Weil das Arbeitsverhältnis vom Austausch der Arbeitsleistung gegen den Arbeitslohn lebt, besteht während Fehlzeiten grundsätzlich kein Anspruch auf das Gehalt. Anders sieht es jedoch bei krankheitsbedingter Abwesenheit aus. Weil der Arbeitnehmer sein Fernbleiben dabei meist nicht verschuldet hat, erhält er in den ersten sechs Wochen der Krankheit nach § 3 EntgFG weiterhin sein Gehalt. Das soll helfen, während der Krankheit den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers zu sichern. Der Entgeltfortzahlungsanspruch ist jedoch zeitlich begrenzt. Nach sechswöchiger Fehlzeit aufgrund derselben Erkrankung entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung und der Arbeitnehmer erhält fortan Krankengeld von der Krankenkasse, welches geringer ist. Der Lohnfortzahlungsanspruch gilt auch für Teilzeit- und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer. Dazu muss allerdings eine Arbeitsunfähigkeitsbescheidigung beim Arbeitgeber abgegeben werden, dies in der Regel am dritten Tag, der Arbeitgeber kann das Attest allerdings auch früher verlangen.