Eine Trennung ist nie einfach – insbesondere wenn Kinder im Spiel sind. Ist die Beziehung der Eltern zerbrochen und darüber entschieden worden, bei wem der Nachwuchs künftig leben wird, stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Kindesunterhalt, den der andere Elternteil zu zahlen hat. Sie birgt reichlich Konfliktpotenzial. Besonders schwierig gestalten sich Unterhaltsfälle mit Auslandsbezug.

  1. Kindesunterhalt als Zankapfel
  2. Grenzüberreifende Einforderung von Unterhalt
  3. Wenn der Unterhaltspflichtige im Ausland lebt
  4. Wenn das Kind im Ausland lebt
  5. Die Anpassung von Unterhaltsansprüchen
  6. Austauschjahr oder Auslandsstudium des Kindes
  7. Fazit
  8. Praxistipp
  9. Video

1. Kindesunterhalt als Zankapfel

Streitigkeiten im Familienrecht sind oft unübersichtlich und komplex – auch aufgrund von häufigen Neuerungen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung. Für 2016 wurde zum Beispiel eine neue Version der Düsseldorfer Tabelle, nach der sich die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts bemisst, veröffentlicht. Neben der Höhe des Unterhaltsbedarfes ist auch die Frage des so genannten Selbstbehalts häufig schwer zu beurteilen. Dabei geht es darum, wie viel Geld dem Unterhaltsverpflichteten (z.B. dem Vater) zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse erhalten bleiben muss, das heißt welcher Teil seines Einkommens nicht in den Kindesunterhalt fließen kann und darf.

Ausgesprochen anspruchsvoll ist die rechtliche Einordnung von Fällen, in denen entweder das unterhaltsberechtigte Kind mit einem Elternteil ins Ausland gezogen ist oder das Kind noch in Deutschland lebt, der unterhaltspflichtige Elternteil aber im Ausland wohnt.

2. Grenzübergreifende Einforderung von Unterhalt

In Fällen mit Auslandsbezug stellen sich zwei grundsätzliche Fragen:

  • In welchem Land kann bzw. muss das Verfahren betrieben werden und das Recht welches Staates findet dabei Anwendung
  • Wurde bereits durch Urteil über den Unterhalt entschieden, existiert also bereits ein so genannter Unterhaltstitel, so muss noch ermittelt werden, wie dieser grenzüberschreitend vollstreckt werden kann, damit das Kind das ihm zugesprochene Geld auch tatsächlich bekommt. Ausschlaggebend dafür, ob die Entscheidung eines ausländischen Gerichts in Deutschland oder die eines deutschen Richters im Ausland durchgesetzt werden kann ist, ob zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung, ein Vollstreckungsabkommen.

Zuständigkeits- und Vollstreckungsfragen richten sich für eine Vielzahl von Staaten nach der EU Unterhaltsverordnung oder dem Haager Unterhaltsübereinkommen. Für weitere Länder enthält das UN-Übereinkommen 1956 Regelungen.

3. Wenn der Unterhaltspflichtige im Ausland lebt

Lebt das Kind in Deutschland, der Unterhaltspflichtige aber im Ausland, so ist zunächst eine Entscheidung über die Unterhaltsansprüche notwendig, sofern diese nicht schon vor dem Wegzug des Elternteils ergangen ist. Da das Kind in Deutschland lebt, richtet sich die Entscheidung vorrangig nach deutschem Unterhaltsrecht. Aufgrund der zum Euro möglicherweise veränderten Kaufkraft der Fremdwährung, zum Beispiel des Schweizer Frankens, kann aber bei den Einkünften des Unterhaltspflichtigen unter Umständen eine Anpassung der Unterhaltsansprüche erforderlich sein (vgl. Bundesgerichtshof v. 09.07.2014 – Az. XII ZB 661/12). Für eine Vollstreckung im Ausland ist sodann danach zu fragen, ob ein entsprechendes Abkommen besteht.

Beispiel: Lebt das Kind in Deutschland und der Vater in der Schweiz, kann der deutsche Unterhaltstitel in der Schweiz nach dem Luganer Übereinkommen vollstreckt werden.

4. Wenn das Kind im Ausland lebt

Wenn das Kind im Ausland, der Unterhaltspflichtige aber in Deutschland lebt, sind zwei Konstellationen denkbar:

Erster Fall: In Deutschland wurde über den Unterhalt bereits entschieden, es liegt ein rechtskräftiges Urteil, eine Jugendamtsurkunde oder ein notarielles Schuldanerkenntnis vor. Erst danach ist das Kind ins Ausland umgezogen. Diese Situation ist relativ unproblematisch, denn wenn ein deutscher Unterhaltstitel in Deutschland vollstreckt werden soll, bestehen zunächst keine Unterschiede zu einem Unterhaltsverfahren, das sich ausschließlich in Deutschland abspielt. Die Unterhaltszahlungen erfolgen dann eben ins Ausland. Geklärt werden muss dann nur, wie die Vollstreckung genau ablaufen soll, ob vom Ausland aus oder direkt in Deutschland (z.B. durch einen Anwalt in Deutschland).

Zweiter Fall: Es wurde noch kein Titel in Deutschland erwirkt. Dann muss sich das Kind (bzw. dessen Erziehungsberechtigter) um eine gerichtliche Unterhaltsentscheidung im Ausland bemühen. Lebt das Kind dauerhaft im Ausland, so ist regelmäßig die Rechtsordnung dieses Staates anzuwenden. Das bedeutet, dass die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Unterhaltsverpflichteten im Ausland nach ausländischem Recht geltend gemacht werden müssen. Anschließend muss dieses ausländische Urteil in Deutschland vollstreckt werden, was sich wieder nach den bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen richtet.

Beispiel: Lebt das Kind in der Schweiz, muss ein Unterhaltstitel gegen den in Deutschland wohnenden Vater in der Schweiz nach schweizerischem Unterhaltsrecht angestrengt werden. Die anschließende Vollstreckung richtet sich nach dem Luganer Übereinkommen.

5. Die Anpassung von Unterhaltsansprüchen

Fordert ein im Ausland lebendes Kind Unterhalt vom in Deutschland lebenden Elternteil, so stellt sich die zusätzliche Frage, ob die Höhe des Unterhalts an die lokalen Lebenshaltungskosten angepasst werden muss. Zuständig für die Entscheidung hierüber ist regelmäßig das Gericht am Wohn- bzw. Aufenthaltsort des unterhaltspflichtigen Elternteils. Lebt das Kind in einem Land mit einem ähnlichem Kostenniveau (z.B. Niederlande, Großbritannien, Frankreich), so können die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle 1:1 übernommen werden. Anders sieht es aus, wenn es in einem Land wohnt, in dem die Lebenshaltungskosten wesentlich niedriger sind als in Deutschland (z.B. in Teilen Asiens oder Südamerikas). Sinn des Unterhalts ist es ja, den Lebensbedarf des Kindes in ausreichendem Maße zu decken. Es soll durch ihn andererseits aber auch nicht bereichert werden, wenn etwa Wohnungen und alles Lebensnotwendige im Ausland wesentlich günstiger sind (vgl. Kammergericht Berlin v. 07.09.2001 – Az. 3 UF 9399/00).

Da der Unterhalt sich nach dem tatsächlichen Bedarf richtet, kann eine Unterhaltsforderung dabei allerdings nicht einfach in die Fremdwährung umgerechnet werden. Die tagesaktuellen Wechselkurse spiegeln keinesfalls die Kaufkraft einer Währung hinsichtlich der konkreten Unterhaltsforderungen wider. Für die Ermittlung einer Unterhaltsanpassung bzw. Unterhaltskürzung bedienen sich die Gerichte vielmehr unterschiedlicher Rechenansätze:

  • Oft wird die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums herangezogen. Danach werden alle Länder der Welt in vier Gruppen eingeteilt, wobei die Einordnung nach den dortigen Kaufkraftverhältnissen erfolgt. Je nach Gruppenzugehörigkeit des betreffenden Staates erfolgt dann eine entsprechende Kürzung des Unterhaltsanspruchs. Diese Berechnungsmethode ist allerdings relativ pauschal, weil es nur vier Gruppen für alle Länder der Welt gibt.
  • In der Vergangenheit wurde der Unterhalt vielfach auch anhand der sog. Verbrauchergeldparität des statistischen Bundesamtes ermittelt. Dabei wurde der konkrete Unterhaltsbedarf in Geld anhand eines Kaufkraftvergleichs festgestellt. Diese einzelfallbezogene Ermittlung war sehr aufwändig. Zudem hat das Bundesamt die Veröffentlichung der Zahlen seit 2009 eingestellt.
  • Die Werte des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat), bei denen das Preisniveau des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern verglichen wird, können ebenfalls zur Berechnung herangezogen werden.

6. Austauschjahr oder Auslandsstudium des Kindes

Da Unterhaltsansprüche eine erhebliche finanzielle Belastung für den Verpflichteten darstellen, wird mitunter auch bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt des Kindes (z.B. schulisches Austauschjahr) versucht, die Ansprüche anzupassen.

So brachte ein Vater vor dem Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 15.06.2010 – Az. 4 UF 16/10) vor, der Unterhaltsbedarf seines Sohnes sei während eines Austauschaufenthaltes in den Vereinigten Staaten geringer, da er kostenlos bei Gasteltern wohne. Deshalb müsse seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn gekürzt werden. Das Gericht lehnte dies jedoch ab: Da die Wohnung von Mutter und Sohn in Deutschland nach wie vor angemietet sei, würden hier keine Kosten gespart. Zudem seien die Lebenshaltungskosten in einem fremden Land bei einem Aufenthalt von begrenzter Dauer im Zweifel sogar höher als zu Hause, da zum Beispiel mehr Taschengeld und zusätzliche Lernmittel benötigt würden.

7. Fazit

  • Bei Unterhaltsfällen mit Auslandsbezug ist danach zu differenzieren, ob das Kind oder der Unterhaltsverpflichtete im Ausland lebt und um welches Land es sich handelt.
  • Existiert noch kein Unterhaltstitel, so stellt sich die Frage, in welchem Land das Verfahren betrieben werden muss und das Recht welchen Staates dabei Anwendung findet.
  • Lebt das Kind in Deutschland, der Unterhaltspflichtige aber im Ausland, so richtet sich die Unterhaltsentscheidung vorrangig nach deutschem Unterhaltsrecht.
  • Lebt das Kind dauerhaft im Ausland, so müssen seine Unterhaltsansprüche im Ausland nach ausländischem Recht geltend gemacht werden.
  • Unterhaltsansprüche müssen ggf. in der Höhe angepasst werden, wenn sich die Lebensunterhaltskosten des Kindes im Ausland von denen in Deutschland stark unterscheiden.
  • Für die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen ist wichtig, ob zwischen Deutschland und dem ausländischen Staat ein entsprechendes Abkommen besteht.

8. Praxistipp

Von großer Bedeutung für Unterhaltsfälle mit Auslandsbezug ist das Rechtssystem des anderen Staates. Je nach Land können Unterhaltsfragen ganz unterschiedlich entschieden werden oder Zuständigkeiten abweichend geregelt sein. Bisweilen besteht auch die Möglichkeit einer Rechtswahl, ob also deutsches oder ausländisches Recht zur Anwendung kommen soll.

In bestimmten Ländern kann es auch zu ganz spezifischen Problemen kommen. So erfolgen etwa Vollstreckungen deutscher Unterhaltsbeschlüsse in den Vereinigten Staaten nicht zentral, sondern über die Gerichte des jeweiligen Bundesstaates. Dann muss zunächst ermittelt werden, in welchem der US-Bundesstaaten der Unterhaltspflichtige gemeldet ist.

In Fällen mit Auslandsbezug ist die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für internationales Familienrecht dringend zu empfehlen – dieser Beitrag gibt lediglich einen Überblick über die wichtigsten grundsätzlichen Fragen.

9. Video