1. Wer darf über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden?

Wer nach einer Scheidung oder Trennung das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, darf bestimmen, wo sich das Kind aufhält. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechtes, das nach einer Scheidung automatisch beiden Elternteilen gemeinsam zusteht. Bei Konflikten müssen sie versuchen, sich zum Wohle des Kindes zu einigen.

Wurde das Kind nichtehelich geboren, hat die Mutter automatisch das alleinige Sorgerecht. Um das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen, muss der Vater zusammen mit der Mutter vor dem Jugendamt erklären, das Sorgerecht gemeinsam ausüben zu wollen. Kooperiert die Mutter nicht, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen lassen und das Sorgerecht einklagen.

Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen wichtige Entscheidungen von den Eltern zusammen getroffen werden. Dazu gehören z. B. Urlaube im Ausland oder längere Ortsabwesenheiten wie bei Schüleraustauschen. Bei Tagesausflügen innerhalb der festgelegten Umgangszeiten bedarf es in der Regel keiner besonderen Absprache.

Können die Eltern sich nicht einigen, kann auch ein Familiengericht entscheiden, was für das Kind das Beste ist.

Ein alleiniges Sorgerecht kommt in Betracht, wenn die Eltern so zerstritten sind, dass sie keine gemeinsamen Entscheidungen zum Wohle ihres Kindes treffen können oder wenn ein Elternteil z. B. aufgrund schwerer Erkrankungen oder Alkoholabhängigkeit das Kind nicht angemessen versorgen kann. Um einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen, muss ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden.

Was passiert bei einem Umzug?

Wenn ein Elternteil mit dem Kind in eine andere Stadt oder ins Ausland umziehen will, entsteht oft Streit, weil durch den Umzug das Umgangsrecht des zurückbleibenden Elternteils beeinträchtigt wird. In der Praxis kommt es am häufigsten vor, dass die Mutter des Kindes einen Ortswechsel vornehmen möchte, um einem neuen Job nachzugehen, wegen familiärer Wurzeln oder um zu einem neuen Lebenspartner zu ziehen.

Wenn die Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, kann sie im Prinzip umziehen, wohin sie möchte. Sie kann also genauso gut von Nord- nach Süddeutschland ziehen wie auch ins Ausland.

Beispiel England-Fall: Die Eltern übten zwar gemeinsam das Sorgerecht aus, die Mutter verfügte jedoch über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und zog mit den Kindern zum neuen Partner nach England. Das Gericht stellte klar, dass die Mutter den Aufenthaltsort der Kinder allein bestimmen könne. Der Vater ist nicht unzumutbar daran gehindert, sein Sorgerecht weiter auszuüben und die Kinder sind nicht aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen worden, da diese sich durch die Mutter, die Geschwister und den Stiefelternteil zusammensetzt, bei denen die Kinder aufgewachsen sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 09.08.2007, 9 UF 450/07).

Dies gilt allerdings nicht, wenn die Mutter keine triftigen Gründe für den Umzug vorweisen kann und sie erkennbar nur den Umgang zum Kindsvater vereiteln möchte oder wenn ein Umzug aus anderen Gründen offensichtlich dem Kindeswohl schadet. In solchen Fällen kann der Vater im Wege des § 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) versuchen, eine Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu erwirken.

Wenn bei gemeinsamem Sorgerecht der Vater die notwendige Zustimmung zu einem Umzug verweigert, kann die Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Auch der Vater kann einen solchen Antrag stellen. Das Gericht entscheidet dann, was für das Kindeswohl am besten ist. Als Kriterien werden von der Rechtsprechung dabei u. a. folgende Punkte herangezogen:

  • Bindung zu Vater und Mutter
  • je nach Alter und Reife der Wille des Kindes
  • etwaige Geschwister
  • Bereitschaft, den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zuzulassen
  • Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes am neuen Wohnort
  • Bahn- und Flugverbindungen

Der umzugswillige Elternteil muss also nachvollziehbare Gründe haben, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des anderen Elternteils. Damit soll verhindert werden, dass ein Umzug nur zur Behinderung des Umgangs und damit zur mutwilligen Entfremdung des Kindes erfolgt.

Beispiel Peru-Fall: Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht erhalten und ist mit ihren Kindern nach Peru umgezogen. Während sie in Deutschland ohne Unterhalt vom Kindsvater von Sozialleistungen lebte und als ungelernte Verkäuferin tätig war, gab sie an, in Peru ihr Studium abschließen zu können und von ihrer Großfamilie unterstützt zu werden, in die die Kinder integriert würden. Das Gericht folgte der Argumentation, dass sie ihren Kindern in Peru eine bessere Zukunft ermöglichen könne. Der Kontakt zum Vater könne durch Besuche und Telefonate sichergestellt werden (OLG München, Beschluss vom 09.05.2008, 12 UF 1854/07).

Anders im Griechenland-Fall: Hier stritten sich beide Elternteile um das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Mutter hatte mit den Kindern und ihrem neuen Lebenspartner eine mehrmonatige Segelreise unternommen, sie zu diesem Zweck von der Schule befreien lassen und wollte sich anschließend in Griechenland niederlassen.

Das Gericht verweigerte diesen Plan und sprach dem Vater entgegen dem Willen der Kinder das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Es befürchtete nach der längeren Schulauszeit gravierende Probleme der Kinder für ihre seelisch-geistige Entwicklung bei der Eingliederung in das griechische Schulsystem, da sie weder die Sprache beherrschten noch sonstige Verbindungen zu Griechenland hatten. Unter diesen Bedingungen sei es nach Auffassung des Gerichts besser für das Kindeswohl, wenn die Kinder wieder zum Vater nach Deutschland zurückkehrten und dort beschult würden (OLG-Hamm, Beschluss vom 15.11.2010 – 8 WF 240/10). 

2. Wann liegt eine Kindesentziehung bzw. eine Kindesentführung durch Eltern vor?

Bei einer Kindesentziehung geht es um die widerrechtliche Wegnahme eines minderjährigen Kindes von einer sorgeberechtigten Person. Bei einer Kindesentziehung ins Ausland wird oft auch von einer Kindesentführung gesprochen.

Eine Kindesentziehung ist sowohl bei alleinigem als auch bei gemeinsamem Sorgerecht möglich: Entweder verfügt ein Elternteil über gar kein Aufenthaltsbestimmungsrecht und bringt das Kind dennoch in seine Obhut oder es üben beide Elternteile gemeinsam das Aufenthaltsbestimmungsrecht aus und ein Elternteil verstößt mit der Wegnahme des Kindes gegen den Willen des anderen Elternteils.

Wenn ein Elternteil bei gemeinsamem Aufenthaltsbestimmungsrecht und ohne Zustimmung des anderen Elternteils also einfach umzieht oder ins Ausland verreist bzw. das Kind aus dem Urlaub nicht zurückbringt, kann eine Kindesentziehung bzw. -entführung vorliegen.


3. Ist eine Kindesentziehung bzw. eine Kindesentführung strafbar?

Eine widerrechtliche Kindesentziehung ist sowohl innerhalb Deutschlands als auch ins Ausland strafbar. § 235 des Strafgesetzbuches (StGB) sieht dafür eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen vor.

Bei einer Kindesentziehung innerhalb Deutschlands muss das Kind zusätzlich noch mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch eine List dem anderen Elternteil entzogen worden sein. Bei einer Kindesentführung reicht bereits das bloße Verbringen des Kindes ins Ausland.

Es handelt sich um ein Antragsdelikt und die Straftat wird nur verfolgt, wenn der Elternteil, dem das Kind entzogen wurde, einen Antrag auf Strafverfolgung stellt.


4. Wie sollte man auf eine Kindesentziehung in Deutschland reagieren?

Dem betroffenen Elternteil stehen bei einem Kindesentzug verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Sofern noch Kontakt zum entziehenden Elternteil besteht, sollte dieser aufgefordert werden, das Kind sofort wieder zurückzubringen. Die Aufforderung sollte für einen späteren Nachweis gut dokumentiert werden.
  • Strafanzeige bei der Polizei
  • Antrag beim Familiengericht auf Herausgabe des Kindes gem. § 1632 BGB, wenn der Aufenthaltsort des Kindes bekannt ist. Ist der Ex-Partner nicht kooperativ, kann ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angeordnet oder die Herausgabe des Kindes mithilfe des Gerichtsvollziehers erzwungen werden.
  • Bei gemeinsamem Sorgerecht kann die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. des alleinigen Sorgerechts beantragt werden.
  • Für entstehende Kosten im Zusammenhang mit der Rückführung des Kindes (z. B. Hotelkosten, Fahrtkosten, Detektivhonorare für Ermittlung des Aufenthaltsorts) kommt bei einer strafbaren Kindesentziehung ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 235 StGB in Betracht.

Grundsätzlich ist bei allen Formen der Kindesentziehung immer schnelles Handeln gefragt:  Wenn das Kind sich in der neuen Umgebung erst einmal eingelebt hat, eine Schule besucht, eine engere Bindung zum allein betreuenden Elternteil aufgebaut und neue Freunde gefunden hat, wird es erheblich schwieriger, das Kind an den alten Ort zurückzuholen.

Daher sollte immer geprüft werden, ob der Antrag auf Herausgabe des Kindes bzw. der Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Eilverfahren geltend gemacht werden kann.

Ein Eilverfahren kann nicht allein darauf gestützt werden, dass ein Elternteil eigenmächtig mit dem Kind den Wohnort gewechselt hat und sich damit falsch verhalten hat. Es kommt bei einer vorläufigen gerichtlichen Prüfung immer darauf an, ob durch den Umzug das Kindeswohl aktuell beeinträchtigt wird und ob sich daraus negative Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit des Elternteils ziehen lassen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.05.2013, Aktenzeichen 7 UF 641/134).

5. Was kann man bei einer Kindesentführung ins Ausland machen?

Bei grenzüberschreitenden Entführungen wird es deutlich schwieriger. In solchen Fällen kann das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) Hilfe leisten. Voraussetzung dafür ist, dass das Land, in das das Kind gebracht wurde, dem HKÜ beigetreten und der Beitritt im Verhältnis zu Deutschland wirksam ist. Das sind zurzeit etwa hundert Staaten, wobei dies bei einigen Staaten nur für bestimmte Regionen gilt.

Viele islamische, afrikanische und asiatische Staaten gehören dem Abkommen nicht an, was die Ausgangslange deutlich erschwert. Gerade bei islamischen Ländern kommt noch erschwerend hinzu, dass Mütter ihre Rechte hier kaum durchsetzen können, da Vätern oft automatisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht.

Die meisten Entführungen finden in die Türkei und nach Polen statt, beides Vertragsstaaten des HKÜ. In einem solchen Fall können betroffene Elternteile einen Antrag auf Rückführung nach dem HKÜ stellen, sofern das Kind nicht älter als 16 Jahre ist. Das Ziel eines solchen Rückführungsverfahrens ist es, möglichst schnell betroffene Kinder wieder in jenen Staat zurückzubringen, in dem sie vor der Entführung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Dort soll auch die endgültige Entscheidung über das Sorgerecht getroffen werden.

Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Justiz in Bonn, das auf seiner Webseite die erforderlichen Formulare zur Verfügung stellt.

Dem ausgefüllten Antragsformular müssen eine Reihe von Unterlagen beigefügt werden. Dazu gehören:

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Heiratsurkunde
  • Scheidungsurkunde
  • Nachweis über das Sorgerecht (z. B. gerichtliche Entscheidung über das Sorgerecht)
  • Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Kindergarten- oder Schulbescheinigung)
  • Foto des Kindes und des entführenden Elternteils
  • Vollmachtsformular (ebenfalls auf der Webseite des Bundesjustizamts abrufbar), das die ausländische Zentrale Behörde berechtigt, im Namen des Antragstellers im Ausland tätig zu werden

Nach Eingang des Antrags prüft das Bundesjustizamt die Unterlagen und nimmt Kontakt mit der Zentralen Behörde des Landes auf, in dem sich das Kind befindet. Diese ermittelt den genauen Aufenthaltsort des Kindes und leitet je nach den Vorschriften des Landes ein gerichtliches oder behördliches Rückführungsverfahren ein. Zum Wohle des Kindes wird dabei versucht, eine freiwillige Rückführung herbeizuführen.

Entscheidend für eine erfolgreiche Rückführung ist schnelles Handeln, damit sich das Kind nicht vor Ort einlebt. Gerade kleine Kinder verlieren in der neuen Umgebung schnell die deutsche Sprache. Daher muss der Antrag umgehend gestellt werden – spätestens bis zu einem Jahr nach Entführung des Kindes.

Anschließend sinken die Chancen auf Rückführung beträchtlich, denn kann der andere Elternteil nachweisen, dass sich das Kind in der neuen Umgebung eingelebt hat, kann das zuständige ausländische Gericht eine Rückführung ablehnen.

Aber selbst bei schnellem Handeln gibt es keine Garantie auf eine erfolgreiche Rückführung: Das HKÜ sieht einen Vorbehalt vor, wonach das zuständige HKÜ-Gericht im Ausland eine Rückführung ablehnen kann, wenn diese eklatant dem Kindeswohl widerspricht. Im Fall Christina Block gab es Gewaltvorwürfe gegen die Mutter, die das Hanseatische Oberlandesgericht als harmlose Erziehungsmaßnahmen gewertet hat, das dänische Gericht jedoch veranlasst hat, eine Rückführung abzulehnen.


6. Wie kann man eine drohende Kindesentführung ins Ausland verhindern?

Betroffen sind von einer Kindesentführung eher jüngere Kinder, meistens im Kontext einer Scheidung oder Trennung binationaler Beziehungen.

Wenn ein Partner über eine Rückkehr in sein Heimatland nachdenkt, im Streit droht, dass er das Kind ins Ausland bringen werde oder abweichend von früheren Gewohnheiten allein mit dem Kind Urlaub machen möchte, sollten alle Alarmglocken angehen und folgende Maßnahmen getroffen werden:

Papiere des Kindes sichern

Reisepass, Personalausweis und Geburtsurkunde des Kindes sollten sicher vor dem Zugriff des anderen Elternteils verwahrt werden, so dass eine Ausreise aus Deutschland erschwert wird.

Alleiniges Sorgerecht beantragen

Besteht die Befürchtung, dass der Ex-Partner das Kind ins Ausland entführen will, kann man das alleinige Sorgerecht beantragen. Dies gelingt jedoch nur, wenn es konkrete Verdachtsmomente für eine Kindesentführung gibt, und wenn die Übertragung des Sorgerechts ein geeignetes Mittel darstellt, um eine Entführung abzuwenden (OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2019, Aktenzeichen 2 UF10/19). Ob man mit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts eine Entführung verhindern kann, ist in der Praxis aber kaum nachweisbar.

Daher sollte man sich nach Möglichkeit auch auf andere Gründe stützen, um das alleinige Sorgerecht zu bekommen. Dazu zählen beispielsweise

  • mangelnde Kooperationsbereitschaft des Partners, was gemeinsame Absprachen zum Wohl des Kindes unmöglich macht, oder
  • Erziehungsfehler des Partners wie häufige Wutanfälle.

In diesen Fällen kann man es gegebenenfalls auch erreichen, dass der andere Elternteil sein Umgangsrecht nur noch begleitet ausüben darf. So kann das Risiko einer Entführung weiter reduziert werden.

Begleiteter Umgang

Bei einem begleiteten Umgang darf das Elternteil sein Kind nur im Beisein einer dritten Person (oft ein Mitarbeiter des Jugendamts) sehen. Dies wird häufig bei sehr zerstrittenen Trennungen, Suchtproblematiken und häuslicher Gewalt angeordnet. Ein begleiteter Umgang ist lediglich für eine Übergangsphase eine Option, bis die Eltern ihre Besuchskontakte wieder eigenverantwortlich regeln können. In der Zeit soll das Kind den Kontakt zu beiden Elternteilen aufrechterhalten können.

Wenn das Kindeswohl jedoch auch bei einem begleiteten Umgang nachhaltig gefährdet ist, kommt ein Umgangsverbot für längere Zeit oder auf Dauer in Betracht. Darüber entscheidet das Familiengericht.

Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht im Eilverfahren beantragen

Da die Beantragung des alleinigen Sorgerechts zeitaufwendig ist, sollte zumindest das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht im Eilverfahren beantragt werden. Besonderes Augenmerk ist auf die Eilbedürftigkeit zu legen, die gegenüber dem Familiengericht glaubhaft gemacht werden muss.

Bei einer Glaubhaftmachung muss es für den Richter eher wahrscheinlich sein, dass die vorgetragenen Tatsachen zutreffend sind. Ein beliebtes Mittel der Glaubhaftmachung sind eidesstattliche Versicherungen von Zeugen. Hinweise auf ein mögliches Verschwinden sollten daher gut dokumentiert werden. Wenn der Ex-Partner dahingehende Äußerungen im Bekanntenkreis getätigt hat, können diese Personen darüber eidesstattliche Versicherungen abgeben.

Wenn der Ex-Partner den Reisepass des Kindes in seinem Besitz hat, ist zusätzlich ein Antrag auf Herausgabe oder Hinterlegung des Passes sinnvoll.

Information an Kindergarten oder Schule

Sobald das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht erlangt ist, sollten Kindergarten oder Schule umgehend darüber informiert werden, dass das Kind nicht dem anderen Partner übergeben werden darf.

Bei akuter Gefahr: Antrag auf Anordnung einer Grenzsperre

Bei akuter Gefahr sollte die Polizei informiert und beim Gericht am Wohnort des Kindes ein Antrag auf Anordnung einer Grenzsperre im Eilverfahren beantragt werden. Der Antragsteller muss dabei glaubhaft machen, dass eine konkrete Gefahr besteht, dass das Kind ins Ausland gebracht werden soll. Wenn das Gericht ebenso von einer konkreten Entführungsgefahr ausgeht und es keine weniger einschneidenden Alternativen gibt, wird die Grenzsperre angeordnet.

Zur Durchsetzung der Grenzsperre wendet sich sich das Gericht an das Bundespolizeipräsidium in Potsdam, das eine sogenannte Fahndungsausschreibung zur grenzpolizeilichen Kontrolle durchführt. Polizeibehörden aus Deutschland und den Schengenstaaten sollen so versuchen, jede Ausreise des Kindes aus Deutschland oder aus dem Schengener Raum zu verhindern.

Mit den Kindern reden

Wenn die Kinder bereits alt genug sind, sollte behutsam mit ihnen über die Situation gesprochen werden.

7. Fazit

  • Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, bestimmt den Aufenthaltsort des Kindes.
  • Eine widerrechtliche Kindesentziehung stellt eine Straftat dar.
  • Bei einer Kindesentziehung innerhalb Deutschlands kann ein Antrag auf Herausgabe des Kindes bei Gericht gestellt werden.
  • Bei einer Kindesentziehung ins Ausland muss umgehend reagiert werden. Bei vielen Ländern regelt ein internationales Abkommen, ob und wie entführte Kinder zurückzubringen sind.
  • Droht der Ex-Partner mit Kindesentführung, sollten schnell Gegenmaßnahmen ergriffen werden.