1. Was versteht man unter einer Teilungsversteigerung?

Die Teilungsversteigerung ist eine Sonderform der Zwangsversteigerung und wird im Gesetz über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt (§§ 180 ff. ZVG). Dabei geht es in der Regel um Grundstücke bzw. Wohnungs- und Teileigentumsrechte als grundstücksgleiche Rechte. Ziel der Teilungsversteigerung ist es, das z. B. in einer Immobilie gebundene Vermögen in einen teilbaren Geldbetrag umzuwandeln, der je nach Eigentumsanteil an die Eigentümer verteilt werden kann.

Durch eine Teilungsversteigerung lassen sich u. a. Immobilien in folgenden Gemeinschaften auflösen:

  • Eheliche Gütergemeinschaft oder Zugewinngemeinschaft
  • Erbengemeinschaft
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Im folgenden Beitrag geht es nur um die Teilungsversteigerung bei einer Scheidung.


2. Wann kommt eine Teilungsversteigerung bei Scheidung in Betracht?

Bei einer Scheidung müssen viele Punkte geklärt werden:

Bei einer Immobilie muss geklärt werden, ob einer der Eheleute darin wohnen bleiben soll, wie der andere Partner auszuzahlen ist oder ob und zu welchen Konditionen das Haus verkauft werden soll. Sind die Ehepartner so zerstritten, dass sie sich auf keinen gemeinsamen Nenner einigen können, bleibt als Ausweg die Teilungsversteigerung.

Hinweis: Da eingetragene Grundschulden vom Erwerber übernommen werden müssen, eignen sich für die Durchführung einer Teilungsversteigerung nur Immobilien, die nicht übermäßig hoch belastet sind. Andernfalls ist absehbar, dass die Teilungsversteigerung keinen Erfolg haben wird. Hoch belastete Grundstücke sollten daher möglichst auf dem freien Markt veräußert werden.

3. Wer kann eine Teilungsversteigerung beantragen?

Ab Rechtskraft der Scheidung

Nach der Scheidung können beide Ehepartner eine Teilungsversteigerung beantragen, sofern sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Eine Zustimmung des anderen Ehepartners ist nicht erforderlich.

Vor Abschluss des Scheidungsverfahrens

In diesem Fall benötigen Ehepartner im Güterstand der Gütergemeinschaft grundsätzlich die Zustimmung des anderen Partners, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

Leben die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, benötigt der Ehepartner nur dann die Zustimmung des anderen Partners, wenn der Eigentumsanteil des antragstellenden Ehepartners nahezu sein gesamtes Vermögen ausmacht, § 1365 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Bei fehlender Zustimmung des Ehepartners kann der Antragsteller die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen. In diesem Fall prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen des § 1365 BGB tatsächlich vorliegen und wägt die Interessen der Eheleute gegeneinander ab, um zu einem fairen Ergebnis zu gelangen.

Wenn die Ehe zwar rechtskräftig geschieden wurde, der Zugewinnausgleichsanspruch aber als Folgesache noch bearbeitet wird, bleibt nach der Rechtsprechung das Erfordernis der Zustimmung bestehen (OLG Celle, Urteil vom 25.6.2003, Az. 15 UF 30/03). Eine Zustimmungspflicht entfällt nur dann, wenn der Zugewinn bis zur Rechtskraft der Scheidung noch nicht als Folgesache bei Gericht beantragt wurde.

Praxistipp: Wenn der Antragsteller mit einer Teilungsversteigerung gegen § 1365 BGB verstößt, kann der Antragsgegner eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben. Der Antragsteller kann darauf reagieren, indem er in demselben Verfahren hilfsweise als Widerantrag beantragt, die Zustimmung des Antragsgegners gerichtlich zu ersetzen.

Bei der Beantragung der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung – ob im Drittwiderspruchsverfahren oder als eigenständiger Antrag – muss der Antragsteller sich jedoch darüber im Klaren sein, dass bei einer Zugewinngemeinschaft die Gefahr eines vorzeitigen Zugewinnausgleichsanspruchs (§ 1385 Nr. 2 BGB) besteht. Dabei wird der Stichtag zur Berechnung des Zugewinnausgleichs auf den Zeitpunkt der Antragstellung vorverlegt, was bei großen Vermögenswerten zu deutlich höheren Zinsbelastungen führen kann.

4. Ablauf einer Teilungsversteigerung

Das Teilungsversteigerungsverfahren besteht aus mehreren Etappen:

Antrag auf Teilungsversteigerung

Eingeleitet wird das Verfahren zur Teilungsversteigerung durch einen Antrag. Dieser kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet.

Der Antrag muss folgende Punkte enthalten:

  • Genaue Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks laut Grundbuchauszug.
  • Name und Anschrift des anderen Ehepartners.
  • Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses: In der Regel liegt eine Bruchteilsgemeinschaft (Rechte, die mehreren Personen in Form eines Bruchteils zustehen) vor.
  • Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung.
  • Beifügung eines aktuellen Grundbuchauszugs (beide Ehepartner müssen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein).

Eine Zustimmung des anderen Ehepartners gemäß § 1365 BGB ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich (siehe unter 3.). Auch wenn diese nicht vorliegen, sollte dies aus klarstellenden Gründen im Antrag kurz erwähnt werden.

Der Antrag bezieht sich immer auf das gesamte Eigentum, nicht nur auf den eigenen Eigentumsanteil. Stellen beide Ehepartner unabhängig voneinander Anträge auf Teilungsversteigerung, handelt es sich um zwei selbständige Verfahren, die nebeneinander laufen und nicht miteinander verbunden werden.

Nach Eingang bei Gericht wird der Antrag von einem Rechtspfleger geprüft. Anschließend beschließt das Gericht die Anordnung der Teilungsversteigerung und stellt diesen Beschluss dem Antragsgegner zur Kenntnisnahme zu.

Praxistipp: Auch wenn ein Ehepartner die Teilungsversteigerung verhindern möchte, sollte er unbedingt dem Verfahren beitreten. Nur so kann er vermeiden, in völlige Abhängigkeit des Antragstellers zu geraten. Nach einem Beitritt steuert er stattdessen gemeinsam mit dem Antragsteller das Verfahren.

Vorübergehende Einstellung des Verfahrens

Der gerichtliche Beschluss über die Anordnung der Teilungsversteigerung enthält in aller Regel auch eine Verfügung, mit welcher der Antragsgegner darüber belehrt wird, dass er einen Einstellungsantrag stellen kann und was im Hinblick auf die Frist zu beachten ist. Ab Zustellung dieser Verfügung hat der Antragsgegner zwei Wochen Zeit, um eine einstweilige Einstellung des Verfahrens zu beantragen.

  • Gemäß § 180 Abs. 2 ZVG kann der Antragsgegner eine Einstellung für maximal sechs Monate erreichen, wenn dies nach einer Interessenabwägung angemessen erscheint. In dieser Zeit wird das Verfahren zur Teilungsversteigerung nicht weiter betrieben. Als mögliche Gründe können dabei angeführt werden, dass zwischen den Beteiligten ernsthafte und erfolgversprechende Vergleichsverhandlungen geführt werden oder dass eine Wertsteigerung wegen baldiger Ausweisung als Bauland zu erwarten ist. Der Antrag kann einmal für maximal weitere sechs Monate verlängert werden und hat nur dann Erfolgsaussichten, wenn sich die angeführten Gründe realistisch in maximal einem Jahr ändern können.
  • Bei gemeinsamen Kindern besteht eine weitere Einstellungsmöglichkeit nach § 180 Abs. 3 ZVG, wenn der Antragsgegner darlegen kann, dass die Teilungsversteigerung zu einer ernsthaften Gefährdung des Kindeswohls führt. Dies kann der Fall sein, wenn bei kinderreichen Familien gravierende Probleme bestehen, eine Ersatzwohnung zu beschaffen, oder wenn Kinder psychische Probleme haben. Im Gegensatz zum Antrag nach § 180 Abs. 2 ZVG ist mit dieser Begründung eine mehrfache Wiederholung der Einstellung zulässig.
Nicht anerkannt wird der Wunsch, den Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Auch Orts- und Schulwechsel ohne Gefährdung der schulischen Entwicklung oder der Verlust des eigenen Kinderzimmers genügen nicht, um eine Gefährdung des Kindeswohls zu begründen. Ebenfalls nicht ausreichend ist der Verweis auf eine Krisenzeit mit sinkenden Grundstückspreisen (da ein Ende solcher Krisen meist nicht absehbar ist) oder der Hinweis auf eine schlechte Gesundheitsverfassung bzw. eine körperliche Behinderung.
Wird das Verfahren tatsächlich eingestellt, muss der Gläubiger innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Fortsetzungsantrag stellen, ansonsten wird das Verfahren aufgehoben und damit beendet.

Ermittlung des Verkehrswerts durch Sachverständigengutachten

Sofern kein aktuelles Privatgutachten vorliegt, das den Anforderungen des Gerichts genügt und auf das sich beide Beteiligte einigen können, beauftragt das Gericht einen Sachverständigen zur Ermittlung des Verkehrswerts und beschließt auf dieser Basis dessen Höhe.

Falls die Beteiligten mit dem ermittelten Verkehrswert nicht einverstanden sind, können sie eine sofortige Beschwerde gemäß § 74a Abs. 5 S. 3 ZVG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einlegen.

Wenn dem Sachverständigen der Zutritt zur Immobilie verwehrt wird, erfolgen Sicherheitsabschläge bei der Höhe des Verkehrswerts, die der Zutritt verweigernde Ehegatte später nicht mehr angreifen kann.
Praxistipp: Wenn eine Besichtigung stattfindet, sollte der Antragsgegner unbedingt daran teilnehmen. Dann kann man erkennen, welche Ziele der Antragsteller verfolgt und unlautere Einflussnahmen auf den Gutachter verhindern.

Festlegung des Mindestgebots

Anschließend legt das Gericht das sog. „geringste Gebot“ fest. Dabei handelt es sich um eine Mindestgrenze. Gebote, die diesen Wert nicht erreichen, werden vom Gericht nicht akzeptiert.

Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus der Summe vorrangiger Rechte und Belastungen (z. B. Grundschulden oder Hypotheken, die trotz der Teilungsversteigerung weiter bestehen bleiben) und dem an das Gericht zu zahlenden Mindestbargebot (i.d.R. Verfahrenskosten, Zinsen, öffentliche Lasten wie z. B. Grundsteuern). Es ist also nicht an den festgesetzten Verkehrswert gekoppelt.

Bei vollständig abbezahlten Immobilien ist das geringste Gebot sehr niedrig, weil es nur noch Verfahrenskosten und Zinsen berücksichtigt. Ein hohes Mindestgebot hingegen deutet auf eine hohe Belastung des Grundstücks hin.

Bekanntgabe des Versteigerungstermins

Anschließend bestimmt das Gericht einen Termin für die Teilungsversteigerung und gibt diesen über Zeitungsannoncen oder Internetanzeigen bekannt. Der Grundbucheintrag des zu versteigernden Grundstücks wird mit einem Versteigerungsvermerk versehen.

Versteigerungstermin

Im Versteigerungstermin können Interessenten während der sogenannten Bietstunde Gebote abgeben. Anschließend erhält nach Anhörung aller Beteiligten der Meistbietende den Zuschlag, sofern das geringste Gebot erreicht wurde. In aller Regel muss das Gebot auch die sog. 5/10-Grenze – also die Hälfte des Verkehrswerts – erreichen, um einen Zuschlag zu erhalten. Damit soll eine Verschleuderung der Immobilie verhindert werden. Die ebenfalls bestehende 7/10-Grenze kommt bei der Teilungsversteigerung praktisch kaum vor.

Kann das geringste Gebot nicht erreicht werden, wird ein neuer Termin angesetzt, bei dem die 5/10-Grenze wegfällt. Sollte auch bei diesem zweiten Termin das Mindestgebot nicht erreicht werden, endet das Verfahren.

Verteilung des Erlöses

Im letzten Schritt des Verfahrens wird der Erlös der Versteigerung nach Abzug aller Kosten an die Verfahrensbeteiligten verteilt. Dieser Überschuss steht den Ehepartnern trotz ihrer abgrenzbaren Miteigentumsanteile nur gemeinschaftlich zu. Geben die Ehepartner also übereinstimmende Erklärungen im Hinblick auf die Verteilung an, erfolgt die Auszahlung.

Wenn die Eheleute allerdings zerstritten sind und keine Erklärungen abgeben, wird der gesamte Überschuss beim Gericht hinterlegt. In diesem Fall muss ein Ehepartner, der eine Auszahlung entsprechend seines Eigentumsanteils erreichen möchte, den anderen Ehepartner auf Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber der Hinterlegungsstelle verklagen.

5. Kann die Teilungsversteigerung verhindert oder verzögert werden?

Wenn eine Teilungsversteigerung beantragt wurde, bestehen für den Antragsgegner keine Mittel, das Verfahren dauerhaft zu stoppen. Aus der Ehe allein ergibt sich für die Ehepartner auch kein Vorkaufsrecht.

Wer also sichergehen will, dass das gemeinsame Haus bei einer späteren Scheidung nicht in eine Teilungsversteigerung geht, muss dies mit einem Ehevertrag ausschließen.

Der Antragsgegner kann das Verfahren aber erheblich in die Länge ziehen und damit Zeit gewinnen, um einen Kredit zu organisieren oder um eine Einigung mit dem Ex-Partner zu erzielen. Dafür bieten sich die bereits im vorigen Abschnitt zum Ablauf der Teilungsversteigerung erwähnten Möglichkeiten zur Einstellung des Verfahrens oder zur Überprüfung des Verkehrswerts an.

Für Härtefälle – wenn eine Verschleuderung der Immobilie droht oder bei Suizidgefahr – kommt darüber hinaus ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO in Betracht.

Wichtig: Die Einstellungsanträge nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG dürfen insgesamt einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten, wobei es nur auf die Einstellungszeiten ankommt. Zusammen mit dem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO und der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss über die Festsetzung des Verkehrswerts kann das Verfahren zumindest zeitweise erheblich blockiert werden.

6. Typische Tricks bei einer Teilungsversteigerung

Wenn einer der Beteiligten die Immobilie selbst erwerben möchte, wird er alles daransetzen, die Immobilie bei Interessenten in schlechtem Licht erscheinen zu lassen. Er kann dem Gutachter den Zutritt verweigern, so dass dieser aufgrund von Sicherheitsabschlägen einen niedrigeren Verkehrswert festsetzt. Für andere Bieter gibt es dann keine aktuellen Fotos. Mögliche Schäden an der Immobilie können dramatisiert oder erfunden werden, um den Gutachter zu beeinflussen und potentielle Bieter abzuschrecken.

Wer einen möglichst guten Preis herausholen möchte, bedient sich womöglich Scheinbietern, um den Preis in die Höhe zu treiben. Insoweit besteht kein Risiko, wenn der Antragsteller das Verfahren alleine betreibt und bis zur Zuschlagserteilung einstellen lassen kann.

Eine Teilungsversteigerung kann vom Antragsteller auch ganz bewusst als Druckmittel eingesetzt werden, um die Blockadehaltung des anderen Ehegatten aufzubrechen und eine alternative Lösung zu suchen.


7. Dürfen die beteiligten Eheleute bei einer Teilungsversteigerung mitbieten?

Beide Ehepartner können auch selbst mitbieten. Dabei müssen sie in der Regel über Liquidität für den gesamten Betrag verfügen. Der eigene Anteil kann erst bei der Erlösverteilung zurückgeführt werden.

Ein Ehepartner, der in der gemeinsamen Immobilie verbleiben möchte, und sich von einer Teilungsversteigerung einen geringeren zu zahlenden Betrag als im freien Verkauf erhofft, macht sich damit gegenüber dem anderen Ehegatten nicht schadensersatzpflichtig.

8. Welche Kosten entstehen bei einer Teilungsversteigerung?

Bei einer Teilungsversteigerung entstehen erhebliche Kosten, die sich aus den Gerichtskosten und den Anwaltsgebühren zusammensetzen.

Gerichtskosten

Der Antragsteller muss im Hinblick auf die Gerichtskosten daran denken, dass er einen Vorschuss leisten muss. Bei erfolgreicher Versteigerung werden die Gerichtskosten vom Versteigerungserlös abgezogen, müssen also von beiden Parteien entsprechend ihres Eigentumsanteils getragen werden. Bei Nichterteilung des Zuschlags oder bei Antragsrücknahme sind die bis dahin angefallenen Kosten allein vom Antragsteller zu zahlen.

Folgende Kosten können entstehen:

Antragsgebühr

Für die Beantragung der Teilungsversteigerung fällt eine Gebühr von 110,00 Euro an, die vom Antragsteller zu entrichten ist. Sollte der Antragsgegner dem Verfahren später beitreten, muss auch er die Antragsgebühr zahlen.

Verfahrenskosten

Für das Verfahren der Teilungsversteigerung bis zum Versteigerungstermin, die Durchführung des Versteigerungstermins und das anschließende Verfahren zur Verteilung des Erlöses fällt jeweils eine Gebühr von i.d.R. 0,5 an. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem festgesetzten Streitwert.

Berechnung des Streitwerts: Der Streitwert im ersten Verfahrensabschnitt und der Streitwert für die Durchführung des Versteigerungstermins richten sich nach dem festgesetzten Wert der Immobilie. Im Verfahren zur Erlösverteilung bestimmt sich der Streitwert nach dem Gebot, für das der Zuschlag erteilt worden ist, wobei fortbestehende Rechte wie Grundschulden hinzugerechnet werden.

Rechenbeispiel: Bei einem Verkehrswert von 500.000 Euro beträgt eine 0,5-Gebühr 1.950,50. Für alle drei Phasen der Teilungsversteigerung entstehen damit Gerichtskosten in Höhe von 5.851,50 Euro (sofern keine Grundschulden bestehen und ein Zuschlag für ein Gebot in Höhe des Verkehrswerts erfolgt ist).

Sonstige Gebühren

Daneben fallen Gebühren für Zustellungen, Bekanntmachungen, Schreibgebühren und sonstige Auslagen (z. B. Miete eines Raums für die Durchführung des Versteigerungstermins) an. Diese Kosten können sich auf bis zu 1.500 Euro belaufen.

Am teuersten ist die Erstellung des Sachverständigengutachtens zur Bestimmung des Verkehrswertes, wofür in der Regel bis zu 5.000 Euro kalkuliert werden müssen.

Anwaltskosten

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist zwar nicht vorgeschrieben, angesichts der oft hohen Immobilienwerte jedoch dringend anzuraten, um taktische Fehler zu vermeiden.

Rechnet der Anwalt nach gesetzlichen Gebühren ab, können folgende Gebührensätze entstehen:

  • Verfahrensgebühr in Höhe von 0,4 für alle Tätigkeiten bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens (außer dem Versteigerungstermin),
  • Terminsgebühr in Höhe von 0,4, wenn der Anwalt am Versteigerungstermin teilnimmt
  • Verfahrensgebühr in Höhe von 0,4 für die anwaltliche Beratung bei der Verteilung des Versteigerungserlöses

Die Gebührensätze beziehen sich auf den anteiligen Wert an der Immobilie.

Rechenbeispiel: Beide Eheleute lassen sich bei einer Teilungsversteigerung anwaltlich vertreten. Der Streitwert wird gemäß dem Verkehrswert der Immobilie auf 420.000 Euro festgesetzt. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich davon abweichend nach dem anteiligen Wert an der Immobilie, § 26 Nr. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Gehört die Immobilie beiden Eheleute zur Hälfte, beträgt der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltskosten also 210.000 Euro.

Folgende Kosten entstehen:

0,4 Verfahrensgebühr (Gegenstandswert 210.000 Euro): 940,40 Euro
+ Postentgeltpauschale: 20,00 Euro
= Zwischensumme: 960,40 Euro
+19% Umsatzsteuer: 182,48 Euro
= Gesamt: 1.142,88 Euro

Begleitet der Anwalt durch das gesamte Verfahren, entsteht also eine 1,2 Gebühr (2.821,20 Euro).

Alternativ zu den gesetzlichen Gebühren kann ein Anwalt auch auf Stundenbasis abrechnen.

9. Fazit

  • Eine Teilungsversteigerung ist eine Sonderform der Zwangsversteigerung und beendet das Miteigentum an einer Immobilie. Sie ist im Scheidungsverfahren letzter Ausweg bei einem gemeinsamen Haus und wird häufig als Druckmittel benutzt.
  • Jeder Ehepartner kann ohne Zustimmung des anderen Partners einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen.
  • Die wichtigste Verteidigungsmaßnahme des Antragsgegners ist der Verfahrensbeitritt.
  • Das Verfahren zur Teilungsversteigerung ist mit hohen Kosten verbunden und dauert etwa ein Jahr. Das Verfahren lässt sich verzögern, aber nicht verhindern.
  • Beim Versteigerungstermin erhält der Meistbietende den Zuschlag, wenn das Mindestgebot erreicht wird.
  • Der Erlös einer Teilungsversteigerung liegt oft unter dem Verkehrswert.