1. Kündigungsverbot während Schwangerschaft und Mutterschutz

Gemäß § 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz ist die Kündigung gegenüber einer Frau

unzulässig, wenn der Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung von der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Fehlgeburt wusste.

Ist das Arbeitsverhältnis befristet, so gilt der besondere Kündigungsschutz nur bis zum Ende der Befristung. Das Arbeitsverhältnis endet dann aufgrund der Befristung und nicht aufgrund einer Kündigung. Ein Kündigungsverbot besteht daher nach Ablauf der Befristung trotz Schwangerschaft nicht.


2. Fehlende Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft

War der Ar­beit­ge­ber zum Zeitpunkt der Kündigung nicht über die Schwan­ger­schaft (bzw. die Ent­bin­dung bzw. die Fehl­ge­burt) informiert, so kann die gekündig­te Ar­beit­neh­me­rin dies dem Arbeitgeber noch nachträglich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. In diesem Fall ist die Kündigung ebenfalls unzulässig.

Eine Nichteinhaltung der zweiwöchigen Frist für die nachträgliche Mitteilung ist unbeachtlich, solange die Fristversäumnis auf einem von der Arbeitnehmerin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung sodann unverzüglich nachgeholt wird. Ein nicht zu vertretender Grund liegt beispielsweise in der schlichten Unkenntnis der eigenen Schwangerschaft.

Beispiel: Sie erfahren erst drei Wochen nach der Kündigung durch ihren Arbeitgeber, dass Sie schwanger sind (nicht zu vertretener Grund) und Sie waren auch schon zum Kündigungszeitpunkt schwanger. Dann können Sie die Mitteilung der Schwangerschaft auch noch nach der zweiwöchigen Frist unverzüglich nachholen, mit der Folge, dass die Kündigung unzulässig ist.

Ist die Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage bereits abgelaufen, kann auf Antrag die verspätete Klage der Schwangeren nachträglich zugelassen werden. Dafür sollte die Arbeitnehmerin am besten durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung glaubhaft machen, dass sie schwanger ist.

Ob zum Zeitpunkt der Kündigung ein Kündigungsverbot wegen Schwangerschaft bestanden hat, wird mit Hilfe des Entbindungstermins errechnet: Das Kündigungsverbot beginnt demnach 280 Tage vor dem errechneten Entbindungstermin. Es kommt also nicht auf die durchschnittliche Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen an. Das ist von den Gerichten höchstrichterlich anerkannt und wurde mit Urteil vom 24.11.2022 durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt (BAG, 2 AZR 11/12).
 
Der Kündigungsschutz greift daher häufig schon vor dem kaum zu ermittelnden tatsächlichen Beginn der Schwangerschaft.

3. Kündigungsverbot während der Elternzeit

Gemäß § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist die Kündigung grundsätzlich

  • ab dem Zeitpunkt, zu dem Elternzeit beantragt wurde (aber maximal 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn der eigentlichen Elternzeit) und
  • während der Elternzeit

ausgeschlossen.

Zwischen Beginn und Ende der Elternzeit sind also Kündigungen ohne behördliche Genehmigung nicht möglich.

Der Kündigungsschutz ab Antragsstellung erweitert den Zeitraum des Kündigungsschutzes sogar auf maximal 8 Wochen vor Beginn der eigentlichen Elternzeit. Vor Geburt des Kindes ist der errechnete Geburtstermin Grundlage für die Berechnung der acht Wochen.

Beispiel: Stellt der Arbeitnehmer neun Wochen (oder noch früher) vor Beginn der Elternzeit seinen Antrag auf Elternzeit, kann der Arbeitgeber ihn noch bis zur 8. Woche vor Beginn der Elternzeit kündigen. Diese Konstellation ist insbesondere dann relevant, wenn der Vater Elternzeit beantragt, da die Mutter nach dem Mutterschutzgesetz ohnehin vor Kündigungen während der Schwangerschaft geschützt ist.

Ausnahme: Kind ist nach dem 01.07.2015 geboren und die Elternzeit wird (zum Teil) zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen.

Dann beginnt der Kündigungsschutz sogar schon 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Das liegt daran, dass bei einem Kind ab drei Jahren, der Antrag bereits 13 statt 7 Wochen vorher eingereicht werden muss.

Der Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Die Elternzeit endet spätestens mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn sich nicht für ein weiteres Kind eine zusätzliche Elternzeit anschließt. Damit endet der Kündigungsschutz einen Tag vor dem dritten Geburtstag des Kindes. Am Geburtstag gibt es schon keinen Kündigungsschutz mehr. Ab dem dritten Geburtstag bedarf es demnach einer Verlängerung bzw. eines neuen Antrags auf Elternzeit.

Der besondere Kündigungsschutz gilt für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet und zwar auch, wenn sich beide bei der Elternzeit abwechseln. Befinden sich beide Elternteile für gewisse Zeiträume gleichzeitig in Elternzeit, gilt während dieser Zeit für beide gleichermaßen der besondere Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gilt nicht während der Arbeitszeit zwischen zwei Elternzeitabschnitten.

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4. Wann ist eine Kündi­gun­g durch den Ar­beit­ge­ber ausnahmsweise möglich?

In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber eine Kündigung auch während o.g. Schutzzeiten wirksam aussprechen. Hierzu benötigt der Arbeitgeber aber in jedem Fall die vorherige Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Regelmäßig zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk der Arbeitsort der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegt. Aus den länderspezifischen gesetzlichen Regelungen können sich aber auch andere Zuständigkeiten ergeben.

Ein Ausnahmefall liegt z.B. vor bei

  • Stilllegung des Betriebes oder eines Betriebsteils, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen angeboten werden kann
  • Verlagerung des Betriebes oder eines Betriebsteils, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen angeboten werden kann
  • besonders schwere Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, die eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen (z.B. Diebstahl, Beleidigung, Arbeitsverweigerung).
  • Gefährdung der Betriebsexistenz oder der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin durch die Aufrechterhaltung dieses Arbeitsverhältnisses
  • bei Kleinbetrieben

Der Kündigungsgrund darf nicht in Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder Elternzeit stehen. Darüber hinaus muss eine solche Kündigung schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund enthalten.


5. Was kann man gegen eine Ausnahmekündigung mit Zustimmung der Behörde tun?

Hat der Ar­beit­ge­ber die Zu­stim­mung der zuständigen Behörde zur Kündigung aufgrund eines Ausnahmefalls bekommen, können Sie ge­gen die­se Ent­schei­dung zunächst Widerspruch einlegen. Wird Ihrem Widerspruch nicht entsprochen, können Sie gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

Ferner gilt es zwingend die dreiwöchige Klagefrist ab Zugang der Kündigung zu beachten, innerhalb der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden kann.


6. Ist eine Kündigung durch den Arbeitnehmer möglich?

Während des Mutterschutzes/der Schwangerschaft

Die Arbeitnehmerin kann nach den allgemeinen für ihr Arbeitsverhältnis geltenden Regeln – insbesondere unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist – kündigen. Eine fristlose Kündigung durch die Arbeitnehmerin ist nach den üblichen Regeln nicht ausgeschlossen.

Eine weitere Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden, liegt in dem Abschluss eines sog. Aufhebungsvertrages, d.h. in der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht an die Kündigungsfristen gebunden.

Achtung: Mit der Kündigung endet auch der Mutterschutz und damit auch der Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Zusätzlich ist ggf. mit einer Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechnen.

Während der Elternzeit

Während der Elternzeit gelten für die Kündigung durch den Arbeitnehmer die allgemeinen Regeln – insbesondere unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Ein Sonderfall besteht, wenn die Kündigung zum Ende der Elternzeit wirksam werden soll. Dann gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung hat schriftlich zu ergehen. Eine Angabe von Kündigungsgründen ist nicht erforderlich.

Beachten Sie: Kündigt der Arbeitnehmer von sich aus das Arbeitsverhältnis, steht ihm regelmäßig innerhalb einer Sperrfrist von drei Monaten kein Arbeitslosengeld zu. Die Sperrfrist entfällt jedoch beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, z.B. wenn der Betrieb keine mit der Betreuung des Kindes kompatiblen Arbeitszeiten bietet.

7. Fazit

  • Kündigungen sind größtenteils während des Mutterschutzes und der Elternzeit unwirksam.
  • Der besondere Kündigungsschutz gewährt Schwangeren, Müttern und Väter einen umfassenden Schutz.
  • Nur in Ausnahmefällen kann eine Landesbehörde der Kündigung zustimmen.
  • Der besondere Schutz beginnt mit der Schwangerschaft oder frühestens 8 bzw. 14 Wochen vor dem Beginn Elternzeit.
  • Eine (außer-)ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ist nach den allgemeinen Regeln möglich; Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit.
  • Nach dem Ende der Schutzzeiten gelten wieder die jeweiligen gesetzliche, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfristen.