Auch wenn die klassische Rollenverteilung immer seltener wird und heutzutage in den meisten Ehen beide Eheleute erwerbstätig sind, gibt es dennoch oft ein Gefälle bei den Einkommen der Ehepartner. Dabei sind weiterhin häufig die Frauen diejenigen, die während der Ehe zugunsten der Familie beruflich zurückstecken und daher ein geringeres Einkommen haben als ihre Ehepartner.

Für den Ehegatten mit dem geringeren Einkommen ist es nach der Scheidung entsprechend schwerer, den bisherigen Lebensstandard zu halten. Diese Situation war für den Gesetzgeber Ausgangspunkt, einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu schaffen.

  1. Grundidee des Aufstockungsunterhalts
  2. Voraussetzungen für den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt
  3. Grundsatz der Eigenverantwortung
  4. Beschränkung und Befristung der Aufstockungsleistung
  5. Höhe und Berechnung des Aufstockungsunterhalts
  6. Verweigerung des Aufstockungsunterhalts
  7. Fazit

1. Grundidee des Aufstockungsunterhalts

Beim Aufstockungsunterhalt handelt es sich um eine Form des nachehelichen Ehegattenunterhalts.

Der geschiedene Ehegatte kann die Aufstockung seiner Einkünfte verlangen, wenn diese nicht ausreichen, um den in der Ehe erworbenen wirtschaftlichen Standard zu halten. Damit soll sein unmittelbarer sozialer Abstieg nach der Scheidung verhindert werden, falls es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den gewohnten Lebensbedarf mit eigenen Einkünften zu decken.

Dieser Anspruch folgt aus der in der Ehe geltenden Pflicht zur Solidarität, die nachehelich fortwirkt. Er findet seine Grenzen nach den Grundsätzen der Eigenverantwortung der geschiedenen Eheleute, wie wir noch erläutern werden.

2. Voraussetzungen für den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt

Die Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts sind in § 1573 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den weiteren Vorschriften zum Ehegattenunterhalt geregelt.

  • Eheliche Gemeinschaft mit nicht unerheblicher Ehezeit:

Die Ehe muss länger als drei Jahre bestanden haben. Bei Kurzzeit-Ehen von 3 Jahren oder weniger hat sich der gemeinsame Lebensstandard nicht dermaßen gefestigt, dass er nach der Ehe zu einem Aufstockungsanspruch berechtigen würde.

  • Der geschiedene Ehegatte hat keinen anderen nachehelichen Unterhaltsanspruch:

Hat der Ex-Partner bereits einen Anspruch auf

kann er keinen Aufstockungsunterhalt verlangen. Ausnahmen hiervon gibt es nur in sehr komplexen Fällen, was einer Einzelfallberatung bedarf.

  • Einer hat deutlich mehr verdient:

Wenn der Unterschied zwischen den Einkünften der geschiedenen Ehegatten nur gering ist, kann der Anspruch entfallen. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall bei einem Unterschied von weniger als 10 %.

  • Der Berechtigte geht einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach, die aber nicht ausreicht, um den bisherigen Lebensstandard zu halten:

Wichtig ist also zunächst, dass der Ehegatte nicht jede Arbeit annehmen muss. Gleichwohl muss er aber eine für ihn angemessene Erwerbstätigkeit ausführen.


Exkurs: Was ist eine angemessene Tätigkeit?

Angemessen ist eine Tätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des Ex-Partners entspricht (§ 1574 Abs. 2 BGB).

Diese Kriterien sind nicht abschließend, es sind immer alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen und abzuwägen.

Soweit der Ehegatte aufgrund seiner Berufspraxis Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, sind diese auch ohne einen formellen Ausbildungsabschluss zu berücksichtigen. Hat beispielsweise die akademisch gebildete Ex-Partnerin während der Ehe eine einfache Bürotätigkeit ausgeübt, sieht die Rechtsprechung auch eine solche Tätigkeit als angemessen an. Gleiches gilt, wenn ohne formale Ausbildung praktische Berufserfahrung in einem Tätigkeitsbereich gesammelt wurden. So kann eine gelernte Friseurin auch als Verkäuferin im Einzelhandel tätig werden, wenn sie entsprechende Berufspraxis erworben hat.

Nach der Regelung ist eine Tätigkeit dann nicht mehr zumutbar, wenn sie auch nach den bisherigen, ehelichen Lebensverhältnissen unangemessen wäre. Dabei sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. Im Falle einer kurzen, kinderlosen Ehe wird also kaum die Angemessenheit einer Tätigkeit fraglich sein. Anders sieht es aus, wenn es um die Tätigkeit nach einer langen Ehezeit geht. Hierbei ist zu prüfen, ob die Tätigkeit dem in der Ehe erreichten Lebensstandard bzw. sozialen Status entspricht. Je länger die Ehe und Kinderbetreuungszeiten währten, desto eher hat sich in der Ehe auch der soziale Status der Ehegatten gefestigt. So kann die geschiedene Ehegattin nach einer Ehe in gehobenen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zu einer untypischen Tätigkeit, etwa als Putzfrau, verpflichtet werden. Anders aber, wenn die Ehegattin schon während der Ehe eine Tätigkeit ausgeübt hat, die nicht ihrem sozialen Status entspricht. Dann ist eine solche Tätigkeit auch nach der Ehe zumutbar.

Schließlich muss die Tätigkeit dem Gesundheitszustand und dem Alter des geschiedenen Ehegatten entsprechen. So kann eine früher ausgeübte, körperlich belastende Tätigkeit wegen des Alters oder Gesundheitszustandes unzumutbar sein.

Unterlässt der unterhaltsberechtigte Ehegatte es, eine angemessene Arbeit auszuüben, können ihm fiktive Einkünfte einer solchen Erwerbstätigkeit in voraussichtlicher Höhe angerechnet werden. Kann der Ehegatte allerdings nachweisen, dass er sich um eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit bemüht, kommt statt des Aufstockungsunterhalts ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit in Betracht (§ 1573 Abs. 1 BGB).

  • Ehebedingte Nachteile, wie etwa der bewusste Verzicht auf eine Vollzeittätigkeit wegen der Kinderbetreuung, sind zwar oft der Grund für das geringere Einkommen, aber keine Voraussetzung für den Aufstockungsanspruch.

Selbst wenn beide Eheleute während der Ehe Vollzeit berufstätig waren, kann derjenige mit dem geringeren Einkommen Aufstockungsunterhalt beanspruchen, sofern der Unterschied im zuvor genannten Sinne erheblich ist.


3. Grundsatz der Eigenverantwortung

Früher galt im Unterhaltsrecht der Ausspruch „einmal Zahnarztgattin, immer Zahnarztgattin“. Doch dass geschiedene Ehefrauen auf Dauer Unterhalt vom Ex-Ehemann erhalten, ist spätestens seit der Unterhaltsreform 2008 überholt. Mit der Neuerung des Unterhaltsrechts wurde die nacheheliche Eigenverantwortung stärker betont und mit Wirkung ab 2008 im Gesetz verankert.

Nach dem sogenannten Prinzip der Eigenverantwortung sind die geschiedenen Ehegatten grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt verantwortlich. So ist auch der bislang nicht oder nur geringer verdienende Ex-Partner verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen (§§ 1569, 1574 BGB).

Der zunächst berechtigte Ehegatte erhält also keine Garantie auf Lebenszeit für seine wirtschaftliche Lage. Niemand kann sich auf den in der Ehe erworbenen Status ausruhen und jeder geschiedene Ehegatte ist verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Reicht diese allein nicht, um den bisherigen Lebensstandard zu halten, muss er dauerhaft selbst für entsprechende Einkünfte sorgen.


4. Beschränkung und Befristung des Aufstockungsunterhalts

Mit Blick auf das bereits erwähnte Prinzip der Eigenverantwortung wird der Aufstockungsunterhalt meist nur für eine Übergangszeit gewährt und gemäß § 1578b BGB befristet, im Regelfall auf maximal drei Jahre. Länger wird der Aufstockungsanspruch nur in Ausnahmefällen zugesprochen, etwa bei einer sehr langen Ehe. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bei einer Ehe von 17 Jahren eine Zahlungsdauer von 4 Jahren als angemessen angesehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2009, 2 UF 200/08).

Ebenso lässt die vorgenannte Vorschrift es zu, den Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn im Einzelfall ein an den ehelichen Verhältnissen orientierter Unterhaltsanspruch unangemessen wäre. Hierum wird in der Praxis häufig gekämpft. Auf Seiten des Unterhaltspflichtigen wird dann für eine Herabsetzung des Unterhalts auf den sogenannten angemessenen Lebensbedarf argumentiert. Darunter versteht das Gesetz das, was der „Lebensstellung des Bedürftigen“ entspricht (§ 1610 Abs. 1 BGB).

Für diesen Bedarf spielen die unter Umständen besseren Lebensverhältnisse des anderen Ehegatten keine Rolle.

Es wird gefragt, was der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei werden die ehebedingten Nachteile außen vorgelassen – wenn etwa der Unterhaltsberechtigte die Kinderbetreuung und Haushaltsführung übernommen hat und so weniger für den eigenen Unterhalt sorgen konnte.

Eine Herabsetzung kommt in diesen Fällen dann in Betracht, wenn die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht vollständig auf ehebedingten Nachteilen beruht, sondern auch auf eine unterschiedliche Ausbildung und Berufstätigkeit der Ehegatten zurückzuführen ist. Dennoch führen auch diese Umstände nicht zwangsläufig zu einer Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf. Ob und in welcher Höhe eine Herabsetzung erfolgt, entscheiden die Gerichte stets mit individueller Abwägung im Einzelfall.

Schließlich können Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts auch miteinander verbunden werden.


5. Höhe und Berechnung des Aufstockungsunterhalts

Der Anspruch errechnet sich nach der sogenannten Differenzmethode. Die unterhaltsrelevanten Netto-Einkünfte der Ehegatten werden einander gegenübergestellt. Von der Differenz der Einkünfte wird 3/7 als Ausgleich an den Ehegatten mit dem geringeren Einkommen gezahlt.

Dies hat folgenden Hintergrund: Bei der Berechnung des Unterhalts ist der sogenannte Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. So wird im Unterhaltsrecht der Teil des Einkommens bezeichnet, der den erwerbstätigen Ehegatten bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts verbleiben muss, um damit beruflich bedingten Mehraufwand auszugleichen. Dieser Erwerbstätigenbonus wird für jeden erwerbstätigen Ehegatten mit 1/7 berücksichtigt. Es wird also jeweils 1/7 vom Nettoeinkommen abgezogen und von der verbleibenden Differenz der Einkünfte die Hälfte als Unterhaltsanspruch berechnet. Um diese Berechnung zu vereinfachen, kann der Unterhaltsanspruch bei zwei Erwerbseinkommen mit den anfangs erwähnten 3/7 der Differenz der beiden Einkommen berechnet werden.

Das monatliche Nettoeinkommen des M liegt bei 6.000 €. Nach Abzug seiner monatlichen Belastungen wie Darlehen und Kredit liegt sein unterhaltsrelevantes monatliches Nettoeinkommen bei 5.000 €.

F hat monatliche Einkünfte von 2.500 € netto und nach Abzug eines Darlehens ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 2.000 €. Die Differenz der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte beträgt 3.000 €.

So errechnet sich ein Aufstockungsunterhalt für die F von rund 1.286 € (3.000 € x 3/7).

6. Verweigerung des Aufstockungsunterhalts

Grundlage des Aufstockungsunterhalts ist das Prinzip der ehelichen Solidarität, die nachehelich noch fortwirkt. Diese Grundlage entfällt, wenn der berechtigte Ex-Gatte selbst gegen dieses Prinzip verstößt. Wenn er beispielsweise unrichtige oder gar keine Auskünfte über seine Einkünfte erteilt, kann dies zu einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs führen.

Wie jeder Ehegattenunterhalt kann auch der Aufstockungsanspruch bei schwerwiegenderem Fehlverhalten vollständig versagt werden (§ 1579 BGB). Ein in diesem Sinne schwerwiegendes Verhalten kommt etwa in folgenden Beispielen aus der Rechtsprechung in Betracht:

  • der Ehegatte hat schon während der Ehe ein Verhältnis zu einem neuen Partner
  • intime Kontakte zu wechselnden Partnern
  • gewerbsmäßige Ausübung von Telefonsex ohne Wissen des Ehegatten
  • Verschweigen der Scheinehelichkeit
  • Vereitelung des Umgangsrechts
  • das „Unterschieben“ eines Kindes
  • Unberechtigte Strafanzeigen, z.B. bei Behauptung von Kindesmissbrauch
  • Tätlichkeiten gegen den Ehegatten, soweit von gewisser Schwere und bei Einseitigkeit.

Bei einem solchen Fehlverhalten kann der Ex-Partner nicht mehr auf das Nachwirken der ehelichen Solidarität und weitere finanzielle Unterstützung durch den Ehegatten zum Erhalt des Lebensstandards hoffen.

7. Fazit

In der Anfangszeit nach der Scheidung muss kein Ehegatte fürchten, von jetzt auf gleich seinen Lebensstandard zu verlieren. Wer deutlich weniger verdient und keinen sonstigen Unterhaltsanspruch hat, erhält zumindest die Einkommensdefizite ausgeglichen. Klar ist aber auch, dass die Schonzeit spätestens nach wenigen Jahren ein Ende hat. Daher sollten sich vor allem diejenigen Ehegatten, die während der Ehe wenig oder gar nicht berufstätig waren, frühzeitig um den beruflichen Wiedereinstieg kümmern.