1. Eine Unternehmerscheidung ist riskant
  2. Risiken minimieren durch Vertrag
  3. Unterhalt – Häufiger Konflikt bei einer Scheidung
  4. Was wird bei einer Scheidung aus der Firma?
  5. Aufteilung von Rentenansprüchen (Versorgungsausgleich)
  6. Praxistipp
  7. Fazit

1. Eine Unternehmerscheidung ist riskant

Eine Trennung ist für Doppelverdiener-Ehen mit zwei Selbstständigen besonders riskant, denn schnell kann eine Scheidung wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen existenzbedrohend werden. Werden mögliche Risiken einer Trennung nicht hinreichend bedacht, droht vielmals Gefahr. Denn ohne Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung muss alles, was gemeinsam von den Eheleuten angeschafft oder finanziert wurde, aufgeteilt werden. Also auch das gemeinsam gegründete Unternehmen.

Dadurch ergeben sich bei Unternehmern häufig Konflikte bei der Vermögensaufteilung und der Einkommensermittlung. Genauso wie bei der Frage, wer die bisherige Immobilie (Ehewohnung) nutzt. Oder wie der Versorgungsausgleich bei der Altersvorsorge erfolgt.


2. Risiken minimieren durch Vertrag

Ein vorsorglich geschlossener Ehevertrag oder zumindest eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist grundsätzlich die beste Lösung, um langwierige und kostenintensive Verfahren vor den Familiengerichten zu vermeiden. So lassen sich Streitfragen im Vorfeld klären, die zwangsläufig zum Tragen kommen. Es gilt, die Weichen rechtzeitig zu stellen und Risiken frühzeitig zu erkennen. Ziel ist es, die unternehmerische Existenz optimal gegen eine mögliche Scheidung und deren Auswirkungen abzusichern.

Als werdendes Ehepaar sträuben sich viele, über die Folgen einer Scheidung nachzudenken. Das ist zwar nachvollziehbar. Tritt der „worst case“ aber ein, ist das Kind meist schon in den Brunnen gefallen. Einvernehmliche Regelungen lassen sich zu diesem Zeitpunkt oft nicht mehr finden. Die Emotionen sind zu groß und spätestens dann wird Unternehmern bewusst, dass vieles im Vorfeld regelbar gewesen wäre.

Wollen wir einen Ausgleich und wenn ja, in welcher Höhe? Was ist das Unternehmen eigentlich wert? Gibt es Alternativen zum Ausgleich in Geld, z.B. durch Übertragung der gemeinsam bewohnten Immobilie auf einen Ehegatten?

Mit einem Ehevertrag lassen sich diese Probleme leicht vermeiden. Und das Ganze muss für den Ehepartner des Unternehmers keine Nachteile haben. Ganz im Gegenteil: Beide Partner können so Regelungen treffen, die genau auf ihre persönliche Interessen- und Vermögenslage zugeschnitten sind.

Haben Sie also keine Sorge, dass Thema anzusprechen! Alle Parteien – d.h. Unternehmen, Unternehmer und Ehegatte – können von einem Ehevertrag profitieren.


3. Unterhalt – Häufiger Konflikt bei einer Scheidung

Ein Grund, der immer wieder für einen Ehevertrag angeführt wird, ist der Unterhalt bzw. der Ausschluss des Unterhaltes. In diesem Zusammenhang muss zwischen den verschiedenen Unterhaltsarten unterschieden werden:

Trennungsunterhalt

Der Unterhalt, der ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt wird, heißt Trennungsunterhalt. Auch wenn es sich der eine oder andere wünschen dürfte: Ein Ehevertrag kann diesen Unterhaltsanspruch nicht ausschließen. Ehegatten sind nämlich während einer laufenden Ehe per Gesetz zur gegenseitigen Unterstützung – d.h. zur Gewährung von Unterhalt – verpflichtet.

Kindesunterhalt

Gleiches gilt für den Kindesunterhalt, also den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder. Auch hier gilt: Ansprüche von minderjährigen Kindern können nicht durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden.

Nachehelicher Unterhalt

Anders ist es beim nachehelichen Unterhalt. Das ist der Unterhalt, der u.U. ab der Rechtskraft der Scheidung an den vergangenen Ehepartner gezahlt werden muss. Wird es von den Eheleuten gewünscht, kann dieser Unterhalt vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Mit anwaltlicher Unterstützung werden das unterhaltsrelevante Einkommen und die maßgeblichen Abzugspositionen ermittelt. Zur Berechnung bei Selbstständigen und Unternehmern ist auf die Einkommen der letzten drei Jahre abzustellen. Gibt es unterschiedliche Erträge, kann auch ein längerer Zeitraum von bis zu 6 Jahren zu Grunde gelegt werden. Als Grundlage dienen Jahresabschlüsse bzw. Bilanzen und Steuerbescheide.

Das eigentliche, unterhaltsrelevante Einkommen ergibt sich, wenn diese Zahlen einer sog. unterhaltsrechtlichen Korrektur unterzogen werden. Laufenden Schulden, den eventuell zu zahlenden Kindesunterhalt, berufsbedingte Aufwendungen, Steuern und Sozialversicherungsabgaben werden in Abzug gebracht.

Wichtig: Der Unterhalt kann nicht eins zu eins mit dem steuerlichen Gewinn des Unternehmens kalkuliert werden. Nicht alles, was steuerlich abzugsfähig ist, schmälert auch tatsächlich den Firmengewinn. Beispiele sind Gewinnrücklagen, Verlustvorträge, Ansparabschreibungen und einkommenserhöhende Vorteile, die teilweise den Gewinnen zugerechnet werden müssen. Dadurch erhöht sich das unterhaltsrelevante Einkommen.

Wurde das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt, bemisst sich der Ehegattenunterhalt nach der Unterhaltsquote von 3/7.

Hierzu ein kurzes Rechenbeispiel:

  • Das unterhaltsrelevante Einkommen des selbständigen Ehepartners beträgt 5.000,- €.
  • Die Ehefrau hat ein Einkommen von 1.000,- €.
  • Die Differenz zwischen beiden Einkommen beträgt 4.000,- €.
  • Die Unterhaltsquote berechnet sich nun aus 3/7 von 4.000,- €, das sind rd. 1.714,- € monatlich.
  • Die Ehefrau erhält diese 1.714,- € zusätzlich zu ihrem Einkommen. Sie verfügt anschließend über 2.714,- € aus Einkommen und nachehelichen Unterhalt.

4. Was wird bei einer Scheidung aus der Firma?

Inwieweit das Firmenvermögen von Unternehmern oder Selbständigen durch eine Scheidung berührt wird, hängt u.a. vom vereinbarten Güterstand und dem Zugewinn ab. Der Güterstand bezeichnet die Vermögensverhältnisse der Eheleute untereinander. Er regelt, wem das in die Ehe eingebrachte Vermögen gehört, wer es verwaltet und wer für etwaige Schulden haftet.

Zugewinngemeinschaft

Hat der Unternehmer vor oder während der Ehe keinen Ehevertrag geschlossen, leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei diesem Güterstand verwaltet jeder Ehepartner sein Vermögen selbst. Jeder Ehepartner zieht selbst Nutzen aus seinem Vermögen und keiner der Ehepartner muss für die Schulden des anderen eintreten.

Es gibt wenige Ausnahmen. Beispielsweise wenn ein Ehepartner ohne Zustimmung des anderen über ihm gehörende Gegenstände des gemeinsamen Hauses, oder wenn einer der Ehepartner ohne Zustimmung des anderen über sein gesamtes Vermögen verfügen möchte.

Im Falle einer Scheidung muss ein sog. Zugewinnausgleich gezahlt werden. Also ein Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögensgüter. Wird der Zugewinn auf gesetzlicher Basis entschieden, ist schnell die wirtschaftliche Existenz des Unternehmers bedroht. Grund ist, dass bei der komplexen Berechnung des Zugewinns das Unternehmen des Selbstständigen als eigener Vermögenswert angesetzt wird.

Abgestellt wird auf das jeweilige Anfangsvermögen jedes Ehegattens verglichen mit dem jeweiligen Endvermögen bei Zustellung der Scheidung. Meist entsteht hier Streit. Regelmäßig haben Unternehmer Anteile am Unternehmen, aber wie viel ist ein solcher Anteil wert? Oft sind teure Sachverständigengutachten erforderlich. Und mit einem Gutachten ist es nicht getan. Insgesamt zwei Mal muss das Unternehmen bewertet werden, nämlich erstens bei Beginn und zweitens bei Ende der Ehe. Dabei gilt: Je höher Umsatz und Gewinn, desto wertvoller ist das Unternehmen.

Steckt nun aber ein Großteil des Vermögens des Unternehmers in dessen Firma, dann könnte man ihn als „reich“ bezeichnen. Aber er hat damit nicht auch gleichzeitig Geld, da die Liquidität im Unternehmen gebunden ist.

Der gesetzliche Zugewinnausgleich muss aber nach dem Gesetz her zwingend in Geld erfolgen.

In der Folge muss der Unternehmer den Zugewinn zahlen, auch wenn er gar nicht über die ausreichenden liquiden Mittel verfügt. Im besten Fall kann über ein Darlehen der geforderte Betrag aufgebracht werden. Im schlechtesten Fall klappt das nicht. Möglicherweise muss einer der Unternehmer seine Anteile verkaufen. Ist das nicht möglich, kann sogar die Zwangsvollstreckung drohen.

Ein Ehevertrag kann diese Probleme verhindern. Beispielsweise ist es möglich, den Unternehmenswert vorab festzulegen oder eine bestimmte Berechnungsmethode zu vereinbaren.

Gütertrennung

Wird Gütertrennung vereinbart, verwaltet jeder Ehepartner sein Vermögen selbst. Im Falle einer Scheidung hat keiner der Partner Ansprüche auf Zugewinn. Hierdurch kann das Unternehmen aus dem Strudel einer Vermögensauseinandersetzung bei Beendigung der Ehe herausgehalten werden. Langwierige und kostspielige Ermittlungen eines Zugewinns sind entbehrlich.

Durch einen Komplettausschluss können sich aber auch Nachteile ergeben. So dürfte ein Verzicht auf güterrechtlichen Ausgleich für den Fall des Todes eines Ehegattens nur in seltenen Fällen gewünscht sein.

Sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen, verringern sich bei einer Gütertrennung zudem die Erb- und Pflichtteilsansprüche des Ehegatten, während sich die Ansprüche der Kinder entsprechend erhöhen. Auch drohen nachteilige Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich.

Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes

Die gesetzliche Zugewinngemeinschaft oder eine Gütertrennung sind für Unternehmer oft nicht zu empfehlen. Als sinnvolle Lösung bietet sich an, den gesetzlichen Güterstand zu modifizieren.

Über eine sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft kann das Unternehmen vom Zugewinn ausgeklammert werden. Es bleibt unbeteiligt und lediglich das Restvermögen der Ehegatten ist betroffen. Firmenwerte, Unternehmensbeteiligungen und damit verbundene Immobilien- und Sachwerte bleiben bei der Vermögensermittlung unberücksichtigt. Dagegen werden alle anderen, während der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte, weiterhin vom Zugewinn erfasst.

Auch wäre es möglich, im Ehevertrag eine andere Quote als gesetzlich vorgesehen, eine andere Teilung oder andere Abweichungen zu vereinbaren.

5. Aufteilung von Rentenansprüchen (Versorgungsausgleich)

Und was passiert bei einer Unternehmerscheidung mit der Altersvorsorge?

Unternehmer zahlen in der Regel nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein, sondern sorgen (wenn überhaupt) privat vor. Seit der Reform des Versorgungsrechtes gilt der sogenannte Hin-und-her-Ausgleich. Das Familiengericht ermittelt im Fall einer Scheidung die erworbenen Altersvorsorgeansprüche – wie Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung, Betriebsrenten oder die während der Selbständigkeit gebildete, private Altersvorsorge – teilt diese auf und gleicht sie aus.

Werden im Ehevertrag keine anderen Regelungen getroffen, erhält jeder Ehegatte die Hälfte der ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften des anderen, die bei gleichen Versorgungssystemen gegebenenfalls verrechnet werden.

So könnte es dazu kommen, dass die angestellte Ehefrau die Hälfte ihre gesetzlichen Rentenansprüche mit ihrem Unternehmer-Ehegatten teilen muss, obwohl dieser schon durch Kapitalbildung abgesichert ist. Sie bekommt dann gar nichts zurück, sofern ihr Mann nicht für das Alter vorgesorgt hat.

Durch entsprechende Gestaltung des Ehevertrags wird solchen Konstellationen vorgebeugt. Der Versorgungsausgleich kann einzelfallbezogen geregelt werden, z.B. indem der Ehepartner seine Versorgungsansprüche in voller Höhe behält. Wenn beide Ehegatten über eigene, angemessene Versorgungsansprüche verfügen, könnte auch auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden.

Infografik Scheidung bei Selbständigen

6. Praxistipp

Unternehmer sollten eine Scheidung immer als kalkulierbares Risiko in ihre Geschäftsüberlegungen mit einbeziehen. Häufig werden die Folgen einer Trennung aber gar nicht oder nur stiefmütterlich betrachtet. Das kann sich später als folgenschwerer Fehler herausstellen. Es macht Sinn, vertragliche Regelungen bereits vor der Eheschließung zu vereinbaren. Der Fortbestand des Unternehmens wird so auch nach einer Scheidung gesichert.

Änderungen eines Ehevertrags sind jederzeit möglich, sofern sich beide Parteien einig sind. Wird ein Abschluss vor der Eheschließung versäumt, kann der Vertrag auch nachträglich vereinbart werden.

Ein Ehevertrag muss vom Notar beurkundet werden. Es besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, solange es nicht zur einseitigen Benachteiligung eines Ehepartners kommt. Der Ausschluss einzelner Scheidungsfolgen ist möglich, der Vertrag darf aber nicht sittenwidrig sein.

Um für den Mandanten eine optimale Lösung zu entwickeln, muss jeder Einzelfall gründlich geprüft werden.

7. Fazit

  • Eine Scheidung ist für Unternehmer und Selbstständige unter Umständen existenzbedrohend, insbesondere wegen Fragen zur Vermögensaufteilung (Zugewinn) und zum Unterhalt.
  • Zur Ermittlung des sog. Zugewinnausgleich muss der Wert des Unternehmens bestimmt werden. Verhindert fehlende Liquidität eine Ausgleichszahlung, droht ein Verkauf von Firmenanteilen oder die Zwangsvollstreckung.
  • Ein Ehevertrag (oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung) kann die wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung beschränken, indem eine Beteiligung des Unternehmens verhindert bzw. reduziert wird.
  • Auch der gesetzliche Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann beschränkt oder ausgeschlossen werden.
  • Mögliche Abweichungen vom gesetzlich vorgesehenen Versorgungsausgleich – z.B. eine andere Verteilung von Rentenansprüchen oder ein Verzicht hierauf – lassen sich ebenfalls im Ehevertrag vereinbaren.