1. Wann kann eine Ehe geschieden werden?
  2. Scheidung nach Trennungsjahr
  3. Blitzscheidung wegen unzumutbarer Härte
  4. Gründe, die für eine Blitzscheidung nicht ausreichen
  5. Was kann eine Blitzscheidung rechtfertigen?
  6. Scheidung nach ausländischem Recht
  7. Aufhebung der Ehe
  8. Fazit

1. Wann kann eine Ehe geschieden werden?

Wer sich scheiden lassen will muss zunächst wissen: Wann kann eine Ehe geschieden werden? Nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 1565 BGB) ist dies dann der Fall, wenn die Ehe gescheitert ist. Eine Ehe gilt jedenfalls dann als gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass diese wieder hergestellt wird. Nach Ablauf des Trennungsjahres und wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen, wird ein Scheitern der Ehe vermutet. Was mache ich aber, wenn ich schon vor Ablauf dieses Jahres die Scheidung einreichen möchte? Wann ist eine sog. Blitzscheidung möglich? Der Beitrag beleuchtet die Möglichkeiten, sich ohne Trennungsjahr schnell scheiden zu lassen.

2. Scheidung nach Trennungsjahr

Grundsätzlich gilt also: Wer sich scheiden lassen will, muss nach deutschem Recht das Trennungsjahr abwarten. Die mitunter verbreitete Ansicht, man könne das Trennungsjahr „einfach weglassen“ gilt so nicht! Wie wird aber nun bestimmt, wann das Trennungsjahr beginnt und was muss man hinsichtlich einer Scheidung tun? Das Trennungsjahr (bzw. dessen Beginn) muss nicht bei Gericht oder einer öffentlichen Stelle eingereicht oder angezeigt werden. Entscheidend sind lediglich die späteren Angaben vor Gericht, ab wann bereits ein Getrenntleben vorliegt. Ein Getrenntleben liegt auf jeden Fall bei Auszug eines Ehepartners vor, kann bei einer Trennung aller Lebensbereiche aber auch schon in der gemeinsamen Wohnung gegeben sein.

Hinsichtlich der Einhaltung des Trennungsjahres sind zunächst die Angaben der Ehepartner vor Gericht entscheidend – geben beide Partner an, dass Sie schon seit über einem Jahr getrennt leben, wird dies nicht weiter überprüft. Wird die Scheidung eine unwesentliche Zeit vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht (bis max. 2 Monate), ist dies meist unschädlich, die Gerichte sehen dann oft über diese geringe Unterschreitung des Trennungsjahres hinweg.

Je kürzer die Ehe bestand und je weniger es zu „regeln“ gibt, desto schneller kann die Scheidung durchgeführt werden. Am schnellsten kann eine kinderlose Ehe mit einer Dauer unter drei Jahren geschieden werden, wenn die Ehepartner auf den Versorgungsausgleich verzichten. Allerdings ist eine sog. „Kurzehe“ kein Grund für eine schnelle Scheidung – auch hier muss grundsätzlich das Trennungsjahr abgewartet werden.

3. Blitzscheidung wegen unzumutbarer Härte

Nach der Vorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe (nur) dann vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe eine „unzumutbare Härte“ für einen Ehepartner bedeuten würde und die Gründe dieser Härte beim anderen Ehepartner liegen (sog. Blitzscheidung). Mit anderen Worten müssen Gründe für die Beendigung der Ehe vorliegen, die so schwerwiegend sind, dass eine quasi sofortige Beendigung der Ehe die einzige zumutbare Lösung darstellt.

Die Gründe für die Härtescheidung müssen objektiv vorliegen und von demjenigen vor Gericht vorgebracht werden, der sich auf diese Gründe beruft. Die Rechtsprechung hat in Deutschland typische Fälle herausgearbeitet, welche Gründe für eine Härtescheidung ausreichen und welche eine Härtescheidung noch nicht rechtfertigen können. Dennoch sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

4. Gründe, die für eine Blitzscheidung nicht ausreichen

Dass die Gründe für eine Blitz- bzw. Härtescheidung objektiv vorliegen müssen, bedeutet zunächst, dass subjektive Bewertungen und Empfindungen eines Ehepartners nicht ausreichen, die Ehe vorzeitig ohne Trennungsjahr beenden zu können. So reicht es nicht aus, wenn empfundene Lieblosigkeit oder emotionale Kälte vorgebracht werden, um eine Weiterführung der Ehe als „unzumutbar“ darzustellen.

Die Gerichte sind hier generell streng: Eine nachlässige Haushaltsführung oder häufige Eifersuchtsszenen reichen nicht, aber auch ein Ehebruch oder eine einmalige körperliche Misshandlung als „Ausrutscher“ führen noch nicht zu einem Grund zu einer sofortigen Scheidung wegen eines Härtefalls. Selbst eine Vergewaltigung in der Ehe ist dann nicht ausreichend, wenn die Ehefrau anschließend zum Mann zurückkehrt. Insgesamt sind gerade „Seitensprünge“ sehr umstritten, was die Rechtfertigung einer Blitzscheidung angeht: Ehebruch ist nur dann ein Grund für eine Blitzsscheidung, wenn er fortgesetzt über eine gewisse Dauer (mindestens drei Monate) stattfindet.

Wird dagegen eine Beziehung mit einem gleichgeschlechtlichen Partner aufgenommen, kann dies für eine Blitzscheidung ohne Trennungsjahr ausreichend sein.

5. Was kann eine Blitzscheidung rechtfertigen?

Die Gerichte haben sich schon mit einer Vielzahl von vorgebrachten Gründen für eine Härtescheidung befassen müssen. Als ausreichende Härtegründe wurden von den Gerichten u.a. als ausreichend erachtet:

  • Alkoholabhängigkeit/Drogensucht beim anderen Partner ohne Aussicht auf Besserung, weil eine Entziehungskur abgelehnt wird oder fehlgeschlagen ist
  • Wiederholte Gewalt gegen Ehepartner und Kinder
  • Morddrohungen und sonstige Bedrohungen, schwere Beleidigungen
  • Ehebruch von erheblicher Dauer und Intensität, insbesondere in der Ehewohnung (OLG Köln, Beschl. v. 18.09.1998, Az. 25 WF 162/98)
  • Sonstige erniedrigende Behandlungen, z.B. Misshandlungen vor den Kindern oder Aufnahme der Prostitution
  • Wenn eine neue Beziehung aufgenommen wurde und von dem neuen Partner ein Kind erwartet wird.
  • Die Nichtzahlung von Unterhalt für die Ehefrau bzw. Kinder kann zu einer Ehescheidung wegen unzumutbarer Härte führen (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.08.1978, Az. 16 WF 200/78 ES); alleine die Nichtzahlung des Unterhalts ist aber noch kein hinreichender Grund für eine sofortige Scheidung (OLG Stuttgart, Urt. v. 07.02.2001, Az. 18 WF 44/01).

In jedem Fall ist hier zu beachten: Da das Vorliegen eines Härtegrundes in der Person des Ehepartners liegen muss und dieser Grund von dem anderen Ehepartner, der die sofortige Scheidung will, vor Gericht vorzubringen ist, wird vor Gericht oft das passieren (müssen), was man eigentlich oft lieber vermeiden möchte: Um die Verfehlungen des Anderen darzustellen, wird vor Gericht „schmutzige Wäsche gewaschen“.

6. Scheidung nach ausländischem Recht

Bei einem Vorliegen einer internationalen Scheidung ist unter Umständen das Scheidungsrecht eines anderen Landes anwendbar, das kein Trennungsjahr vorsieht. Von einer internationalen Scheidung spricht man, wenn zumindest einer der Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen Wohnsitz im Ausland hat. Grundsätzlich gilt: In manchen Fallkonstellationen besteht ein Wahlrecht zwischen dem Scheidungsrecht verschiedener Länder. Hier gilt es, genau abzuwägen und zu überprüfen, welche Rechtsfolgen in ihrer Gesamtheit insgesamt als günstiger und wünschenswerter angesehen werden. Am besten wendet man sich in einem solchen Fall an einen erfahrenen Rechtsanwalt für internationales Familienrecht.

7. Aufhebung der Ehe

Neben der Ehescheidung existiert in Deutschland noch die Möglichkeit der Aufhebung der Ehe. Eine solche Möglichkeit besteht allerdings nur in engen Grenzen, etwa wenn gegen das Verbot der Doppelehe verstoßen wurde oder wegen arglistiger Täuschung, etwa über bestehende Vorstrafen. Eine darüber hinausgehende Möglichkeit der Annullierung oder Anfechtung einer Ehe existiert in Deutschland nicht (mehr).

8. Fazit

Der Weg zu einer Blitzscheidung wegen unbilliger Härte ist oft beschwerlich und emotional belastend. Deswegen sollten die anderen Möglichkeiten der Beendigung der Ehe in den Blick genommen werden. Schwierig wird es vor allem dann, wenn – wie so oft – nur einer der beiden Partner die Scheidung will oder sonstige Meinungsverschiedenheiten bestehen. Pauschale Ratschläge sind hier besonders schwer. Anwaltlicher Rat hilft und kann dazu beitragen, die Gesamtsituation möglichst objektiv zu bewerten und eine sachliche Lösung zu finden.