem Lebensstandard der beiden Ehegatten. Ohne dem Verkäufer im Möbelhaus zu sagen, dass sie den Tisch für die eheliche Wohnung braucht, kauft sie den Tisch auf Rechnung. Kann das Möbelhaus nun auch von dem Mann Zahlung verlangen, falls die Ehefrau der Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist?

Ja, denn die Ehefrau muss nicht kundgetan haben, dass sie überhaupt verheiratet ist. Der Ehemann wird automatisch mitverpflichtet. Die Ehefrau tritt gegenüber dem Möbelhaus also einerseits als Vertragspartner auf, andererseits als Stellvertreter ihres Ehemanns.

Gegenbeispiel: Frau F möchte die gesamte Wohnung neu einrichten. Allerdings nicht mehr – wie bisher – mit Möbeln aus dem mittleren Preissegment, wie es dem Lebensstandard der Ehegatten entspricht, sondern mit Designermöbeln im Wert von 100.000 Euro. Ehemann M weiß nichts davon und könnte diese Summe auch nicht aufbringen; er wäre mit diesem Geschäft demzufolge nicht einverstanden gewesen.

In diesem Fall wäre M ganz sicher nicht mitverpflichtet worden.

3. Wo liegen die Grenzen der gemeinschaftlichen Haftung?

Die Mitverpflichtung aus § 1357 BGB ist nicht grenzenlos: Ausgaben für persönliche Hobbys (z.B. Fitnessstudiovertrag, Spielschulden) binden nur den vertragsschließenden Ehegatten. Auch sog. Grundlagen- oder Investitionsgeschäfte wirken nicht für und gegen den Ehepartner. Dazu zählt zum Beispiel der nur auf einen Ehepartner laufende Mietvertrag, ein Darlehensvertrag (Kredit), der Kauf von Grundstücken oder eines neuen PKW.

Es kommt jedoch immer auf den konkreten üblichen Umgang in der Familie an. Daher sollte im Einzelfall geprüft werden, ob der Ehepartner wirklich mitverpflichtet wird.

Hinweis: Verfügungen über das (nahezu) gesamte Vermögen der Eheleute sind ohne Zustimmung des anderen Ehegatten sogar unwirksam (§ 1365 BGB).

Auch eine Privatinsolvenz betrifft grundsätzlich nur den Ehepartner, der Privatinsolvenz anmelden muss. Wird im Zuge des Insolvenzverfahrens das gemeinsame Konto gepfändet, betrifft das nur das dem insolventen Ehepartner gehörende Vermögen auf dem Konto. Der andere Ehepartner darf seinen Teil behalten. Gerade bei gemeinsamen Konten lässt sich jedoch häufig nicht sauber bestimmen, welchem Ehepartner welches Kontoguthaben zuzuordnen ist.

Bei der Privatinsolvenz eines verheirateten Schuldners sind viele Dinge zu beachten. Sie sollte daher nicht ohne anwaltliche Beratung beider Ehepartner durchgeführt werden.


4. Kann die gemeinschaftliche Haftung ausgeschlossen werden?

Dafür muss man dem Ehegatten gegenüber erklären, nicht durch dessen Geschäfte mitverpflichtet werden zu wollen (§ 1357 Abs. 2 BGB).

Aber Achtung: Diese Einschränkung muss auch dem Vertragspartner bekannt sein – ihm gegenüber muss sie also auch erklärt werden. In der Praxis ist das eher unüblich und lässt sich im Zweifel kaum beweisen, sodass der Vertragspartner meist trotzdem vom Ehegatten Zahlung verlangen kann.

Bis 2022 konnte die Mitverpflichtung auch durch Eintragung in das Güterrechtsregister ausgeschlossen werden. Das hat der Gesetzgeber allerdings zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Die praktische Bedeutung war aber ohnehin gering.

Schließen die Eheleute die Mitverpflichtung untereinander aus, hat das in aller Regel also keine Wirkung gegenüber Dritten und die Ehepartner haften also trotzdem für die Schulden ihres Ehegatten. Der mitverpflichtete Ehegatte kann gegen einen solchen Verstoß meist also nur von seinem Ehepartner einen Ausgleich der Kosten verlangen.

5. Hafte ich trotz Trennung für die Schulden meines Ehepartners?

Die gemeinschaftliche Haftung endet grundsätzlich mit der Trennung (§ 1357 Abs. 3 BGB). Ab dem Zeitpunkt wirken neue Verträge nur noch gegen denjenigen, der den Vertrag geschlossen hat. Für neue Schulden haftet der Ehepartner ab dann nicht mehr.

Dazu darf zwischen den Ehepartner keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen. Das geht bereits während des Trennungsjahres, ohne dass ein Ehepartner ausziehen muss (Trennung von Tisch und Bett). In dem Fall muss aber eine klare, nach außen erkennbare Trennung erfolgen (z.B. getrenntes Essen, keine gemeinsame Bad- oder Wohnzimmernutzung).

Andererseits führt ein Auszug nicht zwingend zu einem Getrenntleben und damit zu einem Ausschluss der gemeinschaftlichen Haftung. Entscheidend ist auch dann, dass die Trennung nicht nur vorübergehend erfolgt, denn eine bloß vorübergehende Trennung beendet die gemeinschaftliche Haftung noch nicht.

Ziehen die Ehepartner wieder zusammen, lebt die gemeinschaftliche Haftung auch für die Vergangenheit wieder auf.

Achtung: Entscheidend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses! Lebten die Ehegatten zur Zeit des Vertragsschlusses noch nicht getrennt, bleibt die Haftung bestehen. Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Vertrag über Strom, Internet oder Gas) können Ehegatten auch nach der Trennung noch für Schulden des Ehegatten haften (BGH, Beschluss vom 24.04.2013 – XII ZR 159/12).

Beispiel: Ehemann E schließt einen Stromliefervertrag für die gemeinsame Wohnung ab. Ein Jahr später trennt er sich von seiner Ehefrau F und diese zieht endgültig aus der gemeinsamen Wohnung aus.

Als E die Stromrechnung nicht mehr bezahlt, wendet sich der Stromanbieter an F und verlangt von ihr den Ausgleich der offenen Rechnung. F weigert sich und beruft sich darauf, nur bis zu ihrem Auszug für die Stromkosten zahlen zu müssen.

Da es sich bei dem Strombelieferungsvertrag um einen Dauerlieferungsvertrag (sog. Dauerschuldverhältnis) handelt, kommt es nur auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an; durch die Trennung bzw. den Auszug der Frau wird sie nicht automatisch aus der Mitverpflichtung entlassen – zumal der Stromanbieter nichts von der Trennung wusste.

Tipp: Um eine spätere Haftung der getrenntlebenden Ehegatten auszuschließen, sollte man daher vor der Trennung geschlossene Dauerverträge kündigen und um Streichung aus dem Vertrag bitten.

6. Fazit

  • Ehepartner haften für angemessene Geschäfte des täglichen Lebensbedarfs gemeinschaftlich. Angemessen sind Geschäfte, die finanziell dem äußeren Lebensbild der Familie entsprechen. Das kann ein Haushaltseinkauf, aber auch der Kauf eines neuen Fernsehers oder neuer Möbel sein.
  • Bei großen finanziellen Verpflichtungen oder nicht alltäglichen Geschäften wird der Ehepartner nicht mitverpflichtet.
  • Die gemeinschaftliche Haftung kann nur theoretisch ausgeschlossen werden. Kennt der Vertragspartner die Absprache – wie üblich – nämlich nicht, kann er trotzdem von beiden Ehepartnern Zahlung verlangen.
  • Durch die dauerhafte Trennung der Eheleute wird die gemeinschaftliche Haftung für die Zukunft aufgehoben.
  • Vor der Trennung geschlossene Verträge wirken weiter für und gegen den Ehepartner und sollten daher gekündigt oder umgeschrieben werden.