1. Trennungsunterhalt zwischen Ehe und Scheidung
  2. Gründe für Trennungsunterhalt
  3. Trennungsunterhalt wegen geänderter Einkünfte verweigern
  4. Arbeitspflicht nach Ablauf des Trennungsjahres
  5. Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts
  6. Beendigung der Ehe
  7. Verjährung des Trennungsunterhalts
  8. Unterhaltsverzicht im Ehevertrag
  9. Fazit
  10. Praxistipp

1. Trennungsunterhalt zwischen Ehe und Scheidung

Wie bereits von uns dargestellt, setzt die Scheidung einer Ehe regelmäßig die Einhaltung des Trennungsjahres voraus. Eine Ausnahme im Sinne einer schnelleren Scheidung ist lediglich dann denkbar, wenn Gründe für eine sofortige Scheidung wegen unbilliger Härte (sog. „Blitzscheidung„) vorliegen. Doch wie lange wird der Trennungsunterhalt eigentlich gezahlt? Unter welchen Voraussetzungen ist Trennungsunterhalt ausgeschlossen bzw. kann dieser von dem in Anspruch genommenen Ehepartner verweigert werden? Dieser Beitrag gibt einen Überblick.


2. Gründe für Trennungsunterhalt

Warum wird überhaupt Trennungsunterhalt – als eine Ausprägung des Ehegattenunterhalts – gezahlt? Die Ehe wird grundsätzlich auf unbestimmte Dauer geschlossen. Natürlich sind die Zeiten vorbei, in denen die Auflösung einer Ehe durch Scheidung nicht möglich war. Im deutschen Familienrecht hat die Ehe u.a. die Funktion, dass die Ehegatten vorrangig vor Dritten oder dem Staat auch finanziell füreinander einstehen sollen. Diese Einstandspflicht gilt auch dann weiter, wenn das Zusammenleben als Mann und Frau durch Trennung beendet wird (Getrenntleben, § 1567 BGB). Aus diesem Grund regelt § 1361 Bürgerliches Gesetzbuches (BGB), dass in der Zeit der Trennung ein angemessener Unterhalt zu zahlen ist. Letztlich soll der Trennungsunterhalt damit auch den Weg zur Scheidung öffnen, denn wer sich vom anderen Ehepartner trennen will, dem ist nicht zuzumuten, in der Trennungszeit ohne Geld dazustehen, wenn er keine ausreichenden eigenen Einkünfte hat.


3. Trennungsunterhalt wegen geänderter Einkünfte verweigern

Der Trennungsunterhalt orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen zur Zeiten der Ehe – diese sollen auch nach der Trennung beibehalten werden. Deswegen kann der finanzschwächere Ehepartner Unterhalt vom anderen Teil verlangen. Dies gilt allerdings nur dann und solange, wie diese finanziellen Verhältnisse Bestand haben. Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht mehr höher ist als das des Unterhaltsberechtigten, fällt der Anspruchsgrund für den Trennungsunterhalt weg – dieser ist dann nicht mehr zu zahlen. Hierbei ist auch die Selbstbehaltsgrenze des Pflichtigen zu beachten, die momentan bei 1.200 Euro liegt.


4. Arbeitspflicht nach Ablauf des Trennungsjahres

Wie dargestellt ist eine Scheidung – von Ausnahmefällen abgesehen – erst nach Ablauf des Trennungsjahres möglich. Diese Trennungszeit kann aber viel länger andauern, denn manche Ehepaare trennen sich und reichen erst viele Jahre später die Scheidung ein. Während dem unterhaltsberechtigten – also finanzschwächeren – Ehepartner während des Trennungsjahres eine Arbeitspflicht (und damit der Ausschluss von Trennungsunterhalt) nicht auferlegt werden soll, kann dies nach Ablauf des Trennungsjahres anders sein, auch wenn die Ehe noch nicht geschieden ist.

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht dann nicht mehr oder nur noch in geringem Umfang, wenn dem Unterhaltsberechtigten die Ausübung einer Arbeitsstätigkeit nach Alter, Jobchancen und familiärer Situation (keine zu betreuenden Kinder unter 15 Jahren) zuzumuten ist (vgl. § 1361 Abs. 2 BGB). Spätestens drei Jahre nach der Trennung wird grundsätzlich der Ehegatte, der Trennungsunterhalt beansprucht, arbeiten bzw. nachweisen müssen, dass er sich ernsthaft, aber erfolglos um eine Arbeit bemüht hat.


5. Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts

Ähnlich wie beim nachehelichen Unterhalt ab der Scheidung kann der Trennungsunterhalt wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen sein.

Grobe Unbilligkeit bedeutet, dass das Ergebnis unangemessen oder ungerecht erscheint.

Diese Ausnahmen vom Trennungsunterhalt sind in § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB aufgeführt. Eine kurze Ehedauer reicht dabei nicht aus, um den Trennungsunterhalt verweigern zu können; dies gilt selbst dann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nur sechs Wochen Bestand hatte (OLG Schleswig Urt. v. 08.03.2001 – Az. 13 UF 105/00). Entscheidend ist wie immer der Einzelfall, auch wenn einer der in § 1579 BGB aufgeführten Gründe vorliegt.  So urteilte der BGH (Urt. v. 18.04.2012 – Az. XII ZR 73/10), dass auch eine neue Partnerschaft des Unterhaltsberechtigten (§ 1579 Nr. 2 BGB) keinen pauschalen Ausschlussgrund darstellt.

Weitere Fälle einer groben Unbilligkeit sind eine Straffälligkeit des Unterhaltsberechtigten oder wenn dieser in der Vergangenheit überhaupt nicht zum Familienunterhalt (z.B. hinsichtlich gemeinsamer Kinder) beigetragen hat.

Zudem dient der sog. Erwerbstätigenbonus bei der Unterhaltsberechnung auch beim Trennungsunterhalt als Bagatellschwelle: Ergibt die Unterhaltsberechnung eine Abweichung der Einkommen der beiden Ehepartner von weniger als zehn Prozent und verdienen die Ehepartner also annähernd „gleich viel“, kann die Geltendmachung dieses Restunterhalts ebenfalls unbillig sein (AG Neumarkt v. 18.07.2014 – Az. 2 F 18/14).


6. Beendigung der Ehe

Es klingt zunächst trivial, aber der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit dem Ende  der Ehe, also mit der Scheidung. Dies bedeutet jedoch, dass sich der Trennungsunterhalt nicht automatisch durch die Scheidung in einen nachehelichen Unterhalt „umwandelt“. Wer also (auch) nachehelichen Unterhalt von seinem Ex-Partner beansprucht, muss diesen separat geltend machen. Um Unterhaltslücken zu vermeiden, sollte dies noch vor der Scheidung geschehen, da Unterhaltsansprüche regelmäßig nur für die Dauer von einem Monat rückwirkend geltend gemacht werden können.


7. Verjährung des Trennungsunterhalts

Der Gesetzgeber hat die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit auf die Dauer von rückwirkend einem Monat beschränkt (vgl. § 1613 BGB). Das bedeutet, dass in der Vergangenheit nicht beanspruchter Unterhalt verloren ist und nicht über längere Zeiträume nachträglich geltend gemacht werden kann.

Von der Beanspruchung des Unterhalts ist die eigentliche Verjährung von Unterhaltsansprüchen zu unterscheiden. Wird beanspruchter Trennungsunterhalt nicht gezahlt und versäumt der Unterhaltsberechtigte die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs vor Gericht, verjährt der Trennungsunterhaltsanspruch in drei Jahren. Dies gilt nicht, wenn der Unterhaltsanspruch bereits gerichtlich zugesprochen (tituliert) wurde. Dann tritt Verjährung erst nach 30 Jahren ein.


8. Unterhaltsverzicht im Ehevertrag

In Eheverträgen und Scheidungsfolgevereinbarungen finden sich immer wieder Bestimmungen, wonach auf Trennungsunterhalt verzichtet wird. Diese Vereinbarungen sind rechtswidrig. Denn anders als beim nachehelichen Unterhalt kann auf Trennungsunterhalt nicht wirksam verzichtet werden. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 29.01.2014 – Az. XII ZB 303/13). In diesem Fall stellt sich oft die Frage, ob Ehevertrag bzw. Scheidungsfolgevereinbarung insgesamt nichtig sind oder nur der Verzicht auf Trennungsunterhalt unwirksam ist.

9. Fazit

Für die Zahlung bzw. Verweigerung von Trennungsunterhalt gilt:

  • Trennungsunterhalt wird für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung gezahlt
  • Geänderte Einkünfte während der Trennung können zum Wegfall des Trennungsunterhalts führen
  • Nach dem Trennungsjahr und spätestens nach drei Jahren muss man sich ernsthaft und erfolglos um eine neue Arbeit bemüht haben – sonst fällt der Trennungsunterhalt weg
  • Grobe Unbilligkeit (z.B. Straffälligkeit des Unterhaltsberechtigten) kann zum Ausschluss des Trennungsunterhalts führen
  • Der Trennungsunterhalt endet mit der Scheidung – Geschiedenenunterhalt ist gesondert zu fordern
  • Trennungsunterhalt kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden und verjährt in drei Jahren
  • Ein Verzicht (z.B. durch Ehevertrag) auf Trennungsunterhalt ist unwirksam.

10. Praxistipp

Auch beim Trennungsunterhalt lauern – wie oft im Unterhaltsrecht – diverse Stolperfallen für denjenigen, der Unterhalt fordern will. Probleme bereiten oft die Gemeinsamkeiten, aber auch die Unterschiede zum nachehelichen Unterhalt. Dies beschäftigt auch die deutschen Gerichte – immer wieder stellt sich die Frage, ob und inwieweit ein ergangenes Urteil zum nachehelichen Unterhalt auch auf den Trennungsunterhalt anzuwenden ist oder umgekehrt. Die Gesetzeslage lässt hier viele Fragen offen.

Wichtig: Eine Verjährung wird nur berücksichtigt, wenn man sich darauf beruft. Wer Unterhalt zahlt, obwohl der Unterhaltsanspruch verjährt ist, kann nichts zurückfordern.