1. Rechtliche Einordnung eines Haustieres
  2. Wer behält das Haustier nach einer Trennung bzw. Scheidung?
  3. Wer behält das Haustier bei der Trennung eines unverheirateten Paares
  4. Recht auf Umgang mit dem Haustier?
  5. Fazit

1. Rechtliche Einordnung eines Haustieres

Für die meisten Menschen ist das eigene Haustier wie ein Kind. Deswegen mag die gesetzliche Einordnung eines Tieres manch einen erschrecken:

Aus rechtlicher Sicht wird das Haustier grundsätzlich als eine Sache und damit wie ein Gegenstand behandelt. Diese Einordnung ist gesetzlich in § 90a BGB vorgeschrieben.

Wurde also in der Ehe gemeinsam ein Haustier angeschafft, fällt es aus Sicht des Gesetzgebers genauso wie Couch und Kleiderschrank unter die gemeinsamen Haushaltsgegenstände.

2. Wer behält das Haustier?

Für den weiteren Verbleib des Tieres muss man unterscheiden, ob das Tier beiden Ehepartnern gemeinsam gehört oder nur einem. Dementsprechend ist dann die Aufteilung an weitergehende Voraussetzungen geknüpft.

a. Beide Ehepartner sind Eigentümer des Haustieres

Entsprechend der rechtlichen Einordnung eines Haustieres, ist grundsätzlich zunächst die übliche Aufteilung der Haushaltsgegenstände maßgeblich: Sowohl in der Trennungsphase als auch nach der Scheidung sollen die Gegenstände zwischen den Ehepartnern nach den sog. Grundsätzen der Billigkeit, also gerecht und angemessen, verteilt werden.

Voraussetzung für diese Hausratsaufteilung ist allerdings immer, dass das Haustier beiden Ehepartnern gemeinsam gehört.

Diesbezüglich gilt folgende gesetzliche Vermutung: Haushaltsgegenstände, die während der Ehe angeschafft wurden, sind grundsätzlich als gemeinsames Eigentum der Ehegatten zu betrachten, § 1568b Abs. 2 BGB.

Obwohl das Haustier rechtlich eine „Sache“ ist, muss berücksichtigt werden, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Darin sind sich Rechtsprechung (OLG Oldenburg, Beschl. v.16.08.2018 – Az.: 11 WF 141/18) und Literatur einig. Im Laufe der Jahre entsteht eine Beziehung zwischen Tier und Mensch, wobei auch relevant ist, um was für ein Haustier es sich handelt. Beispielsweise pflegt der Hund in der Regel eine besonders enge Beziehung zum Menschen und leidet u.U., wenn er seine Hauptbezugsperson verliert.

Letztlich ist zum Schutz des Tieres also das Tierwohl ausschlaggebend dafür, bei wem es verbleibt.

Zu hinterfragen ist für diese Entscheidung unter anderem, ob sich einer der Partner allein oder überwiegend um das Tier kümmerte und in welcher Umgebung sich das Tier zuletzt aufgehalten hat.

Je länger die Versorgung, Pflege und Beschäftigung durch eine Person andauert, desto eher wird dieser Ehegatte die Bezugsperson des Tieres. Zu berücksichtigen ist außerdem, ob ein Hund aus seiner gewohnten Umgebung genommen werden soll (z.B. vom ländlichen Haus mit Garten in die Stadt ohne Balkon) oder Mängel in der Versorgung vorliegen.

Nach der Verteilung gehört das Haustier dann nur noch einem der Ehegatten alleine. Im Gegenzug kann der andere Ehegatte zwar eine Ausgleichsentschädigung nach § 1568 b Abs. 3 BGB verlangen, diese wird den ideellen Wert des Haustieres aber wohl i.d.R. nicht ersetzen.

b. Nur ein Ehepartner ist Eigentümer des Haustieres

Behauptet einer der Ehegatten, tatsächlich alleiniger Eigentümer des Haustieres zu sein, muss er dies beweisen. Dieser Beweis ist allerdings oft schwierig. Nur weil jemand das Haustier bezahlt hat, kann man nicht davon ausgehen, dass er auch der Eigentümer ist.

Gelingt ihm der Beweis (etwa, weil er das Tier nachweislich alleine vor der Ehe angeschafft hat), wird das Tier gar nicht erst in die Hausratsaufteilung mit aufgenommen. Stattdessen hat der Alleineigentümer des Tieres einen Herausgabeanspruch gegen den anderen Ehegatten – und zwar unabhängig davon wer sich (in letzter Zeit intensiver) um das Tier gekümmert hat.

Entscheidend für den Verbleib des Tieres sind also im ersten Schritt insbesondere die Eigentumsverhältnisse. Daraus ergibt sich dann folgendes:

  1. Gibt es einen Alleineigentümer, kann dieser das Tier herausverlangen. Dafür ist keine besondere Abwägung erforderlich.
  2. Gehört das Tier beiden gemeinsam, muss die Zuweisung gerecht und dem Tierwohl entsprechend angemessen sein. Kann sich das Ehepaar insofern nicht einigen, entscheidet das Gericht.

3. Wer behält das Haustier bei der Trennung eines unverheirateten Paares?

Bei der Trennung eines unverheirateten Paares gelten die o.g. Ausführungen über die Hausratsverteilung nicht, da die familienrechtlichen Vorschriften auf außereheliche Lebensgemeinschaften nicht angewendet werden können.

Für den Verbleib des Tieres ist vielmehr Folgendes entscheidend:

a. Beide Partner sind Eigentümer des Haustieres

Hat das Paar das Tier zusammen erworben, so sind beide gleichermaßen Eigentümer dieses Tieres. Es entsteht eine sog. „Gemeinschaft nach Bruchteilen“, wobei grundsätzlich beiden gleiche Anteile an dem Tier zustehen. Das gemeinschaftliche Eigentum besteht nach der Trennung fort und beide Partner sind deshalb immer noch  zu gleichen Teilen zur Pflege und Tragung der Kosten verpflichtet, § 748 BGB.

Da eine hälftige Teilung des Tieres nicht möglich ist, müssen sich die Partner einigen, bei wem das Tier verbleiben soll, ob sich beide abwechselnd kümmern oder ob das Eigentum sinnvollerweise auf nur eine Person übergehen soll. Hierfür kann von dem zukünftigen Alleineigentümer eine finanzielle Entschädigung gezahlt werden. Gefragt ist an dieser Stelle also vor allem Kompromissbereitschaft im Sinne und zum Wohl des Tieres. Gesetzliche Vorgaben über die Verteilung gibt es nicht.

Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet das Gericht über die Zuweisung. Das Amtsgericht Walsrode hat in seinem Urteil aus dem Jahre 2003 beispielsweise die Kostentragung mit in die Entscheidung einfließen lassen: Wer war für die Zahlung von Hundesteuer, Tierarzt, Futter etc. verantwortlich? Feste Vorgaben gibt es diesbezüglich aber nicht, sodass auch damit gerechnet werden kann, dass das Gericht bei der Zuweisung ebenso das Wohl des Tieres im Auge behält.

b. Nur ein Partner ist Eigentümer des Haustieres

Kann ein Partner beweisen, dass nur er Eigentum an dem Tier hat, so gibt es keinen Unterschied zum (ehemals) verheirateten Paar. Der Eigentümer kann in diesem Fall dann einfach von seinem Partner die Herausgabe des Tieres verlangen.

Da es bei unverheirateten Paaren keine gesetzliche Vermutung gibt, dass gemeinsame Anschaffungen auch im gemeinsamen Eigentum stehen, dürfte der Beweis des Alleineigentums zumindest etwas leichter gelingen als bei der Ehe.

4. Recht auf Umgang mit dem Haustier

Bleibt der Hund beim Ex-Partner, möchte der andere das Haustier ggf. regelmäßig sehen und Zeit mit ihm verbringen. In einem solchen Fall stellt sich im Anschluss die Frage, ob ein Umgangsrecht mit dem Tier besteht.

Auch hier ist entscheidend, dass das Haustier rechtlich wie eine Sache zu behandeln und damit lediglich nach der Regelung zum Hausrat zu „verteilen“ ist.

Ein gesetzliches Recht auf Umgang – wie etwa bei Kindern – sehen die Regelungen zur Verteilung der Hausratsgegenstände nicht vor. Eine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Regelungen über das Umgangsrecht mit Kindern wird auch von den Gerichten verneint (siehe z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 25.11.2010 Az.: 10 WF 240/10).

Selbstverständlich steht es den Ex-Partnern aber frei, individuelle Absprachen über ein solches Recht auf Umgang mit dem Haustier zu treffen.

Sofern die Verteilung des Tieres gerichtlich erfolgt, ist es durchaus möglich, dass das Gericht auf einen Vergleich zwischen den Parteien hinwirkt. Denkbar ist dann in diesem Zuge eine Vereinbarung, die auch den „Umgang“ mit dem Tier regelt.

5. Fazit

  • Das Haustier wird rechtlich als eine Sache behandelt und fällt damit unter den Hausrat.
  • Gehört das Tier beiden Ehepartnern gemeinsam, sind die familienrechtlichen Vorschriften über die Hausratsverteilung unter Berücksichtigung des Tierwohles ausschlaggebend für die Verteilung.
  • Hingegen gibt es für unverheiratete Paare keine gesetzlichen Vorschriften. Die Partner müssen eine Einigung ohne gesetzliche Vorgaben finden – ansonsten entscheidet das Gericht frei über die Zuweisung.
  • Der Alleineigentümer eines Haustieres kann das Tier ohne Weiteres herausverlangen.
  • Ein gesetzliches oder richterlich anerkanntes Umgangsrecht – wie etwa bei Kindern – gibt es nicht. Etwaige Umgangsrechte beruhen auf individuellen Absprachen zwischen den Beteiligten.