1. Die Grundlage: Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  2. Was ist die maximale Arbeitszeit pro Tag nach dem Arbeitszeitgesetz?
  3. Welche wöchentliche Arbeitszeit ist gestattet?
  4. Wie viele Arbeitsstunden pro Monat sind erlaubt?
  5. Welche Pausenregelung sieht das Gesetz vor?
  6. Was gilt als Arbeitszeit?
  7. Sind Überstunden zulässig?
  8. Ist die Arbeitszeiterfassung gesetzlich vorgeschrieben?
  9. Fazit

1. Die Grundlage: Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Das Arbeitszeitgesetz gibt aus Gründen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes die zulässigen Arbeitszeitregelungen vor. Es gilt für alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der folgenden Personengruppen:

  • leitende Angestellte und Chefärzte
  • leitende Angestellte im öffentlichen Dienst
  • Arbeitnehmer, die mit Personen zusammenleben und sie pflegen, betreuen oder erziehen
Außerdem: Für Beamte und Richter gelten die besonderen Regelungen des Beamten- bzw. Richterrechts. Jugendliche unter 18 Jahren fallen unter das Jugendarbeitsschutzgesetz.

2. Was ist die maximale Arbeitszeit pro Tag nach dem Arbeitszeitgesetz?

Das Arbeitszeitgesetz legt in §3 klar fest, dass die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden beträgt. Die maximale Arbeitszeit liegt bei 10 Stunden. Diese Überschreitung ist allerdings nur als Ausnahme zu sehen. Es gilt, dass innerhalb von 6 Monaten die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit dennoch bei 8 Stunden liegen muss. Innerhalb des Zeitraums von 24 Wochen müssen eventuelle Überschreitungen der Höchstgrenze ausgeglichen werden.

Beispiel: Ein Elektriker arbeitet seit 3 Monaten bis zu 10 Stunden täglich. Er leistet daher Mehrarbeit, da die gesetzliche maximale Arbeitszeit von 8 Stunden überschritten wird. Seine Chefin ist daher verpflichtet, ihm in einem Zeitraum von 24 Wochen so viel Ausgleich zu gewähren, dass er im Schnitt wieder auf 8 Stunden werktägliche Arbeitszeit kommt. Der Elektriker kann daher mal einen Tag frei machen oder an anderen tagen weniger als 8 Stunden arbeiten.

Ausnahmen legt das Gesetz in §7 ArbZG fest. Auf Grundlage von Tarifverträgen oder Betriebs- und Dienstverordnungen ist es erlaubt:

Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber können von diesen Regelungen Gebrauch machen. Dies gilt für Unternehmen, die grundsätzlich in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Dazu ist eine Betriebs- und Dienstvereinbarung mit dem Betriebsrat oder eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer (wenn es keinen Betriebs- oder Personalrat gibt) erforderlich.

Weitere Ausnahmen sieht das Gesetz für Arbeitnehmer der Landwirtschaft, für die Betreuung und Pflege von Menschen, im öffentlichen Dienst und in öffentlichen Religionsgemeinschaften vor.

Zudem kann die zuständige Aufsichtsbehörde in bestimmten Fällen Ausnahmen von der Regelarbeitszeit genehmigen.

  • Für Schwangere und Stillende legt das Mutterschutzgesetz fest, dass diese nicht länger als 8,5 Stunden arbeiten sollen.
  • Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz nicht länger als 8 Stunden arbeiten.
  • Bei Auszubildenden gilt auch die Zeit in der Berufsschule als Arbeitszeit.
  • Schwerbehinderte können von Arbeitszeiten von über 8 Stunden täglich freigestellt werden, wenn diese das verlangen.

3. Welche wöchentliche Arbeitszeit ist gestattet?

Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit gilt der Samstag als Werktag. Am Samstag darf also auch 8 Stunden gearbeitet werden. Geht man von einer Arbeitszeit von 8 Stunden aus, kommt man bei einer 6-Tage-Woche auf 48 Stunden pro Woche. Sind ausnahmsweise 10 Stunden pro Tag an Arbeit erlaubt, dann erhöht sich die Höchstgrenze der wöchentlichen Arbeitszeit auf 60 Stunden.


4. Wie viele Arbeitsstunden pro Monat sind erlaubt?

Nimmt man die maximal erlaubte wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden als Grundlage, kommt man auf 206,4 Stunden im Monat.

Wie erwähnt sind aber auch Arbeitszeiten von 10 Stunden pro Tag zulässig, wenn die Mehrarbeit innerhalb der nächsten 24 Wochen ausgeglichen wird. Bei einer Sechs-Tage-Woche wären also vorübergehend auch 4,3 Wochen x 10 Stunden x 6 Tage = rund 260 Stunden Arbeitszeit pro Monat möglich. Dasselbe gilt, wenn laut Gesetz oder einem Tarifvertrag auch ohne Ausgleich 10 Stunden pro Tag gearbeitet werden darf.


5. Welche Pausenregelung sieht das Gesetz vor?

Um die tägliche Arbeitszeit zu berechnen, muss auch die gesetzliche Pausenzeit berücksichtigt werden. Nicht als Arbeitszeit gilt die Pausenzeit aus §4 S. 1 ArbzG. Das Arbeitsrecht sieht eine zwingende Pausenregelung vor, die sich an der geleisteten Arbeitszeit orientiert. Bei Arbeitszeiten zwischen 6 und 9 Stunden ist eine Pausenzeit von 30 Minuten vorgesehen. Diese gesetzliche Pausenzeit kann auch auf zwei Pausen von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass spätestens nach 6 Stunden Arbeit eine Pause eingelegt werden muss. Bei mehr als 9 Stunden liegt die Pausenzeit bei 45 Minuten.

Beispiel: Eine Sachbearbeiterin beginnt um 8.30 Uhr ihre Arbeit. Nach einer Mittagspause von 30 Minuten kann sie um 17 Uhr Feierabend machen. Auf die 30-minütige Pausenzeit darf Sie nicht verzichten. Auch der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie ihr zu gewähren.

Zwischen zwei Arbeitstagen ist eine Ruhepause von 11 Stunden einzuhalten. Das gilt auch für Schichtarbeiter.


6. Was gilt als Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt nach §2 ArbZG die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit. Ruhepausen werden nicht mitberechnet. Diskutiert wird immer wieder, ob auch die Zeit, die man als Vorbereitung für die Arbeit investiert, als Arbeitszeit zu sehen ist. Hier gilt:

Immer wieder in der Diskussion ist auch der Bereitschaftsdienst, etwa im Krankenhaus. Hierbei gilt Folgendes:

  • Muss der Arbeitnehmer ständig am Arbeitsplatz anwesend sein, ist von einer Arbeitsbereitschaft die Rede. Diese gilt nach dem Arbeitszeitgesetz als Arbeitszeit. Hier zahlt der Arbeitgeber das Gehalt in voller Höhe.
Beispiel: Ein Verkäufer im Laden, wenn keine Kunden da sind.
  • Ein anderer Fall wäre, wenn sich der Arbeitnehmer zwar nicht am Arbeitsplatz aufhalten muss, aber zumindest in der Nähe dessen sein sollte, um ggf. zur Arbeit gerufen werden können. Kann er sich an diesem Ort ausruhen, spricht man vom Bereitschaftsdienst. Diese Zeit gilt auch als Arbeitszeit, muss vom Arbeitgeber aber nicht in voller Höhe entlohnt werden. Der Bereitschaftsdienst darf auf 24 Stunden ausgeweitet werden. Danach ist aber eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten.
Beispiel: Eine Ärztin, die sich während des Dienstes in einem Ruheraum ausruhen darf oder auch schlafen kann.
  • Ein anderer Fall gilt für die Rufbereitschaft. Hier kann der Arbeitnehmer jederzeit zur Arbeit bestellt werden, darf sich aber an einem beliebigen Ort aufhalten. Diese Zeit gilt nicht als Arbeitszeit, auch wenn sie häufig dennoch in gewissem Umfang vergütet wird oder als Zeitgutschrift erfasst wird. Einzelheiten hierzu regeln Tarifverträge oder Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen. Als Arbeitszeit gilt nur die Zeit, in der tatsächlich gearbeitet wurde, einschließlich der Fahrtzeit.
Beispiel: Ein Schlosser, der während der Rufbereitschaft immer telefonisch erreichbar sein muss und ggf. zu einem Kunden fahren muss.

7. Sind Überstunden zulässig?

Überstunden sind dann zulässig, wenn sie im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart sind.


8. Ist die Arbeitszeiterfassung gesetzlich vorgeschrieben?

Nach deutschem Recht musste der Arbeitgeber bis zuletzt zumindest alle Überstunden dokumentieren. Diese Dokumentation ist zwei Jahre aufzubewahren und dient der Kontrolle durch die entsprechenden Behörden.

Der Europäische Gerichtshof hat 2019 entschieden, dass sogar die gesamte Arbeitszeit und nicht nur die Überstunden erfasst werden müssen. Nur die Erfassung von Überstunden – wie es bis zuletzt in Deutschland geregelt war – genügt daher nicht mehr.

Dieser Auffassung hat sich inzwischen auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen und im September 2022 festgestellt, dass bereits jetzt eine Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit besteht (BAG, Beschluss vom 12.09.2022, 1 ABR 22/21). Das Bundesarbeitsgericht leitet diese Pflicht aus der arbeitsschutzrechtlichen Generalklausel in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ab. Danach muss der Arbeitgeber für eine betriebliche Organisation sorgen, die den Arbeitsschutz gewährleistet. Dazu zählt das Gericht auch ein System zur Arbeitszeiterfassung. Die Rechtsprechung ist damit dem Gesetzgeber zuvorgekommen, der das EuGH-Urteil aus 2019 bis dato noch nicht umgesetzt hatte.

Wie die Arbeitszeit erfasst wird, ist grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen. Eine elektronische Zeiterfassung ist nicht zwingend erforderlich, die Arbeitszeit kann also auch in Papierform dokumentiert werden.

Der Arbeitgeber kann die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auch auf die Arbeitnehmer delegieren. Allerdings ist er in dem Fall verpflichtet, die Arbeitszeiterfassung zu kontrollieren.

Arbeitgeber sind nun auch in Deutschland zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet. Das umfasst nicht nur Überstunden, sondern die gesamte Arbeitszeit und auch Pausenzeiten.

Ob der deutsche Gesetzgeber nach dieser BAG-Entscheidung noch eigenständige gesetzliche Grundlagen zur Arbeitszeiterfassung schaffen wird, ist unklar. Für Arbeitgeber gilt unabhängig davon aber schon heute: Arbeitszeit muss erfasst werden!

9. Fazit

  • Die gesetzliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden täglich. Höchstens und ausnahmsweise sind 10 Stunden erlaubt, die innerhalb von maximal sechs Monaten ausgeglichen werden müssen.
  • Wöchentlich darf in der Regel nicht mehr als 48 Stunden gearbeitet werden. Im Monat sind das 192 Stunden.
  • Die gesetzliche Pausenregelung sieht bei 8 Stunden Arbeit eine Ruhepause von 30 Minuten vor. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden sind dies 45 Minuten.
  • Als Arbeitszeit gilt nicht der Arbeitsweg.
  • Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten als Arbeitszeit. Die Rufbereitschaft hingegen nicht.
  • Der Arbeitgeber muss Mehrarbeit dokumentieren, um externe Kontrollen zu ermöglichen.