Eine Eheschließung ist nicht allein ein persönliches Gelöbnis, das zwei Menschen einander geben – sie hat auch weitreichende rechtliche Folgen. Dazu gehört die wichtige Frage, inwiefern sich nach der Heirat etwas an der Eigentums- und Vermögenssituation der Partner ändert. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang vom so genannten Güterstand. Das deutsche Recht kennt im Wesentlich drei verschiedene Güterstände: Die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft, die beide ehevertraglich vereinbart werden können, sowie den gesetzlichen Regelfall, die so genannte Zugewinngemeinschaft.

  1. Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand Zugewinngemeinschaft
  2. Grundsatz: Jeder verwaltet in der Ehe sein Vermögen
  3. Einschränkungen für bestimmte Verfügungen
  4. Beendigung der Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich
  5. Anfangs- und Endvermögen
  6. Berechnung des Zugewinnausgleich
  7. Sonderfall vorzeitiger Zugewinnausgleich
  8. Ausschluss des Zugewinnausgleichs
  9. Wichtige zeitliche Eckpunkte
  10. Abweichende Vereinbarungen/ modifizierte Zugewinngemeinschaft
  11. Fazit
  12. Praxistipp

1. Ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand Zugewinngemeinschaft

Schließt ein Ehepaar keinen Ehevertrag ab, in dem ein anderer Güterstand festgelegt wird, so lebt es fortan automatisch im gesetzlichen Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft.

Was viele nicht wissen: Mit der Heirat wird nicht das gesamte Eigentum der beiden Partner automatisch zum gemeinsamen Vermögen. Vielmehr bleiben bei Paaren, die im gesetzlichen Güterstand leben, grundsätzlich weiterhin beider Vermögen getrennt, § 1363 Abs. 2 BGB. Auch Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt, gehört zunächst einmal grundsätzlich ihm allein, ähnlich wie bei einer vertraglich vereinbarten Gütertrennung. Durch das Eingehen einer Ehe entsteht jedoch eine Art von Schicksalsgemeinschaft der Gatten: Das Gesetz geht davon aus, dass zu dem, was während der Ehe erwirtschaftet wird, beide Partner ihren Beitrag geleistet haben. Dies kann im gesetzlichen Güterstand später zu Ausgleichspflichten untereinander führen.


2. Grundsatz: Jeder verwaltet in der Ehe sein Vermögen

Anders als bei einer Gütergemeinschaft verschmilzt das Eigentum von Mann und Frau also bei der Zugewinngemeinschaft nicht zu einer gemeinsamen Vermögensmasse, sondern bleibt getrennt; jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig, § 1364 BGB.

Beispiel: Kauft sich der Mann einen Laptop und die Frau erwirbt ein E-Bike, so wird der jeweilige Gegenstand grundsätzlich alleiniges Eigentum desjenigen, der ihn gekauft hat und nur er schuldet dem Verkäufer den Kaufpreis. Auch bei einem Ratenkauf oder einer Kreditfinanzierung des Gekauften ist grundsätzlich nur derjenige Gatte zur Abzahlung bzw. Tilgung verpflichtet, der den entsprechenden Vertrag geschlossen hat und nicht auch der Ehepartner.

Der weit verbreitete Glaube, dass jeder Ehegatte automatisch für Schulden des Partners mit hafte, ist also falsch! Vielmehr kann jeder eigene Schulden machen, für die auch nur er einzustehen hat. Anders sieht es nur dann aus, wenn beide Partner gemeinsam eine Verbindlichkeit eingehen. Kaufen also Mann und Frau zusammen eine neue Küche und unterzeichnen beide den Vertrag, so werden beide Eigentümer des Gekauften und sind auch beide zur Zahlung verpflichtet. Richten beide Partner ein gemeinsames Konto ein, so steht das Guthaben beiden anteilig zu und auch der Bank gegenüber sind beide verpflichtet.

Von diesen Regeln gibt es eine wichtige Ausnahme. Diese ist in § 1357 BGB geregelt und auch unter dem Begriff „Schlüsselgewalt“ bekannt. Danach ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden dann beide Partner berechtigt und verpflichtet. Bei dieser Regelung hat der Gesetzgeber vor allem an Konsumgüter, wie Nahrungs- und Genussmittel, Bekleidung usw. gedacht. Kauft ein Partner diese für die Familie ein, so werden sie Eigentum beider Gatten und beide sind für sie zahlungspflichtig. Entscheidend ist, dass es sich um normale, angemessene Besorgungen handelt, die der finanziellen Situation der Familie entsprechen. Die Schlüsselgewalt endet mit der Trennung des Paares.

3. Einschränkungen für bestimmte Verfügungen

Wichtig zu wissen: Der Grundsatz, dass bei der Zugewinngemeinschaft jeder Gatte sein Vermögen verwaltet, gilt nicht uneingeschränkt. Eine wichtige Grenze setzt § 1365 BGB. Danach ist es jedem Gatten untersagt, über sein Vermögen als Ganzes zu verfügen, ohne die Zustimmung des Ehegatten hierzu einzuholen. Hat er ohne Zustimmung einen dahingehenden Vertrag geschlossen, so kann er die eingegangene Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte nachträglich einwilligt. Tut der das nicht, ist der geschlossene Vertrag unwirksam.

Klassisches Beispiel ist der Verkauf eines Wohnhauses, das einem der Partner allein gehört und sein einziger wertvoller Vermögensgegenstand ist. Die Vorschrift dient dazu, die Lebensgrundlage der Familie zu schützen.

Unter bestimmten Umständen kann das Familiengericht die fehlende Zustimmung des Gatten allerdings ersetzen. Das ist dann der Fall wenn er entweder

  • die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert oder
  • durch Krankheit oder Abwesenheit bedingt nicht erteilen kann.

Voraussetzung ist aber, dass das Geschäft „den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung“ entspricht. Das heißt, dass es für die Partner zum Beispiel wirtschaftlich sinnvoll ist. Das Zustimmungserfordernis endet nach der Scheidung oder dem Tod des Gatten, dessen Zustimmung einzuholen war. Stirbt hingegen der andere Gatte, so kann der Überlebende weiterhin seine Genehmigung einer von diesem getroffenen Vereinbarung wahlweise erteilen oder verweigern.

Eine weitere Verfügungsbeschränkung ergibt sich aus § 1369 BGB. Danach darf ein Ehegatte auch über Gegenstände des ehelichen Haushalts, die ihm allein gehören, nur mit Zustimmung des Partners verfügen. Sie sollen der Familie zur Verfügung stehen und sind deshalb besonders geschützt. Auch in diesem Fall kann aber das Familiengericht die fehlende Zustimmung unter den genannten Bedingungen ersetzen.


4. Beendigung der Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich

Die Zugewinngemeinschaft endet in der Regel mit der Scheidung der Ehe oder dem Tod eines Gatten. Es besteht aber auch die Möglichkeit, beim Familiengericht eine vorzeitige Auflösung der Zugewinngemeinschaft zu beantragen. In all diesen Fällen ist ein so genannter Zugewinnausgleich vorzunehmen. Das heißt, dass das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen zwischen den Partnern gerecht geteilt werden muss. Wie dieser Zugewinnausgleich genau erfolgt hängt davon ab, auf welche Weise die Zugewinngemeinschaft beendet wurde.

Zugewinnausgleich bei Tod eines Partners

Im Todesfall richtet sich der Zugewinnausgleich nach den Bestimmungen des § 1371 BGB. Danach gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Der Ausgleich des Zugewinns kann dadurch verwirklicht werden, dass der gesetzliche Erbteil, der dem überlebenden Ehegatten zusteht, einfach um ein Viertel der Erbschaft erhöht wird. In diesem Fall ist es völlig unerheblich, ob die Ehegatten tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben; dieser muss nicht extra berechnet werden.
  • Schlägt der Verwitwete die Erbschaft aus oder wird er aus anderen Gründen (z.B. wegen entsprechender Regelungen in einem Testament) nicht Erbe, so kann er neben seinem Pflichtteil am Nachlass auch einen Zugewinnausgleich beanspruchen. Dieser muss dann konkret ermittelt und berechnet werden. In Fällen, in denen der verstorbene Ehepartner einen hohen Zugewinn erzielt hat, ist diese Variante meist vorteilhafter für den Überlebenden.

Zugewinnausgleich bei Scheidung

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so richtet sich der Zugewinnausgleich nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 BGB. Unter dem Zugewinn versteht man dabei den Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen vor der Ehe übersteigt, also die Differenz beider. Anfangs- und Endvermögen müssen dazu miteinander verglichen werden.


5. Anfangsvermögen und Endvermögen

Das Anfangsvermögen der Eheleute ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands, also bei Eheschließung, gehörte. Wichtig zu wissen: Da Schulden abzuziehen sind, kann ein Gatte bei der Eheschließung durchaus auch in den roten Zahlen sein. Er kann also, wenn er ansonsten über wenig Eigentum verfügt, auch ein negatives Anfangsvermögen haben.

Allerdings können bestimmte Vermögenswerte, die der Gatte erst während der Ehe erwirbt, dem Anfangsvermögen zuzurechnen sein. Das ist dann der Fall, wenn es sich bei ihnen um so genannten privilegierten Erwerb handelt. Dazu zählen insbesondere das Vermögen mehrende Schenkungen anderer Personen sowie Erbschaften, die einem der Gatten während der Ehe zufallen. Beides gilt dann später nicht als Zugewinn während der Ehe und unterfällt damit auch nicht dem Zugewinnausgleich! Während der Ehe eintretende Wertzuwächse einer solchen Schenkung der Erbschaft können allerdings auszugleichen sein.

Bei der konkreten Berechnung des Anfangsvermögens muss dieses indexiert werden, das heißt, es ist eine Wertanpassung an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. Insbesondere bei Geldvermögen wird sich zwischen Eheschließung und Ende der Zugewinngemeinschaft oft die Kaufkraft verändert haben. Hier ist dann der aktuelle Verbraucherpreisindex für die genaue Berechnung heranzuziehen.

Sodann muss das Endvermögen der Partner bei der Beendigung des Güterstands ermittelt werden. Darunter versteht man das gesamte Vermögen, das dann jedem der Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten gehört. Da Schulden abzuziehen sind, kann auch das Endvermögen negativ sein. Bei Vermögensgegenständen, die den Ehegatten gemeinsam gehören (zum Beispiel das zusammen gekaufte Familienauto) wird ihr Wert jeweils anteilig dem Endvermögen eines jeden der beiden Partner hinzugerechnet.

Wichtig ist die Regelung des § 1375 Abs. 2 BGB: Danach werden dem tatsächlichen Endvermögen Beträge hinzugerechnet, um die ein Partner sein Vermögen vermindert hat, indem er nach der Heirat

  • Vermögen in größerem Umfang verschenkt,
  • sinnlos verschwendet oder
  • andere Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, seinen Ehegatten zu benachteiligen.

Diese Hinzurechnung ist nur dann ausgeschlossen, wenn entweder der andere Gatte mit den Verfügungen einverstanden war oder wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands stattgefunden haben.


6. Berechnung des Zugewinnausgleich

Um den von einem Partner auszugleichenden Zugewinn zu ermitteln, wird nun verglichen, wer während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat. Derjenige muss dann dem Ehegatten die Hälfte seines Überschusses abgeben. Anders als beim Anfangs- und Endvermögen kann der Zugewinn eines Gatten nie negativ sein! Verluste während der Ehe müssen also nicht ausgeglichen werden.

Wichtig in diesem Zusammenhang sind die Vermögenswerte, die beim Zugewinn nicht berücksichtigt werden dürfen. Dazu gehört zunächst der bereits erwähnte privilegierte Erwerb, also Erbschaften und Schenkungen, die ein Partner während der Ehe erhält, denn sie werden ja dem Anfangsvermögen zugerechnet. Ebenfalls ausgenommen ist aber auch gemeinsamer Hausrat, da dieser nach der Scheidung in einem gesonderten Verfahren geteilt wird. Hausrat, der nur einem der Partner gehört, kann hingegen beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Ausgenommen sind ferner Renten- und Versorgungsanwartschaften. Sie fallen nicht unter den Zugewinnausgleich, sondern unter den so genannten Versorgungsausgleich, für den es ebenfalls ein gesondertes Verfahren gibt. Zum Zugewinn gehören dagegen Lottogewinne, Schmerzensgeldzahlungen oder auch Abfindungszahlungen des Arbeitgebers, allerdings nicht die regelmäßigen Arbeitseinkünfte eines Ehegatten.

Der Zugewinnausgleich ist in der Regel durch Geldzahlung zu leisten, nicht etwa dadurch, dass dem Partner Eigentumsanteile an bestimmten Gegenständen übertragen werden. Der Ausgleichspflichtige kann ihm jedoch freiwillig einzelne Güter übereignen; deren Wert wird dann auf die geschuldete Geldsumme angerechnet.

Zuständig für die Entscheidung über den Zugewinnausgleich ist das Familiengericht, vor dem sich die Beteiligten im Streitfall von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (so genannter Anwaltszwang). Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach der rechtskräftigen Scheidung.


7. Sonderfall vorzeitiger Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich kann immer erst dann geltend gemacht werden, wenn die Zugewinngemeinschaft endet. Wie unter Punkt 4 gezeigt, ist dies regelmäßig beim Tod eines Ehegatten oder bei der Scheidung der Ehe der Fall.

Darüber hinaus gibt es aber auch noch die Möglichkeit, gerichtlich eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und einen vorzeitigen Zugewinnausgleich zu beantragen. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 1385 BGB geregelt. Das Gesetz kennt vier Fälle:

  • Die Ehegatten haben seit mindestens 3 Jahren getrennt gelebt.
  • Ein Ehegatte hat nachteilige Verfügungen (Verschenken, Verschwenden von Vermögen usw. oder Verfügungen über sein Vermögen als Ganzes) vorgenommen und es ist zu befürchten, dass er einen späteren Zugewinnausgleich dadurch gefährdet.
  • Ein Gatte hat die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, länger schuldhaft nicht erfüllt und wird dies voraussichtlich auch künftig nicht tun.
  • Ein Ehegatte verweigert die Auskunft über seine Vermögensverhältnisse.

Liegt eine dieser Konstellationen vor, kann der andere Ehegatte vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragen. Die Zugewinngemeinschaft wird dann beendet, noch bevor auch die Ehe durch Scheidung beendet wird und es tritt einstweilen der Güterstand der Gütertrennung an ihre Stelle.


8. Zugewinnausgleich kann ausgeschlossen sein

In bestimmten Fällen kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen sein. Das ist dann anzunehmen, wenn er unbillig wäre und dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden widersprechen würde.

Insbesondere wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, schwerwiegend gegen eheliche Pflichten verstoßen hat, kann diese Regelung greifen. Das Gesetz nennt dazu ausdrücklich den Fall, dass der Betreffende längere Zeit seine wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat. Das kann zum Beispiel durch hartnäckige Unterhaltspflichtverletzungen geschehen. Denkbare Fälle sind auch das Unterschieben eines Kindes, für das der ahnungslose Ehemann jahrelang wie für ein eigenes sorgt, oder dem anderen Gatten gegenüber begangene Straftaten. Der Betroffene kann dann das Recht haben, den Ausgleich des Zugewinns zu verweigern. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist allerdings auf extreme Verfehlungen beschränkt. Jeder Einzelfall muss genau bewertet werden.


9. Wichtige zeitliche Eckpunkte

Für Fragen des Zugewinnausgleichs sind mehrere Zeitpunkte maßgeblich, die genau festgelegt sind:

  • Für die Ermittlung des Anfangsvermögens ist auf den Tag der Eheschließung abzustellen, denn ab dann entsteht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
  • Für das Endvermögen und die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist nicht etwa der Zeitpunkt der Scheidung maßgeblich, mit der der Güterstand endet. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Das ist der Zeitpunkt, zu dem ein Ehegatte den Scheidungsantrag eingereicht hat und dieser dem anderen Gatten zugestellt wird.
  • Beim vorzeitigen Zugewinnausgleich ist der Tag der Einreichung der entsprechenden Klage bei Gericht entscheidend.

Wichtig ist auch die Regelung des § 1379 BGB. Danach ist dann, wenn ein Partner den Zugewinnausgleich fordert, der andere verpflichtet, ihm Auskunft über sein Vermögen zu erteilen und zwar schon zum Zeitpunkt der Trennung, nicht erst dem der Zustellung des Scheidungsantrages. Ergibt sich dann zum Beispiel, dass die Vermögenssituation eines Ehegatten sich zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und dem Ende der Zugewinngemeinschaft auffällig verschlechtert hat, so muss genau hingesehen werden. Besteht nämlich der Verdacht, dass dies durch nachteilige Verfügungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 geschehen sein könnte, die sich der Betreffende zu seinem Endvermögen hinzuzurechnen lassen hat, muss er dies im Streitfall entkräften.


10. Abweichende Vereinbarungen/ modifizierte Zugewinngemeinschaft

Ehepaare haben die Möglichkeit, durch Ehevertrag oder notariell beurkundete Vereinbarung Regelungen zu treffen, die von einzelnen gesetzlichen Vorgaben der Zugewinngemeinschaft abweichen.

In einem Ehevertrag können einzelne Folgen der Zugewinngemeinschaft ausgeklammert, diese also gleichsam modifiziert, werden. So können zum Beispiel bestimmte Gegenstände aus dem Endvermögen bzw. dem Zugewinnausgleich ausgeklammert werden oder der Zugewinnausgleich kann für den Fall der Scheidung, nicht aber für den Todesfall, ausgeschlossen werden.

Sogar während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, können noch Vereinbarungen über den Ausgleich des Zugewinns getroffen werden. Sie müssen notariell beurkundet werden. Die Partner haben hier einen recht weiten Gestaltungsspielraum, es kann sogar ein kompletter Verzicht auf den Zugewinnausgleich vereinbart werden.

11. Fazit

  • Wer keinen Ehevertrag schließt, der lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
  • Die Vermögen beider Partner bleiben in diesem Fall getrennt und jeder verwaltet sein Hab und Gut selbstständig.
  • Bestimmte Vermögensverfügungen sind während der Ehe jedoch unzulässig bzw. zustimmungsbedürftig.
  • Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft erfolgt ein Zugewinnausgleich hinsichtlich dessen, was gemeinsam erwirtschaftet wurde.
  • Im Falle einer Scheidung muss das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen eines jeden Gatten verglichen und der zu zahlende Zugewinnausgleich konkret berechnet werden.
  • Zuständig ist das Familiengericht. Es herrscht Anwaltszwang und der Anspruch verjährt 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung.
  • In Eheverträgen oder notariellen Vereinbarungen können Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich modifiziert werden.

12. Praxistipp

Langwierige Streitigkeiten über den Zugewinnausgleich im Scheidungsfall können vermieden werden, wenn schon bei der Eheschließung beide Partner ein Vermögensverzeichnis erstellen, in dem beider Anfangsvermögen detailliert aufgelistet sind.

Aufgeführt werden darin zum Beispiel Bankguthaben, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge, Kunstobjekte und Schmuck, Immobilien, Firmenbeteiligungen, Ansprüche auf Steuererstattungen oder Geldforderungen gegen Dritte. Kommt es bei einer späteren Scheidung zum Streit, so wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig war.