Die deutschen Gerichte müssen sich immer wieder mit Streitigkeiten rund um den Toilettengang während der Arbeitszeit auseinandersetzen.
Meist geht es dabei um die Frage, ob sich die Toilettenpause auf die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auswirkt.

  1. Ist der Toilettengang eine Arbeitspause?
  2. Unfallschutz während des Toilettenbesuches
  3. Wie oft und wie lange darf man während der Arbeitszeit auf die Toilette gehen?
  4. Überwachung durch den Arbeitgeber
  5. Fazit

1. Ist der Toilettengang eine Arbeitspause?

Die Frage, ob bestimmte Tätigkeiten zur Arbeitszeit zählen oder nicht, ist insbesondere deshalb umstritten, weil Pausenzeiten grundsätzlich nicht vergütet werden müssen.

Das gilt unstreitig für die tägliche Mittagspause oder für die vom Arbeitgeber genehmigten privaten Erledigungen und Arztbesuche während der Arbeitszeit. Für den Toilettengang gilt: Er ist – ähnlich wie das Trinken oder eine kurze Entspannungsübung von der Bildschirmarbeit – nur eine kurze Unterbrechung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit und somit keine Arbeitszeitpause.

Zwar kann der Arbeitgeber durch sein allgemeines Weisungsrecht (§ 106 GewO) gegenüber dem Arbeitnehmer dessen Arbeitspflicht inhaltlich näher ausgestalten. Es ist allerdings nicht möglich, solche kurzen Unterbrechungen grundsätzlich zu untersagen oder von vornherein auf eine maximale Dauer oder Frequenz zu begrenzen, da hierdurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt würde (ArbG Köln, 21.01.2010, 6 Ca 3846 / 09).


2. Unfallschutz während des Toilettenbesuchs

Rutscht der Arbeitnehmer auf dem frisch gewischten Boden der Betriebstoilette aus oder klemmt er sich die Hand an einer Tür ein, so liegt die Vermutung nahe, dass es sich dabei um einen Dienstunfall handeln könnte.

Der Gang zur Toilette stellt jedoch grundsätzlich eine rein private Angelegenheit des Arbeitnehmers dar (VG München, Urteil vom 08.08.2013, Az.M 12 K 13.1024).

Daraus folgt: Verletzt sich der Arbeitnehmer innerhalb des Toilettenraums, so handelt es sich nicht um einen Dienstunfall. Der Arbeitgeber haftet in diesem Fall nicht für die entstandenen Schäden.

Der dienstliche Unfallschutz des Arbeitnehmers endet somit beim Durchschreiten der Außentüre des Toilettenraumes und lebt beim Verlassen wieder auf, denn auch das Händewaschen außerhalb der Toilettenkabinen ist eine private Angelegenheit des Arbeitnehmers.

Verletzt sich der Arbeitnehmer aber zum Beispiel beim Umgang mit einem defekten Wasserhahn, den der Arbeitgeber pflichtwidrig nicht hat reparieren lassen, können dem Arbeitnehmer möglicherweise Schadensersatzansprüche zustehen. In diesem Fall ist der Unfall darauf zurückzuführen, dass der Arbeitgeber erforderliche Sicherungspflichten nicht erfüllt hat.

An der Einordnung des Toilettenbesuchs als private Angelegenheit ändert dies aber dennoch nichts.


3. Wie oft und wie lange darf man während der Arbeitszeit auf die Toilette gehen?

Grundsätzlich gilt, dass Toilettenpausen keine Arbeitszeitpausen sind. Das bedeutet aber nicht, dass der Aufenthalt auf dem stillen Örtchen missbraucht und über das erforderliche Maß ausgedehnt werden darf, um etwa privat zu telefonieren oder zu lesen. Dies würde eine Verweigerung der Arbeitspflicht darstellen, gegen die der Arbeitgeber mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall auch mit einer Kündigung vorgehen kann.

Welche Zeit für den Toilettengang erforderlich und angemessen ist, steht nicht fest und ist immer von einer Abwägung im Einzelfall abhängig.

Das AG Köln urteilte in diesem Zusammenhang, dass tägliche Toilettenaufenthalte von über 30 Minuten noch keine Lohnkürzung rechtfertigen (Urteil vom 21. Januar 2010, Az. 6 Ca 3846/09).

Ist der Arbeitgeber tatsächlich der Ansicht, dass der Arbeitnehmer unberechtigterweise zu viel Zeit auf der Toilette verbringt, muss er einen möglichen Missbrauch substantiiert nachweisen können. Ein reiner Verdacht reicht nicht aus, um die ausgedehnten Toilettenbesuche des Mitarbeiters von seiner Arbeitszeit abziehen zu können.


4. Überwachung durch den Arbeitgeber

In einem amerikanischen Unternehmen überwachte der Arbeitgeber genau, wie oft und wie lange seine Arbeitnehmer die Toilette aufsuchten, indem sie sich beim Betreten und Verlassen des Toilettenraumes mit einer Chipkarte registrieren mussten. Wer besonders selten und kurz ging, konnte sich über eine Belohnung freuen. Zu ausgedehnte Toilettenbesuche bedurften dagegen einer besonderen Rechtfertigung.

Auch in Deutschland ist eine Überwachung per se nicht absolut ausgeschlossen. Schließlich muss der Arbeitgeber, wie bereits erläutert, seinen Missbrauchsverdacht auch substantiiert begründen können. Allerdings ist eine Rundumüberwachung ohne jeglichen Anlass, wie es etwa in der genannten amerikanischen Firma der Fall war, nach deutschem Recht unzulässig. Möglich sind hingegen stichprobenartige Überprüfungen und Protokollierungen.

Unzulässig ist außerdem auch eine Überwachung mit technischen Hilfsmitteln wie Videoaufzeichnungen oder Chipkartenerfassung, da dies unverhältnismäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifen würde.

5. Fazit

  • Entgegen einer weitläufigen Annahme ist der Toilettengang während der Arbeitszeit keine dienstliche Tätigkeit und damit auch nicht vom Unfallschutz umfasst.
  • Die auf der Toilette verbrachte Zeit stellt somit zwar auch keine Arbeitszeit dar, darf vom Arbeitgeber aber auch nicht von dieser abgezogen werden.
  • Dies gilt aber nur bis zur Grenze der missbräuchlichen Nutzung des Arbeitnehmers.
  • Eine Überwachung und Kontrolle durch den Arbeitgeber ist zwar bei bestehendem Verdacht eines Missbrauchs grundsätzlich nicht ausgeschlossen, durch den damit gegebenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aber im Umfang und dem Einsatz der Mittel sehr stark eingeschränkt. In Betracht kommen z.B. stichprobenartige Überprüfungen.