1. Wann wird eine ausländische Scheidung in Deutschland anerkannt?

In der Regel muss für die Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Scheidung in Deutschland ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 107 FamFG bei der jeweiligen Landesjustizverwaltung gestellt werden. Eventuell wurden die Befugnisse der Landesjustizverwaltung auf eine oder mehrere Oberlandesgerichtspräsidenten übertragen. Dann ist der Antrag an diese zu richten.

Konkret zuständig ist:

Abhängig vom Einkommen wird für die förmliche Anerkennung eine Gebühr zwischen 10 – 305 EUR erhoben.

Eine Ausnahme vom förmlichen Anerkennungsverfahren ist in zwei Fällen möglich:

  • Die Scheidung wurde in der EU vollzogen
  • Die Ehe wurde im Heimatstaat der beiden Eheleute geschieden

Ob eine förmliche Anerkennung erforderlich ist oder nicht, hängt also immer vom Einzelfall ab. Relevant ist, ob das Land der Scheidung und das Land, in dem die Scheidung anerkannt werden soll, zur EU gehören. Ebenfalls wichtig ist die Staatsangehörigkeit der Eheleute.

Im Zweifelsfall sind Sie mit der Durchführung einer förmlichen Anerkennung immer auf der sicheren Seite.

2. Anerkennung einer Scheidung innerhalb der EU

Scheidungen, die in einem Mitgliedsstaat der EU vollzogen wurden, werden grundsätzlich in allen anderen Mitgliedsstaaten anerkannt.

Für eine innerhalb der EU durchgeführte internationale Scheidung ist in Deutschland daher kein besonderes Verfahren mehr notwendig.

Achtung: Obwohl Dänemark Mitglied der EU ist, gilt diese Regelung nicht für Dänemark. Ehescheidungen in Dänemark werden in Deutschland (und den anderen Mitgliedsstaaten) daher ausnahmsweise nicht ohne Anerkennungsverfahren rechtswirksam.
Umgekehrt werden Scheidungen in Deutschland (oder einem anderen Mitgliedstaat) wiederum in Dänemark nicht ohne vorherige Anerkennung rechtswirksam.

3. Anerkennung einer Scheidung im Heimatland

Die zweite Ausnahme, bei der eine förmliche Anerkennung trotz Scheidung im Ausland grundsätzlich nicht erforderlich ist, ist die sog. „Heimatstaatenentscheidung“.

Diese Ausnahme greift dann, wenn eine Ehe in Staat X aufgelöst wurde und

  • beide Eheleute
  • die alleinige Staatsangehörigkeit

dieses Staates X haben. Das ist in den meisten Fällen der Heimatstaat der Eheleute.

Scheidungen im gemeinsamen Heimatstaat bedürfen daher grundsätzlich keiner gesonderten Anerkennung.

Bei einer doppelten Staatsbürgerschaft, einer Asylberechtigung oder dem Status als heimatloser Ausländer und ausländischer Flüchtling ist die Heimatstaatenregelung ausgeschlossen. Die für diese Ausnahme notwendige alleinige Staatsangehörigkeit fehlt dann.

Relevant ist diese Regelung vor allem bei Staaten außerhalb der EU, die andernfalls zur Rechtswirksamkeit ein Anerkennungsverfahren voraussetzten würden.

Unwichtig für die Heimatstaatenentscheidung ist, wie lange die Eheleute im Ausland gelebt haben. Solange sie beide die Staatsangehörigkeit ihres Heimatstaates alleinig behalten haben, sind dortige Scheidungen grundsätzlich wirksam.

Beispiel: M und F kommen aus den USA und wandern nach Ihrer Hochzeit 2010 nach Deutschland aus. In Deutschland lassen sie ihre Ehe rechtswirksam anerkennen. Die Scheidung folgt 2016 in den USA. Beide kommen danach wieder zurück nach Deutschland. Die Scheidung ist auch ohne Anerkennungsverfahren in Deutschland rechtswirksam.

Genauso wäre es möglich, dass M und F als weiterhin amerikanische Staatsangehörige erst in Deutschland heiraten und ihre Ehe in den USA anerkennen lassen. Trotz der Heirat in Deutschland könnte die Ehe wirksam in den USA geschieden werden und die Scheidung wäre wiederum auch in Deutschland rechtswirksam.

4. Anerkennung einer deutschen Scheidung im Ausland

Auch hier gilt zunächst der Grundsatz: Die Scheidung entfaltet grundsätzlich nur in dem Land Wirkung, in dem sie durchgeführt wurde. Die einzelnen Länder sind also nicht an die Urteile anderer Staaten gebunden, solange kein Staatsvertrag existiert und müssen die Scheidung nicht anerkennen.

Damit die deutsche Scheidung auch im Ausland anerkannt wird, muss also grundsätzlich ein Anerkennungsverfahren durchgeführt werden. Eine Ausnahme besteht wieder innerhalb der EU und bei der sog. Heimatstaatenentscheidung.

Soll die deutsche Scheidung innerhalb der EU anerkannt werden, sind regelmäßig lediglich das Scheidungsurteil und eine spezielle Bescheinigung zur Entscheidung in Ehesachen (Art. 37, 39 in Verbindung mit Anhang I der EU- Verordnung 2201/2003) notwendig.

5. Exkurs: Anerkennung einer türkischen Scheidung in Deutschland bzw. einer deutschen Scheidung in der Türkei

Ob eine türkische Scheidung in Deutschland anerkannt wird, richtet sich im Prinzip nach den vorherigen Ausführungen.

Es gilt folgendes: Die Scheidung entfaltet zunächst immer nur in dem Land Wirkung, in dem sie durchgeführt wurde. Deutschland ist deshalb nicht an eine türkische Scheidung und die Türkei ist nicht an eine deutsche Scheidung gebunden. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten innerhalb der EU und bei der sog. Heimatstaatsentscheidung.

Da die Türkei kein Mitglied der Europäischen Union ist, muss grundsätzlich ein förmliches Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG in Deutschland durchgeführt werden. Dafür muss ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen bei der Landesjustizverwaltung bzw. dem zuständigen OLG des jeweiligen Bundeslandes eingereicht werden. Die zuständige Stelle in Ihrem Bundesland, können Sie der obigen Auflistung entnehmen.

Abhängig vom Einkommen wird für dieses förmliche Verfahren eine Gebühr zwischen 10 – 305 EUR fällig.

Ist die Türkei allerdings der gemeinsame Heimatstaat des Ehepaares (beide haben die alleinige türkische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Scheidung) und wird die Scheidung dann dort durchgeführt, ist regelmäßig kein gesondertes förmliches Anerkennungsverfahren notwendig. In diesem Fall kann man sich direkt an das zuständige Standesamt, Einwohnermeldeamt etc. wenden.

Gleiches gilt für den umgekehrten Fall: Damit eine deutsche Scheidung in der Türkei anerkannt wird, muss ebenfalls eine gesonderte Anerkennung durchgeführt werden.

Grundsätzlich ist also immer ein Tätigwerden notwendig, damit die Scheidung rechtswirksam in Deutschland bzw. in der Türkei anerkannt wird.

6. Was passiert ohne (wirksame) Anerkennung?

Ohne erfolgreiche Anerkennung bleiben Sie nach wie vor als verheiratet registriert. Daraus ergeben sich unter anderem ganz erhebliche Auswirkungen im Erb- und Familienrecht:

  • Solange Sie als verheiratet registriert sind, ist keine neue Eheschließung möglich. Jede neue Eheschließung ist daher unwirksam, wenn die frühere Ehe nicht rechtswirksam (und das heißt u. U. mittels Anerkennungsverfahren) aufgelöst wurde.
  • Noch bedeutendere finanzielle Folgen gibt es im Erbrecht. Nach der gesetzlichen Regelung erbt in Deutschland der überlebende Ehepartner ein Viertel bzw. im Falle der Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses. Je nach vereinbartem Testament (z. B. Berliner Testament) sogar noch mehr. Im schlimmsten Fall erbt daher Ihr früherer Partner (mit dem Sie laut Gesetz immer noch verheiratet sind) Ihr gesamtes Vermögen.
  • Wegen des Verbotes der Doppelehe (§ 172 StGB) kommt u. U. sogar eine Strafbarkeit in Betracht.

7. Fazit

  • Eine Scheidung in einem Mitgliedsland der EU wird ohne Anerkennungsverfahren in allen anderen Mitgliedsstaaten außer Dänemark formlos anerkannt.
  • Bei Scheidungen außerhalb der EU muss ein Anerkennungsverfahren durchgeführt werden, damit die Scheidung rechtswirksam ist.
  • Eine Scheidung im gemeinsamen Heimatstaat der Eheleute wird anerkannt, wenn beide die alleinige Staatsangehörigkeit dieses Landes besitzen.
  • Ohne erfolgreiche Anerkennung der Scheidung bleiben Sie weiterhin als verheiratet registriert. Eine neue Eheschließung ist nicht möglich. Weitere finanzielle Folgen drohen im Erbrecht.