Sie sind aktuell persönlich mit einer Trennung oder Scheidung konfrontiert? Vielleicht haben Sie bislang mit Ihrem Ehepartner versucht, eine einvernehmliche Lösung für alle mit der Trennung und Scheidung verbundenen Themen zu finden. So langsam bekommen Sie aber das Gefühl, dass Ihnen das nicht gelingt. Sie fragen sich, in welchem Umfang Sie für sich und Ihre Kinder rückwirkend Unterhalt verlangen können. Andersherum stellt sich für den Unterhaltspflichtigen die Frage, ob und in welchem Umfang dieser rückwirkend in Anspruch genommen werden kann.

1. Wann Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann

Die folgenden Ausführungen gelten für den Trennungsunterhalt, den nachehelichen Unterhalt, den Kindesunterhalt sowie Unterhalt und Trennungsunterhalt bei eingetragener Lebenspartnerschaft.

§ 1613 BGB regelt den Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit. § 1613 Absatz 1 BGB umfasst den Normalfall. Demnach müssen Sie als unterhaltsberechtigte Person aktiv werden und eine der nachfolgenden Sicherungsmaßnahmen ergreifen:

  • Schriftliche Aufforderung des Unterhaltsverpflichteten mit Fristsetzung zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  • Mahnung mit Fristsetzung gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten zur Zahlung von Unterhalt
  • Einleitung eines Unterhaltsverfahrens beim zuständigen Familiengericht

Je nach Sicherungsmaßnahme kann sich ein anderer Zeitpunkt für die Geltendmachung von rückwirkendem Unterhalt ergeben. Ab dem Ersten des betreffenden Monats haben Sie Anspruch auf rückständigen Unterhalt, jedoch nicht mehr für die Zeit davor.

Machen Sie den Unterhaltsanspruch erstmalig z. B. im Wege einer Klage vor dem Familiengericht geltend, dann ist rückständiger Unterhalt ab dem Ersten des Monats geschuldet, in dem die Klage dem Unterhaltspflichtigen zugestellt wurde. Wird die Klage beispielsweise am 28. Mai zugestellt, können Sie Unterhalt also ab dem 1. Mai des Jahres verlangen. Natürlich immer unter der Voraussetzung, dass der Anspruch ansonsten der Sache und Höhe nach besteht. Kein Unterhalt kann für die Monate vor Mai verlangt werden.

Nach § 1613 Absatz 2 BGB kann nur in zwei Ausnahmefällen auch ohne Sicherungsmaßnahme rückwirkend Unterhalt verlangt werden:

Ausnahmefall 1: Sonderbedarf

Sonderbedarf liegt vor, wenn der Bedarf überraschend ist und gerade nicht den allgemeinen Lebensbedarf betrifft. Der Sonderbedarf muss dabei im Verhältnis zum laufenden Unterhalt außergewöhnlich hoch sein. Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen ist eine unvorhersehbare Ausgabe eher als Sonderbedarf einzustufen als bei einem gehobenen Lebensstil.

Beispielsfälle für Sonderbedarf sind:

  • Baby-Erstausstattung
  • Notwendiger Umzug
  • Brille
  • kieferorthopädische Behandlung
  • psychiatrische Einzelbehandlung eines Kassenpatienten
  • medizinische/heilpädagogische Behandlung
  • medizinisch verordneter Kuraufenthalt

Kein Sonderbedarf ist dagegen

  • Kosten für den Kindergarten
  • Schultüte
  • neue Zimmereinrichtung
  • Führerschein
  • Zahnbehandlung
  • ein für die Berufsausbildung notwendiges Musikinstrument

Der Anspruchsberechtigte muss den Sonderbedarf konkret darlegen. Ein solcher Bedarf kann in einer Summe geltend gemacht werden. Die Forderung ist grundsätzlich zeitlich begrenzt auf ein Jahr seit der Entstehung des Anspruchs. Sofern die verpflichtete Person vor Jahresablauf trotz Fristsetzung keine Zahlungen geleistet hat, sich also in Verzug befindet, kann ab diesem Zeitpunkt Sonderbedarf für die Vergangenheit verlangt werden. Das Gleiche gilt, wenn die Klage auf Zahlung des Sonderbedarfs vor Jahresablauf zugestellt wurde.

Ausnahmefall 2: Verhinderung an der rechtzeitigen Geltendmachung von Unterhalt

Gründe für die Verhinderung können sein:

  • rechtliche Gründe, d.h. der Vater des Kindes muss zunächst festgestellt werden, bevor gegen ihn Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können
  • tatsächliche Gründe, für welche die unterhaltsverpflichtete Person verantwortlich ist, z.B. wenn der Unterhaltsschuldner unbekannt verzogen ist

In beiden Fällen kann es länger dauern, bis der Unterhaltsschuldner in Anspruch genommen wird. Wenn dieser dadurch mit einer erdrückend hohen Forderung belastet würde, eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, dieses untragbare Ergebnis zu korrigieren. Der Interessenausgleich zugunsten des Unterhaltsschuldners kann im Einzelfall dazu führen, dass er

  • gar keinen Unterhalt oder
  • nur einen Teilbetrag für die Vergangenheit zahlen muss oder
  • ihm mehr Zeit für die Zahlung zur Verfügung steht.

Die Bedürftigkeit der berechtigten Person und die Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person müssen auch in diesen beiden Fällen gegeben sein.


2. Rückwirkender Anspruch auf Trennungsunterhalt

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses, wenn entweder

  • der Anspruch auf Unterhalt geltend gemacht beziehungsweise zur Auskunft über das Einkommen zur Berechnung des Trennungsunterhaltes aufgefordert wurde, oder
  • eine Ausnahme nach § 1613 Absatz 2 BGB vorliegt.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt entweder mit der Rechtskraft der Scheidung oder bei Beendigung der Trennung durch Versöhnung.

Im Falle einer Versöhnung verständigen sich die Ehepartner in der Regel darauf, dass rückständiger Unterhalt entfällt. Ein von der unterhaltsberechtigten Person aufgenommener Kredit wird nach der Versöhnung im Zweifel gemeinsam getilgt. Versöhnung setzt voraus, dass das Paar erneut zusammenlebt. Hier reicht es, wenn dies mindestens in eingeschränkter Weise erfolgt. Es genügt, dass ein Ehepartner sich überwiegend in der Wohnung des anderen Ehepartners aufhält, obwohl er seine eigene Wohnung behält. In diesem Fall ist die Trennung durch Versöhnung beendet, wenn diese Art des Zusammenlebens über einen längeren Zeitraum erfolgt.

Die Familiengerichte haben keine einheitliche Rechtsprechung bezüglich der Dauer dieser Art von Zusammenleben. Sie sind rechtlich auf der sicheren Seite, sobald Sie mehr als drei Monate mit Ihrem Ehepartner wieder zusammenleben.

Wenn die Ehepartner wieder vollständig zusammengezogen sind, endet die Trennung durch Versöhnung. Dafür müssen sie die andere Wohnung aufgeben, das Telefon wieder auf beide anmelden und den Wohnortwechsel dem Einwohnermeldeamt mitteilen. Ferner müssen die Partner den Scheidungsantrag und weitere Anträge (z. B. auf Unterhalt) zurücknehmen.

Als Faustregel gilt: Je kürzer die Zeit des Getrenntlebens, desto kürzer die Zeit der Versöhnung. Bei einer Trennungszeit von drei Monaten reicht z. B. eine Versöhnungszeit von sechs Wochen aus, um von einer Beendigung der Trennung auszugehen. Wenn ein Versöhnungsversuch gescheitert ist und sich das Paar erneut trennt, gilt die Trennung lediglich als unterbrochen.

3. Rückwirkender Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

Hier müssen Sie als unterhaltsberechtigte Person sicherstellen, dass Sie ab Rechtskraft der Scheidung statt Trennungsunterhalt den nachehelichen Unterhalt erhalten.

Sie können nicht darauf vertrauen, dass der Unterhaltsverpflichtete nach der Scheidung weiterzahlt!

Beim nachehelichen Unterhalt kommen insbesondere folgende Sicherungsmaßnahmen in Betracht:

  • Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs im Verbund des Scheidungsverfahrens
  • Geltendmachung in einem isolierten Verfahren, in dem es lediglich um die Forderung des nachehelichen Unterhalts geht

Sofern vor Rechtskraft der Scheidung eine notariell beurkundete Vereinbarung zu Trennung und Scheidung abgeschlossen wird, kann dabei auch eine Regelung zum nachehelichen Unterhalt getroffen werden. Mit dieser Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist der nacheheliche Unterhalt dann ebenfalls abgesichert.

Wurden bei Rechtskraft der Scheidung keine Maßnahmen ergriffen, wirkt sich das negativ auf die unterhaltsberechtigte und positiv auf die unterhaltsverpflichtete Person aus. In diesem Fall wurde nämlich nicht sichergestellt, dass sich die Zahlung des nachehelichen Unterhalts nahtlos an den Trennungsunterhalt anschließt. Es besteht deshalb erst dann Anspruch auf Unterhalt nach der Ehe, wenn eine Sicherungsmaßnahme auch für diese Unterhaltsart ergriffen wurde. Für die Zeit dazwischen ist ein Unterhaltsrückstand ausgeschlossen.

Wenn die Scheidung z. B. am 31. Januar des Jahres rechtskräftig war und die Sicherungsmaßnahme erst im Laufe des Monats September – mit Wirkung zum 01.09. – erfolgte, sind sieben Monate an Unterhaltsansprüchen verloren gegangen.

4. Rückwirkender Verzicht auf Unterhalt

In einer Unterhaltsvereinbarung kann nur rückwirkend auf Trennungsunterhalt verzichtet werden. Ein Verzicht auf zukünftigen Unterhalt ist dagegen unzulässig und nach § 134 BGB nichtig, da ein solcher Verzicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

Denkbar ist auch, dass Sie einen Teilverzicht vereinbaren. Der gesetzlich geschuldete Unterhalt kann hierbei um bis zu 20 % unterschritten werden. Eine Unterschreitung von einem Drittel des gesetzlich geschuldeten Unterhalts ist dagegen nicht mehr zulässig (Oberlandesgericht (OLG) Hamm vom 15.03.2006 – ­Az.: 11 WF 47/06).

Bitte beachten Sie bei einer Unterhaltsvereinbarung zudem, dass diese schriftlich geschlossen und von beiden Parteien unterzeichnet wird, damit sie verbindlich ist. Es empfiehlt sich, dass die Vereinbarung eine sogenannte notarielle Unterwerfungsklausel enthält. In diesem Fall kann ohne Einschaltung eines Gerichts direkt in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckt werden.

Diese Ausführungen gelten auch für den Verzicht auf Kindesunterhalt.

Möglichkeiten des Verzichts bei Kindes­unterhalt bei Trennungs­unterhalt bei
nachehelichem Unterhalt
für die Zukunft +
sofern nicht gegen ein Gesetz verstoßen wird oder die Regelung sittenwidrig ist
für die Vergangenheit + + +
vor Scheidung: notariell zu beurkunden
Teilverzicht bis zu 20% + + +
Formvorschrift vor Scheidung beachten

5. Nichtgeltendmachung von Unterhalt

Die Ehegatten können auch vereinbaren, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch nicht geltend macht. Im Gegensatz zum Verzicht bzw. Teilverzicht ist hierfür eine ausführliche schriftliche Begründung in der Vereinbarung bzw. der notariellen Urkunde erforderlich. Es reicht daher nicht aus, lediglich auf die fehlende Bedürftigkeit der unterhaltsberechtigten Person zu verweisen. Diese Option bietet sich also nur dann an, wenn es einen nachvollziehbaren Grund für die Nichtgeltendmachung gibt.

Außerdem muss eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vorliegen. Egal wie vertrauensvoll Ihre Ehe in der Vergangenheit war, sollten Sie sich ab der Trennung nicht mehr hierauf verlassen. Vereinbaren Sie alles schriftlich und holen Sie sich für die inhaltliche Gestaltung Ihrer Trennungs- und/oder Scheidungsvereinbarung die Unterstützung einer Fachanwaltskanzlei für Familienrecht. Denn nicht jede Formulierung hält vor Gericht stand. Weiterhin sind ggf. wieder Formvorschriften zu beachten.

Gründe, den Unterhalt nicht geltend zu machen, können etwa die Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen oder die Erbringung einer Gegenleistung sein. Unterhaltspflichten können z.B. durch die Zahlung eines Einmalbetrags oder die Übertragung einer Immobilie abgelöst werden.

Wer gleichwohl weiterhin auf die bisherige Ehrlichkeit des Partners vertraut, muss sich darüber im Klaren sein, dass er bei Schwierigkeiten die volle Beweislast trägt. Er muss also beweisen, dass es eine mündliche Vereinbarung gab und wann diese abgeschlossen wurde. Daher sollten Sie zumindest ein Gesprächsprotokoll mit Datumsangabe, Ort der Besprechung, Uhrzeit und natürlich dem Inhalt der Vereinbarung anfertigen. Aber selbst wenn Sie diesen Nachweis erbringen, kann Ihr Ehepartner erklären, dass er von einer ganz anderen Einigung ausgegangen ist. Sie kommen in diesem Fall also in große Beweisnot.


6. Verwirkung von Unterhaltsrückständen

Unterhalt dient der Deckung des Lebensbedarfs und darf nicht den Zweck der Vermögensbildung haben. Der Gedanke ist, dass der Unterhaltsberechtigte Monat für Monat von der Unterhaltszahlung leben muss. Daher muss sich der Unterhaltsverpflichtete darauf einrichten können, dass er jeden Monat Unterhaltszahlungen zu leisten hat. Nur so kann er seine Lebensführung daran anpassen. So soll der Unterhaltsverpflichtete nicht nach einem längeren Zeitraum auf Zahlung von Unterhaltsrückständen in Anspruch genommen werden. Ansonsten könnten diese zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen.

Achtung: Wer nicht zeitnah die Zahlung des Anspruchs auf Unterhaltsrückstand geltend macht, riskiert die Verwirkung seines Anspruches. Es muss also unbedingt zeitnah dafür gesorgt werden, dass der rückständige Unterhalt auch tatsächlich bezahlt wird. Falls der Unterhaltsschuldner trotz Unterhaltstitel und Fristsetzung nicht zahlt, kommt auch eine Lohnpfändung in Betracht.

Wer dagegen nichts unternimmt oder sich zu viel Zeit dabei lässt, riskiert, dass nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) keine Zahlungen mehr erwartet werden können.

Bei Unterhaltsrückständen werden deshalb an das Zeitmoment keine hohen Anforderungen gestellt, wenn die unterhaltsberechtigte Person in der Lage gewesen wäre, den Anspruch geltend zu machen. Das OLG Brandenburg geht davon aus, dass eine unterhaltsverpflichtete Person nach einem Jahr nicht mehr damit rechnen muss, für länger als 12 Monate zurückliegende Unterhaltsrückstände in Anspruch genommen zu werden. Diese Jahresfrist greift jedoch nur dann, wenn ein sog. „Umstandsmoment“ gleichzeitig gegeben ist. Damit ist gemeint, dass der Unterhaltsverpflichtete aufgrund des Verhaltens der unterhaltsberechtigten Person nicht mehr mit rückständigen Unterhaltsforderungen rechnen musste. Aus diesem Grund wird er auch keine monatlichen Geldbeträge zur Seite gelegt haben.

Auch hier kommt es wieder auf den Einzelfall an. Wenn die unterhaltsberechtigte Person mitgeteilt hat, dass sie auf den Unterhalt angewiesen ist und im Moment den Lebensbedarf nur dank eines Kredits bestreiten kann, fehlt es an diesem Umstandsmoment. In einem solchen Fall muss der Unterhaltsverpflichtete damit rechnen, auf rückständigen Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Der Anspruch auf nachträglichen Unterhalt bleibt dann bestehen.


7. Verjährung von Unterhaltsansprüchen

Weiterhin muss sichergestellt werden, dass die Ansprüche nicht verjähren.

Im Gegensatz zur Verwirkung tritt die Verjährung von Unterhaltsansprüchen frühestens nach drei Jahren ein. Liegen die Voraussetzungen der Verjährung vor, kann sich der Unterhaltsverpflichtete auf die Verjährung des Anspruchs berufen. Die Einrede der Verjährung, also das Recht des Unterhaltsverpflichteten, die Leistung zu verweigern (vgl. § 214 BGB), kann sowohl im gerichtlichen Verfahren als auch außerhalb des Gerichtssaals erfolgen. Das Gericht berücksichtigt die Verjährungseinrede allerdings  nur dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete die Verjährung ausdrücklich geltend macht. Es wird dann geprüft, ob die Voraussetzungen der Verjährung vorliegen. Ist das der Fall, so hat das Gericht den Anspruch auf Zahlung von Unterhalt abzuweisen.

Die Frage der Verjährung stellt sich in erster Linie bei Unterhaltsrückständen ohne gerichtlichen Unterhaltstitel. In diesem Fall greift die gesetzliche Regelverjährung. Die Frist beginnt am 31.12., 24.00 Uhr des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch auf Unterhalt entstanden ist. Im günstigsten Fall kann der Unterhaltsberechtigte also praktisch vier Jahre lang rückständigen Unterhalt geltend machen.

Wurde zum Beispiel Trennungsunterhalt mit Wirkung ab dem 01.05.2014 geltend gemacht, dann verjährt dieser Trennungsunterhalt für das Jahr 2014 zum 31.12.2017, wenn kein gerichtlicher Unterhaltstitel besteht.

Achtung: Der Ablauf der Verjährungsfrist ist gehemmt für Trennungsunterhaltsansprüche bis zur rechtskräftigen Scheidung und für Kindesunterhaltsansprüche bis zum Eintritt der Volljährigkeit. Hier gilt also nicht, dass die Verjährung spätestens nach Ablauf des vierten Kalenderjahres erfolgt.

Wichtig: Um die Verjährung des Unterhaltsrückstands zu verhindern, muss innerhalb der 3-Jahresfrist ein Zwangsvollstreckungsversuch unternommen werden.

8. Fazit

  • Rückständiger Unterhalt ist regelmäßig nur ab dem Ersten des Monats geschuldet, in dem der Anspruch geltend gemacht oder eine entsprechende Unterhaltsklage zugestellt wird, nicht für die Zeit davor.
  • Ausnahmen gelten für Sonderbedarf und in bestimmten Fällen, wenn der Unterhaltsberechtigte an der Geltendmachung gehindert war.
  • Die schriftliche Aufforderung an den Ehegatten, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, sollte zur Beweissicherung per Einwurf-Einschreiben erfolgen.
  • Unterhaltsansprüche sind jeweils ausdrücklich geltend zu machen, also Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt sowie (spätestens 15 Tage vor dem Scheidungstermin) nachehelicher Unterhalt für den Zeitraum ab rechtskräftiger Scheidung.
  • Ausstehende Unterhaltsansprüche müssen zur Verhinderung von Verjährung oder Verwirkung zeitnah geltend gemacht werden.