Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit

Ist einer der Ehegatten nach der Scheidung arbeitslos, kann er oft nicht für sich selbst aufkommen. Er hat dann unter Umständen Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit.

Wann genau ein solcher Unterhalt gefordert werden kann, erläutern wir Ihnen in den folgenden Abschnitten genauer.

1. Wann erhält man nachehelichen Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit?

Wenn sich Eheleute scheiden lassen, gilt für die Zeit danach der „Grundsatz der Eigenverantwortung“: Beide Ehegatten sollen nach der Scheidung für sich selbst sorgen und ihr eigenes Geld verdienen. Das birgt allerdings die Gefahr, dass einer der Ehepartner nach der Scheidung sozial absteigt.

Deshalb macht das Gesetz vom Prinzip der Eigenverantwortung einige Ausnahmen und gewährt Ihnen nachehelichen Ehegattenunterhalt, wenn:

Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit erhalten Sie aber nur dann, wenn die anderen Unterhaltsgründe nicht (mehr) greifen. Dieser Anspruch ist also nachrangig.

Beispiel: Frau A betreut nach der Scheidung von Herrn A das gemeinsame Kind. Ihr wird Unterhalt für die Pflege und Erziehung des Kindes zugesprochen. Nachdem das Kind ausgezogen ist, findet Frau A trotz intensiver Bemühungen keine Stelle. Ab diesem Zeitpunkt kommt Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit in Frage.

Natürlich erhalten Sie nur dann Unterhalt, wenn Sie auch bedürftig sind. Sie müssen die Zahlungen Ihres Ex-Partners also wirklich brauchen. Können Sie Ihren Lebensunterhalt hingegen aus anderen Quellen bestreiten (z.B. Mieteinnahmen oder Barvermögen), muss Ihnen Ihr Ex-Partner nichts zahlen.

Sie müssen außerdem auch weiterhin ernsthaft mit allen zumutbaren Mitteln versuchen, wieder Arbeit zu finden und Ihren Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Die Gerichte stellen hier strenge Anforderungen. So reicht es beispielsweise nicht aus, wenn Sie sich bloß beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet haben.

In der Regel ist es erforderlich, dass Sie zwischen 20 und 30 Bewerbungen pro Monat absenden. Davon machen die Gerichte jedoch eine Ausnahme, wenn für Sie auf dem Arbeitsmarkt keine reale Chance besteht.

Hierzu folgendes Beispiel aus der Rechtsprechung (nach BGH, Urteil v. 21.09.2011, XII ZR 121/09): Die Eheleute B lassen sich scheiden. Frau B findet nach der Scheidung keine Stelle und verlangt von Ihrem Ex-Mann Unterhalt. Herr B verweigert die Zahlung des Unterhalts. Als Frau B klagt, entgegnet ihr Ex-Mann, Sie habe nicht ausreichend Bewerbungen abgeschickt (pro Jahr ca. 45) und sich somit nicht genug um eine neue Stelle bemüht.

Das Gericht spricht Frau B mit folgender Begründung trotzdem Unterhalt zu: Frau B habe über 25 Jahre nicht gearbeitet und habe zudem gesundheitliche Probleme. Ihre Arbeitslosigkeit liege nicht an zu wenigen Bewerbungen, sondern an ihren schlechten Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Herr B müsse ihr daher trotz der wenigen Bewerbungen Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit zahlen.

Es kommt also immer auf den Einzelfall an, welche Bemühungen bei der Jobsuche notwendig sind. Die Anzahl der Bewerbungen allein ist nur ein Indiz.


2. Welche Arbeiten muss ich annehmen?

Sie müssen nicht jede Tätigkeit annehmen. Ihre Suche darf sich auf angemessene Stellen beschränken. Sie dürfen also unangemessene Stellenangebote ablehnen, ohne dass Ihr Anspruch auf Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit in Gefahr ist.

Ob eine Stelle für Sie angemessen ist, wird in zwei Schritten beurteilt:

  1. Für welche Stelle sind Sie persönlich geeignet?
  2. Welche Stelle ist Ihnen zuzumuten?

Im ersten Schritt ist vor allem maßgeblich, welche Berufsausbildung und welche persönlichen Fähigkeiten Sie haben. Außerdem wird berücksichtigt, wie alt Sie sind und ob Sie gesundheitliche Probleme haben.

Beispiel: Das Ehepaar C lässt sich scheiden. Weil die Eheleute früh geheiratet haben, hat Frau C nach dem Schulabschluss keine Berufsausbildung angetreten und sich viele Jahre nur um die gemeinsamen Kinder gekümmert. Sie hat allerdings bei der Kinderbetreuung und Haushaltsführung bestimmte persönliche Fähigkeiten erworben, die sie auch beruflich einsetzen kann, zum Beispiel als Erzieherin, Alten- oder Krankenpflegerin.

Für solche Tätigkeiten ist sie in diesem Fall grundsätzlich geeignet.

Wichtig ist auch, welche beruflichen Tätigkeiten Sie zuvor ausgeübt haben. Wenn Sie während oder vor der Ehe eine Tätigkeit übernommen haben, für die Sie eigentlich überqualifiziert waren, müssen Sie sich daran festhalten lassen. Denn mit diesem Verhalten zeigen Sie, dass Sie auch eine Arbeit mit geringerem Qualifizierungsniveau für angemessen halten.

Im zweiten Schritt wird geprüft, welche Stelle für Sie zumutbar ist. Das richtet sich in erster Linie nach Ihren Lebensverhältnissen während der Ehe. Entscheidend ist hier vor allem,

  • wie die Arbeitsteilung während der Ehe aussah
  • wie lange Sie verheiratet waren
  • und in welchen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse Sie lebten.

Beispiel: Im oben erläuterten Fall wäre Frau C grundsätzlich geeignet für eine Position als Erzieherin. Wenn Sie mit ihrem Mann aber 30 Jahre in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hat, kann diese Tätigkeit für sie unzumutbar sein. Ihr soll nicht zugemutet werden, wegen der Scheidung einen deutlichen sozialen Abstieg hinzunehmen.

Das gilt vor allem dann, wenn sie für die Ehe und Kindererziehung auf eine eigene Karriere verzichtet hat. Denn dieser Umstand verpflichtet ihren Ex-Mann erst recht zur Solidarität.

Nicht zuletzt ist für Sie wichtig, in welchem räumlichen Umkreis Sie nach einer Stelle suchen müssen. Das hängt unter anderem davon ab, um welche Tätigkeit es geht, wie gut die Verkehrsanbindung ist und wie mobil Sie sind.

Beispiel: Das Ehepaar D lässt sich scheiden. Herr D ist Architekt, hat aber Schwierigkeiten eine Stelle zu finden. Er muss grundsätzlich in einem großen Umkreis nach einer Stelle suchen und unter Umständen auch einen Umzug hinnehmen. Denn wegen seiner hohen Qualifikation kommen insgesamt nur wenige Stellen als angemessen in Frage. Anders sieht es wiederum aus, wenn Herr D sich an seinem aktuellen Wohnort um seine pflegebedürftigen Eltern kümmert. In diesem Fall wird von ihm weniger Mobilität erwartet.

3. Wie hoch ist der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit?

Der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit deckt Ihren gesamten Lebensbedarf. Dazu gehören insbesondere die Kosten für folgenden Posten:

  • Wohnung, Ernährung und Kleidung
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Freizeit und Erholung

Dabei ist natürlich der zugrunde gelegte Lebensstandard entscheidend. Dieser richtet sich nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen während der Ehe. Es soll den Ex-Partnern erspart werden, durch die Scheidung ihren sozialen und wirtschaftlichen Status zu verlieren. Der konkrete Betrag wird von den Familiengerichten im Einzelfall berechnet und richtet sich insbesondere nach dem monatlich frei verfügbaren Einkommen der Eheleute.

Wenn Sie nach der Scheidung arbeiten, aber der Lohn den errechneten Lebensunterhalt nicht deckt, haben Sie einen Anspruch auf Aufstockung durch Ihren Ex-Partner.


4. Wie lange wird Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gezahlt?

Der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit endet in den folgenden Fällen:

  1. Sie nehmen eine angemessene Erwerbstätigkeit auf, die Ihren vollen Lebensunterhalt deckt. Nehmen Sie freiwillig eine unangemessene Tätigkeit auf, hängt es vom Einzelfall ab, ob und inwieweit sich Ihr Unterhaltsanspruch verringert. Die Gerichte setzen häufiger die Hälfte des Verdienstes an. Entscheidende Faktoren sind z.B., wie unangemessen die Tätigkeit und wie hoch der Verdienst ist.
  2. Wegen Ihres Lebensalters ist Ihnen keine Erwerbstätigkeit mehr zuzumuten.
  3. Aufgrund Ihres Gesundheitszustandes können Sie keine Arbeit mehr ausüben.

Im zweiten und dritten Fall können Sie zwar keinen Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit mehr fordern, dafür haben Sie aber Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit.

Ansonsten besteht Ihr Unterhaltsanspruch wegen Arbeitslosigkeit grundsätzlich für unbegrenzte Zeit.

Wegen des Prinzips der Eigenverantwortung kann das Familiengericht den Unterhalt aber zeitlich oder im Umfang begrenzen. Das führt in vielen Fällen dazu, dass längere Zeit nach der Scheidung Ihr Unterhaltsanspruch ganz wegfällt.

Wann und ob das der Fall ist, wird je nach Situation unterschiedlich sein. Insbesondere prüft das Gericht, welche Nachteile dem unterhaltsberechtigten Ehegatten durch die Ehe entstanden sind. Wenn dieser für die Kindererziehung auf seine Karriere verzichtet hat, erhält er nach der Scheidung grundsätzlich für eine längere Zeit Unterhalt als wenn er selbst berufstätig war.


5. Arbeitslosengeld und Unterhalt

Ihr Unterhalt wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Übersteigt Ihr Unterhalt den Hartz IV-Betrag, so erhalten Sie keine Hilfe mehr vom Staat. Falls der Unterhaltsanspruch geringer ist, erhalten Sie die Differenz vom Arbeitsamt.

Wenn Sie Hartz IV beziehen und gleichzeitig nachehelichen Unterhalt bekommen, sollten Sie daher auf jeden Fall das Arbeitsamt informieren. Ansonsten riskieren Sie Rückforderungen!

6. Wie beantrage ich Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit?

Für Ihren nachehelichen Unterhalt müssen Sie entweder im Scheidungsverfahren oder später in einem gesonderten Verfahren einen Antrag beim Familiengericht einreichen. Zur Berechnung der Unterhaltszahlung müssen beide Ehegatten ihre Vermögensverhältnisse offenlegen.

Wichtig ist außerdem die Beweislast: Wenn Sie Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit beantragen, müssen Sie auch dessen Voraussetzungen beweisen können. Deshalb sollten Sie die Details Ihrer Arbeitssuche genau dokumentieren:

  • Bewahren Sie Bewerbungsschreiben und alle Antworten der Arbeitgeber auf.
  • Wenn Sie telefonisch in Kontakt treten, sollten Sie Gesprächsvermerke erstellen und sich Namen und Telefonnummer des Ansprechpartners notieren.

Ein gründliches Vorgehen zahlt sich hier aus und erleichtert Ihnen später die Beantragung des Unterhalts.

7. Fazit

  • Sie haben Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wenn Sie trotz ernsthafter Bemühungen nach der Scheidung keine angemessene Stelle finden.
  • Eine Stelle ist angemessen, wenn Sie dafür geeignet sind und Ihnen die Arbeit zuzumuten ist.
  • Der Unterhalt deckt den gesamten Lebensbedarf. Die Höhe des Lebensbedarfs richtet sich nach den Lebensumständen während der Ehe.
  • Grundsätzlich ist der Unterhaltsanspruch zeitlich unbegrenzt. Wie lange Sie konkret Geld erhalten, entscheidet das Familiengericht im Einzelfall.
  • Der Unterhalt wird auf Ihren Hartz IV-Anspruch angerechnet.
  • Für den Unterhaltsanspruch müssen Sie einen Antrag beim Familiengericht einreichen. Sie sind beweispflichtig und sollten deshalb Ihre Arbeitssuche genau dokumentieren.

Muss man Unterhalt zahlen, obwohl man selbst arbeitslos ist?

Zu unterscheiden ist bei der Beantwortung dieser Frage zwischen dem Ehegattenunterhalt (nachehelicher Unterhalt, Trennungsunterhalt, Familienunterhalt), dem Kindesunterhalt und dem Elternunterhalt.

Die Höhe des Unterhalts hängt von zwei Faktoren ab:

  1. Bedarf des Unterhaltsberechtigten (wie viel benötigt die unterhaltsberechtigte Person selbst?)
  2. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (wie viel Geld steht ihm monatlich zur Verfügung?)
Wenn der Unterhaltspflichtige arbeitslos ist, kann der Unterhaltsanspruch gekürzt werden.

1. Nachehelicher Unterhalt

Ab wann ist ein Ex-Partner nicht mehr leistungsfähig?

Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit kommt es entscheidend auf den angemessenen Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt an.

Genau wie bei der Berechnung der Unterhaltshöhe wird zunächst festgestellt, wie viel Geld der Unterhaltspflichtige selbst für eine angemessene Lebensführung benötigt. Bleibt nach Abzug der Unterhaltszahlungen zu wenig übrig, kürzt das zuständige Gericht den Unterhalt auf einen für beide Ex-Partner gerechten Betrag. Dabei stellt der Selbstbehalt die Untergrenze des angemessenen Eigenbedarfs dar.

Die genaue Berechnung des angemessenen Eigenbedarfs/Selbstbehalts erklären wir im folgenden Abschnitt.

Wie berechnet sich der angemessene Eigenbedarf?

Die Berechnung des angemessenen Eigenbedarfs richtet sich nach denselben Maßstäben wie die Berechnung des Unterhaltsanspruchs. Insbesondere die ehelichen Lebensverhältnisse sind hier entscheidend.

Wenn der Ex-Partner bei Zahlung des vollen Unterhalts seinen angemessenen Lebensbedarf nicht mehr decken kann, reduziert das Gericht den Unterhalt und entscheidet nach fairen Kriterien, wie viel Geld dem unterhaltspflichtigen Ex-Partner verbleibt.

Zu diesen Kriterien gehören insbesondere die

  • Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie
  • individuellen Bedürfnisse der geschiedenen Eheleute

Dem Unterhaltspflichtigen muss jedoch in jedem Fall sein Selbstbehalt verbleiben.

Wie hoch ist der Selbstbehalt?

Der maßgebliche Selbstbehalt ergibt sich meistens aus der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“. Darin haben Richter sich auf Beträge geeinigt, die einem Unterhaltsverpflichteten für den eigenen Lebensbedarf übrigbleiben müssen.

Aktuell (2021) gelten die folgenden Beträge:

  • Eine erwerbstätige Person hat einen Selbstbehalt von mindestens 1.280 € pro Monat.
  • Eine nicht erwerbstätige Person darf mindestens 1.180 € pro Monat behalten.

Enthalten im Selbstbehalt ist bereits ein Anteil für Wohnkosten in Höhe von 490 €.

Aber Achtung: Die Düsseldorfer Tabelle ist eine reine Leitlinie. Das letzte Wort liegt beim jeweiligen Richter. Der Selbstbehalt kann insbesondere in folgenden Fällen angepasst werden:

  • Der Selbstbehalt reduziert sich in der Regel, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt. Denn das Zusammenleben ist regelmäßig günstiger für ihn.
  • Der Selbstbehalt kann hingegen erhöht werden, wenn der Ex-Partner besonders hohe Mietkosten nachweisen kann.

Wenn der unterhaltspflichtige Ex-Partner arbeitslos ist, stehen ihm also in der Regel mindestens 1.180 € im Monat zu. Wenn er weniger Geld zur Verfügung hat, muss kein Unterhalt gezahlt werden.

Muss der Ex-Partner nach einer Stelle suchen?

Der Unterhaltsberechtigte muss bei Arbeitslosigkeit mit aller Kraft nach einer neuen Stelle suchen. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Ex-Partner ungerecht belastet wird.

Aber auch der Unterhaltspflichtige muss sich bemühen, seine Leistungsfähigkeit zu sichern. Wenn er arbeitslos ist und deshalb den Unterhalt nicht vollständig zahlen kann, muss er nach einer neuen Stelle suchen.

Wenn der Ex-Partner sich also weigert, (voll) zu arbeiten oder eine Stelle ohne guten Grund aufgibt, wird das theoretisch mögliche Einkommen mit in die Rechnung einbezogen. Dies gilt zumindest dann, wenn er seine Leistungsunfähigkeit verantwortungslos herbeigeführt hat.

Beispiel: A und B lassen sich scheiden. A ist gegenüber B unterhaltsverpflichtet. Weil A keinen Unterhalt zahlen möchte, „rechnet“ er sich arm, indem er seine Arbeit ohne Grund kündigt.

Ohne das Gehalt stehen ihm monatlich nur 1.150 € statt 1.920 € zur Verfügung. Grundsätzlich läge dieser Betrag unter dem Selbstbehalt und B könnte keinen Unterhalt verlangen. Weil A die Stelle aber freiwillig aufgegeben hat, wird er so behandelt, als würde er weiterhin verdienen. Er muss also trotz Arbeitslosigkeit grundsätzlich den vollen Unterhalt bezahlen.

2. Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt kommt in Betracht, wenn die Ehe noch besteht (also bis zur rechtskräftigen Scheidung), die Ehepartner aber nicht mehr in einem Haushalt leben.

Die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen wird ausschließlich durch den Selbstbehalt begrenzt. Eine Absenkung des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf findet im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt nicht statt.

Der Selbstbehalt beim Trennungsunterhalt unterscheidet sich nicht von dem des nachehelichen Unterhalts. Der arbeitslose Unterhaltspflichtige muss also in der Regel keinen Unterhalt zahlen, wenn er weniger als 1.180 € im Monat zur Verfügung hat (2021).

Während des Trennungsjahres muss sich der Unterhaltspflichtige nicht im besonderen Maße darum bemühen, eine neue Stelle zu finden. Das kann allerdings anders sein, wenn er die Stelle erst nach oder kurz vor der Trennung verloren hat.


3. Kindesunterhalt

Sind aus der Partnerschaft Kinder hervorgegangen, muss nach der Trennung auch der Kindesunterhalt bedacht werden. Dabei ist zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern zu unterscheiden.

Minderjährige Kinder

Während der Ehe und des gemeinsamen Zusammenlebens wird der Kindesunterhalt durch Betreuung und Versorgung der minderjährigen Kinder erfüllt (sogenannter Naturalunterhalt). Nach der Trennung hängt der zu leistende Unterhalt davon ab, wer das jeweilige Kind wie persönlich betreut und versorgt. Der fehlende Beitrag muss gegebenenfalls durch Geld ausgeglichen werden (sogenannter Barunterhalt).

Die Höhe des Barunterhalts richtet sich dabei nach ähnlichen Kriterien wie beim Ehegattenunterhalt. Zu berücksichtigen sind also sowohl das, was dem Unterhaltspflichtigen zur Verfügung steht, als auch sein Selbstbedarf. Weitere Faktoren für die Berechnung sind der Bedarfskontrollbetrag, die Anzahl der Kinder und deren Alter. Als Orientierung dient auch hier die Düsseldorfer Tabelle.

In manchen Fällen reicht das zur Verfügung stehende Einkommen nicht für alle Unterhaltspflichten. Würde man in diesen Fällen alle Unterhaltspflichten ansetzen, würde der Selbstbehalt des Verpflichteten unterschritten. Das kommt insbesondere bei Arbeitslosigkeit vor. In diesem Fall wird berechnet, wie das zur Verfügung stehende Geld fair verteilt werden kann, ohne den Selbstbehalt zu unterschreiten (sogenannte Mangelfallberechnung).

Beispiel: Der unterhaltspflichtige und arbeitslose M hat monatlich 1.100 € zur Verfügung. Er wohnt allein und hat Mietkosten in Höhe von 430 €. Er muss Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 8 Jahren (Sohn) und 4 Jahren (Tochter) zahlen, die bei der Mutter F leben.

Sein Selbstbehalt liegt also bei 960 € (2021). Von seinem Einkommen verbleiben daher 140 € (1.110 € – 960 €), die er auf die zwei Kinder verteilen muss. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2021 stehen dem Sohn (nach Abzug des hälftigen Kindergelds) 341,50 € pro Monat zu. Die Tochter müsste danach 283,50 € erhalten. Insgesamt müsste M also 625 € an Unterhalt leisten. Nun wird der „freie“ Einkommensbetrag – also die 140 € – verhältnismäßig aufgeteilt. Rechnerisch sieht das für diesen Fall so aus:

Sohn: 341,50 x 140 : 625 = 76,50 €
Tochter: 283,50 x 140 : 625 = 63,50 €

Im Gegensatz zum Ehegattenunterhalt besteht gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern eine sogenannte gesteigerte Erwerbspflicht. Der Unterhaltspflichtige muss daher jede Möglichkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts nutzen. Er muss also eventuell zusätzlich einen Minijob aufnehmen oder Überstunden machen. Im Fall der Arbeitslosigkeit muss grundsätzlich also auch eine Nebentätigkeit ausgeübt werden, wenn eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Moment nicht möglich oder absehbar ist.

Der Unterhaltspflichtige muss mit aller Kraft versuchen, eine neue Anstellung zu finden oder anderes Vermögen einzusetzen. Tut er dies nicht, wird der Unterhalt nach einer gewissen Dauer womöglich nach einem fiktiven höheren Einkommen berechnet.

Ist ein Elternteil nicht in der Lage, den Kindesunterhalt zu zahlen oder zahlt ihn aus anderen Gründen nicht, so kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden.

Volljährige Kinder

Volljährige Kinder gelten in der Regel nicht mehr als bedürftig, da sie in der Lage sein sollten, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Dies ist nicht der Fall, wenn sie z. B. noch in der Ausbildung oder im Studium sind. Dann sind beide Elternteile unterhaltspflichtig.

Auch bei volljährigen Kindern wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten durch seinen Selbstbehalt begrenzt. Die Grenzen liegen dabei höher als bei minderjährigen Kindern und privilegierten Volljährigen. Der Selbstbehalt beträgt dann mindestens 1.400 €. Enthalten sind darin Wohnkosten von bis zu 550 € (2021).

Der Unterhaltspflichtige hat auch hier eine Erwerbsobliegenheit. Er muss sich also ernsthaft und ausreichend um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist jedoch nicht wie bei Minderjährigen und privilegierten Volljährigen verschärft, sodass wohl keine Überstunden gemacht werden müssen, um den vollen Unterhalt zahlen zu können. Eine Anrechnung fiktiven Einkommens ist schwerer als beim Unterhalt für minderjährige Kinder.


4. Elternunterhalt

Ist ein potentiell unterhaltsverpflichtetes Kind arbeitslos, wird die Zahlung von Elternunterhalt grundsätzlich nicht in Betracht kommen. Seit dem 1. Januar 2020 können Kinder nämlich erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden.


5. Was gilt bei mehreren Unterhaltsberechtigten?

Wenn der Ex-Partner gleichzeitig mehreren Personen (z.B. Kindern oder Eltern) Unterhalt zahlen muss, kann das Geld im Falle einer Arbeitslosigkeit knapp werden. Es stellt sich dann die Frage, wer seinen Unterhalt zuerst erhält.

Das Gesetz sieht hier eine Rangfolge vor:

  1. Auf der ersten Stufe stehen minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder und außerdem Kinder unter 21, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
  2. Auf der zweiten Stufe stehen Ehegatten, die wegen Kinderbetreuung unterhaltsberechtigt sind und geschiedene Ehegatten aus einer langen Ehe.
  3. Auf der dritten Stufe stehen alle restlichen (geschiedenen) Ehegatten.
  4. Auf den restlichen Stufen stehen volljährige Kinder, Enkelkinder, Eltern und andere Verwandte gerader Linie.

Wenn das Geld des Ex-Partners nicht für alle Unterhaltsberechtigten genügt, hängt es also von dieser Reihenfolge ab, ob und wie viel Geld der unterhaltsberechtigte Ex-Partner erhält.

Hierzu folgendes Beispiel: A und B lassen sich scheiden. A ist nicht berufstätig und gegenüber B zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Außerdem muss er für ein minderjähriges Kind Unterhalt zahlen. Rechnerisch stünde B ein Betrag von 450 € pro Monat zu. Nach der Zahlung des Unterhalts für das Kind bleiben A jedoch nur 1.280 € pro Monat übrig. Deshalb kann das Gericht B nur einen Betrag von höchstens 100 € im Monat zusprechen.

Bei mehreren gleichrangigen Unterhaltsberechtigten wird der Unterhalt jeweils anteilig reduziert (s. dazu oben beim Kindesunterhalt).

6. Fazit

  • Ob und wie viel Unterhalt gezahlt werden muss, hängt auch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person ab.
  • Wenn der Unterhaltspflichtige nicht mehr genug Geld zum Leben hat, wird der Unterhaltsanspruch gekürzt.
  • Dem Unterhaltspflichtigen müssen in der Regel mindestens 1.180 € übrigbleiben, wenn er arbeitslos ist. Beim Unterhalt für minderjährige Kinder sinkt der Betrag auf 960 €. Bei volljährigen Kindern steigt er in der Regel auf 1.400 €.
  • Der Unterhaltspflichtige muss sich bei Arbeitslosigkeit um eine neue Stelle bemühen, es sei denn, er befindet sich im ersten Trennungsjahr und hat schon vor der Trennung nicht gearbeitet. Beim Kindesunterhalt muss der Unterhaltspflichtige alles Zumutbare leisten, um den Mindestunterhalt zahlen zu können.
  • Alleinerziehende können einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen, der vom Unterhaltspflichtigen unter Umständen zurückzuzahlen ist.
  • Bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Für Studierende gilt ein pauschaler Unterhaltssatz.
  • Elternunterhalt wird erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 € relevant.
  • Minderjährige Kinder gehen in der Rangfolge vor. Wenn das Geld knapp wird, erhalten sie zuerst ihren Unterhalt.