Was muss eine Umgangsregelung leisten?

Eine Umgangsregelung ist nötig, weil es keine gesetzliche Regelung für die praktische Umsetzung des Umgangs im Alltag gibt.

Eine Umgangsvereinbarung können die Eltern selbst abschließen. Können sich diese nicht einigen, wird die Umgangsregelung auf Antrag vom Familiengericht festgelegt.

Ein typisches Standardbeispiel für eine Umgangsvereinbarung finden Sie hier zum Download. Sie können diese gerne übernehmen und für Ihre Zwecke anpassen. Bitte beachten Sie dabei: Welche Punkte geregelt werden und wie diese Regelungen konkret ausfallen, hängt vom Einzelfall ab. Unsere Version ist also keineswegs die einzig mögliche. Das Ergebnis soll dem Leben der Eltern und des Kindes bestmöglich entsprechen.

Die konkreten Regeln dazu, wie und wann der umgangsberechtigte Elternteil Umgang mit dem Kind hat, müssen sich immer zuerst am Wohl des Kindes orientieren (und nicht vorrangig an den Wünschen der Eltern). Außerdem müssen dabei grundsätzlich die folgenden Rahmenbedingungen berücksichtigt werden:

  • Wie alt ist das Kind?
  • Arbeitet das Elternteil im Schichtdienst?
  • Wie weit ist die Entfernung der Wohnorte?

Solche und ähnliche Fragen dürfen nicht einfach ignoriert werden.

Die Eltern __________________ (Mutter) und __________________ (Vater) vereinbaren für das gemeinsame Kind ______________, geboren am _________ in ____________________, folgende Umgangsregelung:

  1. Der umgangsberechtigte Elternteil ist berechtigt und verpflichtet, das gemeinsame Kind zur Ausübung des Umgangsrechts jede zweite Woche, und zwar jeweils in den geraden/ungeraden Wochen, in der Zeit von Freitag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 17.00 Uhr zu sich zu nehmen.
  2. Der umgangsberechtigte Elternteil holt das Kind zu Beginn der Besuchszeiten am Wohnort des Kindes ab und bringt es am Ende dorthin wieder zurück.

    Alternativ, wenn das Kind alt genug ist, den Weg selbstständig zurückzulegen:

    Das Kind kommt zu dem angegebenen Zeitpunkt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils.
  3. Fällt ein Umgang am Wochenende beispielsweise durch Krankheit des Kindes oder des umgangsberechtigten Elternteils aus, wird ein Ersatztermin bestimmt. Grundsätzlich ist dies das darauffolgende Wochenende. Sollte dies nicht möglich sein, entfällt der Umgang ersatzlos.
  4. Für Weihnachten gilt folgende Regelung: Am 26.12. wird das Kind um 10 Uhr vom umgangsberechtigten Elternteil abgeholt und verbringt den Tag sowie die darauffolgende Ferienwoche mit dem Elternteil. Am letzten Tag der ersten Ferienwoche wird das Kind um 17 Uhr zurückgebracht. Im darauffolgenden Jahr wird gewechselt, so dass das Kind den 24. und 25.12. beim umgangsberechtigten Elternteil verbringt.
  5. Für Ostern und Pfingsten gilt ein vergleichbares Wechselmodell. Im ersten Jahr verbringt das Kind den Ostermontag sowie den Pfingstmontag beim umgangsberechtigten Elternteil, im Jahr darauf wird gewechselt. Die Schulferientage werden hälftig aufgeteilt.
  6. Die Sommerferien sind ebenfalls hälftig aufzuteilen. Dem Umgangsberechtigten steht die erste Ferienhälfte zu, im Folgejahr die zweite. Der Umgang beginnt jeweils am ersten Ferientag um 10 Uhr und endet am letzten Tag der Ferienhälfte um 17 Uhr.
Unterzeichnet
Ort: Datum:


Unterschrift Elternteil: Unterschrift Elternteil:


Umgangsvereinbarung – Kostenloses Muster
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