- Arbeitgeber mündlich zur Zahlung auffordern
- Schriftliche Mahnung mit Fristsetzung und Androhung
- Stundung oder Verzicht
- Darf man die Arbeit verweigern?
- Was ist bei einer Kündigung zu beachten?
- Lohn, Zinsen und Schadensersatz einklagen
- Fazit
- Praxistipp
- Video
- Download: Mahnung mit Fristsetzung und Androhung
Als Arbeitnehmer ist man auf die pünktliche Zahlung seines Gehalts angewiesen. Leider kann es trotzdem immer wieder vorkommen, dass der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt und man selber in finanzielle Schwierigkeiten gerät.
Dabei gilt: Wer für einen Arbeitgeber tätig wird, muss hierfür auch gem. § 614 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entlohnt werden. Bleiben Zahlungen aus, hat man als Arbeitnehmer viele praktische und rechtliche Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Die Grundlagen hierfür findet man insbesondere in dem Recht des Dienstvertrages ab den §§ 611 BGB, außerdem im eigenen Arbeits- und ggf. auch im Tarifvertrag.
Sind persönliche Gespräche und eine Mahnung nicht Erfolg versprechend, kann man nach einer gewissen Zeit die Arbeitsleistung verweigern und kündigen, ohne den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren. Das Gehalt inklusive Schadensersatz kann man auch später noch vor Gericht einklagen.
1. Arbeitgeber mündlich zur Zahlung auffordern
Zuallererst gilt es, Ruhe zu bewahren. Nicht jede Verzögerung des Geldeingangs auf dem Konto bedeutet, dass die Firma kurz vor der Insolvenz steht. Oft stecken triviale Gründe dahinter – zum Beispiel Fehler in der Buchhaltung oder Feiertage.
Daher ist es als ratsam, etwa drei Tage abzuwarten und sich dann mündlich an den Chef zu wenden. Ein Arbeitsverhältnis basiert ja auch auf gegenseitigem Vertrauen. In dem Gespräch hat man die Möglichkeit, sich nach den Umständen der Verzögerung zu erkunden und die Zusicherung für einen realistischen Zahlungstermin einzuholen.
2. Schriftliche Mahnung mit Fristsetzung und Androhung
Versichert der Chef, dass alles seine Ordnung hat und das Geld zu einem konkreten Termin auf dem Konto ist, sollte man bis zu diesem Tag warten. Ist bis dahin nichts geschehen, ist es ratsam, eine Mahnung zu verfassen. Damit kann man später einem Gericht zeigen, dass man dem Arbeitgeber die Chance zum vertragstreuen Verhalten gegeben hat.
Die schriftliche und per Einschreiben versendete Mahnung sollte in etwa so aussehen:
Name und Anschrift Arbeitgeber
Ort, Datum
Geltendmachung der Lohnzahlung(en) für ______(Monat/e) (Jahr)_______
Sehr geehrte/r Frau/Herr ____________,
in dem mit Ihnen bestehenden Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass der Lohn jeweils zum ____ des Folgemonats ausbezahlt wird. Mein Arbeitsentgelt für den/die Monat/e _________________ 20___ ist jedoch bis heute, den ______________, nicht/nicht vollständig bei mir eingegangen.
Ich fordere Sie deshalb auf, Ihrer Zahlungspflicht nachzukommen. Ich erwarte den Eingang der rückständigen Lohnzahlung/en bis zum ______________(in der Regel eine Frist von 7 Tagen).
Sollte die Zahlungsfrist ergebnislos verstreichen, sehe ich mich gezwungen, von meinem Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, Gebrauch zu machen. / (ggf. zusätzlich) meine Ansprüche vor Gericht geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
Am Ende dieses Beitrages steht Ihnen ein Link zum Download der Mustervorlage zur Verfügung.
3. Stundung oder Verzicht
Diese Mahnung übt einen erheblichen Druck auf den Arbeitgeber aus – daher ist es denkbar, dass er den Arbeitnehmer um Zugeständnisse bittet, z.B., sich mit einer noch späteren bzw. einer Ratenzahlung (Stundung) einverstanden zu erklären. Oder aber der Chef erhofft sich eine derartige Loyalität vom Arbeitnehmer, dass er ihn bittet, auf einen Teil des Monatslohns bzw. sogar das ganze Gehalt zu verzichten (Verzicht).
Darauf muss man aber nicht eingehen. Gewisse Zugeständnisse zu machen, ist sicherlich sehr diplomatisch – doch sie können auch schnell zur Falle werden. Vielmehr sollte man sich genügend Zeit und Ruhe nehmen, um die eigene finanzielle Situation und die rechtlichen Risiken zu überdenken.
Im Fall einer Stundung ist der Arbeitgeber bis zum vereinbarten Zahlungstermin nicht mehr in Verzug. Er schuldet weder Zinsen für diesen Zeitraum, noch hat man eine rechtliche Grundlage, um später eigene Verzögerungsschäden geltend zu machen – z.B. Zinsen für einen Dispokredit, um die eigenen Verbindlichkeiten zu bedienen. Vor allem aber sollte man die Zeit im Auge behalten. Denn in den meisten Arbeits- oder Tarifverträgen gibt es Ausschlussfristen zwischen drei und sechs Monaten, um seinen Lohnanspruch gerichtlich geltend zu machen. Diese Frist läuft auch während einer Stundung weiter. Entscheidet man sich dennoch dafür, ist es ratsam, die Stundungsvereinbarung schriftlich festzuhalten.
Bei einem (Teil-) Verzicht sieht die Sache noch schlechter für den Arbeitnehmer aus. Er bedeutet, dass man seinen Lohnanspruch in der vereinbarten Höhe verliert und auch später nicht mehr gerichtlich durchsetzen kann. Dasselbe gilt dann natürlich für Zinsen und Schadensersatz wegen Verzuges. Ausnahmen sind Fälle, in denen man beweisen kann, vom Arbeitgeber massiv unter Druck gesetzt oder getäuscht worden zu sein, was aber selten gelingt. Daher sollte man sich darauf nicht einlassen.
4. Darf man die Arbeit verweigern?
Bleibt die Geldleistung aus, ist man unter gewissen Einschränkungen berechtigt, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Dies ergibt sich aus einem sog. gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB. Dieses Recht auszuüben, sollte man sich allerdings gut überlegen – denn diese drastische Maßnahme könnte die Fronten verhärten und dem Unternehmen, das möglicherweise sowieso schon finanzielle Probleme hat, schaden.
Sollte man sich dennoch dafür entscheiden – was in Einzelfällen sicherlich angemessen ist – sollte man dies am besten schriftlich dem Arbeitgeber anzeigen. Dabei dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen – man verliert weder den Gehaltsanspruch für diesen Zeitraum noch ist der Arbeitgeber berechtigt, wegen der Leistungsverweigerung zu kündigen.
Allerdings muss die Arbeitsverweigerung angemessen sein. Der Zahlungsrückstand sollte bereits drei Monate betragen, in Ausnahmefällen können zwei Monate reichen. Außerdem muss es konkrete Anhaltspunkte dafür geben, dass diese Verzögerung längerfristig bestehen wird. Schließlich darf dem Arbeitgeber kein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Schaden entstehen.
Ab dem ersten Tag der berechtigten Arbeitsverweigerung, bestenfalls auch schon kurz vor dem geplanten Beginn, sollte man sich arbeitslos melden, um währenddessen bereits Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen zu können.
5. Was ist bei einer Kündigung zu beachten?
Wenn man ernsthaft in Erwägung zieht, sich eine neue Stelle zu suchen, sollte man den Arbeitgeber schnell abmahnen, um eine spätere Kündigung zu erleichtern. Diese ist wie die oben formulierte Mahnung aufgebaut, jedoch mit zwei Unterschieden:
Im Betreff schreibt man „Abmahnung wegen verspäteter Lohnzahlung“ für (Zeitraum).
Am Ende formuliert man anstelle der Drohung mit Arbeitsverweigerung folgende Ankündigung:
Auch hierfür haben wir Ihnen am Ende des Beitrages eine Mustervorlage zum Download zur Verfügung gestellt.
Hat man bereits eine Abmahnung versandt und ist nach Fristablauf wieder kein Geld eingegangen, kann man wegen des längeren Zahlungsrückstandes die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages aus einem wichtigen Grund nach § 626 BGB aussprechen.
Hilfsweise für den Fall, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, sollte man dabei immer zugleich die fristgerechte Kündigung aussprechen.
6. Lohn, Zinsen und Schadensersatz einklagen
Am Ende hilft meist nur noch die Justiz, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen – vorausgesetzt, es wurde kein Insolvenzverfahren eingeleitet. Wichtig ist hier zuallererst noch einmal, sich die vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen zu vergegenwärtigen und schnell zu handeln.
Eine auf den ersten Blick günstige Variante ist es, das elektronische Mahnverfahren zu nutzen. Dies lohnt sich jedoch nur, wenn man ernsthaft damit rechnet, dass der (ehemalige) Arbeitgeber auch zahlen wird. Sollten die Anhaltspunkte dagegen sprechen, kann das Mahnverfahren unnötige Kosten verursachen.
Hat man den Arbeitgeber bereits zuvor – beweisbar – darauf hingewiesen, dass man bei einer fortgesetzten Verweigerung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen wird, kann man auch direkt klagen. In Zeiten finanzieller Engpässe gibt es hier immer die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Neben der Möglichkeit, das ausgebliebene Gehalt inkl. Zinsen für jeden Tag nach Verzugsbeginn einzufordern, hat man ggf. auch Anspruch auf Schadensersatz. Der allgemeine Schadensersatzanspruch für Verträge deckt auch Schäden ab, die während des Verzugszeitraums entstanden sind (z.B. Dispozinsen und Mahngebühren) und findet sich in §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Für den Fall der berechtigten fristlosen Kündigung enthält § 628 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Vergütung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und daneben die Zahlung einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
7. Fazit
Zusammenfassend lässt sich Folgendes sagen:
- Nicht jede Verzögerung der Lohnzahlung bedeutet gleich das Schlimmste – oft stecken technische oder organisatorische Schwierigkeiten dahinter. Daher sollte man zuerst um ein persönliches Gespräch bitten.
- Zugeständnisse wie Stundung oder Verzicht können zum Verlust des Lohnanspruchs führen.
- Eine Mahnung ist zwar meist nicht nötig, kann aber später vor Gericht hilfreich sein.
- Bleibt das Gehalt länger als drei Monate aus, darf man in den meisten Fällen die Arbeit verweigern und sich beim Arbeitsamt melden.
- Bevor man fristlos kündigt, muss man den Arbeitgeber abmahnen.
- Vor Gericht kann man neben dem ausgebliebenen Gehalt auch Zinsen und Schadensersatzansprüche geltend machen.
8. Praxistipp
Als Arbeitnehmer in einer solchen Situation sollte man sich frühzeitig darüber informieren, wie es um die Solvenz der Firma steht. Gibt der Arbeitgeber keine Informationen, kann man sich zunächst intern umhören, z.B. beim Betriebsrat. Gibt es Anzeichen für eine baldige Insolvenz wie Kündigungen von Führungskräften, Umstrukturierungen, Entlassungen und leer bleibende Stellen?
Man sollte auch beim zuständigen Amtsgericht nachfragen, ob Insolvenz angemeldet wurde – zwar ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Mitarbeiter darüber zu informieren, doch die Praxis sieht oft anders aus. Bei solchen Anzeichen ist es dringend ratsam, sofort einen Antrag auf Insolvenzgeld bei der Arbeitsagentur zu stellen. Damit kann man im Rahmen des Insolvenzverfahrens zumindest einen Teil des ausgebliebenen Lohns zurückbekommen.