Im heutigen Prozess der Internationalisierung und Globalisierung ergeben sich zahlreiche familiäre Konstellationen mit Auslandsbezug. Die daraus resultierenden internationalen Eheschließungen und Scheidungen gewinnen immer mehr an Bedeutung. Die bi-nationale Ehe (Ehe zwischen zwei Personen, die einer unterschiedlichen Staatsangehörigkeit angehören) ist mittlerweile an der Tagesordnung.
Unsere auf das Familienrecht spezialisierten Rechts- und Fachanwälte haben sich dieser Entwicklung angepasst: Sie haben sich nicht nur im internationalen Familienrecht fortgebildet, sondern durch unsere Standorte in den Großstädten Köln, Bonn und Frankfurt mit einem hohen Ausländeranteil seit vielen Jahren täglich praktische Erfahrung mit grenzüberschreitenden Fällen gesammelt.
Wir beraten und vertreten Sie daher kompetent und engagiert in allen familienrechtlichen Sachverhalten mit Auslandsbezug.
Wir helfen Ihnen beispielsweise bei der Beantwortung folgender Fragen:
Aufgrund der Komplexität des internationalen Familienrechts raten wir Ihnen dringend, bei allen diesbezüglichen Rechtsfragen spezialisierte anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Im Internationalen Familienrecht beraten wir unter anderem in folgenden Rechtsbereichen:
Vorab: Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist es unerheblich, in welchem Land die Ehe geschlossen wurde. Allerdings kann eine Ehe nur dann geschieden werden, wenn sie zuvor überhaupt wirksam geschlossen wurde. Dies wiederum setzt voraus, dass die Ehe unter Beachtung des im Scheidungsland geltenden Rechts geschlossen wurde.
In der Regel muss für die Anerkennung einer im Ausland durchgeführten Scheidung in Deutschland ein sog. Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 107 FamFG bei der jeweiligen Landesjustizverwaltung als Monopol gestellt werden.
Davon gibt es zwei Ausnahmen bei denen ein Anerkennungsverfahren nicht erforderlich ist:
Ob eine Anerkennung erforderlich ist oder nicht, hängt also immer vom Einzelfall ab. Relevant ist, ob das Land der Scheidung und das Land in dem die Scheidung anerkannt werden soll, zur EU gehören. Ebenfalls wichtig ist die Staatsangehörigkeit der Eheleute.
Im Zweifelsfall sind Sie mit der Durchführung einer förmlichen Anerkennung auf der sicheren Seite. Wir können Sie hinsichtlich einer notwendigen Anerkennung beraten, Ihnen bei dem Antrag auf Anerkennung helfen und setzen Ihre Rechte bei einer Ablehnung durch.
Damit Sie umfassend über Ihren individuellen Fall informiert sind, empfehlen wir Ihnen, sich von unserer Kanzlei anwaltlich beraten zu lassen.
Wir können Sie über die Zuständigkeit deutscher Gerichte in Ihrem Fall sowie die Vor- und Nachteile der länderspezifischen Regelungen bei einer etwaigen in Ihrer Hand liegenden Wahl zwischen verschiedenen Zuständigkeiten aufklären. Sollten die deutschen Gerichte nicht zuständig sein, informieren wir Sie über die zuständigen ausländischen Gerichte und können ggf. über Kooperationsanwälte im Ausland für Sie tätig werden.
Dass die Scheidung aufgrund der Zuständigkeit eines deutschen Gerichts in Deutschland erfolgt, heißt noch nicht, dass immer auch deutsches Recht anzuwenden ist.
Insbesondere die seit dem Jahre 2012 geltende sog. ROM III Verordnung liefert Antworten, zu denen Sie unsere Kanzlei informiert.
Die ROM III Verordnung bietet die Möglichkeit das geltende Recht für die Scheidung innerhalb von bestimmten Grenzen und unter Beachtung von Formerfordernissen (in Deutschland: notarielle Beurkundung) zu wählen.
Die Rechtswahl kann im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung getroffen werden.
Haben die Eheleute eine wirksame Rechtswahl getroffen, geht diese Entscheidung der gesetzlichen Regelung vor.
Sofern keine Rechtswahl getroffen wurde, richtet sich die Anwendung des richtigen Rechts in den meisten Fällen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute zum Zeitpunkt des Einreichens der Scheidung.
Ist die ROM III Verordnung nicht anwendbar, finden sich entsprechende Regelungen im sog. internationalen Privatrecht. Auch danach existiert die Möglichkeit einer (eingeschränkten) Rechtswahl. Wie die Rechtswahl nach Rom III Verordnung, muss auch die Rechtswahl nach internationalem Privatrecht in Deutschland notariell beurkundet werden.
Damit einerseits das richtige Recht angewendet wird und andererseits nicht ungewollt ausländisches Recht Anwendung findet, berät Sie unsere Kanzlei. Wir helfen Ihnen auch bei der wirksamen Rechtswahl und klären Sie über die notwendigen Voraussetzungen auf, die an die Wirksamkeit gestellt werden.
Wenn Sie Fragen haben wie Sie mit einem geplanten Umzug umgehen, können unsere Anwälte Ihnen beratend zur Seite stehen.
Normalerweise behalten nach einer Scheidung beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann aber in Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden.
Diese Befugnis gilt nicht für „wichtige Angelegenheiten“. Gemeint sind Vorgänge von wichtiger Bedeutung, wie beispielsweise ein Umzug. Möchte ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland ziehen, haben beide Elternteile ein Recht auf Mitsprache. Der zurückbleibende Elternteil muss in diesem Fall dann sein Einverständnis erklären.
Zur internationalen Zuständigkeit in Kindschaftssachen finden sich Regelungen im EU-Recht (Brüssel II a VO), in völkerrechtlichen Übereinkommen, insbesondere im Haager Kindesschutzübereinkommen (KSÜ) und schließlich auch im nationalen Recht. Diese Vorschriften legen auch fest, dass alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung und zum Schutz des Kindes in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten (außer Dänemark) automatisch anerkannt werden. Es ist kein besonderes Anerkennungsverfahren mehr notwendig.
Damit sich keine vermeidbaren Komplikationen oder unerwartete Folgen ergeben, sollten Sie unsere anwaltliche Unterstützung bei sich anbahnenden Streitigkeiten bzw. Komplikationen schnellstmöglich in Anspruch nehmen. Setzt sich beispielsweise ein Elternteil über das Vetorecht des anderen Elternteils hinweg und zieht trotzdem ins Ausland, kann er sich der Kindesentziehungen strafbar machen.
Informationen zu grenzüberschreitenden Fällen von Kindesentziehung finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Internationales Unterhaltsrecht spielt dann eine Rolle, wenn sich entweder die unterhaltsberechtigte Person oder aber die zur Unterhaltszahlung verpflichtete Person im Ausland befindet. Unterschieden wird hier unter anderem zwischen Mitgliedsländern der Europäischen Union und Nichtmitgliedsstaaten/Drittstaaten.
Existiert noch kein Unterhaltstitel, muss geprüft werden, in welchem Land das Verfahren betrieben werden muss und welches Recht anwendbar ist.
Wie helfen Ihnen nicht nur einen Unterhaltstitel zu erlangen, sondern unterstützen Sie auch bei dessen Durchsetzung im Ausland. Aufgrund der Komplexität der geltenden Rechtsquellen empfehlen wir Ihnen dringend, sich anwaltliche Unterstützung einzuholen.
Auch Unterhaltsverpflichtete sollten anwaltlichen Rat einholen, denn für diese kann evtl. eine Reduzierung der Unterhaltszahlung erzielt werden. Diese kann darin begründet sein, dass
Die genannten Kompetenzen sind nicht abschließend. Wir sind dank regelmäßiger Fortbildungen immer auf dem aktuellen Stand und behalten durch unsere besondere Spezialisierung stets den Gesamtüberblick über die Vielzahl der rechtlichen Vorschriften.
Kontaktieren Sie uns gerne bei allen familienrechtlichen Fragen mit Auslandsbezug.