Der Anspruch auf Trennungsunterhalt wird dadurch geschmälert, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Trennungszeit in der ehelichen Wohnung oder dem ehelichen Eigenheim (mietfrei) wohnen bleibt. Die Frage, inwieweit eine Schmälerung erfolgen kann, beantworten wir in diesem Beitrag sowie allgemeine Fragen zum Trennungsunterhalt.

  1. Allgemeines zum Trennungsunterhalt
  2. Der Wohnvorteil

1. Allgemeines zum Trennungsunterhalt

1.1. Was ist unter Trennungsunterhalt zu verstehen?

Sobald die Ehegatten getrennt voneinander leben, hat der weniger verdienende Ehegatte grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt gegen den besser Verdienenden. Mit diesem Unterhaltsanspruch soll sichergestellt werden, dass beide Ehegatten während der Trennungszeit wirtschaftlich möglichst so gestellt werden, wie sie innerhalb der funktionierenden Ehe standen. Bei dem Trennungsunterhalt handelt es sich also sozusagen um einen Ausgleichsanspruch zugunsten des wirtschaftlich schlechter gestellten Ehegatten während des Getrenntlebens.

1.2. Wie wird die Höhe des Trennungsunterhalts errechnet?

Zunächst werden die Einkommen der Ehegatten miteinander verglichen. Verdient der eine Ehegatte weniger, so muss der besser verdienende Ehegatte einen Teil von seinem Einkommen abgeben, um die Differenz auszugleichen. Die Frage, wie viel er konkret abgeben muss, ist nicht durch Gesetz geregelt. Die Berechnung ist vielmehr den Gerichten überlassen, die im Laufe der Jahre Leitlinien entwickelt haben, wie zum Beispiel die des Oberlandesgerichts Köln.

Eine typische Leitlinie ist die sog. „3/7“-Regelung. Danach muss der besser verdienende Ehegatte seinen „Einkommens-Überschuss“ in Höhe der genannten Regelung dem anderen zukommen lassen.

Der Ehemann verdient 2.800 Euro und die Ehefrau 1.200 Euro. Die Einkommensdifferenz beträgt also 1.600 Euro.

Anwendung der „3/7“-Regelung: 3/7 von 1.600 Euro = 686 Euro.

Der Ehemann hat danach 686 Euro monatlichen Trennungsunterhalt an die Gattin zu zahlen.

Dieses Beispiel ist eine starke Vereinfachung und erfüllt lediglich den Zweck, eine mögliche Berechnungsweise aufzuzeigen. In der Praxis kommen viele weitere Faktoren hinzu, die das für die Unterhaltsberechnung maßgebliche Einkommen beeinflussen. Daher ist stets eine genaue Prüfung durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht erforderlich.

Beispiel – Fiktives Einkommen reduziert Anspruch: Hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, weil er sich beispielsweise vordergründig um den Haushalt und die Kindererziehung gekümmert hat, so wird nicht erwartet, dass er oder sie sich in der Trennungszeit eine Arbeit sucht, um sich selbst zu unterhalten (sog. Erwerbsobliegenheit). Dies wird im Regelfall erst nach Ablauf des ersten Trennungsjahres von den Gerichten gefordert.

Wenn den unterhaltsberechtigten Ehegatten ausnahmsweise eine Erwerbsobliegenheit in Trennungszeit trifft, gilt: Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte es ablehnt, zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, wird ihm das Einkommen, das er durch die Arbeit erzielen könnte (fiktives Einkommen), von der Höhe des Unterhaltsanspruchs abgezogen.

Beispiel – Der gezahlte Kindesunterhalt reduziert das Einkommen: Leistet der Unterhaltsverpflichtete Unterhalt an Kinder, so wird die Höhe dieser Zahlung voll von seinem Einkommen abgezogen, das für die Bemessung des Trennungsunterhalts herangezogen wird.

2. Der Wohnvorteil

Wohnt der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Trennung weiterhin mietfrei in der Ehewohnung, liegt darin ein finanzieller Vorteil, der im Unterhaltsrecht Wohnvorteil genannt wird. Dieser Wohnvorteil (gesparte Mietkosten) wird auf das Einkommen des Unterhaltsberechtigten angerechnet. Aber zunächst nicht in Höhe der vollen Miet- und Nebenkosten, sondern nur in der Höhe, die der Ehegatte für eine angemessene Wohnung für sich alleine ausgeben würde (sog. „subjektiver Wohnwert“).

Beispiel: Die eheliche Eigentumswohnung der Ehegatten ist abbezahlt und würde, wenn man sie vermietete, 1.200 Euro kosten (objektiver Wohnwert). Das Paar trennt sich, wobei die Ehefrau zunächst mit den beiden Kindern in der Ehewohnung bleibt, der Ehemann hingegen sofort auszieht.

In diesem Beispiel hat die Ehefrau also einen Wohnvorteil in Höhe von 1.200 Euro. Diesen jetzt aber auf ihr Einkommen anzurechnen, erscheint nicht sachgerecht, da es ihr nicht zugemutet werden kann, sofort mit den Kindern in eine kleinere, günstigere Wohnung zu ziehen. Daher werden ihr nur die Mietkosten angerechnet, die sie für eine Wohnung bezahlen würde, die angemessen für ihre Verhältnisse wäre (subjektiver Wohnwert). Hier könnten das zum Beispiel um die 800 Euro sein.

Nach einer gewissen Zeit kann es der Ehefrau aber sehr wohl zugemutet werden, auszuziehen. Tut sie dies nicht, wird ihr der objektive Wohnwert – also der gesamte Wohnvorteil – angerechnet.

Ebenso verhält es sich mit dem abbezahlten Familienhaus: Bewohnt der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Trennungszeit allein das eheliche Familienhaus, kommt es regelmäßig vor, dass der objektive Wohnwert der Immobilie, also die möglichen Mieteinnahmen, den individuellen Wohnbedarf bzw. subjektiven Wohnwert des Ehegatten (angemessene Wohnung für sich allein) übersteigt. Wenn es dem im Familienhaus verbleibenden Ehegatten zumutbar ist, die Immobilie (teilweise) zu vermieten, wird ihm der objektive Wohnwert dieser angerechnet. Wenn nicht, verbleibt es bei der Anrechnung des subjektiven Wohnwerts.