Bei internationalen Scheidungen ist stets vorab zu klären, wo der Scheidungsantrag eingereicht werden kann, ob also ein deutsches oder ausländisches Gericht zuständig ist. In einem nächsten Schritt muss dann geprüft werden, nach der Rechtsordnung welches Landes das Scheidungsverfahren abläuft. Selbst in Fällen, in denen zum Beispiel ein deutsches Gericht zuständig ist, kann sich die Scheidung mitunter nach ausländischem Recht richten.

1. Wo kann die Scheidung eingereicht werden?

Was viele nicht wissen: Um zu entscheiden, in welchem Land die Scheidung eingereicht werden kann, ist es zunächst einmal unerheblich, wo das betreffende Paar geheiratet hat. Dies ist nur für die Frage von Bedeutung, ob eine Ehe überhaupt wirksam geschlossen wurde. Denn dies setzt voraus, dass bei der Heirat das am Ort der Eheschließung geltende Eherecht eingehalten wurde.

Wo die Scheidung einzureichen ist, hängt dagegen von ganz anderen Faktoren ab. Wichtige Anknüpfungspunkte sind Staatsangehörigkeit und Wohnsitz. Außerdem kommt es ganz entscheidend darauf an, zu welchem anderen Land ein Bezug besteht, insbesondere ob es sich dabei um ein EU-Land oder einen außereuropäischen Staat handelt.

Innerhalb der EU

Für die Länder der EU gilt die so genannte Verordnung Brüssel II a. Diese listet im Einzelnen auf, in welchen Fällen von Scheidungen mit Auslandsbezug welches Gericht anzurufen ist. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Unproblematisch sind danach zwei Fälle:

  • Wenn die Ehepartner eine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben, sind die Gerichte des Heimatlandes für die Scheidung zuständig – ganz egal wo das Ehepaar zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags wohnt.

Leben also z.B. zwei Deutsche in Frankreich, so können sie die Scheidung auch in Deutschland einreichen.

  • Haben beide Gatten im selben Land ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“, d.h. ihren dauerhaften Wohnsitz und Lebensmittelpunkt, so sind die Gerichte dieses Landes zuständig.

Lebt ein Ehepaar also z.B. zusammen in Deutschland, so ist die Scheidung immer vor einem deutschen Gericht möglich. Dies gilt nicht nur bei binationalen Ehen, sondern selbst dann wenn beide Gatten Ausländer, zum Beispiel beide polnische Staatsbürger, sind!

  • Sind dagegen beide Gatten Ausländer und leben im Ausland, so ist nie ein deutsches Gericht zuständig.

In allen anderen Fällen muss nach Artikel 3 der Verordnung Brüssel II a näher differenziert werden. Zuständig ist danach das Gericht des Landes:

  • in dem das Paar zuletzt gemeinsam gelebt hat, sofern einer von ihnen weiterhin dort wohnt
  • in dem einer der Partner lebt, wenn beide gemeinsam den Scheidungsantrag einreichen. Das ist in Deutschland zum Beispiel in der Art möglich, dass ein Partner die Scheidung einreicht und der andere Gatte dem Antrag zustimmt.
  • in dem der Antragsgegner, also derjenige, gegen den der Partner den Scheidungsantrag einreicht, wohnt.
  • Ein Gericht des Landes, in dem der Antragssteller, der die Scheidung einreicht, lebt, kann ebenfalls zuständig sein. Dann muss er aber schon mindestens ein Jahr lang dort gewohnt haben. Diese Mindestzeitspanne verkürzt sich auf sechs Monate, wenn er zusätzlich auch noch die Staatsangehörigkeit des betreffenden Landes hat.

Beispiel: Reicht also ein aus Spanien zurückgekehrter Deutscher gegen den in seiner spanischen Heimat gebliebenen ausländischen Gatten die Scheidung ein, so kann er dies vor einem deutschen Gericht tun. Voraussetzung ist, dass er den Antrag erst stellt, nachdem er schon seit 6 Monaten wieder in Deutschland lebt.

Außerhalb der EU

Besteht kein Bezug zu einem EU-Land, sondern zu einem anderen Staat, zum Beispiel den USA oder der Türkei, so stellt sich die Lage anders dar. Statt der o.g. EU-Verordnung richtet sich die Gerichtszuständigkeit dann jeweils nach dem nationalen Recht der einzelnen Länder. In Deutschland ist sie zum Beispiel im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen FamFG geregelt. § 98 FamFG führt vier Fälle auf, in denen ein deutsches Gericht für eine internationale Scheidung zuständig ist:

  • Ein Gatte einer binationalen Ehe ist Deutscher oder war es zumindest bei der Eheschließung.
  • Beide Ehegatten leben im Inland.
  • Ein Ehegatte hat gar keine Staatsangehörigkeit, wohnt aber in Deutschland.
  • Lebt nur einer der Gatten im Inland, ist grundsätzlich ebenfalls ein deutsches Gericht zuständig. Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich dann, wenn die Scheidung in keinem der Länder anerkannt würde, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten besitzen.

Wichtig zu wissen: In welchem deutschen Gerichtsbezirk die Scheidung eingereicht werden muss, richtet sich in erster Linie danach, wo das Paar wohnt. Lebt es nicht mehr zusammen, so ist das Gericht des Bezirkes zuständig, in dem der Gatte mit den gemeinsamen Kindern wohnt. Bei kinderlosen Paaren ist der Wohnort des Antragsgegners maßgeblich. Für die Scheidung von Paaren, die im Ausland leben, ist in Deutschland stets das Amtsgericht Berlin Schöneberg zuständig.

Zuständigkeit mehrerer Gerichte

Es kann durchaus Fälle geben, in denen die Gerichte mehrerer Länder für eine Scheidung zuständig sind.

Lebt zum Beispiel ein deutsches Ehepaar in Italien, so kann es sich auch dort scheiden lassen, denn es hat hier ja seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Die Gatten haben aber auch die Möglichkeit, die Scheidung in Deutschland einzureichen, denn beide sind ja deutsche Staatsbürger.

Bei einer solchen konkurrierenden Zuständigkeit ist entscheidend, in welchem der Länder die Scheidung zuerst rechtshängig wird. Dies ist sie dann, wenn der Antrag bei Gericht eingereicht und dem anderen Gatten zugestellt worden ist. Von diesem Zeitpunkt an kann kein anderes Gericht mehr über die Scheidung befinden.


2. Welches Scheidungsrecht gilt?

Ob ein in- oder ausländisches Gericht zuständig ist, sagt noch nichts darüber aus, welches Scheidungsrecht für das Verfahren gilt. Scheidungsverfahren können von Land zu Land teils stark voneinander abweichen. Dies kann für Ehepaare Vor- oder Nachteile mit sich bringen. Oft können sie das Scheidungsrecht aber auch wählen.

Für die Frage, welches Scheidungsrecht das zuständige Gericht anzuwenden hat, ist wieder danach zu differenzieren, um welche Länder es sich konkret handelt.

Die EU Verordnung Rom III

Nach welchem Recht geschieden wird, ist in Europa ebenfalls durch eine EU-Verordnung geregelt. Die so genannte Rom-III Verordnung gilt für Paare, die einen Bezug zu einem der folgenden Staaten haben: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien oder Ungarn.

Gemäß dieser Verordnung können Paare wählen, nach dem Recht welches Landes sie geschieden werden möchten. Für den Fall, dass sie keine Wahl treffen, gibt die Verordnung dann im Einzelnen vor, welches Recht anzuwenden ist.

Wichtig zu wissen: Die Vereinbarung der Gatten über die Rechtswahl muss laut EU-Verordnung schriftlich getroffen und von beiden Gatten unterzeichnet werden. In Deutschland bedarf sie sogar der notariellen Beurkundung!

Wahl des Scheidungsrechts

Die Ehegatten haben hinsichtlich des auf ihre Scheidung anzuwendenden Rechts die Wahl zwischen folgenden Alternativen:

  • Dem Recht des Staates, in dem beide Gatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl wohnen oder
  • dem des Staates, in dem die Gatten zuletzt gemeinsam gelebt haben, sofern einer von ihnen dies immer noch tut oder
  • dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Gatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder
  • dem Recht des Staates, in dem die Scheidung eingereicht wird.

Was gilt, wenn keine Wahl getroffen wird?

Treffen die Gatten keine Rechtswahl, so bestimmt Artikel 8 der EU-Verordnung das auf die Scheidung anzuwendende Recht in folgender Reihenfolge:

  • Es gilt vorrangig das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts leben.
  • Nachrangig gilt das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt zusammengelebt haben. Der Aufenthalt darf dann aber nicht länger als ein Jahr zurückliegen und einer der Gatten muss immer noch dort wohnen.
  • Ersatzweise gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Gatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen.
  • Trifft nichts von alldem zu, so gilt das Recht des Staates, bei dessen Gericht die Scheidung eingereicht wird.

Außerhalb von Rom III

In Fällen, in denen die Rom III-Verordnung nicht greift, weil kein Bezug zu einem der genannten Länder besteht, richtet sich die Frage des anzuwendenden Rechts nach dem so genannten internationalem Privatrecht. Ein solches gibt es in den meisten Ländern. In Deutschland ist es im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt.

Rechtswahl ist eingeschränkt

Auch nach dem EGBGB ist eine Rechtswahl möglich. Diese unterliegt aber Einschränkungen:

  • Hat ein Gatte mehrere Staatsangehörigkeiten, so kann das Paar das Recht eines dieser Staaten wählen, wenn ihm auch der andere Ehegatte angehört.
  • Gatten einer binationalen Ehe können auch das Recht des Staates wählen, dem nur ein Ehegatte angehört. Das ist in zwei Fällen möglich: Erstens dann, wenn keiner von ihnen dem Staat angehört, in dem beide leben. Oder zweitens, in dem Fall, dass beide nicht in demselben Staat wohnen.

Wichtig: Haben die Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit oder hatten sie diese während der Ehe und einer von ihnen besitzt sie auch weiterhin, so kann keine Rechtswahl getroffen werden! Vielmehr gilt dann automatisch das Recht des betreffenden Staates.

Auch eine Rechtswahl nach internationalem Privatrecht muss in Deutschland notariell beurkundet werden. In anderen Ländern gelten teils abweichende Formvorschriften.

Was gilt, wenn keine Wahl getroffen wird?

Treffen die Gatten keine Wahl, so gilt vorrangig das Recht des Staates:

  • dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten haben oder während der Ehe hatten, wenn einer von ihnen sie weiterhin besitzt. Wie oben gesagt, ist in diesem Fall auch schon gar keine Rechtswahl möglich.
  • Nachrangig gilt das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten leben oder während der Ehe zuletzt gelebt haben, wenn einer von ihnen immer noch dort wohnt
  • Ersatzweise gilt das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Anhaltspunkte für eine solche Verbundenheit können zum Beispiel Sprache, Religion, Kultur usw. sein

3. Besonderheiten einzelner Länder

Welches Recht auf das Scheidungsverfahren angewendet wird kann für dessen Ausgang erhebliche Konsequenzen haben. In einigen Ländern gibt es Regelungen, die stark vom deutschen Recht abweichen und die sich für Scheidungswillige günstiger oder ungünstiger auswirken können.

Dazu einige Beispiele:

    • In England gelten teils lange Trennungszeiten von zwei Jahren (wenn beide die Scheidung wollen) oder fünf Jahren (wenn nur einer die Scheidung will). Es gibt aber auch die Scheidung ohne Trennungszeit, wenn entweder Ehebruch oder „unerträgliches Verhalten“ des Gatten nachgewiesen werden können. Das englische Unterhaltsrecht ist für Unterhaltspflichtige ungünstig, denn dem Berechtigten steht i.d.R. ein Drittel der gemeinsamen Einkünfte zu. Dabei wird nicht streng zwischen Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich unterschieden.
    • In Frankreich kann ohne Trennungszeit geschieden werden, wenn beide Gatten einverstanden sind. Statt regelmäßiger Unterhaltszahlungen wird nach der Scheidung meist eine Einmalzahlung geleistet. Versorgungsausgleich ist unbekannt, und statt des deutschen Zugewinnausgleichs gilt in Frankreich die so genannte Errungenschaftsgemeinschaft: Während der Ehe angeschafftes Vermögen gilt als beiden Partner gehörend.
    • In Kroatien gilt für scheidungswillige Männer eine wichtige Einschränkung: Ist die Ehefrau schwanger, so dürfen sie sich erst ein Jahr nach der Geburt des Kindes scheiden lassen.
    • In Luxemburg gibt es die Scheidung wegen Verschuldens, wegen gescheiterten Zusammenlebens und im gegenseitigen Einvernehmen. Letztere ist nur bei Ehen von mindestens zwei Jahren Dauer und ab einem Mindestalter von 23 Jahren möglich.
    • In Holland ist die Scheidung ohne Trennungszeit möglich. Wollen beide Partner die Scheidung, wird in den Niederlanden oft auch nur ein schriftliches Verfahren ohne persönliches Erscheinen vor Gericht durchgeführt.
    • Nach italienischem Recht können sich Scheidungen lange hinziehen. Anders als in Deutschland ist in Italien vorher i.d.R. eine dreijährige Trennungszeit einzuhalten. Die Trennung kann das Paar entweder einvernehmlich vollziehen (separazione consensuale) oder sie kann von einem Gericht ausgesprochen werden (separazione giudiziale).
    • In Österreich kennt man die einvernehmliche Scheidung, die Verschuldensscheidung sowie die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. Bei letzterer muss die Ehe zerrüttet und die häusliche Gemeinschaft drei Jahre lang aufgehoben sein, damit geschieden werden kann. Im Fall der Verschuldensscheidung wirkt sich der Schuldspruch stark auf die Unterhaltsansprüche aus: Wer für schuldig oder überwiegend schuldig befunden wird, der muss mit erheblichen Nachteilen rechnen.
    • Auch in Polen kennt man sowohl eine Scheidung ohne als auch mit Schuldfeststellung. Die Schuldfeststellung hat auch hier große Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt. Anders als in Deutschland hängt dieser nicht nur davon ab, ob ein Gatte bedürftig und der andere zahlungsfähig ist. Ganz entscheidend ist darüber hinaus, wem vom Gericht an der Zerrüttung der Ehe die Schuld gegeben wird.
    • Ähnlich ist es in Portugal: Wer an einer streitigen Scheidung die Schuld zugewiesen bekommt, der hat i.d.R. keine Unterhaltsansprüche. In Portugal kennt man neben der Scheidung wegen schuldhafter Verletzung der ehelichen Pflichten auch eine Scheidung wegen Zerrüttung und eine einvernehmliche Scheidung. Bei letzterer kann die Ehe sogar vor dem Standesamt und ohne Rechtsanwalt geschieden werden.
    • Die Scheidung vor dem Standesamt kennt man auch in Russland. Sie ist schnell und kostengünstig. Wehrt sich allerdings ein Gatte gegen die Scheidung oder sind minderjährige Kinder im Spiel, so geht die Sache auch hier vor Gericht.
    • Bei Scheidungen in der Schweiz wird weder die Zerrüttung der Ehe geprüft noch ein Trennungsjahr verlangt. Insbesondere bei der einverständlichen Scheidung auf gemeinsames Begehren muss das Paar sich nur über die Scheidung einig sein und dem Gericht zusammen mit dem Scheidungsbegehren eine so genannte „Konvention“ vorlegen, in der es sich über wichtige Scheidungsfolgen (Sorgerecht, Unterhalt, Vermögensteilung usw.) einigt. Allerdings sind die Scheidungen in der Schweiz erheblich teurer als in Deutschland. Bei schweizerischen Rechtsanwälten sind z.B. Honorarvereinbarung mit hohen Stundenansätzen üblich.
    • In Spanien sind Scheidungen ohne Trennungszeit möglich, frühestens jedoch drei Monate nach der Hochzeit. Statt Ehegattenunterhalt wird in Spanien meist eine Entschädigung/ein Ausgleich gezahlt. Es kann ein Einmalbetrag festgesetzt werden oder aber laufende Zahlungen.
    • Bei einer Scheidung in der Türkei kennt man acht Scheidungsgründe, darunter auch die einvernehmliche Scheidung und die Scheidung wegen Zerrüttung der Ehe. Anders als in Deutschland setzt die Zerrüttungsscheidung nach türkischem Recht voraus, dass die Fortsetzung der Ehe zumindest für einen der Gatten unerträglich ist. Außerdem wird geprüft, wer die Schuld an der Zerrüttung trägt. Weitere Scheidungsgründe sind die Nicht-Wiederherstellung des Zusammenlebens, böswilliges Verlassen, Ehebruch, tätliche Angriffe auf den Partner oder Ehrenkränkungen, das Begehen von Straftaten, eine ehrenlose Lebensführung sowie Geisteskrankheit. Unterhalt bekommt nach türkischem Recht nur, wer keine oder keine überwiegende Schuld an der Scheidung hat.
    • Besonders unübersichtlich ist das Scheidungsrecht der USA. In jedem Bundesstaat gelten andere Regelungen. Trennungszeiten sind z.B. in vielen Staaten nicht vorgeschrieben. In einigen gibt es auch eine vereinfachte Scheidung (simple divorce), die bei kürzeren, kinderlosen Ehen möglich ist. Im Übrigen wird meist zwischen der „no fault“ und „at fault“- Scheidung differenziert. Bei letzterer muss eine Verfehlung des Gatten nachgewiesen werden. Auch hier kennt man also eine Art von Verschuldensprinzip. Bei der Vermögensteilung nach der Scheidung kann es von Bundesstaat zu Bundesstaat große Unterschiede geben, da überall andere Güterstände gelten. Bei Scheidungen in den USA muss generell mit sehr hohen Verfahrenskosten gerechnet werden, denn amerikanische Scheidungsanwälte stellen ihren Mandanten extrem hohe Stundesätze in Rechnung.

Wichtig: Wenn ein Ehepartner Ausländer ist oder sonst ein Bezug zum Ausland besteht, sollten Sie die Möglichkeit einer Rechtswahl unbedingt nutzen! Die Scheidung kann so oft nicht nur günstiger und schneller, sondern auch zu besseren Konditionen erfolgen. Durch abweichende gesetzliche Regelungen in verschiedenen Ländern können Paare so z.B. um Trennungszeiten herumkommen oder beim Unterhalt günstigere Regelungen erreichen. Da internationale Scheidungen sehr komplex sind, empfiehlt sich die eingehende Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht.

4. Fazit

  • Es ist vorab immer zu klären, in welchem Land die Scheidung eingereicht werden kann. Wichtige Anknüpfungspunkte innerhalb der EU sind Staatsangehörigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt. Außerhalb Europas prüfen die Gerichte ihre Zuständigkeit nach dem jeweiligen nationalen Recht.
  • Es stellt sich dann die weitere Frage, nach dem Recht welches Landes geschieden wird. Auch ein deutsches Gericht muss z.B. in manchen Fällen ausländisches Recht anwenden. In Europa richtet sich die Frage der anzuwendenden Rechtsordnung für viele Länder nach der Rom-III Verordnung. In Drittstaaten wird die Frage nach internationalem Privatrecht beantwortet.
  • In vielen Fällen können Paare auch wählen, nach welchem Recht sie geschieden werden möchten.
  • Je nach Land kann die Scheidung günstiger oder teurer sein, länger dauern oder zügiger ablaufen. Auch die Scheidungsfolgen können – je nach angewendeter Rechtsordnung – mehr oder weniger vorteilhaft ausfallen.

5. Praxistipp: Online-Scheidung aus dem Ausland

Ist ein deutsches Gericht für die Scheidung zuständig, so kann die Scheidung vom Ausland aus auch online in die Wege geleitet werden. Der Scheidungsantrag wird dann von einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht. Wenn das scheidungswillige Paar nicht anreisen kann, ist es auch oft möglich, die für die Scheidung vorgeschriebene Anhörung vor einem ausländischen Gericht durchzuführen. Das zuständige deutsche Gericht kann dies durch ein Rechtshilfeersuchen in die Wege leiten.

6. Video

7. Häufige Fragen

Wie wird eine ausländische Scheidung in Deutschland anerkannt?
Heirat im Ausland, Leben in Deutschland: Wo und wie erfolgt die Scheidung?