1. Schwangerschaft, Elternzeit und Urlaub
  2. Urlaubsanspruch und Mutterschutz
  3. Urlaubsanspruch und Elternzeit
  4. Urlaubskürzung durch den Arbeitgeber
  5. Fazit
  6. Praxistipp
  7. Video

1. Schwangerschaft, Elternzeit und Urlaub

Werdende und junge Mütter genießen einen besonderen Schutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG). Sie dürfen etwa in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, außer auf ausdrücklichen Wunsch (§ 3 Abs. 2 MuSchG).
Ähnlich besteht ein Beschäftigungsverbot nach der Entbindung: Mütter dürfen die ersten acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten: Zwölf Wochen) nach der Entbindung nicht arbeiten.
Viele Eltern nehmen sich nach der Geburt eines Kindes Elternzeit, deren Voraussetzungen wir in unserem diesbezüglichen Beitrag beschrieben haben. Elternzeit kann bis zum dritten Lebensjahr des Kindes genommen werden, also für insgesamt drei Jahre. Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist sowohl als völlige Freistellung von der Arbeit als auch als Teilzeit möglich.
Seit der seit dem 01.07.2015 gültigen Neuregelung der Elternzeit kann diese flexibler angetreten werden: Bis zu 24 Monate können auch erst zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr verbraucht werden, insgesamt kann man die Elternzeit in drei Blöcke aufteilen. Die Elternzeit ist im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) geregelt.

Was bedeutet die Inanspruchnahme von Mutterschutz bzw. Elternzeit aber nun für Urlaubsansprüche der Eltern? Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragen.

2. Urlaubsanspruch und Mutterschutz

Gewöhnlich (s.o.) wird in der gesamten Zeit des Mutterschutzes nicht gearbeitet. Diese Freizeitgewährung ist den gesetzlichen Vorgaben geschuldet, die Arbeitnehmerin muss für diese Zeit natürlich keinen Urlaub nehmen. Der bestehende Urlaubsanspruch wird durch den Mutterschutz auch nicht gemindert, d.h. besteht in der Höhe, wie er auch ohne Mutterschutz angefallen wäre.

Aber bis wann muss der Urlaub beansprucht werden, damit er nicht verfällt? Grundsätzlich muss Erholungsurlaub ja in dem Kalenderjahr angetreten werden, in dem er anfällt. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist auf Antrag möglich, den Urlaub muss man dann spätestens bis zum 31. März des Folgejahres aufbrauchen (§ 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes – BUrlG).

Beim Vorliegen von Mutterschutz ist in der Vorschrift des § 24 S. 2 MuSchG eine Sonderregelung enthalten: Urlaub, der zum Zeitpunkt des Beginns des Mutterschutzes noch nicht beansprucht wurde, verfällt nicht und kann noch zum Ende des Mutterschutzes bzw. einer an den Mutterschutz anschließenden Elternzeit (§ 17 Abs. 2 BEEG) genommen werden. Der Urlaub kann dann ab dem Ende des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit noch im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr eingefordert werden.

Beispiel: Frau M hat noch eine Woche Jahresurlaub, als sie zum 01.12.2015 in Mutterschutz geht. Das Kind wird am 12.01.2016 entbunden. Frau M nimmt bis zum 11.01.2017 Elternzeit. Ihre Elternzeit überschneidet sich mit Ihrem bis 08.03.2016 andauernden Mutterschutz bzw. schließt sich unmittelbar an diesen an. Frau M kann nach der Rückkehr auf ihren Arbeitsplatz am 12.01.2017 noch eine Woche Urlaub aus dem Jahr 2015 geltend machen, und zwar noch bis zum Ende des Jahres 2018.“

3. Urlaubsanspruch und Elternzeit

Von den schon bestehenden Urlaubsansprüchen vor Beginn des Mutterschutzes sind Urlaubsansprüche für den Zeitraum einer Elternzeit zu unterscheiden. Wer Elternzeit in Vollzeit nimmt – also nicht arbeitet – bekommt in diesem Zeitraum auch keinen Arbeitslohn (er kann aber Elterngeld beanspruchen).

Was passiert aber mit dem Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers während der Elternzeit? Der dem Arbeitnehmer eigentlich zustehende Urlaubsanspruch besteht zunächst während der Elternzeit unverändert weiter. Nach der Vorschrift des § 17 Abs. 1 BEEG kann dieser allerdings durch den Arbeitsgeber für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit in Vollzeit um ein Zwölftes des Jahresurlaubsanspruchs gekürzt werden. Wer also ein volles Jahr in Elternzeit geht, verliert auch den vollen Urlaubsanspruch für ein Jahr. Wird der Urlaubsanspruch für ein Jahr nicht vollständig vom Arbeitgeber gekürzt, so kann der restliche Urlaub wie beim Mutterschutz im laufenden oder im nächsten Jahr nach dem Ende der Elternzeit genommen werden.

Beispiel: Vater V geht von April bis Dezember 2016 (9 Monate) in Elternzeit. Sein Arbeitgeber kann seinen Jahresurlaub für 2016 von 30 Tagen daher um 9/12 kürzen. V verbleibt daher ein Resturlaub für das Jahr 2016 von 7,5 Tagen. Er kann diesen in den Jahren 2017 oder 2018 (zusätzlich zu dem für diese Jahre sowieso anfallenden Urlaub) nehmen.

Wird Elternzeit in Teilzeit genommen, d.h. die tägliche Arbeitszeit lediglich reduziert, besteht keine Kürzungsmöglichkeit des Urlaubs durch den Arbeitgeber. Der Urlaub besteht dann in voller Höhe und muss mit den üblichen Fristen eingefordert werden, also im Laufe des Jahres oder bis zum 31.03. des Folgejahres. Wird Elternzeit in Vollzeit und in Teilzeit angetreten, sind die unterschiedlichen Abschnitte getrennt zu bewerten – so gesehen bestehen hier also keine Besonderheiten.

4. Urlaubskürzung durch den Arbeitgeber

Der Urlaubsanspruch KANN wie beschrieben vom Arbeitgeber für die Zeiträume einer Elternzeit in Vollzeit gekürzt werden. Der Arbeitgeber ist nicht dazu gezwungen, die Urlaubskürzung vorzunehmen. Die Urlaubskürzung kann auch nur teilweise oder gar nicht erfolgen.

Der Urlaub wird nur dann gekürzt, wenn der Arbeitgeber von der Kürzung Gebrauch macht, d.h. diese gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt. Es ist dabei nicht erforderlich, dass dies vor Antritt der Elternzeit geschieht. Die Kürzung kann auch noch während und sogar erst nach der Elternzeit beansprucht werden. Allerdings gibt es hier eine wichtige Einschränkung: Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet, kann die Kürzung des Urlaubsanspruchs (bzw. der Urlaubsabgeltung, d.h. einer Auszahlung in Geld) nicht mehr erklärt werden, so die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 19.05.2015 – Az. 9 AZR 725/13). Das bedeutet: Versäumt der Arbeitgeber die Kürzung des Urlaubs für die Dauer der Elternzeit und endet das Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitnehmer eine Ersatzzahlung für den ausstehenden Urlaub verlangen.

5. Fazit

Für Urlaub in Mutterschutz bzw. Elternzeit lässt sich sagen:

  • Mutterschutz beeinträchtigt den Urlaubsanspruch der Mutter nicht
  • vor Mutterschutz und Elternzeit bestehender Urlaub verfällt nicht und kann bis zu ein Jahr nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz nachgeholt werden
  • während der Elternzeit in Vollzeit fällt der normale Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers an. Dieser kann jedoch anteilig durch den Arbeitgeber für die Zeitdauer des Fehlens gekürzt werden
  • Die Urlaubskürzung kann auch während oder nach der Elternzeit noch vorgenommen werden
  • Ist das Arbeitsverhältnis beendet, kann der Urlaubsanspruch nicht mehr gekürzt werden, der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung (Ersatzzahlung) in Geld. Bei Elternzeit in Teilzeit fällt der normale Urlaubsanspruch in Kalendertagen an

6. Praxistipp

Wer seine Elternzeit verlängern will, muss dies mit einem schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber tun. Oft wollen vor allem Mütter nach Beendigung der Elternzeit (weiterhin) nur in Teilzeit arbeiten. Wie von uns beschrieben, besteht auch auf die Arbeitsausübung in Teilzeit (außerhalb der Elternzeit) ein grundsätzlicher Anspruch, wenn keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Umfang und Grenzen dieser „normalen“ Teilzeit richten sich dann allerdings nach den Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) und haben rechtlich mit der Elternzeit nichts zu tun.

Wie bei dem Kündigungsschutz in der Schwangerschaft, gelten auch während der Elternzeit besondere Kündigungsvorschriften: Ein zusätzliches Sonderkündigungsrecht für den Arbeitnehmer zum Ende der Elternzeit sowie ein besonderer Kündigungsschutz, der frühestens acht Wochen vor Antritt der Elternzeit beginnt.

7. Video