1. Was ist das Trennungsjahr?
  2. Wann beginnt das Trennungsjahr, wann endet es?
  3. Wie getrennt müssen die Ehepartner im Trennungsjahr leben?
  4. Wann ist eine Scheidung auch ohne Trennungsjahr möglich?
  5. Wer muss wie viel Unterhalt im Trennungsjahr zahlen?
  6. Können Ehepartner auf das Trennungsjahr einvernehmlich verzichten?
  7. Fazit
  8. Häufige Fragen

1. Was ist das Trennungsjahr?

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Ob das der Fall ist, muss das zuständige Gericht entscheiden. Das Trennungsjahr erleichtert diese Prüfung. Haben die Ehepartner die für sie maßgebliche Trennungszeit durchlaufen, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.

Wie der Name verrät, leben die Ehegatten während des Trennungsjahres getrennt voneinander. Zwischen den Ehepartnern darf also keine Lebensgemeinschaft mehr bestehen und es darf nicht zu erwarten sein, dass sie sich wieder versöhnen.

2. Wann beginnt das Trennungsjahr, wann endet es?

Wie lang das Trennungsjahr dauern muss, hängt von den Eheleuten ab:

  • Wollen beide Ehepartner die Scheidung (einvernehmliche Scheidung), reicht regelmäßig ein einjähriges Trennungsjahr aus. Das ist vor allem anzunehmen, wenn beide Ehepartner die Scheidung beantragen (in jeweils eigenen Antragsschreiben). Beantragt nur ein Ehepartner die Scheidung, muss der jeweils andere Ehepartner der Scheidung zustimmen. Dies kann z.B. mündlich in der Gerichtsverhandlung erklärt werden. Empfehlenswert ist aber eine schriftliche Mitteilung an das Gericht.
  • Verweigert ein Ehepartner die Scheidung (streitige Scheidung), beträgt die notwendige Trennungszeit sogar drei Jahre.

Das Trennungsjahr beginnt erst, wenn die Ehepartner getrennt leben (§ 1567 BGB). Wann das der Fall ist, wird vom Gesetzgeber vorgegeben. Maßgeblich ist, dass zwischen Ihnen und Ihrem Ex-Partner keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und wenigstens einer von Ihnen diese auch erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er sie ablehnt.

Regelmäßig müssen Sie daher räumlich voneinander getrennt leben und das auch so wollen. Wohnen Sie also beispielsweise nur aus beruflichen Gründen zeitweise getrennt voneinander, löst das nicht ein Trennungsjahr aus. Trennen Sie sich allerdings in dieser Zeit, kann dadurch das Trennungsjahr beginnen. Neben der räumlichen Trennung ist also auch Ihr Wille bzw. der Ihres Partners entscheidend. Wann genau die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

Es reicht aus, wenn die in Ihrem Fall maßgebliche Trennungszeit im Scheidungstermin erfüllt ist. Das ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Gerade bei offensichtlich längeren Scheidungsverfahren kann so wertvolle Zeit gespart werden.

Es bietet sich also an, die Scheidung noch während des Trennungsjahres einzureichen.

3. Wie getrennt müssen die Ehepartner im Trennungsjahr leben?

Das BGB fordert die Aufhebung der „häuslichen Gemeinschaft“.

Auszug

Das ist insbesondere der Fall, wenn einer der Ehepartner aus der ehelichen Wohnung endgültig ausgezogen ist. Das heißt aber nicht, dass dieser ab diesem Zeitpunkt die eheliche Wohnung gar nicht mehr aufsuchen darf. Gelegentliche Besuche und sogar vereinzelte Übernachtungen schaden dem Trennungsjahr nicht. Die Grenzen sind allerdings fließend. Für eine Unterbrechung des Trennungsjahres spricht etwa, dass regelmäßig für beide Ehegatten in derselben Wohnung gekocht und gewaschen wird und beide hier ihren Interessen nachgehen.

Verbleib in gemeinsamer Wohnung

Der Auszug eines Ehegattens ist allerdings nicht zwingend notwendig. Sie können auch innerhalb Ihrer ehelichen Wohnung von Ihrem Ehepartner getrennt leben. Man spricht dann von einer „Trennung von Tisch und Bett“. Damit soll vor allem den Ehepartnern geholfen werden, die sich keine eigene Wohnung leisten können.

Gerade bei nicht einvernehmlichen Scheidungen sollten Sie aber darauf achten, dass Sie für eine möglichst klare Trennung sorgen. Andernfalls kann der Trennungszeitraum durch den anderen Ehepartner verlängert werden.

Hierzu müssen Sie Ihr Zusammenwohnen auf ein räumliches Nebeneinander beschränken. Getrennte Schlafzimmer sind stets notwendig. Gegen eine Trennung spricht, wenn weiterhin aus einer gemeinsamen Kasse eingekauft und zusammen gegessen wird. Auch eine gemeinsame und gleichzeitige Nutzung von Küche oder Wohnzimmer sollte die Ausnahme sein. Kleine Handreichungen unterbrechen nicht gleich das Trennungsjahr (sporadisches Kochen für den Ehegatten). Das gilt umso mehr, wenn solche vereinzelten gemeinschaftlichen Aktivitäten nur geschehen, um Geld zu sparen.

Haben Sie gemeinsame Kinder, ist hingegen ein gelegentliches (z.B. sonntägliches) gemeinsames Essen unbedenklich. Überhaupt müssen Sie nicht die gemeinsame Kinderbetreuung völlig aufgeben, wenn Sie alle anderen Lebensbereiche strikt trennen.

Eine solche Trennung von Tisch und Bett ist gerade in kleineren Wohnungen nicht einfach, denn oft steht ein zweites Schlafzimmer gar nicht zur Verfügung. Ein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ist deshalb das sicherere Mittel.

Versöhnungsversuche

Versöhnungsversuche über einen kürzeren Zeitraum führen nicht zum Neubeginn des Trennungsjahres und hemmen auch nicht die Frist. Ziehen Sie beispielsweise für wenige Tage wieder mit Ihrem Ehegatten zusammen, schadet dies nicht.

Je länger der Versöhnungsversuch jedoch andauert, desto eher wird das Gericht eine Unterbrechung des Trennungsjahres annehmen. Das Trennungsjahr beginnt dann von Neuem.

4. Wann ist eine Scheidung auch ohne Trennungsjahr möglich?

Ohne Trennungsjahr ist eine Scheidung meist nicht möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB). Nur in Ausnahmefällen kann von einem Trennungsjahr abgesehen werden. So etwa, wenn das Festhalten an der Ehe für Sie oder Ihren Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der Grund dafür muss in der Person des Ehepartners liegen.

Gemeint ist damit beispielsweise:

  • Gewaltehe
  • Bedrohungen durch den Ehepartner, auch gegenüber der Familie
  • Alkoholmissbrauch

Auch ein Ehebruch kann unter Umständen einen Härtefall darstellen. In solchen Fällen kommt es aber stets auf den Einzelfall an. Beachten Sie, dass die unbillige Härte eine Ausnahme darstellt. Nicht jeder schwere Streit ermöglicht eine sofortige Scheidung. Ein einvernehmlicher Scheidungswille der Eheleute genügt zur „fristlosen Scheidung“ jedenfalls nicht.


5. Wer muss wie viel Unterhalt im Trennungsjahr zahlen?

Bei einer Scheidung müssen zahlreiche Unterhalts- und Versorgungspflichten geklärt werden. Aber auch während der Trennungszeit steht dem geringer verdienenden Ehegatten der sogenannte Trennungsunterhalt zu (§ 1361 BGB).

Die Höhe des Unterhalts hängt von den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten ab. Ist einer der Ehepartner nicht erwerbstätig, muss er seinen Unterhalt gegebenenfalls durch die Aufnahme einer eigenen Tätigkeit selbst verdienen. In aller Regel ist er davon aber befreit, wenn er während der Ehe ebenfalls nicht gearbeitet hat.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt aber ebenfalls voraus, dass Sie dauerhaft von Ihrem Ehepartner getrennt leben.


6. Können Ehepartner auf das Trennungsjahr einvernehmlich verzichten?

Das Trennungsjahr muss natürlich eingehalten werden. Das Gericht befragt dazu allerdings nur die beiden Ehegatten, ab wann sie getrennt voneinander gelebt haben. Nennen beide den gleichen Zeitraum, verzichtet das Gericht eigentlich immer auf die Einholung von Beweisen.

Nur bei unterschiedlichen Aussagen erfolgt eine weitere Aufklärung. Das Gericht prüft die Scheidungsvoraussetzungen dann von Amts wegen. Von „Pseudo-Getrenntleben“ ist deshalb beispielsweise abzuraten. Bei Zweifeln kann das Gericht unter Umständen auch Verwandte oder sogar Ihre Kinder zu den Lebensumständen befragen.

7. Fazit

  • Das Trennungsjahr ist regelmäßig Voraussetzung für eine Scheidung und bezeichnet den Zeitraum, den die Ehepartner voneinander getrennt leben müssen.
  • Das Trennungsjahr beginnt mit der vollständigen Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft. Ein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ist hierzu das sicherste Mittel.
  • Leben Sie bereits seit mindestens drei Jahren von Ihrem Ehepartner getrennt, wird das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet. Eine Scheidung ist dann immer möglich.
  • Im Regelfall reicht ein einjähriges Trennungsjahr aus. Dazu müssen entweder beide Ehepartner einen Scheidungsantrag eingereicht haben oder es muss die Zustimmung des anderen Ehegatten vorliegen.

8. Häufige Fragen

Muss ich immer ein Trennungsjahr einhalten?
Worauf muss ich achten, um getrennt zu leben?
Wann bekomme ich Trennungsunterhalt?