In diesem Artikel erläutern wir die Grundlagen des Kindesunterhalts und kommentieren einen aktuellen Fall zum Unterhalt für Kinder.

  1. Grundsätze des Kindesunterhalts
  2. Kindesunterhalt für minderjährige Kinder
  3. Kindesunterhalt für volljährige Kinder
  4. Selbstbehalt beim Kindesunterhalt
  5. Kindesunterhalt für Kinder nach der Ausbildung
  6. BGH: Der Selbstunterhalt steigt, wenn das Kind die wirtschaftliche Selbständigkeit später wieder verliert
  7. Fazit
  8. Video

1. Grundsätze des Kindesunterhalts

Ein Unterhaltsanspruch, ganz gleich ob Ehegattenunterhalt, Elternunterhalt oder Kindesunterhalt, setzt stets zweierlei voraus:

  1. Der Unterhaltsberechtigte muss bedürftig sein. Das heißt, er darf selbst nicht im Stande sein, für seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu sorgen.
  2. Der Unterhaltsverpflichtete muss leistungsfähig sein. Das bedeutet, dass er der Unterhaltsverpflichtung nachkommen kann, ohne den eigenen Lebensunterhalt dadurch zu gefährden. Das Ende der Leistungsfähigkeit bildet ein vom Gericht festgesetzter Betrag, der dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben darf. Diesen Betrag bezeichnet man als notwendigen Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt.

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen der Unterhaltsverpflichteten. Die Gerichte haben zur Bestimmung der Höhe des Kindesunterhalts Leitlinien entwickelt wie zum Beispiel die Düsseldorfer Tabelle.

Beim Unterhalt für Kinder gilt es scharf zu unterscheiden zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern.


2. Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Der Unterhalt für minderjährige Kinder ist die strengste Form des Unterhalts in Deutschland. Das hängt damit zusammen, dass Minderjährige so gut wie immer bedürftig sind. Diesem (Schutz-)Bedürfnis des minderjährigen Kindes wird dadurch Rechnung getragen, dass der Unterhaltspflichtige gesteigert unterhaltspflichtig ist.

Das bedeutet, der Unterhaltspflichtige muss alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um den Unterhaltsanspruch zu erfüllen.Ist es ihm zum Beispiel nicht möglich, aus seiner Beschäftigung dafür genügend Einkommen zu erzielen, kann er vom Gericht dazu verpflichtet werden, Überstunden zu leisten oder gar eine weitere Beschäftigung aufzunehmen (man spricht hier auch von verschärfter Erwerbspflicht). Die Grenze der Mehrarbeit bildet dabei die Zumutbarkeit. So ist es dem Unterhaltspflichtigen beispielsweise grundsätzlich nicht zumutbar, mehr als 48 Wochenstunden zu arbeiten.
Leistet der Unterhaltspflichtige trotz gerichtlicher Aufforderung keine Mehrarbeit, kann ihm vom Gericht unter Umständen ein fiktives Einkommen aus der nicht wahrgenommenen Beschäftigung angerechnet werden.

Die gesteigerte Unterhaltspflicht gilt nur bis zum 21. Lebensjahr des Kindes, solange das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt und es sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet.


3. Kindesunterhalt für volljährige Kinder

Bei volljährigen Kindern ist die Rechtslage eine andere. Diese müssen nämlich ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine gesunde volljährige Person dazu im Stande ist. Anders gesagt: Wer erwerbsfähig ist, muss einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Andernfalls entfällt der Unterhaltsanspruch.

Befindet sich das Kind dagegen in der Ausbildung und/oder im Studium, ist es in aller Regel weiterhin bedürftig. Folglich besteht auch dann ein Unterhaltsanspruch, wenn der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. In diesem Fall gibt es auch keine Altersbegrenzung. Im Übrigen: Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten steigt sukzessive an (siehe dazu die Düsseldorfer Tabelle). Danach liegt der Selbstbehalt beim Unterhalt gegenüber einem erwachsenen Kind um einiges höher als bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind.


4. Der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt

Der Selbstbehalt soll den Unterhaltspflichtigen davor schützen, seinen eigenen angemessenen Lebensstandard zu gefährden. Daher sollen ihm alle Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung seines Lebensbedarfs benötigt. Der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt wird von den Gerichten nach den individuellen Umständen des Einzelfalls festgelegt. Dabei orientieren sich die Gerichte an Leitlinien (z.B. Düsseldorfer Tabelle) sowie an Erfahrungen aus vorangegangenen Urteilen.


5. Kindesunterhalt für Kinder nach der Ausbildung

Es ist auch möglich, dass der Anspruch auf Kindesunterhalt nach der Ausbildung der Kinder fortbesteht. Dazu muss man ein Prinzip im System des Unterhaltsrechts verstehen: Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1601 BGB) heißt es: „Verwandte in gerade Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“

Das gilt natürlich nur unter den Voraussetzungen, dass der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist und der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig. Angenommen, das Kind ist nach der Ausbildung nicht in der Lage, wirtschaftlich selbständig zu werden und somit möglicherweise ein Leben lang bedürftig. In diesem Falle hat es gegen seine Eltern einen Unterhaltsanspruch, wenn diese leistungsfähig sind. Nach diesem Prinzip sind gleichwohl Kinder gegenüber ihren Eltern potentiell unterhaltspflichtig (Elternunterhalt) oder beispielsweise sogar Großeltern gegenüber ihren Enkeln (Enkelunterhalt).

Der Selbstbehalt steigt, wenn das Kind die wirtschaftliche Selbständigkeit später wieder verliert. Ist das Kind über 21 Jahre alt, liegt der Selbstbehalt aber höher (1.150 Euro) als bei einem minderjährigen Kind (770 oder 950 Euro).

Der Selbstbehalt kann aber unter Umständen noch deutlich höher liegen – dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.

In dem zu entscheidenden Fall ist das „Kind“ schon über 50 Jahre alt und seit fünf Jahren erwerbsunfähig. Bis zu seiner Erwerbsunfähigkeit hat das Kind seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestritten, war also wirtschaftlich selbständig. Seit dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bezieht das Kind eine Erwerbsminderungsrente. Da diese seinen Lebensbedarf nicht deckt, erhält es zusätzlich eine Eingliederungshilfe vom Sozialamt in Höhe von 926 Euro. Das Sozialamt wendet sich nun an den Vater – der inzwischen Rentner ist – um von ihm einen gewissen Betrag (ca. 26 Euro monatlich) zurückzuverlangen. Das Kind ist offensichtlich bedürftig. Es muss nun ermittelt werden, ob der Vater mit seiner monatlichen Rente von 1.400 Euro leistungsfähig ist.

Nach der Regelung der Düsseldorfer Tabelle steht dem Vater ein Selbstbehalt von 1.150 Euro zu; demnach wäre er in Höhe von 250 Euro leistungsfähig.

6. Die Entscheidung des BGH

Dem Vater wird ein Selbstbehalt von 1.500 Euro zuerkannt; er ist demnach nicht leistungsfähig und muss keinen Kindesunterhalt zahlen.

Der BGH begründet den erhöhten Selbstbehalt mit sich verändernden Lebensumständen. Eltern müssen grundsätzlich damit rechnen, gegenüber ihren Kindern bis zur abgeschlossenen Berufsausbildung unterhaltspflichtig zu sein. Aufgrund der Unterhaltsverpflichtung passen die Eltern ihre Lebensumstände entsprechend an.

Hat das Kind jedoch einmal wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt und ist nicht abzusehen, dass das Kind diese wieder verliert, dürfen die Eltern davon ausgehen, nie mehr Kindesunterhalt zahlen zu müssen. Ihre Lebensumstände ändern sich; sie haben nun mehr Geld zur Verfügung und haben einen höheren Lebensstandard als zuvor.

So liegt es im vorliegenden Fall: der Vater hat seit Jahrzehnten keinen Kindesunterhalt mehr zahlen müssen. Es war für ihn auch nicht absehbar, noch einmal welchen leisten zu müssen. Er konnte über sein Einkommen für diese lange Dauer frei verfügen und sich einen entsprechenden Lebensstandard aufbauen.

Es liegen hier also nicht die Lebensumstände vor, die man normalerweise bei Kindesunterhaltspflichtigen erwartet (mit einem Selbstbehalt von 1.150 Euro). Vielmehr liegen hier Lebensumstände vor, die vergleichbar sind mit dem Fall, dass das Kind später unerwartet einmal Unterhalt für seine Eltern zahlen muss – Selbstbehalt hier: 1.500 Euro. Angesichts der Lebensumstände wird der Selbstbehalt entsprechend erhöht.

7. Fazit

Eltern, deren Kinder wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt haben, brauchen nicht damit zu rechnen, dass diese noch einmal bedürftig werden. Es sei denn, es zeichnet sich eindeutig ab (z.B. durch eine schwerwiegende Krankheit des Kindes). Sollte die Bedürftigkeit des Kindes wider Erwarten eintreten, wird der Selbstbehalt auf 1.500 Euro erhöht.

8. Video