- Definition der betrieblichen Übung
- Entstehung einer betrieblichen Übung
- Beseitigung einer betrieblichen Übung
- Fazit
- Häufige Fragen
1. Definition der betrieblichen Übung
Sofern eine entsprechende Leistung im Arbeitsvertrag geregelt ist, besteht ein vertraglicher Anspruch und es wird keine betriebliche Übung begründet. Eine betriebliche Übung kommt für alle Aspekte eines Arbeitsvertrages in Betracht, so auch für die Auszahlung von Weihnachtsgeld.
Der Begriff der betrieblichen Übung ist nicht gesetzlich geregelt, sondern hat sich durch Rechtsprechung herausgebildet. Juristisch gesehen ist eine betriebliche Übung als Vertragsangebot des Arbeitgebers anzusehen, das vom Arbeitnehmer durch schlüssiges Handeln angenommen wird. Umgangssprachlich wird eine betriebliche Übung auch als Gewohnheitsrecht bezeichnet, stellt aber juristisch streng genommen kein solches dar.
2. Entstehung einer betrieblichen Übung beim Weihnachtsgeld
Die Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen oder Zahlungen durch einen Arbeitgeber kann als Vertragsangebot ausgelegt werden. Dieses kann ein Arbeitnehmer ausdrücklich oder stillschweigend annehmen, ohne dass die Annahme dem Arbeitgeber gegenüber erklärt werden muss. Dadurch entsteht ein vertraglicher Anspruch auf die jeweilige Leistung, den der Arbeitnehmer auch einklagen kann.
Es ist gesetzlich nicht genau geregelt, wie oft sich ein Verhalten des Arbeitgebers wiederholen muss, damit von einer betrieblichen Übung auszugehen ist.
Ein Arbeitgeber kann auch Weihnachtsgeld zahlen, um damit eine sonstige Rechtspflicht zu erfüllen (z.B. die Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung). In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer nicht vom Entstehen einer betrieblichen Übung ausgehen (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 30.05.2006, Az. 1 AZR 111/05). Dies gilt selbst dann, wenn die betreffende Rechtspflicht tatsächlich gar nicht besteht.
Früher ging die Rechtsprechung davon aus, dass eine betriebliche Übung dann nicht entsteht, wenn Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe gezahlt wurde. Diese Auffassung wird von den Gerichten inzwischen jedoch nicht mehr vertreten.
3. Beseitigung einer betrieblichen Übung
Änderungsvereinbarung
Bei einer Änderungsvereinbarung einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf, dass eine zuvor praktizierte betriebliche Übung keinen Rechtsanspruch zur Folge haben soll.
Änderungskündigung
Bei einer Änderungskündigung wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, verbunden mit dem Angebot, einen neuen Arbeitsvertrag zu schließen. In einem solchen Fall würde der Arbeitgeber den alten Arbeitsvertrag, welcher z.B. die Zahlung von Weihnachtsgeld ausdrücklich vorsieht, kündigen, und dem Arbeitnehmer einen neuen Vertrag anbieten, der keine oder eine andere Weihnachtsgeldregelung enthält.
Freiwilligkeitsvorbehalt
Der Arbeitgeber kann die Zahlung von Weihnachtsgeld auch unter einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt stellen und dadurch die Entstehung einer betrieblichen Übung verhindern. Dazu muss er ausdrücklich und zweifelsfrei erklären, dass die Weihnachtsgeldzahlung freiwillig erfolgt, das heißt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Dies kann etwa durch einen Aushang an einem Schwarzen Brett im Unternehmen oder durch einen Hinweis auf dem Gehaltszettel erfolgen, der z. B. lauten kann
Der Freiwilligkeitsvorbehalt kann auch in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. In diesem Fall sollte er nach jeder Weihnachtsgeldzahlung für den Einzelfall neu gefasst werden, um Unklarheiten zu vermeiden.
Negative betriebliche Übung
In der Vergangenheit galt, dass ein Anspruch aus betrieblicher Übung sich wieder auflöst, wenn ein Arbeitgeber Weihnachtsgeldzahlungen wieder einstellt und die Arbeitnehmer dann drei Jahre lang widerspruchslos ihre Arbeit verrichten.
Eine betriebliche Übung löst sich auch nicht dadurch auf, dass ein Arbeitnehmer in einem einzelnen Jahr aufgrund der wirtschaftlichen Lage ausnahmsweise kein Weihnachtsgeld zahlt.
4. Fazit
- Für das Entstehen einer betrieblichen Übung muss der Arbeitgeber mindestens drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld gezahlt haben.
- Um einen Anspruch aus betrieblicher Übung zu vermeiden, kann der Arbeitgeber einen Freiwilligkeitsvorbehalt aussprechen oder eine gegenteilige betriebliche Übung praktizieren.
- Der Anspruch aus betrieblicher Übung kann nicht einseitig aufgehoben werden. Dies ist nur möglich durch den Abschluss einer Änderungsvereinbarung oder das Aussprechen einer Änderungskündigung.