Die durch eine Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBFG) umgesetzte Brückenteilzeit soll Angestellten ermöglichen, an sozialen Projekten mitzuwirken, sich fortzubilden oder einfach eine Pause einzulegen. Arbeitnehmer müssen ihren Antrag aber nicht begründen.

Derzeit haben Angestellte nur einen Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit – ohne das Recht, später zu einer Vollzeitstelle zurückzukehren. Doch für wen gilt das Recht auf Brückenteilzeit? Existiert es in allen Betrieben? Haben Arbeitgeber dadurch Nachteile?

Wir klären die wichtigsten Fragen zur neuen gesetzlichen Regelung und deren Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

  1. Was versteht man unter Brückenteilzeit?
  2. Wer hat Anspruch auf Brückenteilzeit?
  3. Wie funktioniert der Antrag auf Brückenteilzeit?
  4. Was ändert sich für (dauerhafte) Teilzeitkräfte?
  5. Dürfen Arbeitgeber einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen?
  6. Antrag auf Brückenteilzeit: Wie sollten Arbeitgeber reagieren?
  7. Fazit

1. Was versteht man unter Brückenteilzeit?

Die Brückenteilzeit gibt dem Arbeitnehmer das Recht auf Teilzeitarbeit. Der Arbeitnehmer muss den Zeitraum, in dem er die Teilzeitarbeit ausübt, im Voraus bestimmen. Die neue gesetzliche Regelung soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer nach der Teilzeitarbeit wieder zu seiner ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren kann.

Eine Brückenteilzeit dauert mindestens ein Jahr und maximal fünf Jahre. Danach kehrt der Arbeitnehmer zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit zurück. Tarifvertragsparteien dürfen hiervon abweichende Regelungen treffen. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, ihre wöchentliche Stundenzahl in der Brückenteilzeit weiter zu verändern oder vorzeitig zur Vollzeit-Arbeit zurückzukehren. Beide Vorgänge müsste der Arbeitgeber genehmigen. Hier sind aber auch freiwillige Vereinbarungen möglich.

Das Gesetz sieht allgemein keine Mindest- oder Höchststundenzahl für die Arbeitszeit vor. Die Wochenarbeitsstunden in der Brückenteilzeit sind also frei wählbar. Beantragt der Arbeitnehmer aber z.B. eine Wochenarbeitszeit von nur fünf Stunden, ist dies eventuell ungünstig. Denn der Arbeitgeber darf diese geringe Arbeitszeit wahrscheinlich aus betrieblichen Gründen ablehnen.


2. Wer hat Anspruch auf Brückenteilzeit?

In Deutschland gibt es ca. 37 Millionen Arbeitnehmer. Davon haben ca. 22 Millionen Arbeitnehmer ein Recht auf Brückenteilzeit, d.h. mehr als jeder zweite Arbeitnehmer. Das Recht auf Brückenteilzeit haben Arbeitnehmer, die

  • in Unternehmen arbeiten, die mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigen und
  • länger als sechs Monate in dem jeweiligen Unternehmen beschäftigt sind.

Arbeitnehmer im Sinne dieser Regelung ist nur derjenige, der mit dem Unternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Die folgenden Personengruppen haben deshalb keinen Anspruch auf Brückenteilzeit:

  • Praktikanten
  • freie Mitarbeiter
  • Auszubildende

Auszubildende dürfen aber nach § 8 Berufsbildungsgesetz eine Teilzeitberufsausbildung beantragen.

Der Anspruch auf Brückenteilzeit steht dem Arbeitnehmer unabhängig von anderen Rechten wie Kindererziehung und Weiterbildung zu.

Damit Arbeitgeber flexibel bleiben, gibt es Ausnahmeregelungen. Diese orientieren sich an der Unternehmensgröße:

  • Mehr als 200 Mitarbeiter: Alle Mitarbeiter haben das Recht auf Brückenteilzeit
  • 46 bis 200 Mitarbeiter: Nur einem von 15 Mitarbeitern ist gleichzeitig Brückenteilzeit zu genehmigen
  • Bis zu 45 Mitarbeiter: Es gibt keinen Anspruch auf Brückenteilzeit

Der Gesetzgeber möchte mit dieser Differenzierung den Bedürfnissen der Praxis gerecht werden. Denn Unternehmen mit nur wenigen Mitarbeitern sind oftmals personell und finanziell nicht dazu in der Lage, eine Brückenteilzeit zu genehmigen. Bei größeren Unternehmen ist dies dank ihrer umfangreichen Ressourcen oftmals viel einfacher möglich.

In den folgenden Situationen besteht trotz passender Unternehmensgröße kein Anspruch auf Brückenteilzeit:

  • Der Arbeitnehmer war in den letzten zwölf Monaten schon einmal in Brückenteilzeit beschäftigt
  • Ein Antrag auf Brückenteilzeit wurde aus betrieblichen Gründen (berechtigterweise) abgelehnt. Der Arbeitnehmer darf erst nach zwei Jahren erneut einen Antrag stellen

3. Wie funktioniert der Antrag auf Brückenteilzeit?

Ein Antrag auf Brückenteilzeit muss verschiedenen Anforderungen entsprechen. Beachten Sie die folgenden Besonderheiten:

  1. Stellen Sie den Antrag in Textform, d.h. als E-Mail, Fax oder Brief.
  2. Stellen Sie den Antrag mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Brückenteilzeit.
  3. Legen Sie fest, um wie viele Stunden Sie die Arbeitszeit verringern möchten.
  4. Legen Sie dar, wie sich die Arbeitsstunden auf die Wochentage verteilen sollen.
  5. Geben Sie an, über welchen Zeitraum sich die Brückenteilzeit erstrecken soll.

Achten Sie darauf, dass Ihr Antrag auf Brückenteilzeit diesen Anforderungen entspricht. Wir haben für Sie ein Musterschreiben erstellt, an dem Sie sich bei Ihrem Antrag gerne orientieren können.


4. Was ändert sich für (dauerhafte) Teilzeitkräfte?

Teilzeitkräfte können in Zukunft nach Ende der Brückenteilzeit ihre Stunden leichter aufstocken, denn die Gesetzesänderung legt dem Arbeitgeber die Beweislast auf: Er muss also nachweisen, dass nach Ablauf der Brückenteilzeit kein freier Arbeitsplatz für die Teilzeitkraft vorhanden ist oder dass sich ein anderer Arbeitnehmer für die Stelle besser eignet. Viele Sachen kann der Arbeitgeber nur schwer beweisen. Deshalb ist die Regelung für die Teilzeitkräfte von Vorteil. Der Arbeitgeber genehmigt die Aufstockung sehr oft, um sich einem zeit- und kostenintensiven Gerichtsprozess zu entziehen.

Mitarbeiter, die unbefristet in Teilzeit arbeiten, dürfen ihr Arbeitsverhältnis nicht einseitig in eine Brückenteilzeit umdeuten. Um ihre Arbeitszeit weiter zu verringern, müssen sie einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen. Teilzeitkräfte erhalten durch die Regelungen zur Brückenteilzeit keinen Anspruch auf eine Vollzeitstelle.

Wer schon immer in Teilzeit gearbeitet hat, hat nun keinen Anspruch auf eine Vollzeit-Stelle. Reduziert der Arbeitnehmer seine Teilzeitarbeit, darf er aber später zu seiner ursprünglichen Teilzeitarbeit zurückkehren.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer arbeitet bislang 20h/Woche. Er darf nun nicht verlangen, in Vollzeit (40h/Woche) zu arbeiten. Er kann aber seine Arbeitszeit von 20h/Woche auf 15h/Woche reduzieren und später zu seiner ursprünglichen Arbeitszeit von 20 Wochenstunden zurückkehren.

5. Dürfen Arbeitgeber einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen?

Arbeitgeber dürfen einen Antrag auf Brückenteilzeit in zwei Situationen ablehnen:

betriebliche Gründe

Der Arbeitgeber darf einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn diesem betriebliche Gründe entgegenstehen.

Dies ist z.B. der Fall, wenn die Genehmigung der Brückenteilzeit unverhältnismäßige Kosten verursachen würde oder wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Sicherheit, Organisation oder den Arbeitsablauf im Betrieb wesentlich beeinträchtigt.

andere Arbeitnehmer in Brückenteilzeit

In Betrieben mit 46 bis 200 Mitarbeitern soll eine Zumutbarkeitsregelung greifen. Der Arbeitgeber muss dann nur einem von 15 Arbeitnehmern eine Brückenteilzeit gewähren. Stellen andere Arbeitnehmer gleichfalls einen Antrag, darf er diesen zurückweisen. Arbeitnehmer, die aufgrund anderer Regelungen nicht im Betrieb arbeiten (weil sie sich beispielsweise in Elternzeit befinden) werden nicht zu den 15 Mitarbeitern gezählt. Wie der Arbeitgeber dies zukünftig darlegen und beweisen muss, bleibt abzuwarten.


6. Antrag auf Brückenteilzeit: Wie sollten Arbeitgeber reagieren?

Arbeitgeber sollten zügig auf einen Antrag auf Brückenteilzeit reagieren. Spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Entscheidung schriftlich mitteilen. Er hat den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers mit dem Ziel zu erörtern, eine Vereinbarung zu erzielen. Ansonsten gilt die Brückenteilzeit als genehmigt, und zwar so, wie sie beantragt wurde. Arbeitgeber müssen ihre Antwort in der Schriftform verfassen, also auf einem Blatt Papier mit Originalunterschrift. Die Textform – also eine Antwort via E-Mail oder Fax – wie sie für den Antrag des Arbeitnehmers ausreicht, ist für den Arbeitgeber nicht vorgesehen.

Arbeitgeber müssen bei ihrer Antwort auf die folgenden drei Aspekte eingehen:

  1. Dauer der Brückenteilzeit
  2. Umfang der Stundenreduzierung
  3. Verteilung der Wochenarbeitszeit

Arbeitgeber sollten darauf achten, ihrem Arbeitnehmer fristgerecht und ausführlich zu antworten. Behandelt der Arbeitgeber bestimmte Aspekte nicht, gilt der Antrag des Arbeitnehmers als genehmigt. Diese Genehmigung lässt sich im Nachhinein auch nicht mehr revidieren.

7. Fazit

  • Die Brückenteilzeit gibt dem Arbeitnehmer das Recht auf eine zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit. Er kehrt anschließend zu seiner vorherigen Arbeitszeit zurück.
  • Die Brückenteilzeit dauert mindestens ein und höchstens fünf Jahre.
  • Einen Anspruch auf Brückenteilzeit haben nur Arbeitnehmer, nicht aber freie Mitarbeiter und Praktikanten. Auszubildende können eine Teilzeitberufsausbildung beantragen.
  • Arbeitgeber dürfen einen Antrag auf Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen oder weil sich bereits zu viele Mitarbeiter in Brückenteilzeit befinden.
  • Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Brückenteilzeit spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung der Arbeitszeit schriftlich beantworten. Ansonsten gilt dieser als genehmigt.