1. In welchen Fällen können Sie Ihren Arbeitgeber verklagen?

Arbeitnehmer können aus verschiedenen Gründen eine Klage gegen ihren Arbeitgeber einreichen. Am bekanntesten ist die Kündigungsschutzklage, die der Arbeitnehmer bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht erheben muss. Darüber hinaus kommt eine Klage in den folgenden Fällen in Betracht:

Keine oder verspätete Zahlung von Lohn/Gehalt

Wenn der Arbeitgeber das geschuldete Gehalt nicht oder nicht vollständig zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zahlt, befindet er sich ab Tag 1 in Verzug mit der Zahlung.

Zunächst sollte das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden, um die Gründe für den Lohnrückstand zu erfahren. Schließlich kann es sich auch um einen Buchungsfehler handeln. Wird der ausstehende Lohn daraufhin nicht gezahlt oder erhöht sich der Rückstand sogar noch weiter, sollten rechtliche Maßnahmen ergriffen werden.

Verletzung der Fürsorgepflicht (z. B. bei Unfällen, Mobbing, Burnout oder psychischer Überlastung)

Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht, gegen deren Verletzung Arbeitnehmer mit einer Klage vorgehen können. Mit der Fürsorgepflicht sollen Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz geschützt werden, § 3 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).

Der Arbeitgeber verletzt seine Fürsorgepflicht, wenn er keinen angemessenen Arbeitsschutz bietet, wie z. B.:

  • unangemessene Arbeitsplatzgestaltung durch zu kleine Büroflächen, schlechte Lichtquellen oder fehlende ergonomische Büromöbel
  • Missachtung der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten oder Pausenzeiten
  • fehlende oder mangelhafte Unterweisung von Mitarbeitern im Umgang mit Arbeitsmitteln
  • keine Qualifizierung von Mitarbeitern als Ersthelfer für schnelle Erste Hilfe bei Unfällen

Unter die Verletzung der Fürsorgepflicht fallen auch Beeinträchtigungen der Gesundheit oder des Persönlichkeitsrechts aufgrund von Mobbing oder Diskriminierung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber selbst der Täter ist oder ob er nicht eingreift, wenn die Vorfälle von einem Arbeitskollegen ausgehen.

Verstoß gegen Datenschutz

Wenn der Arbeitgeber gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt – z. B. Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – und damit Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeiter verletzt, können diese den Arbeitgeber auf Zahlung von Schadensersatz verklagen.

Versetzung verhindern

Wenn der Arbeitnehmer eine Versetzung durch den Arbeitgeber für unwirksam hält und diese nicht akzeptieren möchte, kann er Klage erheben und die Versetzung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Aufstockung oder Reduzierung der Arbeitszeit

Unter bestimmten Voraussetzungen hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, seine Arbeitszeit aufzustocken bzw. auf Teilzeit zu reduzieren. Weigert sich der Arbeitgeber dennoch, kann der Arbeitnehmer seine Ansprüche auch klageweise durchsetzen.

Erteilung bzw. Berichtigung eines Arbeitszeugnisses

Stellt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kein Arbeitszeugnis aus oder ist das Arbeitszeugnis aus Arbeitnehmersicht zu korrigieren, kann er vor dem Arbeitsgericht auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses bzw. dessen Berichtigung klagen.

2. Arbeitgeber auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld verklagen

  • Schadensersatzansprüche dienen dem Ausgleich materieller Schäden (z. B. Arzt- oder Reparaturkosten).
  • Schmerzensgeld deckt dagegen immaterielle Schäden ab. Es handelt sich dabei um einen Ausgleich für fremdverschuldete Schmerzen und soll dem Opfer Genugtuung verschaffen.
Klagen auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld kommen in Betracht, wenn Arbeitgeber ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schuldhaft verletzen. Häufig geht es dabei um Verletzungen der Fürsorgepflicht wie bei der Missachtung von Arbeitsschutz oder um mangelnde Unterstützung bei Mobbing oder Diskriminierung.

Bei Arbeitsunfällen mit Personenschaden sind Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber jedoch nur selten erfolgreich. Denn dazu muss dem Arbeitgeber ein sog. “doppelter Vorsatz” nachgewiesen werden können. Der Arbeitgeber muss also nicht nur vorsätzlich gegen Arbeitsschutzvorschriften verstoßen haben, sondern auch den daraus entstandenen Personenschaden vorausgesehen und trotzdem in Kauf genommen haben. Wenn der Arbeitgeber zwar bewusst gegen Arbeitsschutzvorschriften verstößt, aber glaubt, es werde schon nichts passieren, reicht das für die Bejahung eines doppelten Vorsatzes nicht aus (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 28.11.2019, Az. 8 AZR 35/19). Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer den Vorsatz des Arbeitgebers auch beweisen, was in der Praxis kaum gelingt.

Normalerweise will der Arbeitgeber nicht, dass seine Mitarbeiter sich verletzen. Wenn Unfälle passieren, weil Regeln für die Arbeitssicherheit missachtet wurden, springt die Unfallversicherung des Arbeitgebers für die Schadensersatzansprüche der betroffenen Person ein. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall von der Haftung befreit, weil er Pflichtbeiträge zur Unfallversicherung zahlt. Schmerzensgeld wird vom Träger der Unfallversicherung nicht geleistet, weshalb solche Ansprüche bei Arbeitsunfällen kaum eine Rolle spielen.

Auch wenn nach einem Arbeitsunfall der Grad der Verletzung und der erforderliche Behandlungsumfang noch nicht absehbar sind, sollte der Unfall immer sofort dem Arbeitgeber gemeldet und medizinisch durch einen Arztbesuch dokumentiert werden. Auf diese Weise kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass sein Unfall während der Arbeit passiert ist und verhindern, dass Ansprüche womöglich verfallen.

3. Vorbereitung einer Klage gegen den Arbeitgeber

Wer über eine Klage gegen seinen Arbeitgeber nachdenkt, sollte sich gut vorbereiten und sich anwaltliche Unterstützung holen. Zwar herrscht vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz kein Anwaltszwang, ein versierter Anwalt für Arbeitsrecht kann aber gut einschätzen, ob eine Klage gegen den Arbeitgeber überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Ist das nicht der Fall, kann der Anwalt dabei helfen, außergerichtliche Lösungsansätze zu finden.

Will der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber verklagen, sind – je nach Klagegrund – ggfs. Besonderheiten zu beachten:

Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklagen müssen innerhalb der dreiwöchigen Frist nach Zustellung der Kündigung erhoben werden, da die Klage sonst wegen Fristablaufs unzulässig ist.

Lohnklage

In einem ersten Schritt kann der Arbeitgeber schriftlich abgemahnt werden. Bleibt die Abmahnung erfolglos, kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Lohnklage erheben.

In den meisten Fällen werden Arbeitgeber bei Lohnrückständen zunächst abgemahnt. Eine Abmahnung ist aber keine Voraussetzung für eine spätere Lohnklage. Diese kann auch direkt erhoben werden. Ein schnelles Handeln ohne vorherige Abmahnung ist z.B. angebracht bei Insolvenzgerüchten oder Ausschlussfristen. Diese können in Arbeits- oder Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen enthalten sein und lassen nach Ablauf den Anspruch verfallen.
Der Lohnanspruch verjährt nach drei Jahren. Spätestens vor Ablauf der drei Jahre muss der Arbeitnehmer einen arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid erwirken bzw. Lohnklage erheben, damit er seinen Anspruch nicht verliert.

Vorgehen bei Mobbing und Diskriminierung

Für eine erfolgreiche Klage gegen den Arbeitgeber ist eine gute Dokumentation der Vorfälle durch die Betroffenen entscheidend, da sie die volle Darlegungs- und Beweislast tragen. Die Betroffenen müssen also im ersten Schritt alle das Mobbing begründenden Umstände darlegen und ausführen, dass diese ursächlich für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder eine Gesundheitsbeeinträchtigung war. Im zweiten Schritt müssen sie das Mobbing auch beweisen können, z. B. durch Zeugen.

Eine Beweiserleichterung gilt nur für Fälle der Diskriminierung, wenn die Benachteiligung aufgrund eines der in § 1 des Antidiskriminierungsgesetzes (AGG) aufgeführten Merkmale erfolgt. Dazu zählen Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität. Für Diskriminierungen aus anderen Gründen greift die Beweiserleichterung nicht.

Bei Merkmalen des AGG muss der Betroffene nur Indizien vortragen, die seine Benachteiligung wegen eines unzulässigen Merkmals vermuten lassen. Es genügt also, wenn die vorgebrachten Tatsachen – aus objektiver Perspektive und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – darauf schließen lassen, dass die Diskriminierung zumindest auch wegen des unzulässigen Merkmals erfolgt ist (BAG, Urteil vom 26.9.2013, Az. 8 AZR 650/12). Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine unzulässige Diskriminierung stattgefunden hat.

Praxistipps: Viele Mobbing-Klagen scheitern schon daran, dass Betroffene die Mobbinghandlungen nicht bestimmt genug vortragen. Daher sollten Mobbing-Opfer ein sog. Mobbing-Tagebuch führen, in dem die Vorfälle mit Datum, Ort, Täter und Zeugen genau dokumentiert werden.

Folgende Ansprüche sind bei Mobbing oder Diskriminierung am Arbeitsplatz denkbar:

  • Bei Mobbing: Unterlassungsklage gegen den Täter
  • Strafanzeige bei strafrechtlich relevanten Vorfällen (z. B. bei sexueller Belästigung, Körperverletzung oder Beleidigung)
  • Leistungsverweigerungsrecht bei (sexuellen) Belästigungen (wenn keine Abhilfe durch Arbeitgeber)
  • Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld

Burnout

Auch Burnout-Fälle scheitern in aller Regel an der Beweisbarkeit, denn es kann kaum nachgewiesen werden, dass eine psychische Erkrankung kausal nur auf bestimmte Arbeitsbedingungen zurückzuführen ist und private Gründe keine Rolle gespielt haben.


4. Ablauf einer Klage gegen den Arbeitgeber

Zuständiges Gericht

Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine natürliche Person, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Bei juristischen Personen kommt es auf den Sitz des Arbeitgebers an.

Alternativ kann der Arbeitnehmer seine Klage auch bei dem Arbeitsgericht einreichen, in dessen Bezirk er gewöhnlich seine Arbeit verrichtet.

Einreichung der Klage

Das Klageverfahren wird durch Einreichung des Klageschriftsatzes eingeleitet. Wenn der Arbeitnehmer anwaltlich vertreten ist, erledigt dies sein Anwalt, andernfalls muss er den Schriftsatz selbst per Post an das Gericht schicken oder dort in den Briefkasten einwerfen.  Alternativ kann sich der Arbeitnehmer an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts wenden. Diese hilft auch, die Anträge formgerecht zu verfassen und erklärt den Verfahrensablauf, leistet aber keine Rechtsberatung.

Gütetermin

Nach Eingang der Klage legt das Arbeitsgericht einen Gütetermin fest. Ziel dieses Termins ist es, eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erreichen. Der Termin wird von dem Kammervorsitzenden geleitet, welcher mit den Parteien die Sach- und Rechtslage bespricht und versucht, Einigungswege aufzuzeigen. Können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf einen Vergleich verständigen, wird dieser vom Gericht protokolliert.

Praxistipp: Wenn der Arbeitnehmer an einem Vergleich interessiert ist, sich die Konditionen aber noch einmal in Ruhe durch den Kopf gehen lassen will, kann er auch einen Vergleich unter Vorbehalt des Widerrufs schließen. Dann wird in den Vergleich eine gerichtlich bestimmte Frist von in der Regel ein bis drei Wochen aufgenommen, innerhalb welcher der Vergleich widerrufen werden kann.

Der Gütetermin findet oft bereits zwei bis fünf Wochen nach Einreichung der Klage statt. Können die Parteien eine Einigung finden, ist der Rechtsstreit also schnell beendet.

Kammertermin

Können sich die Parteien nicht auf einen Kompromiss verständigen, legt das Gericht einen Kammertermin fest. Dieser findet einige Monate nach dem Gütetermin mit der gesamten Kammer, also drei Richtern, statt. Wenn sich die Parteien auch in diesem Termin nicht einigen können, ergeht ein Urteil.

Berufung

Die unterlegene Seite kann bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vor dem Landesarbeitsgericht in Berufung gehen. In der Berufungsinstanz herrscht Anwaltszwang, das heißt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich anwaltlich vertreten lassen.

Infografik: Ablauf einer Klage vor dem Arbeitsgericht

5. Kosten und Dauer einer Klage vor dem Arbeitsgericht

Kosten einer arbeitsgerichtlichen Klage

Die Kosten einer Klage vor dem Arbeitsgericht setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Die konkrete Höhe hängt vom Streitwert ab, also dem Wert dessen, worum man vor Gericht streitet.

Beispiele für die Bestimmung von Streitwerten: Während es z.B. bei einer Lohnklage auf den eingeforderten Betrag ankommt, beträgt der Streitwert bei einer Kündigungsschutzklage in der Regel das Dreifache des monatlichen Bruttogehalts des Arbeitnehmers. Werden der Klage weitere Anträge wie z.B. der Antrag auf Weiterbeschäftigung hinzugefügt, erhöht sich der Streitwert um ein weiteres Bruttogehalt. Bei einer Klage auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses wird als Streitwert ein Bruttogehalt zugrunde gelegt.

Rechenbeispiel: Ein Arbeitnehmer fordert von seinem Arbeitgeber ausstehendes Gehalt in Höhe von 12.000 Euro und erhebt dazu eine Lohnklage. Der Streitwert beträgt 12.000 Euro. Wird ein Anwalt eingeschaltet, der den Termin vor Gericht wahrnimmt, entstehen folgende Gebühren:

Verfahrensgebühr 1,3 865,80 Euro
Terminsgebühr 1,2 799,20 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 Euro
= Zwischensumme 1.685,00 Euro
+ 19 % Umsatzsteuer 320,15 Euro
= Gesamt 2.005,15 Euro

Hinzu kommt noch eine Gerichtskostengebühr (2,0) in Höhe von 590 Euro.

Bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • In der ersten Instanz muss jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten tragen, unabhängig vom Ausgang des Prozesses.
  • Endet das Verfahren mit einem Urteil, muss der Verlierer die Gerichtskosten zahlen.
  • Bei einer Einigung entfallen die Gerichtsgebühren. Dafür erhält der Anwalt eine Einigungsgebühr (1,0).
  • In der zweiten Instanz muss der Verlierer alle Kosten – also auch die Anwaltskosten der Gegenseite – tragen.

Dauer einer Klage vor dem Arbeitsgericht

Die Verfahrensdauer hängt entscheidend vom Verlauf der Klage ab: Wird im Gütetermin eine Einigung erzielt, kann ein Verfahren oft schon nach wenigen Wochen beendet werden. Sind die Fronten jedoch verhärtet und es muss ein Urteil gesprochen werden, kann das Klageverfahren bis zu einem Jahr andauern oder noch deutlich länger, wenn es in die Berufungsinstanz geht.

Im Jahr 2022 sind 65 % aller arbeitsgerichtlichen Fälle durch einen Vergleich geschlossen worden und nur 4 % durch streitiges Urteil. Dies zeigt, dass in der Regel beide Seiten Interesse an einer gütlichen und schnellen Einigung haben.


6. Konsequenzen einer Klage für den Arbeitnehmer

Durch eine Klage wird das Arbeitsklima mit dem Arbeitgeber und den Kollegen in aller Regel nachhaltig gestört. Dies endet in vielen Fällen mit einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag. Möchte der Arbeitnehmer am Arbeitsverhältnis festhalten, sollte eine Klage daher gründlich überlegt werden.

Auch außerhalb des Betriebs kann eine Klage gegen den Arbeitgeber negative Auswirkungen haben. Gerade in sehr spezialisierten Bereichen, wo man sich untereinander kennt, können sich Netzwerke zurückziehen und andere Arbeitgeber hinsichtlich der Konfliktbereitschaft des Arbeitnehmers abgeschreckt werden.

Wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses interessiert sind und keinen konfrontativen Weg gehen möchten, sollten außergerichtliche Lösungsansätze geprüft werden. Hierbei kann ein im Arbeitsrecht erfahrener Rechtsanwalt unterstützen.

7. Fazit

  • Häufig erfolgen Klagen gegen den Arbeitgeber wegen Kündigungen, der ausbleibenden oder verspäteten Zahlung von Lohn/Gehalt oder schlechten Arbeitsbedingungen.
  • Bei Kündigungsschutzklagen muss die 3-Wochen-Frist gewahrt werden.
  • Bei Klagen wegen psychischer Belastungen durch Mobbing kommt es auf eine genaue Dokumentation der Vorfälle an.
  • Ein Prozess vor dem Arbeitsgericht kann bei Einigung im Gütetermin schon nach wenigen Wochen beendet werden.
  • Jede Partei muss in der ersten Instanz die eigenen Anwaltskosten tragen, die Gerichtskosten übernimmt der Unterlegene.
  • Eine Klage gegen den Arbeitgeber kann das Arbeitsklima belasten und sich negativ auf den Ruf des Arbeitnehmers auswirken.