1. Grundsatz der Familiensolidarität
  2. Höhe des Kindesunterhalts
  3. Arten des Kindesunterhalts
  4. Unterhalt für minderjährige Kinder
  5. Unterhalt für volljährige Kinder
  6. Sonderfall: Unterhalt für Studenten
  7. Sonderfall: Unterhalt bei Einkommensschwäche
  8. Berechnung des Kindesunterhalts
  9. „Unterhaltsklage“ und Unterhaltsverfahren
  10. Fazit

1. Grundsatz der Familiensolidarität

Ob an Weihnachten oder am Essenstisch: Wenn sich Familien streiten, geht es oft ums Geld. Neben Taschengeld und besonderen Anschaffungen ist ein zentrales Thema der Unterhalt – vor allem, wenn es um Kinder geht. Dieser Artikel widmet sich deswegen dem Thema Kindesunterhalt und der Berechnung von Kindesunterhalt. Dieser soll die Lebensgrundlage von Kindern sicherstellen, die sich noch nicht selbst versorgen können und ihnen später einen Start in das Erwerbsleben ermöglichen. Ist der Start geglückt, haben die Eltern im Sinne dieses Solidarsystems später unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Elternunterhalt.

Dennoch birgt der Kindesunterhalt regelmäßig großes Konfliktpotential. Wie viel unter welchen Umständen von wem gezahlt werden muss, ist oftmals unklar. Im Folgenden beschreiben wir deswegen die wichtigsten Aspekte rund um den Kindesunterhalt.


2. Höhe des Kindesunterhalts

Wer das Gesetz zu Rate zieht, der wird allenfalls die Grundlagen zum Kindesunterhalt finden. So steht in § 1602 Abs. 1 BGB, dass nur Unterhalt erhält, wer bedürftig ist. Wie hoch der Anspruch tatsächlich ausfällt, richtet sich allerdings nur mittelbar nach den gesetzlichen Vorschriften.

Stattdessen haben sich die Familiengerichte auf Leitlinien geeinigt, an denen sie ihre Entscheidungen orientieren. Die sind in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle enthalten. Diese Tabelle gilt zwar nicht verbindlich, wird jedoch von den Familiengerichten verwendet. Ergänzt wird sie durch lokale Bestimmungen der Oberlandesgerichte. Die Düsseldorfer Tabelle enthält bezüglich des Kindesunterhalts eine detaillierte Auflistung von Unterhaltsbeträgen, die nach Kindesalter und Einkommenssituation der Unterhaltspflichtigen differenziert.

Der Unterhaltssatz steigt nach Alter des Kindes, weil man erwartet, dass ältere Kinder regelmäßig eine aufwendigere Lebensgestaltung haben (etwa mehr Essen und Kleidung benötigen) als Kleinkinder. Je mehr Geld bei den Eltern zur Verfügung steht, desto höher liegt der Unterhaltssatz gegenüber Gleichaltrigen, deren Eltern weniger Einkommen haben.

Die Düsseldorfer Tabelle wird jährlich zum 1. Januar aktualisiert. Die Unterhaltsbeiträge und die Höhe des Selbstbehalts können sich daher von Jahr zu Jahr erhöhen. Auch die zur Unterhaltsberechnung maßgeblichen Einkommensgruppen werden in unregelmäßigen Abständen angepasst. Die Berechnungsgrundlagen bleiben jedoch gleich. So können Unterhaltspflichtige und -berechtigte in der Regel selbst kontrollieren, wie sich der Unterhalt verändert.

3. Arten des Kindesunterhalts

Beim Kindesunterhalt gibt es aber theoretisch kein Höchstalter. Das Bürgerliche Gesetzbuch sagt zur Unterhaltspflicht lediglich in § 1601 BGB:

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“.

Das umfasst grundsätzlich alle Eltern-Kind-Beziehungen, von der Wiege bis zur Bahre. Allerdings sind die Fälle, in denen volljährigen Kindern mit abgeschlossener Ausbildung Unterhalt gewährt werden muss, relativ selten. Beim Kindesunterhalt dreht sich klassischerweise alles um minderjährige Kinder oder volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium. Aus diesem Grunde konzentrieren wir uns im Folgenden auch auf diese beiden Gruppen.


4. Unterhalt für minderjährige Kinder

Bei Minderjährigen ist die Unterhaltspflicht relativ einfach zu bejahen. Der Grund dafür ist, dass minderjährige Kinder grundsätzlich nicht in der Lage sind, für ihren eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Sie sind entweder im Kindergarten, schulpflichtig oder befinden sich in einer Berufsausbildung, die einen zeitgleichen Vollerwerb unmöglich macht. Deswegen sind minderjährige Kinder in der Regel unterhaltsberechtigt. Die einzige Ausnahme davon liegt vor, wenn auf den Namen des Kindes größere Vermögenswerte angelegt sind, von deren Erträgen das Kind eigenständig leben kann oder das Kind einer ausreichend bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht. Das wird jedoch bei den wenigsten Kindern der Fall sein.

Lebt das minderjährige Kind bei seinen Eltern, ist der Unterhalt grundsätzlich durch Nahrung, Unterkunft und andere Leistungen zu gewähren. Man spricht vom sogenannten Naturalunterhalt. Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder nur bei einem Elternteil – etwa weil die Eltern voneinander getrennt leben – muss nur der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Naturalunterhalt leisten. Der andere Teil ist diesem gegenüber zum Barunterhalt – also zur Zahlung des Unterhaltsbetrags in Geld – verpflichtet.

Kindergeld wird auf den Kindesunterhalt hälftig bedarfsdeckend angerechnet, wenn ein Elternteil Naturalunterhalt leistet. In anderen Fällen (etwa bei fremdbetreuten Minderjährigen) wird es voll angerechnet (§ 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB).


5. Unterhalt für volljährige Kinder

Volljährige Kinder müssen grundsätzlich für sich selbst sorgen, soweit sie sich nicht in Ausbildung oder Studium befinden oder anderweitig nicht zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts in der Lage sind.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist jedoch auch bei volljährigen Kindern der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.

Befindet sich ein Volljähriger in Berufsausbildung, wird bei der Berechnung des Kindesunterhalts grundsätzlich die Ausbildungsvergütung abgezogen. Von dieser ist jedoch zunächst eine Pauschale für ausbildungsbedingten Mehraufwand abzuziehen, deren Höhe sich ebenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle richtet.

Die übrige Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich gleich wie beim Unterhalt für minderjährige Kinder.


6. Sonderfall: Unterhalt für Studenten

Das Studium ist ein Sonderfall der Berufsausbildung. Weil es regelmäßig erst nach dem Abitur begonnen wird, sind studierende Kinder älter und haben gegebenenfalls höhere Aufwendungen für ihren Lebensbedarf.

7. Sonderfall: Unterhalt bei Einkommensschwäche

In seltenen Fällen werden volljährige Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltsberechtigt, obwohl sie sich weder in Ausbildung, noch Studium befinden. Das ist der Fall, wenn das Kind beispielsweise unvermittelt arbeitslos wird und seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten kann. Haben die Eltern genug Einkommen und Vermögen, sollen sie ihm im Sinne der Familiensolidarität finanziell zur Seite stehen.

Um die Eltern allerdings nicht über Gebühr zu belasten, ist der anrechnungsfähige Eigenbedarf für den Fall, dass das Kind bereits einmal wirtschaftlich eigenständig (voll erwerbstätig) war, auf 1.500 Euro angehoben (BGH, Urteil vom 18. Januar 2012, Az: XII ZR 15/10).

8. Berechnung des Kindesunterhalts

Der Kindesunterhalt wird praktisch wie folgt berechnet:

  • Vom Nettoeinkommen jedes Elternteils werden dessen berufsbedingten Aufwendungen abgezogen. Das sind pauschal 5% des Nettos, es sei denn man kann im Einzelfall höhere Kosten für Arbeitsweg, Arbeitskleidung, Bürobedarf und ähnliches geltend machen.
  • Auch die Tilgung von Darlehen – soweit berücksichtigungsfähig – wird vom Nettoeinkommen abgezogen.
  • Daraus ergibt sich schließlich das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Dieses wird sodann mit der Düsseldorfer Tabelle abgeglichen und je nach Alter des Kindes der genaue Unterhaltsbetrag ermittelt.
  • Nun wird der Selbstbehalt berücksichtigt. Das ist der Betrag, den die Eltern zur Sicherung des eigenen Unterhalts benötigen. Die Höhe des Selbstbehalts variiert je nachdem gegenüber wem die Unterhaltspflicht besteht und hängt von den persönlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen ab (erwerbstätig oder nicht erwerbstätig).

9. „Unterhaltsklage“ und Unterhaltsverfahren

Sie wollen Kindesunterhalt einklagen oder haben eine Klage wegen Unterhalts erhalten? Sicherlich ist das keine einfache Situation, die finanzielle und zeitliche Belastung von Unterhaltsstreitigkeiten ist in der Regel enorm. Deswegen hilft Ihnen sicher ein kurzer Überblick über das Unterhaltsverfahren.

Zunächst muss ein Anspruch gestellt werden. Das kann durch ein einfaches Schreiben erfolgen. Dann wird der Unterhaltspflichtige aufgefordert, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Nachdem er die Auskunft erteilt hat, wird er zur Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert. Für minderjährige Kinder übernimmt das in der Regel der betreuende Elternteil. Weigert sich der Unterhaltspflichtige ohne Begründung oder ist die Begründung zweifelhaft, ist es sinnvoll mit einem Rechtsanwalt die Chancen eines Unterhaltsverfahrens auszuloten. Das beginnt mit einem Antrag (aus Verständnisgründen hier als „Klage“ benannt), in dem die Ansprüche aus dem Schreiben nochmals gerichtlich geltend gemacht werden.

Dabei kommt es fast immer zu einer mündlichen Verhandlung. Dazu werden die Beteiligten persönlich geladen. Vor Gericht müssen sie von ihren Anwälten vertreten werden, da in Kindesunterhaltsverfahren Anwaltszwang besteht.

Gibt das Familiengericht dem Antrag statt, kann mit dem titulierten Anspruch aus dem Beschluss ein Gerichtsvollzieher beauftragt und die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn der Unterhaltsschuldner nicht freiwillig zahlt.

10. Fazit

  • Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle, die jährlich aktualisiert wird.
  • Unterhaltsberechtigt sind sowohl minderjährige Kinder als auch volljährige Kinder in der Ausbildung oder im Studium.
  • Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder nur bei einem Elternteil, ist der andere Teil grundsätzlich zum Barunterhalt verpflichtet.
  • Die Höhe des Unterhalts ist abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen (abzüglich berufsbedingter Aufwendungen) und dem Alter des Kindes.
  • Der Unterhaltsanspruch verringert sich ausnahmsweise, wenn dem Unterhaltspflichtigen weniger Geld als der Selbstbehalt (Existenzminimum) verbleiben würde.
  • Zahlt ein Unterhaltspflichtiger keinen oder zu wenig Kindesunterhalt, kann der Kindesunterhalt und dessen Höhe gerichtlich festgestellt und im äußersten Fall im Wege der Zwangsvollstreckung eingeholt werden.