1. Was ist das Abänderungsverfahren?
  2. Wann ist eine Abänderungsklage zulässig?
  3. Ablauf der Abänderungsklage
  4. Kosten des Abänderungsverfahrens
  5. Fazit
  6. Häufige Fragen

1. Was ist das Abänderungsverfahren?

Ob Ehegatten- oder Kindesunterhalt: Die Höhe von Unterhaltszahlungen wird durch einen Unterhaltstitel festgelegt. Durch geänderte Lebensumstände kann aber im Laufe der Zeit eine Anpassung der Unterhaltshöhe notwendig werden. Dies geschieht nicht eigenmächtig, sondern wird durch ein sogenanntes Abänderungsverfahren auf den Weg gebracht.

Sowohl für Unterhaltspflichtige als auch für Unterhaltsberechtigte ist das Abänderungsverfahren direkter Ausdruck davon, dass Unterhaltsansprüche in ihrer Höhe nicht starr und auf alle Zeiten festgelegt sind, sondern vielmehr dynamisch an veränderte Voraussetzungen und Rahmenbedingungen angepasst werden können.


2. Wann ist eine Abänderungsklage zulässig?

Wer über das Abänderungsverfahren vor dem zuständigen Familiengericht den Unterhaltstitel abändern möchte, muss dafür eine wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände nachweisen können. Dies kann sowohl auf Seiten des Unterhaltspflichtigen der Fall sein als auch auf der Seite des Unterhaltsberechtigten.

Änderung der Einkommensverhältnisse

In der rechtlichen Praxis wird ein Abänderungsverfahren in vielen Fällen dann auf den Weg gebracht, wenn sich die Einkommensverhältnisse der Beteiligten verändert haben. Dabei ist nicht jede Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Begründung einer Abänderungsklage geeignet.

Vielmehr muss es sich um eine wesentliche Veränderung handeln, die regelmäßig dann angenommen wird, wenn sich die Monatsbeträge um mindestens 10 Prozentpunkte verändern.

Häufig geht eine Änderung der Einkommensverhältnisse einher mit einem Jobwechsel des Unterhaltsberechtigten bzw. Unterhaltspflichtigen.

Änderung der Rahmenbedingungen

Auch eine Änderung der sonstigen Rahmenbedingungen kann Anlass sein, um ein Abänderungsverfahren vor Gericht anzustreben. Dazu gehört beispielsweise:

  • Anpassung des Kindesunterhalts, weil das Kind älter wird
  • Geburt eines weiteren Kindes, das ebenfalls unterhaltsberechtigt ist
  • die rechtlichen Bedingungen rund um den Ehegattenunterhalt ändern sich

Rückwirkendes Abänderungsverfahren

Liegen die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren vor, kann eine Abänderung rund um den Unterhalt ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem die Klage vor dem zuständigen Familiengericht eingereicht wird.

Wichtig zu wissen: Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich. Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Abänderung, sollten Betroffene zeitnah eine Klage anstreben, um nicht unnötig Zeit – und möglicherweise auch Geld – zu verlieren.

Ähnlich wie beim rückwirkenden Unterhalt setzt der Gesetzgeber hier enge Grenzen: Im Regelfall ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend für alle Belange rund um den Unterhalt.

Auch beim Ehegattenunterhalt sind über das Abänderungsverfahren Anpassungen möglich. Grundsätzlich gilt hier das Prinzip der Bedürftigkeit: Wer nach der finalen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft weniger verdient, hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem besserverdienenden Partner. Auch hier kann sich durch veränderte Einkommensverhältnisse die Lebenssituation auf beiden Seiten nachhaltig verändern: Ob Jobwechsel, Arbeitslosigkeit oder Beförderung – in all diesen Fällen kann über ein Abänderungsverfahren die Höhe des Unterhalts entsprechend angepasst werden.


3. Ablauf der Abänderungsklage

Die Abänderungsklage wird beim zuständigen Familiengericht eingereicht. Das kann nur ein Rechtsanwalt machen, weil vor dem Familiengericht in Unterhaltsverfahren grundsätzlich Anwaltszwang herrscht – Sie können sich im Abänderungsverfahren somit nicht selbst vertreten!

Wichtig zu wissen: Alternativ können beide Ehepartner auch im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung eine einvernehmliche Lösung erarbeiten. Aber auch dann sollte der ursprüngliche Titel beseitigt werden – entweder durch das Abänderungsverfahren oder durch Entwertung und Titelherausgabe. Scheitern die außergerichtlichen Verhandlungen, können die Beteiligten nur durch das Abänderungsverfahren eine finale Entscheidung durch das Gericht herbeiführen.
Achtung: Scheitern die Gespräche und ist keine Klage eingereicht worden, bleibt der Unterhaltstitel in seiner Höhe bis zur Einreichung eines entsprechenden Antrags fortbestehen.

Im Rahmen des Verfahrens muss schon beim Einreichen der Klage der Nachweis über die veränderten Einkommensverhältnisse erbracht werden.

Dazu dienen je nach Fallkonstellation

  • Einkommensnachweise
  • Lohnabrechnungen
  • Verdienstbescheinigungen
  • Kontoauszüge
  • Steuerbescheide
  • Rentenbescheide
  • betriebswirtschaftliche Auswertungen (kurz: BWA)
  • Bilanzen.

Das Familiengericht verhandelt die Klage und entscheidet darüber, ob der Unterhaltstitel abzuändern ist.


4. Kosten des Abänderungsverfahrens

Da im Rahmen des Abänderungsverfahrens sowohl Kosten für die beteiligten Rechtsanwälte als auch für das zuständige Familiengericht anfallen, stellt sich für die streitenden Parteien regelmäßig die Kostenfrage.

Grundsätzlich sind die Gerichtskosten abhängig vom Streitwert, der dem Verfahren zugrunde liegt. Dieser bestimmt sich im Abänderungsverfahren aus dem jährlichen Unterhalt. Die Gerichtskosten decken dabei die Kosten für die Arbeit des Gerichts und setzen sich zusammen aus

  • Gerichtsgebühren
  • gerichtliche Auslagen wie Kopierkosten, Honorare für Sachverständige, Zeugenentschädigungen

Als Faustregel gilt: Je höher die Unterhaltszahlungen, desto höher sind die Kosten für das Abänderungsverfahren. Spezielle Tabellen geben hier Auskunft, welche Kosten bei einem Verfahren zur Abänderung des Unterhalts auf Sie zukommen können. Zusätzlich zu den Gerichtskosten sind auch die Kosten für die anwaltliche Vertretung zu bestreiten. Diese ergeben sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG) oder aus einer individuellen Honorarvereinbarung mit dem Anwalt für Familienrecht.

5. Fazit

  • Die Höhe von Unterhaltszahlungen ist immer auf die Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt des Unterhaltstitels bezogen.
  • Bei einer nachhaltigen und dauerhaften Änderung ist eine Anpassung erforderlich, um die Unterhaltshöhe entsprechend nach oben oder nach unten zu korrigieren.
  • Eine Änderung des Unterhalts ist erst dann möglich, wenn sich die Lebensverhältnisse um mindestens 10 Prozent ändern.
  • In Beratungsstellen – zum Beispiel beim zuständigen Jugendamt, aber auch bei anderen Institutionen – erhalten Sie Hilfestellung zum Abänderungsverfahren.

6. Häufige Fragen

Wann ist das Abänderungsverfahren ausgeschlossen?
Welche Partei trägt die Kosten für das Verfahren?
Wo bekomme ich weitere Informationen zum Abänderungsverfahren?