1. Was versteht man unter Bereitschaftsdienst?
  2. Gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit?
  3. Zulässige Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten
  4. Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes von der Arbeitsbereitschaft und der Rufbereitschaft
  5. Bezahlung des Bereitschaftsdienstes
  6. Kann Bereitschaftsdienst verweigert werden?
  7. Fazit

1. Was versteht man unter Bereitschaftsdienst?

Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten muss, um bei Bedarf die Arbeit so schnell wie möglich aufnehmen zu können.

Bei Nacht- oder Schlafbereitschaften hält sich der Arbeitnehmer während der Nachtstunden bereit.

Der Aufenthaltsort befindet sich in aller Regel in einer bestimmten Räumlichkeit im Betrieb, kann aber je nach individueller Absprache auch die in unmittelbarer Nähe gelegene Wohnung des Arbeitnehmers sein.

Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit unverzüglich beginnen kann. Bereitschaftsdienste können daher nicht während der Urlaubszeit geleistet werden.

Während des Bereitschaftsdienstes wird vom Arbeitnehmer keine wache Aufmerksamkeit gefordert. Er kann also nach Belieben lesen, fernsehen oder schlafen. Allerdings muss er darauf achten, arbeitsfähig zu bleiben. Drogen und Alkohol sind daher tabu.

Vertragliche Ausgestaltungen zum Bereitschaftsdienst befinden sich im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung und im Arbeitsvertrag. Dort wird beispielsweise festgehalten, wo sich der Arbeitnehmer während seines Bereitschaftsdienstes aufzuhalten hat, innerhalb welchen Zeitraums er seine Tätigkeit aufnehmen muss und wie die Bereitschaftszeit vergütet wird. Wenn Bereitschaftsdienste ohne vertragliche Grundlage angeordnet werden, darf der Arbeitnehmer sie verweigern.

2. Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes von Arbeits- und Rufbereitschaft

Vom Bereitschaftsdienst zu unterscheiden sind die Arbeitsbereitschaft und die Rufbereitschaft:

Arbeitsbereitschaft

Die Arbeitsbereitschaft ist Bestandteil der regulären Arbeitszeit und gilt als Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung. Klassische Beispiele für die Arbeitsbereitschaft sind die Wartezeiten von Taxifahrern auf den nächsten Fahrgast oder die Wartezeit einer Kassiererin auf den nächsten Kunden. Der Arbeitnehmer ist während der Arbeitsbereitschaft also nicht aktiv tätig, muss sich jedoch bereithalten, um seine Tätigkeit jederzeit wieder aufnehmen zu können. Er hat während dieser Wartezeiten keinen Spielraum für eigene Aktivitäten. Im Bedarfsfall wird er von sich aus wieder tätig und nicht erst auf Anforderung des Arbeitgebers.

Rufbereitschaft

Bei der Rufbereitschaft handelt es sich um Ruhezeit, nicht um Arbeitszeit, denn im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen und muss nicht so schnell auf einen Abruf des Arbeitgebers reagieren wie bei einem Bereitschaftsdienst. Damit ist er geringeren persönlichen Einschränkungen unterworfen und kann seine Freizeit freier gestalten, als es bei einem Bereitschaftsdienst der Fall wäre. Er muss allerdings wie beim Bereitschaftsdienst ständig erreichbar sein, seine Arbeitsfähigkeit wahren und sicherstellen, innerhalb des vereinbarten Zeitfensters seine Tätigkeit aufnehmen zu können. Wie beim Bereitschaftsdienst können Rufbereitschaften also nicht während der Urlaubszeit geleistet werden.

Die Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft ist deshalb von enormer Bedeutung, weil Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gilt und damit vergütungspflichtig ist. Rufbereitschaft hingegen wird wegen der geringeren persönlichen Einschränkungen grundsätzlich als Ruhezeit bewertet. Nur der tatsächliche Arbeitseinsatz innerhalb der Rufbereitschaft wird als Arbeitszeit vergütet.
Ob im Einzelfall vergütungspflichtige Arbeitszeit vorliegt, richtet sich nicht nach der Bezeichnung “Bereitschaftsdienst” oder “Rufbereitschaft” im Vertrag, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Je gravierender die Einschränkungen für den Arbeitnehmer sind, seine arbeitsfreie Zeit frei zu gestalten (z. B. durch eine besondere Häufigkeit der Abrufe oder durch eine besonders schnelle Reaktionszeit), desto eher wird von einem Bereitschaftsdienst auszugehen sein, der vergütet werden muss. In der Rechtsprechung wird eine Reaktionszeit von etwa 30 Minuten noch als vereinbar mit der Rufbereitschaft gesehen.

3. Gilt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit?

Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2000 und der daraus folgenden Anpassung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) wird die gesamte Zeitdauer des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbZG anerkannt. Danach gilt als Arbeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen.

Auch Pausen unter Bereithaltungspflicht sind Arbeitszeit

Bei Bereitschaftsdiensten liegt jedoch nur dann eine Pause im Sinne des § 4 ArbZG vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pausenzeit frei gestalten kann. Wenn sich aber beispielsweise ein Arzt im Stationszimmer aufhalten und abrufbereit halten muss, handelt es sich um vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Dies wurde zuletzt wieder vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Fall eines Bundespolizisten bestätigt. Dieser hat erfolgreich einen finanziellen Ausgleich für Pausenzeiten eingeklagt, die er bei Abruf unverzüglich beenden musste (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2022, Az. 2 C 7.21).

Dabei stellte das Gericht ferner fest, dass es ohne Verpflichtung zum Verbleib an einem bestimmten Ort auf die Gesamtumstände ankommt, ob eine Pause als Arbeitszeit einzuordnen ist.

Folgende Kriterien sind bei einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen:

  • Reaktionsfrist: Wie schnell muss der Arbeitnehmer nach Abruf die Arbeit aufnehmen?
  • Häufigkeit der Einsätze
  • Unvorhersehbarkeit möglicher Unterbrechungen der Ruhepausen und daraus folgende Ungewissheit, die zu Daueralarmbereitschaft führen kann

 
Ergibt die Abwägung, dass dem Arbeitnehmer erhebliche Einschränkungen auferlegt werden, so dass er sich in seiner Pausenzeit nicht bei einer selbst gewählten Freizeitaktivität entspannen kann, ist die Pause als Arbeitszeit einzuordnen.

4. Zulässige Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten

Bereitschaftsdienste sind Arbeitszeit und müssen daher in vollem Umfang bei der Berechnung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit sowie bei den Ruhezeiten berücksichtigt werden.

Gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit: Die tägliche Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden, die wöchentliche 48 Stunden. Ausnahmsweise kann von diesen Vorgaben – z.B. im Klinik- und Pflegebereich, wo Bereitschaftsdienst besonders häufig vorkommt – folgendermaßen abgewichen werden:

Verlängerung auf zehn Stunden täglich mit Zeitausgleich

Gemäß § 3 ArbZG kann die gesetzliche Arbeitszeit von maximal acht Stunden werktäglich auf maximal zehn Stunden verlängert werden, sofern ein Zeitausgleich erfolgt. Innerhalb von sechs Kalendermonaten bzw. innerhalb von 24 Wochen darf die tägliche Höchstdauer von acht Stunden im Durchschnitt nicht überschritten werden.

Verlängerung auf über zehn Stunden täglich ohne Zeitausgleich

Nur, wenn in die normale Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, dürfen Tarifvertragsparteien vorsehen, dass die Arbeitszeit von zehn Stunden am Tag weiter überschritten wird, § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ArbZG. Damit soll sichergestellt werden, dass durch die Verlängerung der Arbeitszeit der Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt wird.

Regelmäßig heißt hierbei, dass sich der Bereitschaftsdienst mit der regulären Arbeit abwechseln muss. Ein bestimmter Zeitabstand ist nicht erforderlich, solange immer mal wieder ein Wechsel stattfindet.

Ein erheblicher Umfang liegt auf jeden Fall dann vor, wenn die Zeiten der Bereitschaft die normale Arbeitszeit überwiegen. Die Bestimmung einer Mindestgrenze von Bereitschaftszeiten ist dagegen schwieriger. Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann man eine Untergrenze von 25 % bis 30 % ansetzen. Bei einer Arbeitsschicht von zwölf Stunden läge also ein erheblicher Umfang bei drei Stunden bzw. 3,6 Stunden Bereitschaftsdienst vor. Dabei sind jedoch auch die Belastungen für den Arbeitnehmer im Einzelfall zu prüfen.

Von dieser Ausnahmeregelung wird insbesondere im Kranken- und Pflegebereich Gebrauch gemacht, wo beispielsweise 24-Stunden-Dienste an der Tagesordnung sind.

Eine Grenze gibt es allerdings zu beachten: Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht überschreiten.

Praxistipp: Chefärzte werden von den Schutzvorschriften des ArbZG ausgenommen, § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG. Zwar leisten diese typischerweise keine Bereitschaftsdienste, in Zeiten akuten Personalmangels kann es jedoch erforderlich sein, dass auch Chefärzte einen Teil der Bereitschaftsdienste abdecken müssen. Insofern ist es empfehlenswert, den konkreten Umfang von Bereitschaftsdiensten im Chefarztvertrag genau festzulegen.

Verlängerung auf über acht Stunden am Tag ohne Zeitausgleich

Unabhängig von den bereits genannten Ausnahmen können Arbeitnehmer bei regelmäßigem Bereitschaftsdienst in erheblichem Umfang schriftlich einwilligen, dass die täglich bzw. wöchentlich zulässige Höchstarbeitszeit ohne Freizeitausgleich überschritten wird (sog. Opt-out-Regelung), § 7 Abs. 2a ArbZG. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Dies kann beispielsweise durch Anpassung von Pausenregelungen oder durch die Bereitstellung eines arbeitsmedizinischen Dienstes erfolgen.

Seine Einwilligung kann der Arbeitnehmer jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen. Für den Fall der Verweigerung der Einwilligung bzw. bei deren Widerruf dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.

Tarifvertraglich wurde die Opt-out-Möglichkeit für den Krankenhaussektor sowie Kraftfahrer eröffnet, im privaten Sektor wird von dieser Regelung jedoch nur selten Gebrauch gemacht. Auf europäischer Ebene ist die Wirksamkeit der Opt-out-Option sehr umstritten, so dass abzuwarten bleibt, ob diese Regelung im deutschen Recht dauerhaft Bestand haben wird.

Verlängerung des Ausgleichzeitraums

Auch ist es möglich, den Zeitraum für den Freizeitausgleich zu verändern, in der Regel also zu verlängern.

Praxistipp zum Nachtbereitschaftsdienst: Auch hier können die täglich zulässigen Höchstarbeitszeiten überschritten werden. Auf bis zu zehn Stunden darf jedoch nur verlängert werden, wenn die Arbeitszeit innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden täglich nicht überschreitet. Der Ausgleichszeitraum ist also kürzer als bei einem Dienst während des Tages. Bei einer Überschreitung von zehn Stunden gilt die oben genannten Ausnahme auch für die Nachtbereitschaft. Ebenso kann ein betroffener Arbeitnehmer selbst einwilligen, dass die Arbeitszeit ohne Freizeitausgleich verlängert wird.

Ruhezeit

Die Ruhezeit nach erfolgter Arbeitsleistung beträgt grundsätzlich elf Stunden. Dies gilt auch dann, wenn es während des Bereitschaftsdienstes zu keinem Einsatz gekommen ist.

Gerade in Bereichen mit häufigen Bereitschaftsdiensten kann die Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden. Dafür muss jedoch innerhalb eines Kalendermonats bzw. innerhalb von vier Wochen ein Ausgleich durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit erfolgen, § 5 Abs. 2 ArbZG.

Aber auch tarifvertraglich kann die Ruhezeit verkürzt werden. Bei entsprechendem Freizeitausgleich ist eine solche Kürzung um zwei Stunden möglich.

Im Hinblick auf die Verkürzung der Ruhezeiten kann schließlich der Arbeitnehmer eine Opt-out-Erklärung abgeben, also freiwillig auf ihm zustehende Ruhezeit verzichten. Die Voraussetzungen entsprechen denjenigen bei der Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeiten (siehe oben).

Weitere Verkürzung der Ruhezeiten bei Rufbereitschaft möglich

Im Bereich der Kranken- und Pflegeeinrichtungen kann die Ruhezeit bei Rufbereitschaften maximal auf die Hälfte gekürzt werden, § 5 Abs. 3 ArbZG. Dem Arbeitnehmer müssen also mindestens fünf Stunden Ruhezeit am Stück gewährt werden. Hintergrund hierfür ist, dass das Personal von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bei Arbeitseinsätzen in der Rufbereitschaft nicht verpflichtet werden soll, erst eine zehnstündige Ruhezeit im Anschluss an den Arbeitseinsatz einzulegen. Dies würde dazu führen, dass die reguläre Arbeitszeit im Anschluss an die Rufbereitschaft nicht mehr wahrgenommen werden könnte.

Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 3 ArbZG ist sogar eine ununterbrochene Ruhezeit von 5,5 Stunden zu gewähren, da sich dieser auf die grundsätzliche Ruhezeit von elf Stunden aus Abs. 1 bezieht. Da die Gesetzesbegründung zum ArbZG sich bei der Berechnung der Hälfte jedoch auf die zehnstündige Ruhezeit des § 5 Abs. 2 stützt, ist von einer fünfstündigen ununterbrochenen Ruhezeit auszugehen.

Auch tarifvertraglich können Verkürzungen der Ruhezeit bei Inanspruchnahmen innerhalb der Rufbereitschaft geregelt werden, wobei ein entsprechender Freizeitausgleich erfolgen muss.

Bei einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf mehr als zwölf Stunden muss jedoch eine Ruhezeit von elf Stunden unmittelbar auf das Ende der Arbeitstätigkeit folgen.


5. Bezahlung des Bereitschaftsdienstes

Zwar gilt Bereitschaftsdienst in vollem Umfang als Arbeitszeit, das bedeutet aber nicht, dass der Bereitschaftsdienst in derselben Höhe vergütet werden muss.

In der Regel erfolgt eine geringere Bezahlung, da die Ableistung eines Bereitschaftsdienstes weniger belastend ist als die reguläre Arbeit. Als untere Grenze ist der Mindestlohn zu vergüten, wie das BAG mit Urteil vom 29. Juni 2016 (Az. 5 AZR 716/15) festgestellt hat.

Bei Nachtbereitschaftsdiensten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich, entweder in Form bezahlter freier Tage oder als Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt. In der Regel gilt ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent als angemessen.


6. Kann Bereitschaftsdienst verweigert werden?

Bereitschaftsdienst muss nur akzeptiert werden, wenn dieses Arbeitszeitmodell im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vorgesehen ist.

Ist eine solche Regelung vorhanden, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Bereitschaftsdienste zu leisten. Eine Ablehnung stellt in diesem Fall Arbeitsverweigerung dar, die eine Abmahnung oder Kündigung zur Folge haben kann

Praxistipp: Um schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Sie im Zweifelsfall den Bereitschaftsdienst unter Vorbehalt ableisten und die Frage, ob tatsächlich eine Pflicht zum Bereitschaftsdienst besteht, arbeitsgerichtlich klären lassen.

7. Fazit

  • Bei Bereitschaftsdiensten muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und zur unverzüglichen Arbeitsaufnahme bereit sein. Davon zu unterscheiden ist die Rufbereitschaft – dabei kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen und muss nicht so schnell auf einen Abruf des Arbeitgebers reagieren wie bei einem Bereitschaftsdienst.
  • Bereitschaftszeit gilt als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Die Bezahlung kann niedriger sein, darf aber die Grenze des Mindestlohns nicht unterschreiten.
  • Auch Pausen unter Bereithaltungspflicht müssen vergütet werden.
  • Bei der Rufbereitschaft muss nur die tatsächliche Arbeitsleistung vergütet werden.
  • Bereitschaftsdienst muss bei der Berechnung von Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten berücksichtigt werden. In Kranken- und Pflegeeinrichtungen sind jedoch viele Ausnahmen zulässig.