Eine Scheidung ist eine kräftezehrende und belastende Angelegenheit. Sie kann einvernehmlich erfolgen, endet jedoch häufig im Streit. Gleiches gilt für die Auflösung einer Lebenspartnerschaft, welche von einer Scheidung kaum abweicht.
- Vor der Scheidung: Das Trennungsjahr
- Ablauf einer Scheidung
- Ablauf einer internationalen Scheidung
- Dauer einer Scheidung
- Fazit
- Video
- Häufige Fragen
1. Vor der Scheidung: Das Trennungsjahr
In der Regel möchten die Ehegatten die Scheidung so schnell wie möglich vollziehen. Für sie ist die Ehe subjektiv bereits in diesem Moment gescheitert.
Eine sofortige Scheidung ist jedoch bis auf wenige Ausnahmen nicht möglich (dazu später). Die Ehe wird durch das Familiengericht nur geschieden, wenn ein Ehegatte die Scheidung beantragt und sie auch gesetzlich als gescheitert gilt (§ 1565 BGB). Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten endgültig nicht mehr besteht.
Kennzeichen für das endgültige Ende der Lebensgemeinschaft ist das Getrenntleben des Ehepaares. Die Ehegatten müssen nicht nur momentan, sondern auch für eine bestimmte Dauer getrennt gelebt haben.
Dauer des Trennungsjahres
Der notwendige Zeitraum des Getrenntlebens bestimmt sich danach, ob beide Ehepartner die Scheidung wollen oder nur ein Ehegatte:
- Nach einem Trennungsjahr wird die Ehe vom Richter als gescheitert angesehen, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere zustimmt.
- Möchte ein Ehegatte die Scheidung hingegen nicht, sieht der Richter meist eine Versöhnungschance und scheidet die Ehe noch nicht. In diesem Fall sieht das Familiengericht grundsätzlich erst nach drei Trennungsjahren die Ehe als endgültig gescheitert.
Allerdings kann in diesen Fällen auch vorher schon die Ehe endgültig gescheitert sein. Das muss dann aber der Ehegatte beweisen, der die Scheidung will. Er muss darlegen, dass schon früher als nach drei Jahren der Trennung feststeht, dass eine Versöhnung nicht mehr in Betracht kommt. Als Indiz gilt dann die räumliche Trennung der Eheleute von mindestens einem Jahr.
Eindeutig getrennt leben das Paar, wenn ein Ehegatte ausgezogen ist. Getrenntleben bedeutet aber nicht zwangsläufig den Auszug eines Ehegatten aus dem gemeinsamen Heim. Die Ehegatten können auch weiterhin in einem Haus oder einer Wohnung leben. Sie müssen die Zimmer jedoch unter sich aufteilen und erkennbar nicht länger eine Ehegemeinschaft bilden („Trennung von Tisch und Bett“).
Beispiel: Ehemann M und Ehefrau F sehen ihre Ehe als gescheitert an. M soll fortan im Wintergarten schlafen. Die restlichen Räume benutzen beide gemeinsam. F kocht und wäscht weiterhin für die ganze Familie und hält das Haus sauber. M erledigt in Haus und Garten anfallende handwerkliche Arbeiten. Nach einem Jahr beantragen sie die Scheidung.
Im Beispielfall haben M und F das Haus unter sich aufgeteilt und leben daher im Haus räumlich getrennt. Eine gemeinsame Nutzung von Küche und Bad schadet dem nicht. Jedoch erledigen die Eheleute weiterhin gemeinsam den Haushalt. Dies lässt auf eine fortbestehende Ehegemeinschaft schließen. Das Jahr zählt daher nicht als Trennungsjahr. Eine Scheidung ist nicht möglich.
Entfall des Trennungsjahres bei Härtefallscheidung
Im Einzelfall kann das Trennungsjahr für einen oder beide Ehegatten unerträglich sein. Der Richter kann dann auch schon früher eine sofortige Härtefallscheidung („Blitzscheidung“) durchführen. Auf das Trennungsjahr wird dann verzichtet.
Eine Blitzscheidung kann nur dann erfolgen, wenn der weitere Bestand der Ehe für einen der Ehegatten wegen Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, unerträglich ist. Solche Gründe können beispielsweise Körperverletzungen, Beleidigungen oder außereheliche Beziehungen sein.
Beispiel: Ehefrau F und Ehemann M wollen sich scheiden lassen. F und M ziehen auseinander. Die F wird kurze Zeit später von einem anderen Mann schwanger. M macht nun geltend, dass er unter diesen Umständen die Ehe auf gar keinen Fall fortführen kann und will.
Das OLG Frankfurt am Main (1 WF 89/05) gab ihm Recht und erlaubte eine Härtefallscheidung. Die Fortführung der Ehe, wenn die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger sei, sei dem Ehemann nicht zuzumuten.
Die Anerkennung des Härtefalls obliegt allein dem Gericht. Der Richter betrachtet hier alle Umstände des Einzelfalls und wägt sie in eigener Verantwortung ab. Die Untersuchung eines Härtefalls ist für das Gericht aufwendiger und schwieriger als die Überprüfung des Trennungsjahrs, daher sind Richter mitunter zurückhaltend, eine Härtefallscheidung zu vollziehen.
2. Ablauf einer Scheidung
Scheidungsantrag stellen
Während die Eheschließung vor dem Standesamt erfolgt, kann die Ehe nur vom Familiengericht geschieden werden. Eine rein private Einigung der Eheleute über die Scheidung ist nicht möglich.
Das Scheidungsverfahren beginnt daher mit Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht. Der Antrag kann frühestens mit Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Wird der Antrag früher gestellt, wird er in den meisten Fällen kostenpflichtig abgelehnt. Etwas anderes gilt natürlich im Rahmen der Blitzscheidung.
Es ist gleichgültig, welcher der Ehegatten den Antrag stellt („Antragssteller“), jedoch kann der Antragssteller über den weiteren Fortgang des Verfahrens entscheiden. Er kann z.B. den Antrag zurückziehen.
Gerichtskosten zahlen
Bevor das Gericht tätig wird, muss der Antragssteller die Gerichtskosten begleichen, die sich nach dem Einkommen der Ehegatten berechnen lassen. Zunächst muss allein der Antragssteller die Gerichtskosten tragen. Nach der Scheidung hat der andere Ehegatte ihm die Hälfte zu erstatten. Verfügt der Antragssteller nur über ein niedriges Einkommen, kann er unter Umständen Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe erhalten.
Gericht stellt Antrag dem Ehepartner zu
Nach Zahlung der Gerichtskosten wird der Scheidungsantrag durch das Gericht („von Amts wegen“) dem anderen Ehegatten zugestellt. Auch wenn die Zustellung von Amts wegen erfolgt, muss der Antragssteller eine Postanschrift des anderen Ehegatten angeben. Nur wenn der Ehegatte absolut nicht mehr auffindbar ist, kann hierauf verzichtet werden. Das Gericht stellt den Antrag dann „öffentlich“ zu und das Verfahren geht ohne den anderen Ehegatten weiter.
Der andere Ehegatte kann den Antrag nun ablehnen, ihm zustimmen oder mithilfe seines Anwalts einen eigenen Scheidungsantrag stellen. Das Stellen eines eigenen Scheidungsantrags ist vorteilhaft, da der Antragssteller dann nicht mehr allein über das Verfahren entscheiden kann.
Fragenbogen zum Versorgungsausgleich ausfüllen
Das Gericht sendet beiden Ehegatten einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich zu. Dieser dient der Berechnung der Rentenansprüche der Ehegatten. Der Versorgungsausgleich muss grundsätzlich durchgeführt werden und ist nur in folgenden Fällen entbehrlich:
- Die Ehegatten beschlossen bereits im Vorfeld durch notariellen Ehevertrag, den Versorgungsausgleich auszuschließen.
- Die Ehe dauerte weniger als drei Jahre (in diesem Fall kann der Versorgungsausgleich freiwillig beantragt werden).
- Der Versorgungsausgleich wäre grob ungerecht (z.B. weil der durch den Ausgleich Begünstigte während der Ehe nie Unterhalt zahlte, obwohl er dazu verpflichtet war).
- Beide Ehegatten sind anwaltlich vertreten und einigen sich auf einen Entfall des Versorgungsausgleichs.
Das Ausbleiben des Versorgungsausgleiches führt zu einer wesentlichen Verfahrensbeschleunigung. In der Regel geht es dann ca. drei Monate schneller.
Scheidungstermin vor Gericht
Sobald die Berechnungen der Rentenversicherung vorliegen, setzt das Familiengericht einen Scheidungstermin an. Hier ist grundsätzlich die Anwesenheit beider Ehegatten erforderlich. Der Richter stellt lediglich einige Fragen zum Getrenntleben und zum Einkommen der Ehegatten. Im Anschluss wird der Richter die Ehe mittels Scheidungsbeschlusses scheiden.
Verzichten die Ehegatten (durch einen Anwalt!) auf Rechtsmittel gegen den Beschluss, ist die Scheidung nun wirksam vollzogen. Andernfalls wird sie nach einem Monat wirksam, sofern keine Rechtsmittel (das nächsthöhere Gericht würde sich erneut mit der Scheidung befassen) eingelegt werden.
Was ist nach der Scheidung noch zu regeln?
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens können die Ehegatten beantragen, dass das Gericht auch die nachehelichen Folgen regelt („Folgesachen“). Auch hier können sich die Ehegatten außergerichtlich einigen und so das Verfahren beschleunigen.
Die Folgesachen umfassen u.a.:
- Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt
- Kindschaftssachen (Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder)
- Güterrechtssachen (Vermögen der Ehegatten)
- Haushaltssachen (Aufteilung des Hausrats wie z.B. Möbel und Küchengeräte)
3. Ablauf einer internationalen Scheidung
Bei einer internationalen Scheidung stellt sich die Frage, ob die Ehe nach deutschem oder ausländischem Recht geschieden wird. Die Bestimmung des anzuwendenden Rechts ist sehr bedeutend, da ausländisches Scheidungsrecht mitunter stark vom deutschen Scheidungsrecht abweicht.
Eine internationale Scheidung liegt immer dann vor, wenn
- Ein oder beide Ehegatten im Ausland leben oder
- Ein oder beide Ehegatten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
Unerheblich ist hingegen, ob die Ehe nach deutschem oder ausländischem Recht geschlossen wurde.
Zunächst können die Ehegatten bei einer internationalen Scheidung selbst über das anzuwendende Recht entscheiden, indem sie einen Ehevertrag schließen. Haben die Ehegatten keine Vereinbarung getroffen, bestimmt sich das anwendbare Scheidungsrecht nach der sog. Rom III-Verordnung.
Der Ablauf einer internationalen Scheidung bestimmt sich maßgeblich nach dem anzuwendenden Recht. Ist die Ehe nach deutschem Recht zu scheiden, ergeben sich bezogen auf den Ablauf keine Unterschiede zu einer „normalen“ Scheidung. Im Einzelfall müssen allerdings Auskünfte aus dem Ausland eingeholt werden, die je nach Land das Verfahren verzögern können.
Die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt, ist wesentlich. Die Folgen, der Ablauf und das Verfahren der Scheidung können in Abhängigkeit davon erheblich variieren. Gerade bei einer internationalen Scheidung lohnt sich daher der frühe Besuch eines Fachanwalts für Familienrecht, um zumindest diese bedeutende Frage zu klären. Alle weiteren Überlegungen können darauf aufgebaut werden.
Im internationalen Kontext sollte auch an die Anerkennung der Scheidung gedacht werden. Eine Scheidung durch deutsche Gerichte wird in allen EU-Ländern außer Dänemark anerkannt. In anderen Ländern kann allerdings der Gang zu den dortigen Behörden oder Gerichten notwendig sein, um eine deutsche Scheidung anerkennen zu lassen. Zum Teil bestehen bilaterale Anerkennungsabkommen, zum Teil muss die Scheidung auch nach nationalem Recht wiederholt werden.
Eine Scheidung durch ausländische Gerichte muss in Deutschland zunächst anerkannt werden. Aus anderen EU-Ländern (außer Dänemark) ist dies ohne förmliches Verfahren möglich. In anderen Fällen erfolgt die Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung. Allerdings ist dieses Verfahren auch dann grundsätzlich entbehrlich, wenn beide Ehegatten dem Staat des Gerichts angehören, das die Scheidung vorgenommen hat. Man spricht dann von einer sog. Heimatstaatscheidung.
4. Dauer der Scheidung
Das deutsche Scheidungsverfahren kann sich insgesamt über 6-12 Monate ab Einreichung des Scheidungsantrags erstrecken. Kann ausnahmsweise auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden, ist eine Scheidung innerhalb von 3-4 Monaten möglich. Je nach Auslastung des Gerichts kann das Verfahren jedoch auch über wesentlich länger dauern.
Wesentlichen Einfluss auf die Dauer des Verfahrens hat zudem, ob sich die Ehepartner in den meisten Fragen der Scheidung einig sind (einvernehmlich Scheidung) oder nicht (streitige Scheidung). Zwar ist das Verfahren im Grundsatz gleich. Je größer die Uneinigkeit der Eheleute über Fragen des Zugewinnausgleichs, des Unterhalts, des Hausstands, der Kinderbetreuung, der Ehewohnung etc., desto mehr Klärungsbedarf besteht zwischen ihnen. Dieser beansprucht Zeit, sowohl außergerichtlich als auch in der Vorbereitung des Gerichtstermins durch Stellungnahmen der Anwälte.
Im Einzelnen ist für die jeweiligen Verfahrensschritte mit folgender Dauer zu rechnen:
- Nachdem der Scheidungsantrag gestellt wird, bestimmt das Gericht den Verfahrenswert. Anschließend fordert es zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses Dies geschieht circa zwei Wochen nach Einreichung des Scheidungsantrags.
- Sollten Sie Verfahrenskostenhilfe beantragt haben, wird über diesen Antrag grundsätzlich gemeinsam mit Ihrem Scheidungsantrag entschieden. Verzögerungen ergeben sich dadurch für gewöhnlich nicht.
- Nach Zahlung der Gerichtskosten wird in der Regel nach wenigen Tagen der Scheidungsantrag dem Ehepartner zugestellt. Dieser hat dann drei Wochen Zeit, um dazu Stellung zu nehmen.
- Nachdem auch der Fragebogen zum Versorgungsausgleich ausgefüllt ist, werden die Auskünfte bei den Versorgungsträgern eingeholt. Die Deutsche Rentenversicherung benötigt dafür circa drei Monate. Private betriebliche Versorgungsträger sind erfahrungsgemäß schneller.
- Nach Eingang der Auskünfte berechnet der Richter meist den Versorgungsausgleich. Diese Berechnung teilt er den Parteien in der Terminladung mit.
- Zwischen Ladung und dem Gerichtstermin muss mindestens ein Monat liegen. Dies soll den Parteien Zeit geben, Folgeanträge (Unterhalt, Zugewinnausgleich usw.) zu stellen. Über diese wird gemeinsam im Scheidungstermin entschieden.
Wie viel Zeit zwischen Ladung und Gerichtstermin liegt, hängt entscheidend von der Auslastung des jeweiligen Richters ab. Ganz grob ist mit zwei Monaten zu rechnen. - Die Verfahrensdauer kann sich auch erheblich verlängern, wenn umfangreiche Folgeanträge gestellt werden. Aus diesem Grund dauern streitige Scheidungen meist länger.
- Der Scheidungstermin vor Gericht ist eine kurze Angelegenheit und dauert üblicherweise nicht länger als 20 Minuten. Anders kann es natürlich auch hier bei einer streitigen Scheidung sein.
5. Fazit
- Eine Scheidung ist nur möglich, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen und seit einem Jahr getrennt leben oder zumindest ein Ehegatte die Scheidung möchte und die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
- Nur in seltenen Härtefällen kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden („Blitzscheidung“).
- Das Scheidungsverfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag an das Amtsgericht und Begleichung der Gerichtskosten.
- Der Antrag wird dem anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt.
- Anschließend wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, auf den nur in Ausnahmefällen verzichtet werden kann.
- Zuletzt wird ein Gerichtstermin angesetzt, in welchem der Richter die Ehegatten scheidet.
- Das Verfahren dauert durchschnittlich 3-12 Monate. Die meiste Zeit beansprucht normalerweise der Versorgungsausgleich.