- Erbschaften und Schenkungen im Zugewinnausgleich
- Erbschaften im Zugewinnausgleich
- Schenkungen im Zugewinnausgleich
- Schenkungen von Eltern und Schwiegereltern beim Zugewinnausgleich
- Schenkungen von Ehegatten und Lebenspartnern beim Zugewinnausgleich
- Verschwendetes Vermögen
- Wertsteigerungen
- Schenkungen vor Zugewinnausgleich sichern
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Bei einer Scheidung kann es um viel Geld gehen. Das liegt unter anderem am sogenannten Zugewinnausgleich. Dieser sieht vor, dass grundsätzlich derjenige, der während der Ehe mehr Vermögen angehäuft hat, seinem Partner einen Teil davon auszahlen muss.
Dem Willen des Gesetzgebers nach sollen beide Partner an den Früchten des ehelichen Lebens teilhaben. Er trägt damit der tatsächlichen Arbeitsteilung in der gemeinsame Lebens-, Arbeits- und Vermögensgestaltung Rechnung. Bei der Scheidung wird deswegen alles, was die Eheleute nach der Hochzeit erwirtschaftet haben, aufgelistet und gegeneinander aufgerechnet. Hat ein Gatte mehr Vermögen erwirtschaftet als der andere, muss er den überschüssigen Betrag teilen und an den anderen auszahlen, weil dieser dem juristischen Ehebild nach durch seine Fürsorge und Unterstützung den finanziellen Erfolg des anderen Gatten begünstigt hat.
Für viele Scheidungswillige eine Erleichterung: Sie müssen nicht alles mit dem oder der Ex teilen. In den gesetzlichen Vorschriften finden sich Ausnahmefälle, für die regelmäßig keine Ausgleichspflicht besteht. Es handelt sich dabei um diejenigen Vermögensaspekte, die nicht das direkte oder indirekte Resultat der ehelichen Lebensgemeinschaft sind. Klassischerweise sind das Erbschaften und Schenkungen. Nach § 1374 Abs. 2 BGB sind diese grundsätzlich nicht auszugleichen, solange nicht besondere Umstände vorliegen, die einen Ausgleich doch rechtfertigen würden. Diese Formulierung sorgt seit Jahren für Zwist vor den Familiengerichten. Denn was besondere Umstände sind, sehen scheidungswillige Ehegatten naturgemäß meist vollkommen unterschiedlich.
Die Rechtsprechung musste in der Vergangenheit daher immer wieder Fälle entscheiden, in denen unklar war, ob eine Schenkung nun einem Ehegatten allein oder den beiden Ehegatten zum Zweck der Ehe zugutekommen sollte.
1. Erbschaften und Schenkungen im Zugewinnausgleich
Die Berücksichtigung von Erbschaften und Schenkungen im Zugewinnausgleich richtet sich nach § 1374 Abs. 2 BGB. Darin ist vorgesehen, dass die fraglichen Beträge dem sogenannten Anfangsvermögen zugeschlagen werden. Das bedeutet, dass die fraglichen Zuwendungen juristisch so behandelt werden als hätte sie der jeweilige Ehepartner schon vor der Ehe besessen – und nicht erst während der Ehe hinzugewonnen. Das hat zur Folge, dass sich die Position beim Vergleich des Anfangs- mit dem Endvermögen aufhebt. Sie ist insofern vermögensneutral.
Vermögensneutral und damit der Ausgleichspflicht entzogen sind nach § 1374 Abs. 2 BGB grundsätzlich alle Vermögensbestandteile, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen, sondern einem Ehegatten von Dritten aufgrund persönlicher Beziehung zufließen.
2. Erbschaften im Zugewinnausgleich
Im Falle einer Erbschaft ist das unproblematisch. Wenn ein Ehegatte erbt, kann das nur aus zwei Gründen geschehen: Der gesetzlichen Erbfolge, weil er mit dem Erblasser verwandt ist – oder durch gewillkürte Erbfolge, also testamentarische Verfügung. In beiden Fällen wird also eine besondere Beziehung zwischen Erblasser und Erben bestanden haben – wenn auch nur auf dem Papier. So lange der Erblasser also nicht explizit den Ehepartner seines Erben in das Testament mit einbezogen hat, handelt es sich bei der Erbschaft um eine persönliche Zuwendung. Sie wurde dann nicht auf Grund der Ehe geleistet und wird daher dem Anfangsvermögen zugerechnet. Das bedeutet letztlich, dass eine solche Erbschaft nicht ausgleichspflichtig ist.
Das stellt sicher, dass der andere Ehegatte ohne persönliche Beziehung zum Schenker oder Erblasser nicht von Schenkungen oder Erbschaften im Rahmen des Zugewinnausgleichs profitiert. Immerhin hat der nicht beschenkte Ehegatte regelmäßig nichts zur Erlangung des Vermögenszuwachses beigetragen.
Zu Erbschaften in diesem Sinne zählen auch Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Dabei überträgt der Erblasser vor seinem Ableben wesentliche Vermögensteile auf den künftigen Erben (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Januar 1991, Az: IV ZR 299/89).
3. Schenkungen im Zugewinnausgleich
Bei Schenkungen ist die Sachlage komplizierter. Hier muss je nach Einzelfall entschieden werden, ob eine Zuwendung auf Grund der Ehe geschah oder ob sie ausschließlich zur persönlichen Bereicherung gedacht war.
Folgende Fälle werden immer wieder vor die Gerichte getragen:
- Hochzeitsgeschenke: Werden meistens dem jungen Paar gemeinsam gemacht. Weil die Hochzeit den Beginn der Ehe darstellt, handelt es sich um eine Zuwendung der Ehe wegen, die bei Scheidung auszugleichen ist.
- Geschenke zum Firmenjubiläum: Sind besondere Zuwendungen an einen Arbeitnehmer, mit denen er für seine Betriebstreue oder hervorragende Arbeit belohnt werden soll (die „goldene Uhr“ als Klassiker). Sie entstehen auf Grund persönlicher Beziehung und sind regelmäßig nicht ausgleichspflichtig, sofern es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt.
- Geschenke zur Babyparty: Sind meistens gar keine Geschenke an die Eltern, sondern an das Kind. Deswegen unterfallen sie auch nicht der Ausgleichspflicht, sondern müssen von den Eltern treuhänderisch bis zu dessen Volljährigkeit verwahrt werden. Sind sie doch für die Eltern gedacht, sind diese regelmäßig ausgleichspflichtig.
- Lotteriegewinne: Diesen Fall hatte der Bundesgerichtshof im Jahre 2013 zu entscheiden. Weil der Zuwendung der Lottogesellschaft (ca. 500.000 Euro) keine persönliche Beziehung zu Grunde lag (wie etwa bei einer Erbschaft), muss der Gewinn ausgeglichen werden – auch, wenn man schon seit Jahren getrennt lebt (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013, Az: XII ZB 277/12).
- (Lebens-) Versicherungen: Stirbt ein naher Angehöriger und begünstigt Sie mit seiner Lebensversicherung, ist die daraus erhaltene Summe nicht ausgleichspflichtig (BGH NJW 95, 3113).
4. Schenkungen von Eltern und Schwiegereltern beim Zugewinnausgleich
Einen Sonderfall bilden die Schenkungen von Eltern und Schwiegereltern im Zugewinnausgleich. Grundsätzlich wären die „Finanzspritzen“ auch vom Zugewinnausgleich umfasst, sie können nach neuerer Rechtsprechung jedoch innerhalb der Verjährungsfrist zurückgefordert und so dem Ausgleichsanspruch entzogen werden.
Junge Paare erhalten oftmals finanzielle Starthilfe in ihr gemeinsames Eheleben, beispielsweise indem Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern bei der Finanzierung des Hausrates helfen oder den Kauf einer Immobilie unterstützen. Die Rechtsprechung geht bei solchen Ausstattungsgeschenken davon aus, dass sie regelmäßig aufgrund der bestehenden Ehe getätigt werden. Das gilt insbesondere für Geschenke, die auf eine dauerhafte Sicherung der Existenzgrundlage gerichtet sind, etwa ein Grundstück mit einem Wohnhaus oder Firmenanteile. Damit soll vor allem der eigene Abkömmling in seiner Lebensführung unterstützt werden. Auf die Unterstützung des Partners kommt es grundsätzlich nur nachrangig an. Deswegen entschied der Bundesgerichtshof, dass Geschenke an das verheiratete Kind von dessen Partner wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden können (BGH, Urteil vom 3. Februar 2010, Az: XII ZR 189/06). Dazu muss der Rückzahlungsanspruch jedoch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden (BGH, Beschluss vom 03. Dezember 2014, Az: XII ZB 181/13). Die Frist beginnt mit Rechtskraft der Scheidung und dauert bei Grundstücksschenkungen zehn Jahre (drei Jahre bei allen übrigen Schenkungen).
Es wäre schlichtweg ungerecht, wenn der Ehepartner des Kindes trotz der Scheidung von einer ehebedingten Schenkung profitieren würde. Deswegen wird der Schenkungsbetrag zwar dem Endvermögen hinzugefügt, gleichzeitig aber auch der „Negativposten“ einer Rückzahlungspflicht an die Schwiegereltern. So hebt sich die Schenkung praktisch auf. Der Anspruch kann vor dem Scheidungsverfahren auch an das eigene Kind abgetreten werden. Der BGH stellte in seinem zitierten Urteil nochmals klar, dass eine Rückforderung nur möglich sein soll, wenn den (Schwieger-) Eltern das Festhalten an der Schenkung unzumutbar ist. In diesem Fall könnten sie den fraglichen Betrag in Geld – und nur ausnahmsweise die Herausgabe des Vertragsgegenstands an sich (etwa des Grundstücks) – verlangen.
5. Schenkungen von Ehegatten und Lebenspartnern beim Zugewinnausgleich
Anders liegt der Fall, wenn Ehegatten sich untereinander etwas schenken. Hier wird anzunehmen sein, dass die Ehe immer Grundlage für die Zuwendung des Gatten ist. Im Gegensatz zu früherer Rechtsprechung, die immer von einem eigenständigen Rechtsverhältnis unter dem Begriff „unbenannte Zuwendung“ ausging, qualifiziert man diese Art der Zuwendung heute allgemein als Schenkung. Damit unterscheiden sich die Zuwendungen untereinander wesentlich von den Schenkungen durch Dritte. Sie sind somit ausgleichspflichtig, was im Ergebnis dazu führt, dass der schenkende Gatte regelmäßig die Hälfte seiner Schenkung im Zugewinnausgleich zurück erhält.
6. Verschwendetes Vermögen
Es werden nicht nur Erbschaften und Schenkungen im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Bei der Verschwendung von Vermögenswerten ohne die Zustimmung eines Ehepartners, spricht man von illoyaler Vermögensminderung. Kann der eine Ehepartner beweisen, dass er die Verschwendung des Vermögens zu einem bestimmten Zweck untersagt hat, wird der entsprechende Betrag nicht bei der Berechnung des Endvermögens berücksichtigt. Damit hat der verschwendende Partner keinen Ausgleichsanspruch wegen dieser Verluste.
7. Wertsteigerungen
Werden Schenkungen oder Erbschaften (in diesem Rahmen auch Übertragungen im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge) zinsbringend angelegt, so stellen nicht die Ursprungsbeträge an sich, sehr wohl aber die durch die Zinsen erhöhten Werte einen Zugewinn dar. Das gilt auch für die Wertsteigerung von Immobilien, Sammlerobjekten oder Kunst.
8. Schenkungen vor Zugewinnausgleich sichern
Tipp: Wenn Ihre Eltern Ihnen Geld zur Hochzeit schenken wollen, sollten Sie eine Zweckvereinbarung aufsetzen. Darin kann geregelt werden, dass die jeweilige Schenkung, egal ob Geld, Sachwerte oder Immobilien, an den Zweck der Ehe gebunden werden. Sie sichern sich so gegenüber einer möglichen späteren Ausgleichspflicht ab.