1. Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
  2. Gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht
  3. Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht
  4. Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Urlaub und Umzug
  5. Alltag und Umgang des Kindes
  6. Fazit und Praxistipp
  7. Video

1. Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Als Aufenthaltsbestimmungsrecht bezeichnet man das Recht, den räumlichen Aufenthaltsort für ein Kind zu bestimmen. Das in § 1631 BGB festgeschriebene Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts und im Regelfall mit diesem verbunden. Bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern wird das Recht über die Aufenthaltsbestimmung daher ebenfalls gemeinsam ausgeübt. Leben die Eltern getrennt oder sind sie geschieden und üben sie weiterhin das Sorgerecht gemeinsam aus (gemeinsames Sorgerecht), wird die Aufenthaltsbestimmung zunächst ebenfalls weiterhin gemeinsam ausgeführt. Allerdings ist Letzteres nicht zwingend, das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann auch vom (übrigen) Sorgerecht losgelöst werden.


2. Gemeinsames Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist, wie bereits in unserem Beitrag zum gemeinsamen Sorgerecht beschrieben, eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Die Aufenthaltsbestimmungsbefugnis umfasst die Bestimmung des dauerhaften und vorübergehenden gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes und damit des Wohnorts. Erfasst sind aber auch kürzere Aufenthalte an einem anderen Ort, etwa Urlaube oder Schullandheime. Ebenfalls erfasst sind Besuche des Kindes beim anderen Elternteil, wenn die Eltern getrennt leben, etwa wenn das Kind unter der Woche bei der Mutter und am Wochenende beim Vater ist.

Unter das Aufenthaltsbestimmungsrecht fällt bei Trennung der Eltern daher auch die Frage, ob das Kind oder die Kinder bei der Mutter oder beim Vater wohnen sollen. Dabei ist stets das Wohl des Kindes (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB) zu berücksichtigen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass das Kind grundsätzlich selbst entscheiden darf, bei wem es wohnen möchte – hierzu ist stets (auch) die Entscheidung beider Eltern notwendig. Können sich die Eltern nicht einigen, muss das Familiengericht eine Entscheidung treffen. Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, werden Kinder, die schon sprechen können (d.h. ab dem 3. Lebensjahr) auch danach gefragt, wo sie wohnen wollen.


3. Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht

Können sich die beiden Eltern als gemeinsame Sorgeberechtigte nicht über das Aufenthaltsrecht einigen, kann jeder Sorgeberechtigte losgelöst vom gemeinsamen Sorgerecht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht beantragen und im Streitfall einklagen.

Spricht das Familiengericht einem Elternteil das alleinige Recht zur Aufenthaltsbestimmung zu, wird dieses vom übrigen Sorgerecht abgetrennt. Es wird dann – anders als das sonstige Sorgerecht – nur noch von einem Elternteil ausgeübt. Dieser kann dann auch den Aufenthalt in Fragen bestimmen, in denen sonst nur beide Eltern zusammen entscheiden können.

Das Familiengericht orientiert sich bei seiner Streitentscheidung am Kindeswohl. Das Gericht hat demnach unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände zu entscheiden, welche Ausgestaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Wohl des Kindes am besten ist. Das Gericht muss entscheiden, welche Regelung das Kind am meisten in seiner Entwicklung fördert und welche Regelung die meiste Kontinuität verspricht. Zudem ist zu beachten, wie sich die neue Regelung auf die Erziehung des Kindes auswirkt. Hierfür ist auch maßgeblich, wer von den beiden Elternteilen für welchen Erziehungsanteil (z.B. Wohnort des Kindes, Hausaufgabenbetreuung) am geeignetsten erscheint. Auch die sozialen Kontakte des Kindes sind zu berücksichtigen bzw. die Frage, ob diese durch eine neue Aufenthaltsbestimmung (z.B. Wegzug von Elternteil und Kind in eine neue Stadt) gefährdet werden. Die Meinung des Kindes ist ebenfalls einzuholen. Diese wiegt umso schwerer, je älter das Kind ist und je mehr es durch eine gewisse geistige Reife zu eigenen Entscheidungen in der Lage ist.

Die  Übertragung des (alleinigen) Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil hat keinerlei Auswirkungen auf den Umgang des anderen Elternteils. Dieser hat weiterhin das Recht, das Kind regelmäßig zu sehen. Je größer jedoch die räumliche Distanz der Elternteile ist, desto länger werden in der Regel die Abstände der einzelnen Umgangskontakte.


4. Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Urlaub und Umzug

Schon über einen Urlaub im Ausland oder eine sonstige vorübergehende Abwesenheit des Kindes von seinem normalen Aufenthaltsort (z.B. Schullandheim) herrscht bei getrennten Eltern häufig Streit.

Besteht keine alleinige Aufenthaltsbestimmungsbefugnis eines Elternteils, kann ein Elternteil (z.B. die Mutter) nicht ohne die Zustimmung des anderen Elternteils (dem Vater) mit dem Kind in eine andere Stadt umziehen. Verweigert etwa der Vater seine Zustimmung zu einem Umzug von Frau und Kind, muss das Familiengericht hierüber entscheiden. Das Gericht entscheidet dann je nach Einzelfall und dem jeweiligen Kindeswohl. In manchen Fällen wird das Familiengericht in einem solchen Verfahren auch eine generelle Entscheidung über die Aufenthaltsbestimmung anstreben, um weiteren Streitigkeiten ähnlicher Art in der Zukunft vorzubeugen.

Umstritten ist, inwieweit die alleinige Aufenthaltsbestimmung eines Elternteils diesen dazu berechtigt, ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland umzuziehen. Oft ist ein geplanter Umzug eines Elternteils ins Ausland unter Mitnahme der Kinder auch Anlass für den anderen Elternteil, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zu beantragen, um deren Wegzug zu verhindern.

In einem Fall vor dem OLG Hamm (Beschl. v. 15.11.2010 – Az.: 8 WF 240/10) wollte die Kindesmutter mit den beiden Kindern nach Griechenland übersiedeln. Eine besondere Beziehung zu dem Zuzugsland (Sprachkenntnisse, Migrationshintergrund) der Kinder bestand nicht. Damit war der Vater nicht einverstanden und beantragte die alleinige Befugnis zur Aufenthaltsbestimmung für die beiden 9 und 11 Jahre alten Kinder. Obwohl die Kinder dem geplanten Wegzug zustimmten, gab das eingeschaltete Familiengericht dem Vater Recht und sprach diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Das Gericht sah nämlich das Kindeswohl in einer fremden Umgebung ohne Sprachkenntnisse und kulturellen Bezug gefährdet.

5. Alltag und Umgang des Kindes

Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht bedeutet nicht, dass derjenige Elternteil, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat, alle Aufenthaltsorte im Leben des Kindes vorgeben darf. Wenn das Kind Zeit mit dem anderen Elternteil verbringt, hat dieser Elternteil im Rahmen seines Umgangsrechts gerade auch die Befugnis, über den räumlichen Aufenthalt in dieser Zeit zu entscheiden. Dies gilt selbstverständlich nur, solange es um Angelegenheiten des täglichen Lebens geht.

Darf etwa die Mutter den Kindesaufenthalt allein vorgeben, darf der Vater an den Wochenenden, an denen das Kind bei ihm ist, dennoch bestimmen, welche Orte aufgesucht oder welche Freunde des Kindes besucht werden. Freilich gilt dies nur in den Grenzen, die das stets zu beachtende Wohl des Kindes vorgibt.

6. Fazit und Praxistipp

Ist ein Scheidungsverfahren zwischen den Eltern anhängig, kann eine Kindschaftssache bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung einbezogen werden (§ 137 Abs. 3 FamFG). Ist keine Scheidungssache anhängig, ist ein Antrag auf die alleinige Aufenthaltsbestimmung bei dem Familiengericht des Wohnorts des Kindes zu stellen.

Klare und auch faire Regelungen – ob mit Hilfe des Familiengerichts oder nicht – helfen, immer wiederkehrende Streits über dieselben Themen zu vermeiden. Auch eine  Aufenthaltsbestimmung nur durch einen Elternteil findet im Alltag seine Grenzen, die man respektieren sollte.

7. Video