1. Ehevertrag ändern oder aufheben
  2. Ehevertrag anfechten
  3. Unwirksamer Ehevertrag
  4. Fazit

1. Ehevertrag ändern oder aufheben

Ein einmal geschlossener Ehevertrag ist nicht in Stein gemeißelt. Er kann sowohl geändert als auch ganz aufgehoben werden. Jedoch müssen Sie und Ihr Ehepartner beide der Aufhebung bzw. Änderung zustimmen.

Tipp: Nur wenn Sie in dem Ehevertrag schriftlich ein Rücktrittsrecht vereinbart haben, können Sie ihn einseitig auflösen.

Beiderseitige Aufhebungserklärung

Bei der Aufhebung des Ehevertrags gelten die gleichen Formvorschriften wie bei seiner Unterzeichnung. Das bedeutet: Sie müssen eine einvernehmliche Aufhebungserklärung bei einem gemeinsamen Notartermin unterzeichnen und beurkunden lassen. Ansonsten ist die Aufhebung nicht rechtswirksam.

Kosten der Aufhebung

Für die Aufhebungserklärung entstehen Notarkosten. Deren Höhe richtet sich – wie auch beim Abschluss des Ehevertrags – nach dem Vermögen der Ehepartner. Wenn sich dies in der Zwischenzeit nicht verringert hat, sind die Aufhebungskosten also ähnlich hoch wie die Kosten für den ursprünglichen Vertragsschluss.

Zuvor sollten Sie sich deshalb von einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. So vermeiden Sie Fehlentscheidungen, die einem erneuten Gang zum Notar nach sich ziehen können.

Folgen der Aufhebung

Wird der Ehevertrag aufgehoben, gelten stattdessen die gesetzlichen Regelungen. Wenn im Vertrag z.B. der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde, gilt nach der Aufhebung wieder der gesetzliche Versorgungsausgleich.

Änderung eines Ehevertrags

Eheverträge können jederzeit einvernehmlich geändert werden. Auch hier ist eine notarielle Beurkundung notwendig. Es gilt: Je höher das Vermögen der Ehegatten, desto höher sind die Notarkosten.


2. Ehevertrag anfechten

Wie jeder andere Vertrag kann auch ein Ehevertrag nach den §§ 119-124 BGB angefochten werden. Stimmt das Familiengericht dem Anfechtungsantrag zu, gilt der Ehevertrag als von Anfang an unwirksam.

Wenn in Ihrem Fall einer der nachstehend aufgeführten Anfechtungsgründe vorliegt, können Sie also auch ohne das Einverständnis Ihres Ehegatten erwirken, dass der Vertrag aufgehoben wird:

Anfechtung wegen Irrtum

Sie können Verträge immer anfechten, wenn Sie bei Vertragsschluss einem Inhalts- oder Erklärungsirrtums unterlagen. Das bedeutet, dass sie sich entweder über den Inhalt des Ehevertrags geirrt haben oder über die Bedeutung Ihrer Unterschrift.

Bei einem Ehevertrag ist das aber unwahrscheinlich. Er darf nur vor einem Notar geschlossen werden, der Sie umfassend über die Bedeutung und Reichweite des Vertrags aufklärt. Sie können daher nur selten darlegen, über den Vertragsinhalt im Irrtum gewesen zu sein.

Aber: Eine Anfechtung wegen Irrtum ist z.B. möglich, wenn Ihr Notar seiner Aufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist oder Ihnen der Vertrag bei mangelnden Deutschkenntnissen nicht übersetzt wurde.

Achtung: Bei einer erfolgreichen Anfechtung müssen Sie Ihrem Ehepartner möglicherweise den Schaden ersetzen, der ihm durch das Vertrauen auf den Vertrag entstanden ist (wenn er bspw. anders gewirtschaftet hat als er es ohne den Ehevertrag getan hätte). Dies gilt allerdings nur, wenn Ihr Ehepartner den Irrtum bei Vertragsschluss nicht kannte.

Wichtig: Ein Ehevertrag, bei dem die Formvorschrift der notariellen Beurkundung nicht eingehalten wurde, ist von vornherein unwirksam. In einem solchen Fall müssen Sie nicht mehr wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtum anfechten.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Sie können den Ehevertrag auch anfechten, wenn Sie bei Vertragsschluss über eine relevante Tatsache getäuscht wurden.

Beispiel: Ehefrau F und Ehemann M haben vor einem Jahr einen Ehevertrag unterzeichnet und darin den Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Bei Abschluss des Ehevertrags hat M der F absichtlich ein anderes Einkommen vorgetäuscht. F wusste somit nicht, auf wieviel sie eigentlich verzichtet. Sie kann den Vertrag deshalb wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung

Eine Anfechtung wegen Drohung ist möglich, wenn Sie den Ehevertrag nur unterschrieben haben, weil Ihr Ehepartner Ihnen Gewalt oder ein anderes Übel angedroht hat.

Das Drohmittel muss nicht per se rechtswidrig sein. Die Drohung muss nur ein unangemessenes Mittel sein, um einen Ehevertrag durchzusetzen.

Beispiel: Ehemann M weiß, dass seine Ehefrau F einen Versicherungsbetrug begangen hat, als ihr Fahrrad gestohlen wurde. Er droht, den Betrug im Falle einer Scheidung aufzudecken, wenn F nicht den von ihm entworfenen Ehevertrag unterschreibt. Das Drohmittel ist hier zwar nicht rechtswidrig, stellt aber ein unangemessenes Mittel zur Durchsetzung des Ehevertrags dar.

Vorgehensweise

Wenn Sie Ihren Ehevertrag anfechten wollen, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  1. Anwalt beauftragen: Zunächst sollten Sie den Vertrag von einem erfahrenen Anwalt überprüfen lassen. Er weiß, welche Klauseln unzulässig sind und wie die Chancen auf eine erfolgreiche Anfechtung sind.
  2. Anfechtungsantrag stellen: Daraufhin kann Ihr Anwalt einen Anfechtungsantrag beim Familiengericht stellen. In diesem Antrag müssen bereits der Anfechtungsgrund und die unterstützenden Beweise genannt werden. Das Gericht wird den Anfechtungsantrag und den zugrundeliegenden Ehevertrag dann umfassend prüfen.

Fristen beachten

Solange die Scheidung noch nicht vollzogen ist, ist die Anfechtung jederzeit möglich. Mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil gilt der Ehevertrag aber als anerkannt. Der Anfechtungsantrag sollte also spätestens während des laufenden Scheidungsverfahrens gestellt werden.

Ansonsten gelten folgende Fristen:

  • Eine Anfechtung wegen Irrtums muss unverzüglich (spätestens 14 Tage) nach Kenntnis des Irrtums erfolgen.
  • Bei Täuschung oder Drohung muss die Anfechtung innerhalb von einem Jahr nach Entdeckung der Täuschung bzw. Ende der Drohung erfolgen.
  • Wenn seit Abschluss des Ehevertrags mehr als 10 Jahre vergangen sind, ist die Anfechtung nicht mehr möglich. Diese Verjährung wird aber gehemmt, wenn Sie durch eine höhere Gewalt an der Anfechtung gehindert wurden oder nicht voll geschäftsfähig sind.

3. Unwirksamer Ehevertrag

Unter Umständen ist Ihr Ehevertrag schon von vornherein unwirksam. Dann müssen Sie ihn gar nicht erst aufheben oder anfechten. Besteht Ihr Ehepartner trotzdem auf den unwirksamen Ehevertrag und verweigert z.B. den gesetzlichen Zugewinnausgleich, können Sie ihn auf Auszahlung Ihres gesetzlichen Ausgleichsanspruchs verklagen. Vor Gericht findet dann eine umfassende Form- und Inhaltskontrolle des Ehevertrags statt.

Ein Ehevertrag kann aus den folgenden Gründen unwirksam sein:

Formverstoß

Gemäß § 1410 BGB ist ein Ehevertrag nur wirksam, wenn er bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien notariell beurkundet wird.

Achtung: Keiner der Vertragspartner darf sich bei Vertragsschluss vertreten lassen.

Wenn diese Formvorschrift nicht eingehalten wurde, ist der Vertrag unwirksam.

Rechtswidrige Klausel

Klauseln, die ein gesetzliches Verbot missachten, sind nach § 134 BGB ebenfalls nichtig. Verboten ist nach§ 1614 BGB insbesondere der:

Durch eine nichtige Klausel wird grundsätzlich der gesamte Ehevertrag unwirksam. Nur wenn eine Partei beweisen kann, dass der Vertrag auch ohne die verbotene Klausel zustande gekommen wäre, gelten die restlichen Vereinbarungen weiterhin.

Sittenwidrigkeit

Ein Ehevertrag ist sittenwidrig und damit nach § 138 BGB unwirksam, wenn ein Ehepartner die wirtschaftliche oder emotionale Abhängigkeit des anderen zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt.

Das ist kann z.B. der Fall sein, wenn:

  • ein Vertragspartner den Ehevertrag unterzeichnete, obwohl er dessen Inhalt und Tragweite aufgrund seines deutlich niedrigeren Bildungsgrades nicht nachvollziehen konnte.
  • der Partner ohne den Ehegatten aus Deutschland ausgewiesen werden würde und deswegen bei Vertragsschluss von ihm abhängig war.
  • die Ehefrau zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schwanger war.
Achtung: Natürlich ist nicht jeder Ehevertrag sittenwidrig, den beispielsweise eine Schwangere oder eine Person mit niedrigem Bildungsgrad abschließt. Es kommt stets auf den Einzelfall an.

Die Sittenwidrigkeit kann sich sowohl aus einer einzelnen Klausel als auch aus der Gesamtbetrachtung des Ehevertrags ergeben. In beiden Fällen ist der gesamte Vertrag unwirksam.

Beispiel: Die einzelnen Vertragsklauseln sind isoliert durchaus hinnehmbar. In ihrem Zusammenwirken stellen sie aber eine einseitige, unangemessene Benachteiligung dar.

Salvatorische Klausel beachten: Salvatorische Klauseln bestimmen, dass der bestehende Vertrag erhalten bleibt, auch wenn einzelne Vertragsklauseln unwirksam sind. Sie werden häufig in Eheverträge aufgenommen.

Wenn sich die unangemessene Benachteiligung aber erst aus der Gesamtbetrachtung des Ehevertrags ergibt, nützt auch keine salvatorische Klausel. Der Vertrag ist dann insgesamt unwirksam.

Verstoß gegen Treu und Glauben

Eheverträge werden meist zu Beginn der Ehe geschlossen. Das kann problematisch werden, wenn sich die dem Vertrag zugrunde liegenden Umstände im Laufe der Ehe stark verändern. In solchen Fällen kann sich nachträglich eine unzumutbare Benachteiligung für einen der Ehegatten ergeben.

Beispiel: Herr M und Frau F sind beide gleichermaßen berufstätig. Sie schließen deshalb in ihrem Ehevertrag jeglichen Zugewinn- und Versorgungsausgleich für den Fall der Scheidung aus. Zwei Jahre später wird F schwanger und muss ihren Beruf aufgeben, um sich um das gemeinsame Kind zu kümmern. Nach vier Jahren lassen M und F sich scheiden und M beruft sich auf den damals abgeschlossenen Ehevertrag.

Bei zwei berufstätigen Ehegatten ist der Ausschluss des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs kein Problem. Hier konnte F aber seit der Geburt des Kindes nicht mehr arbeiten und deshalb auch nicht mehr in ihre Rentenkasse einzahlen. M darf sich deswegen nicht mehr auf den Ehevertrag berufen. Tut er es doch, verstößt dies gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Der Vertrag ist dann aber nicht gänzlich unwirksam. Stattdessen werden die für F entstandenen Nachteile ausgeglichen. In diesem Fall wird das Gericht trotz des Ehevertrags ein Zugewinn- und Versorgungsausgleich durchführen. Die Höhe bestimmt sich nach dem, was F ohne die Geburt des Kindes hypothetisch verdient und an Rentenansprüchen erworben hätte.

Achtung: Als Ausgleichshöchstgrenze gilt der gesetzliche Halbteilungsgrundsatz. F bekommt also höchstens die Hälfte von dem Vermögen und der Rentenansprüche des M.

4. Fazit

  • Eheverträge können einvernehmlich von den Ehepartnern aufgehoben und geändert werden. Dafür ist eine notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner erforderlich.
  • Durch eine erfolgreiche Anfechtung können Sie auch ohne das Einverständnis Ihres Ehegatten erwirken, dass der Vertrag aufgehoben wird. Eheverträge können wegen Täuschung, Drohung oder Irrtum angefochten werden. Dabei müssen die Anfechtungsfristen beachtet werden.
  • Wenn der Ehevertrag Formfehler enthält, gegen gesetzliche Verbote verstößt oder sittenwidrig ist, ist er von vornherein unwirksam. Es muss dann nicht angefochten werden.
  • Auch wenn der Ehevertrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht sittenwidrig ist, so kann doch die Berufung eines Ehegatten auf den Ehevertrag im Nachhinein gegen Treu und Glauben verstoßen.