1. Die Idee hinter der Elternzeit

Die Elternzeit soll Eltern eine vorübergehende Auszeit von ihrem Job ermöglichen. Diese Zeit soll zur Betreuung und Erziehung des eigenen Kindes genutzt werden. Das Arbeitsverhältnis bleibt zwar bestehen, es wird aber kein Lohn mehr vom Arbeitgeber gezahlt. Gleichzeitig kann Ihr Arbeitgeber Ihnen während der Elternzeit nur unter sehr strengen Voraussetzungen kündigen. Dazu zählt etwa die vorherige Zustimmung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde.

Die Elternzeit steht beiden Elternteilen unabhängig voneinander zu, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt wohnt. Leben die Eltern getrennt, kann nur der Elternteil Elternzeit nehmen, in dessen Haushalt das Kind wohnt.

2. Wie lange dauert die Elternzeit?

Die Elternzeit beträgt pro Kind für jeden Elternteil drei Jahre. Wie diese Zeit aufgeteilt werden kann, hängt vom Geburtstag Ihres Kindes ab:

  • Wenn Ihr Kind vor dem 01.07.2015 geboren wurde, können Sie die Elternzeit nur auf zwei Abschnitte aufteilen. Mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers dürfen Sie bis zu zwölf Monate der Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes nehmen.
  • Sofern Ihr Kind nach dem 01.07.2015 geboren wurde, stehen Ihnen drei Abschnitte für die Aufteilung der Elternzeit zur Verfügung. Mindestens zwölf Monate müssen aber in den ersten drei Lebensjahren des Kindes verbraucht werden. Die restlichen 24 Monate sind bis zum achten Geburtstag des Kindes zu nehmen.

Diese Regelungen gelten sowohl für den Vater als auch für die Mutter des Kindes. Wenn die Elternzeit nicht parallel genommen wird, kann also zumindest jeweils ein Elternteil in sechs der ersten acht Lebensjahre des Kindes zu Hause bleiben.

Ein Muster-Anschreiben für die Beantragung der Elternzeit beim Arbeitgeber finden Sie hier.

3. Fristen bei der Elternzeit

Grundsätzlich muss die Elternzeit sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn beantragt werden, wenn diese bis zum dritten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen wird. Für die Elternzeit zwischen dem vierten und achten Lebensjahr des Kindes muss erneut unterschieden werden:

  • Bei Kindern, die vor dem 01.07.2015 geboren wurden, ändert sich die Antragsfrist auch nach dem dritten Geburtstag nicht.
  • Wenn Ihr Kind aber nach dem 01.07.2015 geboren wurde, müssen Sie die Elternzeit ab dem vierten Lebensjahr des Kindes sogar 13 Wochen im Voraus beantragen.

Diese Antragsfristen gelten ebenso beim Antrag auf Verlängerung der Elternzeit. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber eine Verlängerung der Elternzeit also sieben bzw. 13 Wochen vor dem Ende der Elternzeit mitteilen.

4. Voraussetzungen für die Verlängerung der Elternzeit

Wenn Sie insgesamt noch nicht die vollen drei Jahre Elternzeit genommen haben, können Sie Ihre beantragte Elternzeit verlängern. Eine Verlängerung der Elternzeit ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Antrag wurde fristgerecht gestellt.
  2. Die maximale Anzahl von zwei bzw. drei Abschnitten der Elternzeit wurde nicht überschritten.
  3. Der Arbeitgeber kann keine dringenden betrieblichen Gründe geltend machen, die Ihrem Antrag entgegenstehen. Einen solchen Grund stellt vor allem eine personelle Unterbesetzung dar: Wenn Ihr Arbeitgeber also zwingend auf Ihre Arbeitskraft angewiesen ist, kann er den Antrag auf Verlängerung der Elternzeit ablehnen.

Problematisch ist aber in erster Linie, dass Sie bei Ihrem Antrag auf Elternzeit zur Geburt Ihres Kindes gleichzeitig verbindlich festlegen, wann Sie in den beiden darauffolgenden Jahren Elternzeit nehmen (sog. „Bindungszeitraum“). Wenn Sie z.B. ein Jahr Elternzeit genommen haben und anschließend ein weiteres Jahr zu Hause bleiben wollen, verstoßen Sie gegen diese Festlegung.

Bis zum Jahr 2011 gab es keine verbindlichen Regelungen, die für einen solchen Fall anzuwenden sind. Dann entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass der Arbeitgeber grundsätzlich in solchen Fällen die Zustimmung verweigern darf. Er muss aber nach „billigem Ermessen“ gem. § 315 Abs. 3 BGB entscheiden. Das bedeutet im Wesentlichen, dass die Entscheidung nicht willkürlich erfolgen darf.

Der Arbeitgeber muss also Ihre Interessen als Arbeitnehmer berücksichtigen und gegen seine Interessen abwägen. Er muss außerdem die Gründe für seine Entscheidung in Gänze angeben. Wenn der Arbeitgeber diese Abwägung nicht ausreichend vornimmt, ist die Ablehnung unzulässig. In der Regel haben Sie dann einen Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit.

5. Ist eine Verlängerung der Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich?

Wenn Ihr Arbeitgeber seine Zustimmung verweigert, ist eine Verlängerung der Elternzeit in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes nur in Ausnahmefällen möglich:

  • Sie befinden sich in Mutterschutz.
  • Ihr Kind hat während der Elternzeit eine schwerwiegende Erkrankung oder Behinderung erlitten.
  • Sie erwarten ein weiteres Kind und sind erneut schwanger.

Außerhalb des Zeitraums von zwei Jahren nach der Geburt kann die Elternzeit grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden. Die zuvor genannten Voraussetzungen für die Verlängerung der Elternzeit müssen aber trotzdem erfüllt sein.

6. Fazit & Praxistipp

  • Wenn Sie die Elternzeit innerhalb der ersten zwei Lebensjahre Ihres Kindes verlängern wollen, muss Ihr Arbeitgeber der Verlängerung zustimmen.
  • Der Arbeitgeber hat bei der Entscheidung über die Verlängerung der Elternzeit Ihre und seine Interessen gegeneinander abzuwägen. Außerdem muss er Ihnen seine Entscheidungsgründe mitteilen.
  • Für die Planungssicherheit Ihres Arbeitgebers sollten Sie die Verlängerung der Elternzeit möglichst früh beantragen. In jedem Fall sind die Antragsfristen von sieben bzw. 13 Wochen vor dem Ende der Elternzeit zu beachten.
  • Zudem müssen Sie berücksichtigen, dass die Elternzeit nicht unbegrenzt aufgeteilt werden kann. In Abhängigkeit vom Geburtsdatum Ihres Kindes stehen Ihnen dafür zwei oder drei Abschnitte zur Verfügung. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn Sie noch nicht alle Abschnitte ausgeschöpft haben.