1. Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages während einer Schwangerschaft
  2. Gibt es eine automatische Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages?
  3. Beschäftigungsverbot und Arbeitsschutz im befristeten Arbeitsvertrag
  4. Muss sich die werdende Mutter bei der Agentur für Arbeit melden?
  5. Mutterschaftsgeld im befristeten Arbeitsvertrag
  6. Elterngeld im befristeten Arbeitsvertrag
  7. Fazit
  8. Häufige Fragen

1. Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages während einer Schwangerschaft

Ein Arbeitgeber darf lt. Mutterschutzgesetz keine schwangere Frau kündigen, wenn er spätestens zwei Wochen nach der Kündigung von der Schwangerschaft unterrichtet wurde. Diese Regel gilt vom ersten Tag der Schwangerschaft an bis vier Wochen nach der Entbindung und selbst dann, wenn sich die Mitarbeiterin noch in der Probezeit befindet.

Da der erste Tag der Schwangerschaft nur schwer zu ermitteln ist, beginnt das Kündigungsverbot bereits 280 Tage vor dem errechneten Entbindungstermin. Auf den tatsächlichen Beginn oder die durchschnittliche Dauer von 266 Tagen kommt es nicht an (BAG, Urteil vom 24.11.2022 – 2 AZR 11/22).

Doch steigen die meisten frischgebackenen Mütter nicht direkt wieder in den Beruf ein, sondern beantragen für einen gewissen Zeitraum Elternzeit. In diesem Fall ist eine Kündigung auch in dieser Zeit unzulässig.

Dies gilt auch dann, wenn sich die Schwangere in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet.

Spricht der Arbeitgeber dennoch eine Kündigung aus kann die werdende Mutter innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Tut sie dies nicht, wird die Kündigung automatisch wirksam. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber etwas von der Schwangerschaft wusste.


2. Gibt es eine automatische Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages?

Ein befristeter Arbeitsvertrag wird im Falle einer Schwangerschaft nicht automatisch verlängert, denn der Kündigungsschutz greift eben gerade nur im Falle einer Kündigung. Läuft der befristete Arbeitsvertrag schlichtweg durch Zeitablauf aus, handelt es sich aber nicht um eine Kündigung.

Auch muss der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag der schwangeren Mitarbeiterin nicht verlängern oder sogar eine Entfristung vornehmen.


3. Beschäftigungsverbot und Arbeitsschutz im befristeten Arbeitsvertrag

Mutter und Kind müssen während der Schwangerschaft zwingend vor Gefahren geschützt werden. Aus diesem Grund ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Darunter fallen der arbeitszeitliche Gesundheitsschutz, der betriebliche Gesundheitsschutz sowie der ärztliche Gesundheitsschutz.

Im Rahmen des arbeitszeitlichen Gesundheitsschutzes schreibt das Gesetz in der Regel ein Beschäftigungsverbot von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung vor. Zudem sind die Höchstarbeitszeiten, geregelt in  § 4 MuSchG, sowie das Nachtarbeitsverbot einzuhalten.

Während der Arbeit hat der Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes dafür Sorge zu tragen, dass die physische und psychische Gesundheit der schwangeren Mitarbeiterin gewährleistet ist. Notfalls ist hier eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz vorzunehmen oder ein Beschäftigungsverbot als letztes mögliches Mittel auszusprechen.

Der ärztliche Gesundheitsschutz schützt die werdende Mutter beispielsweise im Falle eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes. In diesem Fall ist es dem Arbeitgeber nicht gestattet, die Mitarbeiterin zur Arbeit aufzufordern.

Alle diese Vorschriften gelten – solange die Befristung noch nicht ausgelaufen ist – selbstverständlich auch in einem befristeten Arbeitsvertrag. Der Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes kann nicht von der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages abhängen. Alles andere würde Mutter und Kind nicht gerecht werden.


4. Muss sich die werdende Mutter bei der Agentur für Arbeit melden?

Spätestens drei Monate vor dem Ende des befristeten Arbeitsvertrages sollte sich die Arbeitnehmerin um ihre berufliche Zukunft kümmern und nachfragen, ob der Arbeitgeber Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit hat, vielleicht sogar in Form eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Wie bereits erwähnt ist der Arbeitgeber hierzu aber nicht verpflichtet. An dieser Stelle ergeben sich folglich keine Unterschiede zu Mitarbeitern, die nicht schwanger sind. Zieht der Arbeitgeber eine Verlängerung nicht in Erwägung, endet der Vertrag zum festgeschriebenen Zeitpunkt.

Drei Monate bevor das Beschäftigungsverhältnis endet, ist eine Meldung bei der Agentur für Arbeit notwendig. Ansonsten kann das Arbeitslosengeld I um ein Viertel gekürzt werden.


5. Mutterschaftsgeld im befristeten Arbeitsvertrag

Wenn zu Beginn des Mutterschutzes das befristete Arbeitsverhältnis bereits ausgelaufen ist, wird das Mutterschaftsgeld ausschließlich von der Krankenkasse gezahlt. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Arbeitslosengeld I. Nach dem Mutterschutz besteht die Möglichkeit, entweder Elterngeld zu beantragen oder Arbeitslosengeld I zu beziehen. Beides ist auch in Kombination möglich.


6. Elterngeld im befristeten Arbeitsvertrag

Die Auszahlung des Elterngeldes an sich ist im Gegensatz zu dessen Höhe nicht davon abhängig, ob man vor der Geburt berufstätig gewesen ist. Gewährleistet ist in jedem Fall einen Mindestbetrag von 300 € pro Monat. Ansonsten wird das Elterngeld prozentual aus dem Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate errechnet.  Der maximale Betrag beträgt 1.800 € pro Monat.

Läuft der befristete Arbeitsvertrag also während der Schwangerschaft aus, reduziert sich das Elterngeld entsprechend. Dabei ist außerdem zu beachten, dass der Bezug von Arbeitslosengeld I nicht als Einkommen gilt.

7. Fazit

  • Eine schwangere Frau darf nicht gekündigt werden, sofern der Arbeitgeber spätestens zwei Wochen nach der Kündigung über die Schwangerschaft informiert wurde.
  • Ein befristeter Vertrag wird auch im Falle einer Schwangerschaft nicht automatisch verlängert.
  • Spätestens drei Monate vor Vertragsende muss sich die Mitarbeiterin bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.
  • Nach Ende des Arbeitsvertrages wird das Mutterschaftsgeld ausschließlich von der Krankenkasse gezahlt.
  • Ein befristeter Vertrag kann sich negativ auf die finanzielle Lage während der Elternzeit auswirken.

8. Häufige Fragen

Muss ich meinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren?
Was gilt im Falle einer Fehlgeburt?
Genieße ich auch bei einem Minijob Kündigungsschutz?
Welche Besonderheiten gelten bei der Krankenversicherung?
Was ist, wenn ich bei einem Bewerbungsgespräch nach einer Schwangerschaft gefragt werde?