1. Rückständige Unterhaltszahlungen
  2. Auskunftsverlangen beim Ex
  3. Ex gibt Mittellosigkeit vor
  4. Unterhaltsklage
  5. Vorgehen vor Gericht
  6. Prozesskostenhilfe und Unterhaltsvorschuss
  7. Fazit & Praxistipp

1. Rückständige Unterhaltszahlungen

Viele Mütter haben immer wieder Schwierigkeiten, Unterhalt für Ihre Kinder (Kindesunterhalt) von ihrem Ex-Partner bzw. Vater ihrer Kinder zu erhalten. Entweder die Zahlungen erfolgen zu niedrig, unregelmäßig oder der „Ex“ zahlt gar nicht und gibt vor, kein Geld zu haben. Was kann ich als Mutter in einem solchen Fall tun? Weigert sich der Vater zu zahlen, geben viele Mütter oft irgendwann auf und versuchen, irgendwie über die Runden zu kommen. Oft geschieht dies aus „falscher Scham“, weil das ohnehin schon angespannte Verhältnis zum Vater nicht weiter strapaziert werden soll oder die Kinder von Streitereien um Geldzahlungen nichts mitkriegen sollen. Allerdings sollte man immer daran denken, dass die Einforderung von Kindesunterhalt nicht nur „Ihr gutes Recht“ ist; die Unterhaltszahlungen erfolgen letztlich zu Gunsten der Kinder, und Kinder kosten eben nun mal Geld.

Der folgende Beitrag erklärt, was man tun kann, wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben und wann man sich überlegen sollte, den Vater auf Unterhalt zu verklagen und was es dann zu beachten gibt.


2. Auskunftsverlangen beim Ex

Zunächst sollten Sie Klarheit über das Einkommen Ihres Ex-Partners erhalten – denn dieses dient als Grundlage für den Unterhaltsanspruch! In unserem Beitrag über die Berechnung von Kindesunterhalt haben wir die wichtigsten Grundsätze beschrieben, wie die Höhe des Kindesunterhalts ermittelt wird.

Oft scheitern Unterhaltsverlangen vom Ex allerdings schon daran, dass dieser sich weigert, über seine Vermögensverhältnisse bzw. über sein monatliches Verhalten Auskunft zu geben. Wie ist in einem solchen Fall weiter vorzugehen?

Zuerst sollte der Unterhaltsanspruch (schriftlich) gestellt werden. Anspruch auf Unterhalt besteht ab dem Datum der ersten Geltendmachung. Dann sollten die Einkommensverhältnisse schriftlich beim Ex-Partner erfragt und Unterhalt eingefordert werden. Am besten sollte man dies per Einschreiben mit Rückschein tun, damit sich der Ex hinterher nicht damit herausreden kann, das Schreiben niemals bekommen zu haben.

Weigert sich der Ex-Partner, Auskunft zu geben oder reagiert er einfach nicht, kann die Auskunft auch gerichtlich mithilfe einer Auskunftsklage erzwungen werden – ein eingeschalteter Anwalt kann sich etwa notfalls per richterlichem Beschluss Einsicht in die erforderlichen Daten verschaffen.

Eine Klage ist auch schon dann möglich und statthaft, wenn der Ex-Partner auf eine einmalige Anfrage nach Auskunft über seine Vermögensverhältnisse schlicht nicht reagiert hat. Denn der Auskunftsberechtigte kann dann davon ausgehen, dass er seinen Unterhaltsanspruch in einem solchen Fall nur vor Gericht durchsetzen kann (OLG Naumburg v. 01.04.2010 – Az. 3 WF 60/10).


3. Ex gibt Mittellosigkeit vor

Was ist zu tun, wenn der Ex-Partner vorgibt, nicht genug zu verdienen um, Unterhalt zahlen zu können?

Jedem Unterhaltspflichtigen steht ein sog. Selbstbehalt zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfes zu. Dieser soll verhindern, dass der Unterhaltspflichtige durch Unterhaltszahlungen selbst bedürftig wird. Der Unterhaltspflichtige muss also nur dann zahlen, wenn/soweit sein Einkommen über der Selbstbehaltsgrenze liegt. Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich sowohl danach, für wen Unterhalt zu zahlen ist (Rangfolge) als auch danach, ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht. Bei einer Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder beträgt der Selbstbehalt seit 2015 etwa 1080 Euro bei Erwerbstätigen und 880 Euro bei nicht Erwerbstätigen, wobei in diesem Betrag 380 Euro für Wohnkosten (Warmmiete plus Nebenkosten) enthalten sind.

Grundsätzlich „lohnt“ sich eine Klage nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige so viel verdient, dass er den Unterhalt (zumindest teilweise) aufbringen kann. Wer allerdings mit einer Unterhaltsklage vor Gericht geht und wem das Gericht dann einen Unterhaltsanspruch zuerkennt, der erwirkt durch das Urteil einen vollstreckbaren Anspruch (Unterhaltstitel). Ein Unterhaltstitel kann statischer Natur (=fester Betrag, statischer Unterhaltstitel) oder dynamischer Natur (dynamischer Unterhaltstitel) sein, sodass er sich zwar auch auf einen festen Betrag bezieht, aber zugleich die Vereinbarung enthält, dass er sich bei geänderten Voraussetzungen quasi „automatisch“ anpasst.


4. Unterhaltsklage

Regelmäßig ist eine Unterhaltsklage bei demjenigen Familiengericht (Amtsgericht) einzureichen, an dem der Unterhaltspflichtige seinen Wohnort hat. Wird die Klage erhoben, wird der Unterhaltspflichtige im Rahmen des schriftlichen Verfahrens dazu aufgefordert, zu den Unterhaltsansprüchen Stellung innerhalb einer bestimmten Frist zu nehmen.

Danach wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzt. In der Verhandlung werden die Argumente der beiden Parteien angehört und  ggf. eine Beweisaufnahme vorgenommen. Danach spricht das Gericht durch Urteil aus, ob und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht vorliegt.


5. Vorgehen vor Gericht

Unterhaltsprozesse sind oft langwierig und emotional belastend – gleichzeitig ist der Unterhaltsberechtigte nicht selten darauf angewiesen, möglichst schnell an „sein“ Geld zu kommen. Wie der Anwalt für dieses Unterfangen vorgeht, hängt bei Unterhaltszahlungen ganz wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab.

Gehen Sie möglichst von Anfang an zu einem Rechtsanwalt/Fachanwalt für Familienrecht – denn dieser kann am besten entscheiden, welches Vorgehen im konkreten Fall am meisten Erfolg verspricht. Dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil in Kindesunterhaltsverfahren vor Gericht Anwaltszwang gilt.

Zunächst wird es – wie bereits geschildert – einem von Beginn an eingeschalteten Anwalt zunächst darum gehen, sowohl Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu erlangen und durch eine Unterhaltsklage einen vollstreckbaren Unterhaltstitel zu erwirken. Meist wird der Anwalt dabei den Anspruchspflichtigen mit einer Frist zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse auffordern. Denn wer die (angemessene) Frist verstreichen lässt, muss damit rechnen, dass er ab Ablauf der Frist zusätzlich zu einer Unterhaltszahlung Verzugszinsen288 BGB) entrichten muss. Die Fristsetzung bzw. die In-Verzug-Setzung des Unterhaltspflichtigen bereitet auch das spätere prozessuale Vorgehen vor Gericht vor; denn nach Fristsetzung kann in der späteren Gerichtsverhandlung eine gerichtliche Anordnung zur Auskunftserlangung erzwungen werden (§ 235 FamFG).

Nicht selten wird der Anwalt das Auskunftsbegehren innerhalb einer sog. Stufenklage mit der Unterhaltsklage verbinden, da eine Unterhaltsklage auf eine bestimmte Geldsumme die Erlangung der vorigen Unterhaltsauskunft voraussetzt. In manchen Fällen – etwa wenn zwar nicht die aktuellen, aber frühere Einkommensverhältnisse bekannt sind – kann es sich auch anbieten, direkt eine Unterhaltsklage zu erheben und sich bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche (zunächst) auf das frühere bekannte Einkommen zu berufen. Mitunter kann es sich auch empfehlen, zunächst nur den Mindestunterhalt einzufordern, da hier Beweiserleichterungen vor Gericht gelten.

Schließlich steht auch immer eine einstweilige Eilanordnung im Raum, um dem Unterhaltsberechtigten schneller zu seinem Geld zu verhelfen.


6. Prozesskostenhilfe und Unterhaltsvorschuss

Wer für eine Klage (die Kosten müssen ja grundsätzlich „vorgestreckt“ werden) kein Geld hat, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Zudem kann für die Dauer von maximal 72 Monate für Kinder unter 12 Jahren ein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden. Dieser beträgt pro Monat momentan 144 Euro für Kinder unter 6 Jahren und 192 Euro für Kinder ab 6, aber unter 12 Jahren.

7. Fazit & Praxistipp

Wie bereits angemerkt, ist es bei Unterhaltsklagen besonders schwer, „pauschale“ Tipps zu geben. Hier noch einmal unser Rat: Strengen Sie eine Unterhaltsklage zum Wohl der Kinder an, wenn der Ex nicht zahlt und gehen Sie damit von Anfang an zum Anwalt! Dies gilt auch und gerade dann, wenn der Ex vorgibt, zwar zahlen zu wollen, aber nicht zahlen zu können. Denn wo ein Wille ist, ist auch ein Weg – und wo kein Wille ist, ist nicht immer auch das Geld weg! Wurde der Ex in der Vergangenheit vergeblich zur Zahlung aufgefordert, kann eine Unterhaltsklage auch notwendig sein, um die dreijährige Verjährung von Unterhaltsansprüchen zu unterbrechen. Ansonsten sind ältere Unterhaltsansprüche verloren, wenn der Ex-Partner wieder zu Geld kommt, aber sich auf Verjährung beruft. Dies gilt allerdings erst, wenn das Kind das 21. Lebensjahr erreicht hat (§ 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Besteht bereits ein Unterhaltstitel, verjähren die Ansprüche erst in 30 Jahren (Vollstreckungsverjährung).