1. Besteht ein Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit?
  2. Voraussetzungen der Arbeitszeiterhöhung
  3. Der Antrag auf Erhöhung der Arbeitszeit
  4. Die Pflichten des Arbeitsgebers
  5. Die Ablehnung der Stundenerhöhung durch den Arbeitergeber
  6. Was tun, wenn der Arbeitgeber meinen Wunsch ablehnt?
  7. Fazit
  8. Häufige Fragen

1. Besteht ein Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit?

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber muss dem Wunsch auf Erhöhung also nicht entsprechen. Er ist jedoch verpflichtet, Arbeitnehmer mit Erhöhungswunsch unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen.


2. Voraussetzungen der Arbeitszeiterhöhung

Geregelt sind die Voraussetzungen im „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“ (TzBfG). Gemäß § 9 TzBfG muss der Arbeitgeber bei der Ausschreibung eines entsprechenden Arbeitsplatzes seinen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer auf Wunsch bevorzugt berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur, wenn dem nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer entgegenstehen.

Ein entsprechender Arbeitsplatz liegt vor, soweit er mit dem jetzigen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers vergleichbar ist. Es muss sich also um eine gleiche oder zumindest ähnliche Tätigkeit handeln, für die der Arbeitnehmer fachlich und persönlich geeignet ist.

Diese Regelung gilt für jeden Arbeitnehmer, der sich in einem Teilzeitverhältnis befindet. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht. Vor allem muss nicht von einer Teilzeitstelle auf eine Vollzeitstelle erhöht werden – es genügt, dass die angestrebte Stelle eine höhere Stundenzahl aufweist als die aktuelle.


3. Der Antrag auf Erhöhung der Arbeitszeit

Der Wunsch nach Aufstockung muss in “Textform” an den Arbeitgeber gerichtet werden. Dies kann eine formlose E-Mail an den Arbeitgeber oder auch ein formeller Antrag sein; eine spezielle Form ist somit nicht notwendig.

Tipp: Beim Antrag sollten Sie darauf achten, dass die gewünschte Stundenzahl konkret genannt wird.

4. Die Pflichten des Arbeitgebers

Äußert der Arbeitnehmer den Wunsch auf Erhöhung seiner Arbeitszeit, treffen den Arbeitgeber von nun an Informationspflichten und er muss den Arbeitnehmer über freiwerdende Arbeitsplätze informieren, die im Unternehmen besetzt werden sollen.

Gibt es in der Firma einen Betriebsrat, werden die Informationspflichten des Arbeitgebers erweitert: Der Arbeitgeber muss dann die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitswünsche durch Arbeitnehmer und insbesondere über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze informieren.


5. Die Ablehnung der Stundenerhöhung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann den Wunsch eines Arbeitnehmers nach einer Aufstockung seiner wöchentlichen Arbeitszeit nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen:

  • Erhöhungswunsch anderer Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber kann im Fall gleichzeitiger Bewerbung mehrerer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer unter ihnen grundsätzlich frei auswählen. Diese Entscheidung muss nach umfassender Begutachtung getroffen werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber alle wesentlichen Umstände und die Interessen beider Arbeitnehmer abwägen und angemessen bei seiner Entscheidung berücksichtigen muss.
  • Dringlich betriebliche Gründe: Diese können sich aus der Organisation, dem Arbeitsablauf oder der Sicherheit des Betriebes ergeben.
  • Rechtsansprüche Dritter: Der Arbeitgeber muss einen Arbeitnehmer, dem eine betriebsbedingte Kündigung droht, auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigen, wenn dies möglich ist. Auch können Auszubildende einen Anspruch auf Einstellung nach Ende ihrer Ausbildung haben. Diese Gründe können dem Wunsch nach einer Erhöhung der Arbeitszeit entgegenstehen.
Beispiel: Arbeitnehmer N arbeitet 25 Stunden in einem Unternehmen. Da seine Frau schwanger ist, möchte er nun seine Arbeitszeit erhöhen, um die Familie besser finanziell unterstützen zu können. Er schreibt seinem Chef eine E-Mail mit dem Wunsch, seine Arbeitszeit auf 35 Stunden die Woche zu erhöhen. Im Unternehmen wird aufgrund der guten wirtschaftlichen Lage ein neuer Arbeitsplatz im Tätigkeitsbereich des N geschaffen. Der Auszubildende A arbeitet ebenfalls im Tätigkeitsbereich des N und ist gleichzeitig Mitglied in der Auszubildendenvertretung. 3 Monate vor Abschluss seiner Ausbildung zeigt A schriftlich an, dass er gerne im Betrieb weiterarbeiten möchte.
 
Die Schaffung einer weiteren Stelle im Unternehmen ist nicht vorgesehen, sodass der Auszubildende A gemäß §§ 9 S. 1 Nr. 4 TzBfG, 78a Abs. 2 BetrVG wegen dringender betrieblicher Gründe dem Arbeitnehmer N vorgezogen wird.

6. Was tun, wenn der Arbeitgeber meinen Wunsch ablehnt?

Entspricht der Arbeitgeber dem Wunsch des teilzeitbeschäftigen Arbeitnehmers auf Verlängerung der Arbeitszeit nicht, hat dieser vor dem Arbeitsgericht folgende Möglichkeiten:

  1. Bei mehreren Bewerbern auf eine Stelle kann der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer jedoch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verhindern, dass der Arbeitsplatz endgültig besetzt wird. Es besteht aber kein Anspruch auf “Freikündigung” eines anders besetzten Arbeitsplatzes.
  2. Auch kann der Arbeitnehmer Klage gegen den Arbeitgeber erheben, soweit er Anspruch auf Aufstockung seiner Arbeitsstunden hat. Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn es keine weiteren Bewerber auf den ausgeschriebenen Arbeitsplatz gibt.
  3. Ebenfalls kann durch Klage geprüft werden, ob der Arbeitgeber seine Auswahl unter verschiedenen Arbeitnehmern möglicherweise fehlerhaft getroffen hat.
  4. Schließlich kann der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Stellenbesetzung verlangen, wenn der Arbeitgeber ungeachtet eines entsprechenden Verlängerungswunsches die Stelle dauerhaft anderweitig besetzt.

7. Fazit

  • Der Wunsch auf Arbeitszeiterhöhung ist dem Arbeitgeber per Brief oder E-Mail schriftlich mitzuteilen.
  • Jede Erhöhung der Arbeitszeit ist möglich – es muss nicht von einer Teilzeit- zu einer Vollzeitstelle sein.
  • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einem Wunsch auf Arbeitszeiterhöhung zu entsprechen.
  • Bei einer neuen, gleichwertigen Arbeitsstelle ist ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aber grundsätzlich vorzuziehen.
  • Die Ablehnung der gewünschten Arbeitszeiterhöhung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, z.B. aus betrieblichen Gründen.

8. Häufige Fragen

Kann der Arbeitgeber die Stunden einfach wieder reduzieren?
Kann ich meine Arbeitsstunden wieder reduzieren?
Gilt die Regelung des § 9 TzBfG auch in Kleinbetrieben?