1. Das Wichtigste zum Unterhalt nach der Trennung
  2. Dauer des Trennungsunterhalts
  3. Dauer des nachehelichen Unterhalts
  4. Kann der nacheheliche Unterhalt wegen anderer Gründe befristet werden?
  5. Fazit

1. Das Wichtigste zum Unterhalt nach der Trennung

Bei einer Trennung vom Ehepartner kann zunächst ein sog. Trennungsunterhalt beansprucht werden. Nach der Scheidung bekommt einer der Ehepartner meist nachehelichen Unterhalt.

Trennungsunterhalt

Ehegatten können in aller Regel nur geschieden werden, wenn sie zuvor mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Während dieser Zeit kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) bestehen.

Nachehelicher Unterhalt

Nach einer rechtskräftigen Scheidung und Auflösung der Ehe kommt dann meist der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ins Spiel. Hierzu muss der Ehegatte, der Unterhalt verlangt, bedürftig sein. Zudem muss ein besonderer Grund vorliegen, der dazu führt, dass er nicht allein für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Dies kann z.B. angenommen werden wegen

  • Betreuung des Kindes
  • Alter
  • Krankheit und Gebrechen
  • Erwerbslosigkeit
  • Fortbildung oder Umschulung

Zusätzlich bedarf es der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Dieser muss also finanziell hinreichend gut aufgestellt sein.

Infografik: Unterschied von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt

2. Dauer des Trennungsunterhalts

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nur für die Zeit zwischen der faktischen Trennung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils. Der Unterhaltspflichtige muss also zumindest für den Zeitraum des Trennungsjahres Unterhalt leisten.

In den allermeisten Fällen dauert das Scheidungsverfahren allerdings länger als bloß zwölf Monate. Grundsätzlich ist dann zwar auch nach Ablauf des Trennungsjahres weiter Trennungsunterhalt zu zahlen. Der Empfänger ist von nun an aber dazu verpflichtet, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Andernfalls muss er Kürzungen der Unterhaltszahlungen hinnehmen.

Ob und inwieweit nach einem Jahr eine solche Erwerbsobliegenheit besteht, hängt natürlich vom Einzelfall ab. Ist dem Unterhaltsberechtigten eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, hat er weiterhin Anspruch auf ungekürzten Trennungsunterhalt. Dies ist insbesondere im Rahmen der Kindererziehung oder bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Fall.


3. Dauer des nachehelichen Unterhalts

Für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gibt es keine starren zeitlichen Beschränkungen. Wie lange Unterhalt verlangt werden kann, richtet sich ebenfalls nach dem konkreten Einzelfall. Maßgeblich ist insbesondere der jeweilige Unterhaltsgrund:

Unterhalt wegen Kinderbetreuung (§ 1570 BGB)

Betreut ein Elternteil nach der Scheidung gemeinsame Kinder und kann deshalb nicht arbeiten, steht ihm grundsätzlich Betreuungsunterhalt vom anderen Elternteil zu. Für die Dauer des Unterhaltsanspruchs spielen das Alter und die Belange des Kindes sowie die Möglichkeiten der Betreuungsalternativen eine Rolle.

Unterhalt muss grundsätzlich für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes gezahlt werden.

Ab dem vierten Lebensjahr des Kindes wird der Unterhaltsanspruch verlängert, wenn dies der „Billigkeit“ (umgangssprachlich etwa „Gerechtigkeit“) entspricht. Der betreuende Elternteil muss dann grundsätzlich wieder arbeiten gehen, wenn keine entgegenstehenden Gründe vorliegen.

Allerdings nimmt die Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes nicht linear mit zunehmendem Alter ab. So können Phasen wie Pubertät, Einschulung oder andere Umbrüche einen erhöhten Betreuungsaufwand rechtfertigen. Auch der Entwicklungsstand und der Umfang der bisherigen Fremdbetreuung sind zu berücksichtigen.

Gründe für eine Verlängerung der Zahlung aufgrund eines erhöhten Betreuungsbedarfs bestehen z.B., weil

  • der betroffene Ehegatte sich um mehrere Kinder kümmern muss (auch bei nicht gemeinschaftlichen Kindern).
  • es sich um „Problemkinder“ handelt, die z.B. strafrechtlich auffällig geworden sind, und wenn die Betreuung für die Nachholung des Schulabschlusses wichtig ist.
  • Kinderbetreuungsangebote in Wohnortnähe fehlen.
  • es sich um kranke oder behinderte Kinder handelt.
  • die betroffenen Kinder eine Konzentrationsstörungen (ADS), Legasthenie oder allgemeine Lernschwächen haben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte folgenden Fall zu entscheiden (Az.: XII ZR 65/10): Die Mutter dreier Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren verlangte von ihrem Ex-Mann, dass er auch nach Ablauf der drei Jahre Betreuungsunterhalt zahlt. Sie brachte vor:

  • Die Kinder kamen täglich gegen Nachmittag aus der Schule, wobei der jüngste Sohn von der Mutter beim Erledigen der Hausaufgaben betreut wurde.
  • Die Mutter fuhr die beiden Söhne außerdem mehrmals in der Woche zum Sport, weil sie in einem ländlichen Gebiet lebten und der öffentliche Personennahverkehr unzureichend war.

 
Es wurde auch darüber gestritten, ob die Mutter in Vollzeit arbeiten und die Kinder währenddessen eine angebrachte Betreuungseinrichtung besuchen könnten.

Der BGH gab der Mutter Recht.

  • Hinsichtlich der Hausaufgabenbetreuung durch die Mutter war das Gericht der Auffassung, dass ein Kind mit 12 Jahren grundsätzlich noch nicht in der Lage ist, diese selbständig zu erledigen.
  • Auch der Einwand, dass die älteren Geschwister ihm dabei helfen könnten, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Angesichts des Wohnorts und damit einhergehenden Schwierigkeiten eine Fremdbetreuung für die Verrichtung der Hausaufgaben zu finden, ist es an der Mutter, dies zu übernehmen. Diese Tätigkeit wird ihr also als Betreuung angerechnet.
  • Die sportliche Aktivität der Kinder wird als besonderes Bedürfnis der Kinder angesehen. Da die Kinder noch nicht selbständig zum Sport kommen, werden der Mutter die Fahrdienste angerechnet.
  • Nicht akzeptiert wurde der Einwand, dass die Kinder auch woanders Sport machen könnten. Als Begründung führt das Gericht an, dass die Kinder bereits an diesem Ort zum Sport gingen, als das eheliche Zusammenleben noch bestand.

 
Folglich besteht ein Betreuungsbedarf für die Kinder, der über das normale Maß hinausgeht. Der Mutter kann daher keine Vollzeitbeschäftigung zugemutet werden. Erwartet wird von ihr allerdings eine Teilzeitbeschäftigung von höchstens 30 Wochenstunden, während die Kinder in der Schule sind.

Ein Umzug kann der Familie ebenfalls nicht zugemutet werden, weil dadurch unter anderem den Kindern der Lebensmittelpunkt entzogen würde.

Die Zahlung endet aber grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, in dem nach den Vorstellungen der Ehegatten (auch ohne Scheidungsfall) die persönliche Kinderbetreuung wegen eines Wiedereintritts in das Berufsleben enden sollte.

Beispiel: Die Eheleute hatten vor Geburt des Kindes den gemeinsamen Plan gefasst, dass die Mutter nach sechs Jahren wieder ins Berufsleben einsteigt.

Gleiches gilt, wenn der Grund für den erhöhten Betreuungsbedarf wegfällt (z.B. wenn das Kind gesund geworden ist).

Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)

Der Unterhaltsanspruch wegen altersbedingter Erwerbsunfähigkeit besteht grundsätzlich unbefristet. Allerdings können ihn einige Gründe zu Fall bringen, so etwa:

  • Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten. Begibt er sich in eine neue Ehe, so gehen auch die Fürsorgepflichten auf den neuen Ehegatten über.
  • Erhalt einer Rente im Rahmen eines Versorgungsausgleichs.

Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen (§ 1572 BGB)

Kann der Ehegatte wegen einer Krankheit oder Gebrechen nicht arbeiten, so richtet sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs nach dem Zeitpunkt der Genesung. Der Unterhaltsverpflichtete muss solange zahlen, bis der kranke Unterhaltsbedürftige wieder gesund ist bzw. sich sein Zustand hinreichend verbessert hat.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB)

Ein Anspruch auf Erwerbslosenunterhalt kann solange gefordert werden, bis der Berechtigte eine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden hat.

Zwar können Prognosen darüber angestellt werden, wann dieser Zeitpunkt ungefähr eintritt. Hiermit gehen jedoch viele Unsicherheiten einher. Eine Befristung in Anknüpfung an die Prognose ist deshalb nur möglich, wenn der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme konkret feststeht (z.B. wenn ein Arbeitsvertrag unterschrieben wurde).

Beim Eintritt unvorhersehbarer Ansprüche kann der Anspruch verlängert werden (z.B. ausfallende Kurse im Rahmen einer Weiterbildung oder Wiederholungsprüfungen).

Unterhalt wegen Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB)

Unterhalt wegen einer Ausbildung ist grundsätzlich für deren übliche Dauer möglich. Haben Umstände der Ehe für eine Verzögerung gesorgt (z.B. Kindererziehung), wird dies natürlich berücksichtigt.

Der Empfänger muss darüber hinaus alles vermeiden, was die Kosten unangemessen steigert und von ihm beeinflusst werden kann (z.B. absichtliches Fernbleiben von Prüfungen). Daher werden in die Ausbildungszeit auch nur zulässige (Prüfungs-)Wiederholungen miteinberechnet. Berechtigte können keine Zahlung erwarten, wenn sie die Ausbildung abbrechen oder nicht mehr mit einem erfolgreichen Abschluss zu rechnen ist.

Für Studenten wird nicht auf die Regelstudienzeit nach dem BaföG abgestellt, sondern auf die durchschnittliche Zeit, die für das Studium im jeweiligen Studiengang an der jeweiligen Universität benötigt wird. Bildet der Ehegatte sich fort oder schult er um, besteht der Unterhaltsanspruch in der Regel für 18 Monate (Berufsausbildungsbeihilfe, § 73 Abs. 1 SGB III).

Natürlich endet der Anspruch spätestens, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist.

4. Kann der nacheheliche Unterhalt wegen anderer Gründe befristet werden?

Für fast alle Unterhaltsgründe sieht das Gesetz zusätzlich die Möglichkeit vor, den Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen. Wichtig sind vor allem folgende Fallgruppen:

Keine ehebedingten Nachteile

Eine zeitliche Befristung kommt etwa in Betracht, wenn der berechtigte Ehepartner keinerlei ehebedingte Nachteile erlitten hat und eine lange oder gar unbegrenzte Unterhaltspflicht deshalb ungerecht wäre.

Dazu wird zunächst geprüft, ob der bedürftige Ehegatte ehebedingten Nachteilen ausgesetzt ist. Das Gesetz unterstellt dies. Möchte der Unterhaltspflichtige die Zahlungen also befristen, muss er beweisen, dass sein Ex-Partner zum Zeitpunkt der Scheidung durch die Ehe nicht schlechter dasteht, als diese ohne Ehe der Fall wäre. Nur wenn ihm dies gelingt, ist eine Befristung des Unterhaltsanspruchs möglich.

Für ehebedingte Nachteile sprechen z.B. folgende Gründe:

  • Der bedürftige Ehegatte hat schlechtere Aufstiegsmöglichkeiten und ein niedrigeres Gehalt in Kauf genommen, um sich der Kindererziehung zu widmen.
  • In der Ehe bestand eine besondere Aufgaben- und Rollenverteilung, die zu einer langen beruflichen Pause geführt hat. Die Rückkehr in den Beruf ist daher schwierig.
  • Arbeit im Ausland wurde aufgegeben und der Ehegatte ist für die Ehe in ein anderes Land gezogen.

Kurze Ehedauer

Auch die Dauer der Ehe kann den zeitlichen Rahmen des Unterhaltsanspruchs beeinflussen. So führt eine Ehe von extrem kurzer Dauer unter Umständen zu einer Befristung (§ 1579 BGB).

„Kurz“ ist eine Ehe, wenn sie weniger als zwei Jahre andauert. Bei einer Dauer von zwei bis drei Jahre muss geprüft werden, ob die Ehegatten bereits ihre Lebensführung und Lebensziele aufeinander abgestimmt hatten. Nur so kann eine wechselseitige Abhängigkeit entstehen, die auch wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt.

Bei Ehen, die im fortgeschrittenen Alter geschlossen werden, ist die wirtschaftliche Ausgangslage oftmals anders als bei jüngeren Paaren. Daher ist der Beurteilungsmaßstab ein anderer. Irrelevant ist jedoch, wie lange man bereits zuvor zusammengelebt hat.

Verhalten des Unterhaltsberechtigten

§ 1579 BGB zählt weitere Gründe für eine Befristung des Anspruchs auf, die an das Verhalten des Unterhaltsberechtigten anknüpfen. Es wäre „grob unbillig“ einen Anspruch für einen vollen Zeitraum zu gewähren, wenn der Unterhaltsberechtigte

  • eine neue, verfestigte Lebensgemeinschaft begründet hat (die Beweisführung kann in diesem Fall allerdings eine Herausforderung darstellen).
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Unterhaltsverpflichteten schuldig gemacht hat (z.B. durch eine erhebliche Körperverletzung, übelste Beleidigungen, Betrug oder Erpressung).
  • die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (z.B. bei Verlust der Arbeitsstelle wegen Alkohol- und Drogenmissbrauchs).
  • dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber ein schwerwiegendes Fehlverhalten an den Tag gelegt hat (z.B. Unterschieben eines Kindes).
  • leichtfertig die Erwerbsunfähigkeit durch einen Unfall verursacht hat.
  • die alleinige Betreuung und den finanziellen Unterhalt eines gemeinschaftlichen Kindes dem Unterhaltsverpflichteten überlässt.

5. Fazit

  • Ein Ehegatte kann nach der Scheidung nachehelichen Unterhalt verlangen, wenn er aufgrund eines besonderen Grundes nicht alleine für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.
  • Die Dauer der Zahlungen ist an den jeweiligen Unterhaltsgrund gebunden und richtet sich nach dem konkreten Einzelfall.
  • Betreuungsunterhalt kann grundsätzlich bis zum dritten Lebensjahr des Kindes gefordert werden, ggf. auch länger.
  • Hat die Ehe zu einer verschlechterten Situation des geschiedenen Ehegatten geführt, spricht man von ehebedingten Nachteilen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs ist dann nicht möglich.
  • Besonders kurze Ehen von weniger als zwei Jahren können ebenso zu einer Befristung des Anspruchs führen wie Verhaltensweisen des Unterhaltsberechtigten.