1. Wem gehört was in der Ehe?
  2. Kern der Vermögensauseinandersetzung: Der Zugewinnausgleich
  3. Was passiert mit einer gemeinsamen Immobilie?
  4. Wer erhält das Haustier?
  5. Was passiert mit Geschenken der Schwiegereltern?
  6. Das gilt für ein gemeinsames Konto nach der Trennung
  7. Wie lassen sich bei der Vermögensauseinandersetzung Kosten sparen?
  8. Fazit

1. Wem gehört was in der Ehe?

Wie die Eigentumsverhältnisse in einer Ehe geregelt sind, hängt in erster Linie davon ab, in welchem Güterstand die Ehepartner leben. Sie können entweder einen Ehevertrag schließen oder im gesetzlichen Güterstand, der sogenannten Zugewinngemeinschaft, leben.

Die Zugewinngemeinschaft ist der häufigste Güterstand. Auf diesen bezieht sich unser Beitrag.

Ehegatten, die in der Zugewinngemeinschaft leben, behalten grundsätzlich ihr Eigentum für sich.

Das bedeutet: Was schon vor der Ehe einem Ehegatten gehörte, bleibt auch weiterhin dessen Eigen. Auch Neuerwerbungen während der Ehe gehen nicht gleich in das Vermögen beider Ehegatten über. Eigentümer ist vielmehr, wer den Gegenstand erwirbt. Dieser Grundsatz wird lediglich bei solchen Gegenständen durchbrochen, die zum gemeinsamen Hausrat gehören oder die als gemeinsames Eigentum beschafft wurden.

Beispiel: Von beiden finanzierter PKW.

2. Kern der Vermögensauseinandersetzung: Der Zugewinnausgleich

Für den Fall der Scheidung sieht der gesetzliche Güterstand eine klare Lösung für die Vermögensaufteilung unter den Ehegatten vor. Zunächst einmal behält jeder sein alleiniges Eigentum und kann damit nach Belieben verfahren.

Der Zugewinnausgleich regelt nämlich nur, wem wie viel zusteht und nicht, was genau Einzelne erhalten.

So geht man im gesetzlichen Güterstand davon aus, dass beide Ehegatten während der Ehe zur Erwirtschaftung des Vermögens beigetragen haben. Da sie sich gegenseitig unterstützt und den Rücken freigehalten haben, sieht die gesetzliche Regelung vor, dass dieses Vermögen bei einer Scheidung gerecht aufzuteilen ist.

Auf folgendem Weg wird der Zugewinnausgleich berechnet:

  1. Zur Ermittlung des erwirtschafteten Vermögens vergleicht man das jeweilige Anfangsvermögen beider Ehegatten mit ihrem Endvermögen. Das Anfangsvermögen stellt dabei das Vermögen dar, welches ein Ehegatte bei der Hochzeit hatte, das Endvermögen hingegen das Vermögen, das bei Zustellung des Scheidungsantrags vorliegt.
  2. Das in der Zwischenzeit erwirtschaftete Vermögen, der sogenannte Zugewinn, ergibt sich aus der Differenz von Anfang- und Endvermögen.
    Achtung: Verluste eines Ehegatten werden nicht angerechnet, ein negativer Wert beim Zugewinn ist also im Regelfall nicht möglich.
  3. Derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss die Hälfte seines Überschusses dann an seinen Ex-Ehepartner zahlen. Auf diese Weise werden beide Eheleute gerecht an den gemeinsamen Erträgen beteiligt.

Die Berechnung ergibt in aller Regel einen Betrag, den der eine Ehegatte dem anderen zahlen muss. Hinzu kommen zahlreiche Sonderregelungen für Härtefälle und Anrechnungsklauseln.


3. Was passiert mit einer gemeinsamen Immobilie?

Ist nur ein Ehegatte als Eigentümer des Hauses oder der Eigentumswohnung eingetragen, darf er die Immobilie behalten. Natürlich wird die Wertsteigerung aber im Rahmen des Zugewinns berücksichtigt.

Sind beide Ehegatten im Grundbuch eingetragen, ist die Sache komplizierter. Es kommen insbesondere folgende Lösungen für die Vermögensauseinandersetzung in Betracht:

  1. Falls einer der Ehepartner in der Immobilie weiterwohnen möchte, muss er dem anderen dann dessen Eigentumsanteil ausbezahlen.
  2. Eine andere Möglichkeit ist die sogenannte Realteilung. Hier können die Eheleute die Immobilie in zwei Wohneinheiten umbauen und anschließend aufteilen. Dann ist es jedem selbst überlassen, wie er seine Hälfte der Immobilie nutzt.
  3. Viele Ehepartner entscheiden sich, die Immobilie zu verkaufen und den Gewinn untereinander aufzuteilen. Der Vorteil daran ist, dass keiner einen materiellen oder ideellen Schaden gegenüber dem anderen erleidet.
  4. Scheitert jede Einigung zwischen den Ehegatten, bleibt die Teilungsversteigerung. Dann wird das Grundstück zu einem meist geringeren Preis gerichtlich versteigert und der Erlös geteilt.

4. Wer erhält das Haustier?

Auch wenn Tiere – selbst nach Gesetz – keine Sachen sind, so zählen die ehelichen Haustiere doch zum Hausrat der Eheleute. Ein Tier kann unter einer Scheidung leiden, weil es an seinen Herrchen hängt. Bei wem das Tier nach einer Scheidung bleibt, entscheidet sich daher am Ende nach dem Tierwohl.

Das Gericht prüft für diese Entscheidung, wer als Bezugsperson des Tieres anzusehen ist. Außerdem spielt auch eine Rolle, bei wem das Tier ohne räumliche Veränderung bleiben kann.

Erhält einer der Ehegatten dann das „Sorgerecht“ für das Tier – also das Eigentum daran – kann der andere eine Ausgleichsentschädigung verlangen.

Diese Regelung greift natürlich nur, wenn das Tier tatsächlich im Eigentum beider Ehegatten steht. Ist dies nicht der Fall und das Tier gehörte einem der Eheleute schon zuvor, bleibt es automatisch in dessen Eigentum.


5. Was passiert mit Geschenken der Schwiegereltern?

Einen rechtlichen Sonderfall stellen Zuwendungen von Schwiegereltern dar, denn diese möchten meistens in erster Linie doch ihr eigenes Kind unterstützen. Dass der Ehepartner im Falle der Scheidung das Geschenkte behält, ist oft nicht in ihrem Sinne.

Der BGH hat mittlerweile festgelegt, dass Schwiegereltern unter bestimmten Umständen ihre „Finanzspritze“ zurückfordern können. 2019 hat das Gericht einschränkend formuliert, dass dies in erster Linie nur für Beziehungen gelte, die bereits kurz nach der Schenkung zerbrochen seien. Hat die Beziehung hingegen anschließend länger als zwei bis drei Jahre angedauert, könnten die Schwiegereltern den Betrag meist nicht zurückverlangen.

In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass das Schwiegerkind die Schenkung (z.B. Immobilie) einige Zeit gemäß der Zweckbestimmung während der gemeinsamen Beziehung nutzen konnte. Dies ist im Rahmen einer Wertabschreibung abzugelten.

Achtung: Bei der Rückforderung von Schenkungen der Schwiegereltern kommt es stark auf den Einzelfall an. Je nachdem, welche Vorstellung die Schwiegereltern bei der Schenkung hatten, kann das jeweilige Ergebnis stark abweichen.

Auf den Zugewinnausgleich wirken sich die Schenkung und deren Rückforderung in der Regel nicht aus. Der Betrag wird grundsätzlich dem Anfangs- und dem Endvermögen zugerechnet, sodass sich der Wert rechnerisch neutralisiert.


6. Das gilt für ein gemeinsames Konto nach der Trennung

Bei getrennten Konten ergeben sich zumindest im Regelfall keine Probleme. Jeder darf grundsätzlich weiter sein Geld ausgeben. Erst beim Zugewinnausgleich sind evtl. Zahlungen an den anderen zu leisten.

Schwieriger wird es bei einem Gemeinschaftskonto. In aller Regel handelt es sich um ein sog. Oderkonto, auf das beide Ehegatten gegenüber der Bank selbständig und unbeschränkt zugreifen dürfen. Dafür ist unerheblich, wer den wesentlichen Teil des Guthabens erwirtschaftet hat.

Ab der Trennung gilt hier grundsätzlich Folgendes:

  • Jeder Ehegatte darf nur noch maximal die Hälfte des vorhandenen Guthabens abbuchen.
  • Hebt ein Partner zu viel ab, kann der andere den überschießenden Teil zurückverlangen.
  • Zugänge nach der Trennung stehen grundsätzlich demjenigen Ehegatten zu, der sie erwirtschaftet hat.

Ausnahmsweise können auch Abbuchungen vor der Trennung zurückverlangt werden. Dies ist der Fall, wenn ein Ehegatte üppige Beträge vom Konto schafft, um sich so vorzeitig seinen Zugewinn zu sichern. Übersteigt die Abbuchung die Hälfte des Guthabens, steht der überschießende Teil auch hier dem anderen Ehegatten zu.


7. Wie lassen sich bei der Vermögensauseinandersetzung Kosten sparen?

Scheidungen sind meist nicht nur nervenaufreibend, sondern auch teuer. Es kann daher eine gute Idee sein, zunächst eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Dies geschieht im Rahmen einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese ist deutlich kostengünstiger als eine aufwändige Vermögensauseinandersetzung vor Gericht.

In der Scheidungsfolgenvereinbarung bestimmen die beiden Ehegatten, wer wie viel und vor allem welche Gegenstände erhält.

8. Fazit

  • Im Regelfall leben Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Dabei bleibt jeder grundsätzlich alleiniger Eigentümer der Sachen, die er mit in die Ehe einbringt.
  • Im Falle einer Scheidung behält jeder sein Eigentum. Allerdings wird wertmäßig aufgeteilt, was die Ehegatten jeweils während der Ehe erwirtschaftet haben (Zugewinnausgleich).
  • Eine gemeinsame Immobilie ist nicht vom Zugewinnausgleich erfasst. Hier müssen die Ehepartner eine andere Lösung finden. Beispielsweise können sie das Haus verkaufen oder einen Ehegatten ausbezahlen.
  • Haustiere müssen im Sinne des Tierwohls bei dem Ehepartner bleiben, der die Bezugsperson ist.
  • Zuwendungen der Schwiegereltern können nach der Scheidung oftmals zurückgefordert werden.
  • Gibt es ein Gemeinschaftskonto, darf jeder Ehegatte ab der Trennung grundsätzlich nur noch die Hälfte des Guthabens abbuchen.
  • Zur Kostenersparnis können die Eheleute in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festlegen, wie das gemeinsame Vermögen nach der Scheidung verteilt werden soll.